Urteil des BVerwG vom 28.11.2003

BVerwG (verwaltungsgericht, verhandlung, gerichtlicher vergleich, vollmacht, begründung, vertretungsmacht, sache, vergleich, zpo, vollstreckung)

Rechtsquellen:
VermG
§ 37 Abs. 2
VwGO
§§ 164 und 167 Abs. 1
ZPO
§ 767
BGB
§ 164 Abs. 1, § 167 Abs. 1 und § 168
Stichworte:
Vollstreckungsabwehrklage; Vollstreckungsgegenklage; Kostenfestsetzungsbe-
schluss; gerichtlicher Vergleich; abweichende Kostenvereinbarung; Einwendungs-
ausschluss; Vertretungsmacht von Behördenbediensteten.
Leitsätze:
Mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen einen - aufgrund eines gerichtlichen Ver-
gleichs ergangenen - Kostenfestsetzungsbeschluss kann eingewandt werden, vor
Abschluss des Vergleichs sei außergerichtlich eine davon abweichende Vereinba-
rung über die Kosten getroffen worden.
Mitarbeiter einer Behörde, die bevollmächtigt sind, diese zu vertreten, verlieren ihre
Vollmacht nicht, wenn der Behördenleiter einem Rechtsanwalt Prozessvollmacht er-
teilt.
Urteil des 7. Senats vom 21. März 2005 - BVerwG 7 C 13.04
I. VG Leipzig vom 28.11.2003 - Az.: VG 1 K 478/01 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 7 C 13.04
VG 1 K 478/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y , H e r b e r t , K r a u ß und
N e u m a n n
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28. November
2003 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentschei-
dung vorbehalten.
G r ü n d e :
I.
Die Kläger wandten sich ursprünglich im Wege einer Vollstreckungsgegenklage ge-
gen die Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsge-
richts durch die beklagte Rechtsanwältin. Nach Durchführung der Vollstreckung be-
gehren sie die Rückzahlung des vollstreckten Betrags.
Die Kläger erhoben 1997 eine Klage gegen den Landkreis T., mit der sie u.a. die
Rückübertragung eines Grundstücks in D. begehrten. Daraufhin erteilte der Landrat
des Kreises der Anwaltskanzlei M. und Kollegen die Prozessvollmacht für dieses
Verfahren. In der Vollmacht ist auch ausgeführt, dass Kostenerstattungsansprüche
an die bevollmächtigten Sozietätsmitglieder, Rechtsanwalt K. M. und Rechtsanwältin
G. M., die Beklagte des vorliegenden Verfahrens, abgetreten werden.
In der mündlichen Verhandlung schlug das Verwaltungsgericht einen Vergleich vor,
wonach die Rückübertragung des Grundstücks an die Kläger erfolgen sollte und die
Kläger die Klage zurücknehmen. Hinsichtlich der Kosten wurde u.a. vorgeschlagen,
dass die Kläger die Kosten des Verfahrens zu 3/4 tragen.
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Der Vergleich sollte wirksam werden, wenn ihn die Beteiligten bis zum 15. März 2000
schriftlich annehmen. Anschließend teilte der Landkreis durch den Leiter des Ver-
mögensamts, Sachgebietsleiter E., der Beklagten mit, dass dem Vergleich zuge-
stimmt werde, und bat, die Zustimmung an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.
Daraufhin nahm die Beklagte für den Landkreis den Vergleichsvorschlag fristgemäß
an. Die Kläger erklärten mit Schreiben vom 9. März 2000, dass sie den Vergleich
annähmen, jedoch u.a. vorschlügen, dass der Landkreis seine außergerichtlichen
Kosten selbst trage. Dieser habe sich durch Herrn E. hiermit bereits einverstanden
erklärt. Mit weiterem Schreiben vom 15. März 2000 nahmen die Kläger den Ver-
gleichsvorschlag "ohne Einschränkungen" an.
Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten erklärten die Kläger, der Landkreis,
vertreten durch Herrn E., habe zweimal zugestimmt, dass die Parteien ihre außerge-
richtlichen Kosten selbst trügen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Dezem-
ber 2000 wurden die von den Klägern als Gesamtschuldner an den Landkreis zu
erstattenden Kosten festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der im Verfah-
ren geschlossene Vergleich enthalte keine Einschränkung dahingehend, dass die
Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst trügen.
Anschließend beantragte die Beklagte unter Bezugnahme auf die ihr erteilte Voll-
macht und die darin enthaltene Abtretung die Umschreibung des Kostenfestset-
zungsbeschlusses auf sich. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 15. März 2001
entsprochen. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde den Klägern die 1997 erteilte
Prozessvollmacht übersandt.
