Urteil des BVerwG vom 14.04.2005
BVerwG (ddr, verfassungskonforme auslegung, wiedereinsetzung in den vorigen stand, auslegung, vorschrift, bewilligung, inhaber, alter, altes recht, begründung)
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 7 C 8.04
Verkündet
OVG 1 L 517/02
am 14. April 2005
Salli-Jarosch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y , H e r b e r t , K r a u ß
und N e u m a n n
für Recht erkannt:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-
Anhalt vom 6. Mai 2003 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vor-
behalten.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er ein altes Wasserrecht besitzt. Er ist Ei-
gentümer eines … an der Saale gelegenen Grundstücks. Auf diesem befindet sich
seit 1704 die so genannte P.mühle. Oberhalb des 1723 erbauten Großen … Wehrs
zweigt ein Kanal von der Saale ab. An diesem befindet sich die dem Betrieb der
Mühle dienende Turbinenanlage. Auf Antrag des damaligen Eigentümers, des Do-
mänenfiskus des Preußischen Staates, wurde 1920 aufgrund des Preußischen
Wassergesetzes (PrWG) vom 7. April 1913 (GS 53) das - auf Ersitzung (unvordenk-
liche Verjährung) beruhende - Recht, die Saale am domänenfiskalischen Großen
Wehr und die Kleine Saale am domänenfiskalischen Kleinen Wehr aufzustauen, in
das Wasserbuch der Saale eingetragen. 1958 wurden die Unterhaltspflicht und das
Staurecht dem Wasserstraßenamt Halle übertragen. Der Betrieb der wassergetrie-
benen Turbinen wurde 1972 eingestellt. Die Mühle wurde im Juli 1990 stillgelegt.
Den Antrag des Klägers auf Feststellung, dass das Recht zur Entnahme von Wasser
aus der Saale und zum Betrieb der Turbinen der P.mühle fortgilt, lehnte das Regie-
rungspräsidium Halle durch Bescheid vom 18. Juni 1998 mit der Begründung ab, die
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Anlage sei im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Wassergesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt (WG LSA) nicht betriebsbereit gewesen. Den dagegen erhobenen
Widerspruch wies das Regierungspräsidium mit Bescheid vom 11. Juni 1999 zurück.
Zur Begründung führte es ergänzend aus, zwar seien die alten Rechte nach den
Wassergesetzen der DDR nicht erloschen. Eine nach den Überleitungsbestimmun-
gen im Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt notwendige Überprüfung der al-
ten Rechte in einem besonderen Verfahren habe es hier jedoch zu DDR-Zeiten nicht
gegeben.
Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. August
2002 abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, in Abänderung
des verwaltungsgerichtlichen Urteils den Bescheid des Beklagten in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten festzustel-
len, dass die Altrechte der P.mühle dem Kläger gegenüber ohne Erlaubnis oder Be-
willigung Bestand haben.
Mit Urteil vom 6. Mai 2003 hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-
Anhalt die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausge-
führt:
Die Berufung sei unbegründet. Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht ab-
gewiesen; denn die Ablehnung der beantragten Feststellung in dem angefochtenen
Bescheid sei rechtmäßig.
