Urteil des BVerwG vom 16.12.2003

BVerwG: luft, klagebefugnis, abgrenzung, flugverkehr, rüge, gemeinde, offenkundig, gebietskörperschaft, vollzug, rechtfertigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 14.03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Potsdam ver-
wiesen.
G r ü n d e :
Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 der Verwaltungsge-
richtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17 a des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das
zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur
Entscheidung in diesem Verfahren nicht nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sachlich zu-
ständig. Danach besteht die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtli-
cher Art zwischen dem Bund und einem Land. Die Regelung in § 50 Abs. 1 Nr. 1
VwGO wird in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Be-
schluss vom 12. Dezember 2002 - BVerwG 3 A 1.02 - Buchholz 319 § 50 VwGO
Nr. 21 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung) einschränkend dahin aus-
gelegt, dass nur bestimmte, in ihrer Eigenart gerade durch die Beziehung zwischen
dem Bund und einem Land geprägte Streitigkeiten erfasst und hierdurch von den
ansonsten geltenden Zuständigkeitsregelungen ausgenommen werden; entspricht
die Stellung eines Beteiligten in allen wesentlichen Punkten derjenigen eines Staats-
bürgers im Allgemeinen, fehlt es an der Rechtfertigung, ihn einem Sonderrecht zu
unterwerfen. Eine solche Bund-Länder-Streitigkeit liegt hier nicht vor. Davon geht
nunmehr auch das klagende Land aus, das die Verweisung beantragt hat. Die be-
klagte Bundesrepublik hat sich nicht geäußert.
Das klagende Land wendet sich gegen die Verwaltungsentscheidung des Bundes-
ministeriums der Verteidigung zur künftigen militärischen Nutzung des Truppen-
übungsplatzes und Luft-Boden-Schießplatzes Wittstock vom 9. Juli 2003. Hinter-
grund dieser Entscheidung ist der zwischen mehreren Gemeinden, auf deren Gelän-
de sich die früher von den sowjetischen Streitkräften als Schieß- und Bombenab-
wurfplatz genutzte Anlage befindet, und der Bundesrepublik Deutschland geführte
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Rechtsstreit. In seinem Revisionsurteil vom 14. Dezember 2000 - BVerwG 4 C
13.99 - (BVerwGE 112, 274) hat der beschließende Senat hervorgehoben, dass der
Bund in der vorliegenden Situation die betroffenen Gemeinden anzuhören und deren
Belange in seine Entscheidung einzustellen hat.
Neben mehreren Gemeinden und Einzelpersonen, deren Klagen beim Verwaltungs-
gericht Potsdam anhängig sind, hat auch das Land Mecklenburg-Vorpommern Klage
gegen die Verwaltungsentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom
9. Juli 2003 erhoben. Diese hat es beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ge-
macht. Zur Begründung verweist es darauf, dass der in Brandenburg liegende
Übungsplatz nur wenige Kilometer von seinem Landesgebiet entfernt sei und die
Anflüge zu der Anlage über die Müritz und die Mecklenburgische Seenplatte hinweg
erfolgen würden, die für den Tourismus und den Schutz von Natur und Landschaft in
Mecklenburg-Vorpommern von herausragender Bedeutung seien.
Das klagende Land hat zunächst erklärt, die Entscheidung der Beklagten verletze
seine Planungs- und Vollzugshoheit für die Landesraumordnung und -planung und
den Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes. Inwiefern darin eine Rechtsverletzung
liegen solle, hat es nicht weiter erläutert. Umso weniger hat es Argumente vorgetra-
gen, die erkennen ließen, dass im vorliegenden Rechtsstreit über die Abgrenzung
der beiderseitigen Hoheitsbefugnisse zu befinden wäre (vgl. hierzu das Urteil vom
30. Juli 1976 - BVerwG 4 A 1.75 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 6). Inzwischen hebt
es hervor, nach erneuter Prüfung werde diese Rüge nicht mehr aufrechterhalten.
Das klagende Land stützt sein Begehren ferner darauf, dass das Bundesministerium
der Verteidigung bei seiner planerische Elemente enthaltenden Entscheidung (vgl.
hierzu das Urteil vom 14. Dezember 2000 - BVerwG 4 C 13.99 - a.a.O. S. 286) auch
seine Belange abwägend zu berücksichtigen habe. Dabei verweist es auf das Urteil
des Senats vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 31.88 - (BVerwGE 82, 17) zur eisen-
bahnrechtlichen Planfeststellung. Dieser Aufgabe sei die angegriffene Abwägungs-
entscheidung indes nicht gerecht geworden.
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In der genannten Entscheidung hat der Senat ausgeführt, im Rahmen der bahn-
rechtlichen Abwägung seien generell auch Belange zu berücksichtigen, die für das
betroffene Land von rechtlichem oder tatsächlichem Interesse sind. Das Abwä-
gungsgebot verlange nämlich, dass in die Abwägung alle schutzwürdigen Interessen,
die von der Planung betroffen werden, einzustellen sind. Deshalb könne die Klage-
befugnis grundsätzlich auch darauf gestützt werden, dass ein abwägungserheblicher
Belang des Klägers missachtet worden sei. Im Übrigen hat der Senat auf die Gren-
zen einer möglichen Rechtsbeeinträchtigung des Landes hingewiesen. Insbesondere
verleihen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes dem Land keine Klagebe-
fugnis, um eine inhaltlich fehlerhafte Berücksichtigung der Belange des Naturschut-
zes oder der Landschaftspflege geltend zu machen. Diese Rechtsgrundsätze will das
klagende Land ersichtlich nicht (mehr) in Frage stellen.
Davon abgesehen besteht zwischen den Beteiligten offenkundig bereits Streit über
die Frage, inwieweit das Land von im Zusammenhang mit dem Truppenübungs- und
Luft-Boden-Schießplatz stehendem Flugverkehr unmittelbar betroffen ist. Dabei spie-
len Fragen der Anflugrichtung und -häufigkeit ebenso eine Rolle wie die Abgrenzung
des der Anlage zuzurechnenden Flugverkehrs vom allgemeinen Flugverkehr.
Somit ist der Rechtsstreit nicht durch die Frage geprägt, wie die Hoheitsrechte des
klagenden Landes einerseits (dessen Territorium nur durch Überflüge betroffen wird)
und der Bundesrepublik Deutschland andererseits voneinander abzugrenzen sind.
Das Land stellt nicht ernstlich in Frage, dass allein das zuständige Ministerium des
Bundes die maßgebliche Entscheidung zu treffen und zu verantworten hat (vgl.
Art. 87 a, 87 b GG). Im Streit steht vielmehr lediglich die Frage, ob und inwieweit die
Belange des in der Nähe der angegriffenen Maßnahme liegenden Landes im Rah-
men einer Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen sind und ob dies im vorlie-
genden Einzelfall erfolgt ist, ohne das Land in seinen möglichen Rechten zu verlet-
zen. Der Rechtsstreit steht somit in seiner rechtlichen Struktur einem Verfahren na-
he, in dem eine sonstige Gebietskörperschaft, beispielsweise eine Gemeinde, oder
einzelne Bürger sich gegen Maßnahmen der Fachplanung wenden. Es ist in seiner
Eigenart nicht durch die Beziehungen zwischen einem Land und dem Bund geprägt.
Dies schließt das Vorliegen eines Bund-Länder-Streits aus.
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Der Rechtsstreit war somit im Einklang mit dem Antrag des klagenden Landes an
das nach § 52 Nr. 1 VwGO örtlich zuständige Verwaltungsgericht Potsdam zu ver-
weisen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Dr. Paetow
Halama
Dr. Jannasch