Daraufhin haben die Kläger Vollstreckungsgegenklage gegen den Kostenfestset-
zungsbeschluss erhoben. Nachdem ihr Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss bis zur Entscheidung über diese Klage einzustellen,
abgelehnt worden war, wurden aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss am 20. Feb-
ruar 2003 3 083,20 € vollstreckt. Deswegen haben die Kläger ihre Klage dahinge-
hend geändert, dass sie nunmehr die Rückzahlung des vollstreckten Betrags begeh-
ren.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben die Kläger bean-
tragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 3 083,20 €
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 1. März 2003 zu zahlen. Zur Begrün-
dung haben sie ausgeführt, die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss
sei unzulässig gewesen, da mit dem Landkreis, vertreten durch Herrn E., vereinbart
worden sei, dass die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst trügen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und zur Begründung insbesonde-
re ausgeführt, in den Gesprächen des Klägers zu 2 mit Herrn E. sei nicht vereinbart
worden, dass der Landkreis auf die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprü-
chen verzichte.
Mit Urteil vom 28. November 2003 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen
und zur Begründung insbesondere ausgeführt:
Die Klageänderung sei zulässig. Die geänderte Klage habe aber keinen Erfolg. Die
Klage sei allgemein zulässig. Auch seien hier die Kläger nicht mit ihrer Einwendung
gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Die Klage sei aber
unbegründet. Die Beklagte müsse einen eventuell durch Herrn E. für den Landkreis
ausgesprochenen Verzicht auf Kostenerstattung nicht gegen sich gelten lassen. Der
Anspruch sei bereits 1997 in der Prozessvollmacht an die bevollmächtigten Rechts-
anwälte abgetreten worden. Die Rechtsanwälte als neue Gläubiger dieses An-
spruchs müssten zwar grundsätzlich gemäß § 407 Abs. 1 BGB eine von dem Land-
kreis als bisherigem Gläubiger und den Klägern als Schuldnern im Jahre 2000 ge-
troffene Vereinbarung über die Kostenerstattung gegen sich gelten lassen, da die
Kläger damals die Abtretung noch nicht gekannt hätten. Eine solche - möglicherwei-
se getroffene - Vereinbarung wäre aber unwirksam, da es an der Vertretungsmacht
des Sachgebietsleiters gefehlt habe. Allein der Landrat und die von diesem bevoll-
mächtigten Rechtsanwälte hätten für den Landkreis das Verfahren betreffende Ver-
einbarungen abschließen können. Deshalb komme es nicht darauf an, ob für die
streitige Erklärung gemäß § 56 Abs. 1 SächsLKrO Schriftform erforderlich gewesen
wäre und gegebenenfalls welche Auswirkungen deren Fehlen habe.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Kläger. Sie
verfolgen ihr Klageziel weiter, ohne ausdrücklich einen Antrag innerhalb der Revisi-
onsbegründungsfrist zu stellen. Zur Begründung führen sie insbesondere aus, auch
nach Bestellung von Prozessbevollmächtigten sei Herr E. weiter bevollmächtigt ge-
wesen, den Landkreis zu vertreten.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie ins-
besondere aus, Herr E. habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, der Landkreis verzichte
auf Kostenerstattung. Auch sei er insoweit nicht bevollmächtigt gewesen, für den
Landkreis zu handeln.
Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich nicht am Verfahren.
Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr
Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
1. Die Revision ist zulässig.
a) Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist ausgeschlossen (§ 37
Abs. 2 VermG). Diese Vorschrift erfasst auch Vollstreckungsabwehrklagen gegen
Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ergangen
sind; denn der Rechtsmittelausschluss gilt nicht nur für die Entscheidung über die
vermögensrechtliche "Hauptsache", sondern erfasst gerichtliche Entscheidungen
aller Art, die im Zusammenhang mit einer vermögensrechtlichen Streitigkeit getroffen
werden (vgl. Beschluss vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428
§ 37 VermG Nr. 25).
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält die Revisionsbegründung auch
einen bestimmten Antrag (§ 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO). Das Ziel der Revision ist - im
Zusammenhang mit dem Klageantrag - hinreichend klar erkennbar, ohne dass sich
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insoweit Zweifel ergeben könnten. Dies genügt (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 20. Juni
1991 - BVerwG 3 C 6.89 - Buchholz 310 § 140 VwGO Nr. 5).
2. Die Revision ist auch begründet.
Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1
Nr. 1 VwGO). Zwar hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage zu Recht
bejaht (vgl. a). Es hat aber deren Begründetheit unter Verletzung von Bundesrecht
verneint (vgl. b). Da das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst ent-
scheiden kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderwei-
tigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
VwGO, vgl. c).
a) Die Klage ist zulässig.