Als Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung komme nur § 32 Halbsatz 1
WG LSA in Betracht. Nach dieser Vorschrift sei eine Erlaubnis oder eine Bewilligung
nicht erforderlich für Benutzungen aufgrund von Rechten, die nach den Wasserge-
setzen der DDR erteilt oder in einem durch diese Gesetze geordneten Verfahren
aufrechterhalten worden seien, wenn am 1. Juli 1990 rechtmäßige Anlagen zur Aus-
übung des Rechts vorhanden gewesen seien. Diese Voraussetzungen lägen hier
nicht vor. Das Recht, auf dessen Fortbestand sich der Kläger berufe, sei bereits vor
In-Kraft-Treten des Preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 begründet wor-
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den. Das Recht sei nicht in einem durch die Wassergesetze der DDR geordneten
Verfahren aufrechterhalten worden. Die Aufrechterhaltung in einem durch die Was-
sergesetze der DDR geordneten Verfahren setze zum einen voraus, dass der Ent-
scheidung über die Fortgeltung des alten Rechts ein besonderes Verwaltungsverfah-
ren vorangegangen sei. Zum anderen müsse eine ausdrückliche positive Entschei-
dung hinsichtlich der Fortgeltung des Benutzungsrechts ergangen sein. Sinn des
§ 32 WG LSA sei es nämlich, eine Ausnahme von der Gestattungspflicht nur dann
zuzulassen, wenn die Benutzung aufgrund von Rechten ausgeübt worden sei, bei
deren Aufrechterhaltung eine irgendwie geartete öffentlich-rechtliche Überprüfung
der Wasserbenutzung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden habe. Damit solle
sichergestellt werden, dass eine Wasserbenutzung nur dann einer Gestattungspflicht
nicht bedürfe, wenn zu DDR-Zeiten eine einzelfallbezogene Überprüfung der Benut-
zung unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten durchgeführt worden sei.
Das Wassergesetz der DDR vom 17. April 1963 (WG DDR 1963) habe unbeschadet
der Aufrechterhaltung früherer Nutzungsrechte an Gewässern die Möglichkeit eines
besonderen behördlichen Überprüfungsverfahrens nach Aufforderung durch die zu-
ständige Behörde vorgesehen. Auch nach dem Wassergesetz der DDR vom 2. Juli
1982 (WG DDR 1982) hätten die aufgrund früherer wasserrechtlicher Vorschriften
getroffenen "Entscheidungen" ihre Gültigkeit behalten.
Ein Überprüfungsverfahren nach dem Wasserrecht der DDR habe hier unstreitig
nicht stattgefunden. Darauf, ob ein solches Verfahren vom Inhaber des Rechts oder
nur von der zuständigen Behörde habe in Lauf gesetzt werden können, komme es
nicht an; denn § 32 WG LSA sei keine Sanktion dafür, dass es der Nutzungsberech-
tigte unterlassen habe, eine behördliche Überprüfung seines alten Rechts zu veran-
lassen, die angesichts des Umstands, dass die alten Rechte ohnehin von Gesetzes
wegen fortgegolten hätten, nicht in seinem Interesse gelegen habe.
§ 32 WG LSA verstoße auch nicht gegen Art. 14 GG. Vielmehr handele es sich im
Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG um eine als Ausdruck der Sozialbindung ent-
schädigungslos hinzunehmende (Neu-)Bestimmung von Inhalt und Schranken des
Eigentums.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers. Er
beantragt, die Urteile des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts so-
wie den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzu-
heben und den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass er ohne Erteilung einer
Erlaubnis oder Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus der Saale und zum Auf-
stau der Saale am Großen … Wehr zum Betrieb der P.mühle berechtigt ist. Zur Be-
gründung führt er aus, die Auslegung der §§ 32 ff. WG LSA durch das
Oberverwaltungsgericht sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Nach Auffassung
des Oberverwaltungsgerichts sei das Wasserrecht des Klägers mit In-Kraft-Treten
des Landeswassergesetzes untergegangen. Dadurch werde sein Eigentumsrecht
(Art. 14 GG) verletzt. Eine verfassungskonforme Auslegung des Landeswasserge-
setzes durch das Bundesverwaltungsgericht sei möglich.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundes-
recht. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende
Urteil des Verwaltungsgerichts mit einer Begründung zurückgewiesen, die mit Bun-
desverfassungsrecht nicht vereinbar ist. In der Auslegung durch das Berufungsge-
richt verletzt § 32 WG LSA die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Ob
eine andere (verfassungskonforme) Auslegung der Vorschrift möglich ist oder ob
diese (erst) im Zusammenwirken mit § 38 WG LSA eine insgesamt verfassungskon-
forme Überleitungsregelung ergibt, erfordert eine Auslegung irrevisiblen Landes-
rechts. Die Beantwortung der Frage, ob die Klage bereits deshalb - insgesamt oder
teilweise - unbegründet ist, weil am 1. Juli 1990 keine rechtmäßigen Anlagen zur
Ausübung der alten Wasserrechte vorhanden waren, bedarf ergänzender tatsächli-
cher Feststellungen. Deshalb wird die Sache zur Klärung der landesrechtlichen Fra-
gen und zur weiteren Sachaufklärung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwie-
sen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 563 Abs. 4 ZPO). In der
Sache hat das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen Bundesrecht ange-
nommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass er
ohne Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus der
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Saale sowie zum Aufstau der Saale am Großen … Wehr und zum Betrieb der
P.mühle berechtigt ist.
Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch hat das Oberverwal-
tungsgericht § 32 WG LSA herangezogen. Soweit hier von Interesse, bestehen nach
dieser irrevisiblen Vorschrift alte Rechte fort, wenn sie nach dem Wassergesetz der
DDR vom 17. April 1963 (GBl I S. 77) oder nach dem Wassergesetz der DDR vom
2. Juli 1982 (GBl I S. 467) in einem durch diese Gesetze geordneten Verfahren auf-
rechterhalten worden sind und am 1. Juli 1990 rechtmäßige Anlagen zur Ausübung
des Rechts vorhanden waren. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erlöschen
die alten Rechte. Die Vorschrift ordnet nur positiv den Fortbestand bestimmter alter
Rechte an, ohne ausdrücklich die allerdings selbstverständliche Kehrseite auszu-
sprechen, dass die davon nicht erfassten Rechte nicht mehr bestehen, mithin erlö-
schen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die irrevisible Bestimmung des § 32 WG LSA für
den Senat verbindlich dahin ausgelegt, dass es nicht ausreicht, wenn das alte Recht
nach Maßgabe der Wassergesetze der DDR nur kraft Gesetzes aufrechterhalten
geblieben ist. Vielmehr muss die zuständige Behörde ausdrücklich über die Fortgel-
tung des Rechts positiv entschieden haben. Dieser behördlichen Entscheidung muss
ein besonderes Verwaltungsverfahren mit einer einzelfallbezogenen Überprüfung der
Gewässernutzung in wasserrechtlicher Hinsicht vorausgegangen sein. Das Ober-
verwaltungsgericht hat § 32 WG LSA dahin verstanden, dass diese Voraussetzun-
gen unabhängig davon erfüllt sein müssen, ob nach den Wassergesetzen der DDR
ein solches Verfahren mit abschließender ausdrücklicher Entscheidung vom Inhaber
des Rechts überhaupt in Lauf gesetzt werden konnte. Ob solche Verfahren in der
Rechtspraxis der DDR durchgeführt wurden, hat es nicht geprüft, weil es nach seiner
Rechtsauffassung darauf offensichtlich nicht ankam.
Für die revisionsgerichtliche Überprüfung ist deshalb davon auszugehen, dass nach
§ 32 WG LSA alte Rechte auch dann erlöschen, wenn es in der DDR keine Verfah-
ren zu ihrer Überprüfung gegeben hat, welche den Anforderungen des § 32 WG LSA
genügen.
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In dieser Auslegung ist § 32 WG LSA mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1
Satz 1 GG nicht vereinbar.
Die nach § 379 Abs. 1 PrWG aufrechterhaltenen und in das Wasserbuch eingetra-
genen alten Wasserrechte sind Eigentum im Sinne des Grundgesetzes. Sie sind
dem Berechtigten von der objektiven Rechtsordnung ebenso ausschließlich wie Ei-
gentum an einer Sache zur privaten Nutzung und zur eigenen Verantwortung zuge-
ordnet. Dabei ist unerheblich, ob das hier in Rede stehende Recht ursprünglich öf-
fentlich-rechtlich begründet worden ist. Zum einen waren die Umstände seines Er-
werbs schon bei seiner Eintragung in das Wasserbuch nach dem Preußischen Was-
sergesetz nicht mehr feststellbar; das Recht ist vielmehr nach der Beweisregel der
unvordenklichen Verjährung als bestehend angenommen worden. Zum anderen wa-
ren und sind zur Ausübung des Rechts umfangreiche Investitionen für die Errichtung
und Erhaltung der erforderlichen Anlagen notwendig. Die geleistete Arbeit und den
Einsatz von Kapital hat bereits das Preußische Wassergesetz anerkannt. Die auf-
rechterhaltenen alten Wasserrechte konnten nur gegen Entschädigung zurückge-
nommen oder beschränkt werden (§ 379 Abs. 5 PrWG i.V.m. § 84 PrWG).
