Urteil des BVerwG vom 05.12.1975

BVerwG (berufliches fortkommen, dienstliche tätigkeit, zpo, befangenheit, grund, bundesverwaltungsgericht, vertretung, unabhängigkeit, sachsen, anlass)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 AV 4.03
OVG 3 B 277/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e und Dr. B a y e r
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vorsitzenden
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. X und den Richter am Ober-
verwaltungsgericht Y. ist begründet.
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Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vizepräsiden-
ten des Oberverwaltungsgerichts Dr. S., den Vorsitzenden Richter
am Oberverwaltungsgericht R., die Richterin am Oberverwaltungsge-
richt F., die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. H., K., M., A., B.
und Dr. C. sowie die Richter am Verwaltungsgericht G., D. und V.
wird als unbegründet zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 45
Abs. 3 ZPO über das auf § 42 Abs. 2 ZPO gestützte Befangenheitsgesuch des Antragstel-
lers entscheidet, hat darüber zu befinden, ob der Antrag begründet ist. Dagegen hat es nicht
darüber zu entscheiden, ob die Richter, die eine Anzeige gemäß § 48 ZPO gemacht haben,
ohne dass der Antragsteller hierauf zusätzlich seinen Befangenheitsantrag gestützt hat, von
dem Verfahren ausgeschlossen sind. Hierüber hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht
als das gemäß § 45 Abs. 1 ZPO zuständige Gericht zu entscheiden.
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der
geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Danach
ist es nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein
subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönli-
chen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünf-
tigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist
dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichend objektive Gründe vorlie-
gen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenom-
menheit des Richters zu zweifeln (Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 -
BVerwGE 50, 36 <38 f.>; vgl. auch Beschluss vom 3. April 1997 - BVerwG 6 AV 1.97 -
Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 55 ).
Richter am Oberverwaltungsgericht Y. verfolgt als Beteiligter an dem Verfahren OVG
3 BS 465/02 eigene Interessen in dem Konkurrentenstreitverfahren. Der Ausgang des
Rechtsstreits über die dienstliche Beurteilung des Antragstellers kann Auswirkungen auf das
vorgenannte Berufungsverfahren haben. Dies ist Grund für die "Selbstablehnung" des Rich-
ters gemäß § 48 ZPO und vermag die Befürchtung des Antragstellers zu rechtfertigen, der
Richter würde nicht unvoreingenommen an der Entscheidung mitwirken.
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Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. X. ist nach seiner Selbstanzeige gemäß
§ 48 ZPO, auf die sich der Antragsteller ebenfalls ausdrücklich bezogen hat, von der Aus-
übung des Richteramtes ausgeschlossen, weil er als Mitglied des Präsidialrats an der Aus-
wahlentscheidung mitgewirkt hat und dabei insbesondere die im Streit befindliche dienstliche
Beurteilung zu bewerten hatte.
Das weitergehende Befangenheitsgesuch ist unbegründet. Der Umstand, dass alle Richter
des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts der Dienstaufsicht des Präsidenten des Sächsi-
schen Oberverwaltungsgerichts unterliegen, stellt weder für sich noch im Zusammenhang
mit dem zugrunde liegenden Klageverfahren des Antragstellers einen Grund dar, an der
Objektivität der abgelehnten Richter zu zweifeln.
Dass sich die Klage gegen den Freistaat Sachsen richtet, der zugleich Anstellungskörper-
schaft der abgelehnten Richter ist, vermag bei verständiger Würdigung die Besorgnis der
Befangenheit nicht zu begründen. Die Entscheidung eines Rechtsstreits, an dem die Anstel-
lungskörperschaft der Richter als Beklagter beteiligt ist, stellt im Arbeitsalltag der Verwal-
tungsgerichte keine Seltenheit dar. Bei wertender Betrachtung lässt sich allein daraus die
Befürchtung der Voreingenommenheit nicht herleiten.
Dass der Präsident des Oberverwaltungsgerichts das beklagte Land in dem Rechtsstreit
vertritt, kann ebenfalls nicht tragfähige Grundlage für die Befürchtung der Befangenheit sein.
Zwar übt der Präsident die Dienstaufsicht über die beim Oberverwaltungsgericht tätigen
Richter aus. Diese Dienstaufsicht (vgl. § 38 Abs. 1 VwGO) erstreckt sich jedoch allein auf
die äußere Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben, aber nicht auf die Ausübung der den
Richtern in voller Unabhängigkeit anvertrauten rechtsprechenden Gewalt (§ 26 Abs. 1
DRiG). Dem Präsidenten ist es verwehrt, unmittelbar oder mittelbar auf die Entscheidung der
Richter beim Oberverwaltungsgericht Einfluss zu nehmen. Er müsste sich selbst vor der
Dienstaufsicht des Justizministeriums und dem Richterdienstgericht verantworten, das zur
Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit angerufen werden kann. Unbegründet ist deshalb
die Befürchtung, die Richter des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts könnten schon we-
gen der dem Präsidenten dieses Gerichts eröffneten Möglichkeit, ihr berufliches Fortkom-
men im Falle einer ihm nicht genehmen Entscheidung zu fördern oder zu blockieren, nicht
frei entscheiden (vgl. den den Beteiligten bekannten Beschluss vom 9. Mai 2003 - BVerwG
2 AV 1.03, 2.03 und 3.03).
Die Besorgnis einer Befangenheit der Richter hat schließlich nicht deshalb eine ausreichen-
de Grundlage, weil es in dem Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit einer vom Präsidenten
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des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts selbst getroffenen Maßnahme geht und weil der
Präsident die Prozessführung für den Antragsgegner in eigener Person wahrgenommen hat.
Die Vertretung durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts beruht auf § 4 der Ver-
ordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Vertretung des Freistaates Sachsen in
gerichtlichen Verfahren. Gründe, von dieser allgemeinen Vertretungsregelung abzuweichen,
hat die Sächsische Staatsregierung nicht gesehen. Zur Vertretung des Landes ist der Präsi-
dent daher verpflichtet. Es ist von Gesetzes wegen nicht zu beanstanden, dass er als Partei-
vertreter die Interessen des Landes wahrnimmt und dabei seine eigene dienstliche Tätigkeit
verteidigt, die den Anlass und den Gegenstand des Rechtsstreits bildet. Ob er dies persön-
lich erledigt oder einen mit Präsidialgeschäften betrauten und insoweit seinen Weisungen
unterliegenden Richter oder einen Rechtsanwalt beauftragt, macht dabei rechtlich keinen
Unterschied. Jedenfalls ist für alle Beteiligten ebenso wie für die Richter offensichtlich, dass
der Präsident in diesem Falle weder als Dienstvorgesetzter noch als Richter, sondern als
Behördenleiter tätig wird.
Dr. Silberkuhl Dr. Kugele Dr. Bayer