Die so genannte verlängerte Vollstreckungsgegenklage gerichtet auf Herausgabe
des durch die vermeintlich unzulässige Vollstreckung Erlangten ist zulässig, wenn die
ursprünglich erhobene Vollstreckungsgegenklage (§ 167 VwGO i.V.m. § 767 ZPO)
zulässig war. Dies ist der Fall. Im Kostenfestsetzungsverfahren war der Betrag der zu
erstattenden Kosten auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichs gemäß § 164
VwGO festzusetzen. Der Einwand, außergerichtlich sei eine davon abweichende
Kostenregelung getroffen worden, konnte in diesem Verfahren nicht berücksichtigt
werden. Vielmehr betrifft er den im Vollstreckungstitel festgestellten materiellen An-
spruch selbst.
Auch sind die Kläger nicht mit diesem Einwand gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m.
§ 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen; denn die Einschränkung des § 767 Abs. 2 ZPO
gilt grundsätzlich nicht, wenn sich der Schuldner gegen die Zwangsvollstreckung aus
einem Kostenfestsetzungsbeschluss wendet, weil im Kostenfestsetzungsverfahren
streitige Einwendungen des Schuldners nicht berücksichtigt werden können.
b) Das Verwaltungsgericht hat unter Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1
VwGO) angenommen, die Beklagte müsse einen möglicherweise durch den Sach-
gebietsleiter E. für den Landkreis T. ausgesprochenen Verzicht auf Kostenerstattung
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nicht gegen sich gelten lassen, da diesem die notwendige Vertretungsmacht für den
Landkreis gefehlt habe.
Ob der Leiter des Vermögensamts, Sachgebietsleiter E., zunächst bevollmächtigt
war, den Landkreis allgemein in vermögensrechtlichen Angelegenheiten oder zumin-
dest im vorliegenden Fall zu vertreten, hat es nicht geprüft. Es hat die Vertretungs-
macht von Herrn E. allein mit der Begründung verneint, aufgrund der den Rechtsan-
wälten erteilten Vollmacht seien nur diese bevollmächtigt gewesen, den Landkreis zu
vertreten. Dabei übersieht das Verwaltungsgericht, dass eine möglicherweise zu-
nächst bestehende Vertretungsmacht des Sachgebietsleiters nur dann hinsichtlich
des hier vorliegenden Verfahrensgegenstandes nicht mehr bestanden hätte, wenn
sie widerrufen worden wäre (§ 168 BGB). Es geht irrigerweise davon aus, allein die
Erteilung einer Vollmacht an eine weitere Person führe zum Erlöschen der Vollmacht
der zunächst bevollmächtigten Person, und meint, es sei ausgeschlossen, dass zwei
Personen in derselben Sache Vertretungsmacht besitzen. Dies trifft nicht zu. Zwar
kann allgemein eine Auslegung (§ 133 BGB) einer Willenserklärung, mit der eine
Vollmacht erteilt wurde, ergeben, dass damit zugleich eine zuvor erteilte Vollmacht
für eine andere Person widerrufen wurde. Eine solche Auslegung hat das Verwal-
tungsgericht aber nicht vorgenommen. Auch kann die bloße Erteilung einer Prozess-
vollmacht an einen Rechtsanwalt durch den Leiter einer Behörde nicht dahingehend
ausgelegt werden, dass dieser damit zugleich bisher bevollmächtigten Mitarbeitern
der Behörde die Vertretungsmacht entziehen will.
c) Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
VwGO). Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur ander-
weitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverwei-
sen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Ohne weitere Sachaufklärung kann nicht be-
urteilt werden, ob Herr E. für den Landkreis auf Kostenerstattung verzichtet hat und
ob er hierzu bevollmächtigt war. Falls Herr E. nicht ausdrücklich - beispielsweise in
einer vom Landrat geregelten Geschäftsverteilung - bevollmächtigt gewesen sein
sollte, den Landkreis zu vertreten, wird das Verwaltungsgericht gegebenenfalls auch
zu prüfen haben, ob der Landkreis dessen Erklärungen nach den Regeln der An-
scheins- oder der Duldungsvollmacht gegen sich gelten lassen muss.
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Sollte die weitere Sachaufklärung ergeben, dass Herr E., als Bevollmächtigter für
den Landkreis auf Kostenerstattung verzichtet hat, ist weiter zu prüfen, ob diese Er-
klärung nach Landesrecht der Schriftform bedurft hätte und gegebenenfalls welche
Auswirkungen der Verstoß gegen das Erfordernis der Schriftform hat.
Sailer Kley Herbert
Krauß Neumann