Dass der Landesgesetzgeber in § 32 WG LSA unter bestimmten Voraussetzungen
das Erlöschen alter Rechte angeordnet hat, stellt allerdings keine Legalenteignung
im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG dar, die mangels einer vorgesehenen Entschädigung
zur Verfassungswidrigkeit der Norm führen müsste. Art. 14 Abs. 3 GG ist nicht unmit-
telbar anwendbar, wenn der Gesetzgeber im Zuge der generellen Neugestaltung
eines Rechtsgebiets bestehende Rechte abschafft, für die es im neuen Recht keine
Entsprechung gibt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Januar 1991
- 1 BvR 929/89 - BVerfGE 83, 201 <211 f.>). Darum geht es hier. Der Gesetzgeber
hat bereits mit dem Wasserhaushaltsgesetz, das aufgrund des Einigungsvertrages
für das Gebiet der DDR in Kraft gesetzt wurde, das Recht neu gestaltet, Gewässer
über den Gemeingebrauch hinaus zu nutzen. Von hier nicht interessierenden Aus-
nahmen abgesehen, können derartige Rechte oder Befugnisse künftig nur noch
durch eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung erworben werden. Die bis
dahin bestehenden vielfältigen anderen Rechte, die derartige Nutzungen erlaubten,
finden im neuen Recht keine Entsprechung.
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Greift der Gesetzgeber bei der Umgestaltung eines Rechtsgebiets in bisher beste-
hende Rechte ein, liegt darin vielmehr eine neue Bestimmung von Inhalt und Schran-
ken des Eigentums, deren Verfassungsmäßigkeit an Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu
messen ist. Der Gesetzgeber darf dabei die nach altem Recht begründeten Rechte
der Neuregelung angleichen, selbst wenn dabei die bisher mit dem Recht verbunde-
nen Befugnisse eingeschränkt werden. Selbst die völlige Beseitigung bisher beste-
hender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen ist ihm nicht
ausnahmslos verwehrt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Januar 1991
- 1 BvR 929/89 - BVerfGE 83, 201 <212>).
Voraussetzung der Zulässigkeit eines Eingriffs in bestehende Rechtspositionen
durch eine gesetzliche Neuregelung ist zunächst, dass die Neuregelung als solche,
unabhängig von der Frage der Beseitigung oder Einschränkung bestehender Rechts-
positionen, verfassungsmäßig ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Ja-
nuar 1991 - 1 BvR 929/89 - a.a.O.). Das liegt hier auf der Hand. Der Gesetzgeber
darf im öffentlichen Interesse einer geordneten Bewirtschaftung des Wassers die
Nutzung der Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus von einer vorherigen ho-
heitlichen Zulassung in Form einer Erlaubnis oder Bewilligung abhängig machen.
Die Beseitigung oder Umgestaltung bestehender Rechtspositionen ist aber noch
nicht deshalb verfassungsgemäß, weil das künftige Recht verfassungsgemäß ist.
Der Eingriff in die nach früherem Recht entstandenen Rechte muss vielmehr darüber
hinaus durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grund-
satzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Die Gründe des öffentlichen Inte-
resses, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwer wiegen, dass sie
Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts,
das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird. Selbst
wenn Art. 14 Abs. 3 GG nicht unmittelbar eingreift, ist das darin zum Ausdruck kom-
mende Gewicht des Eigentumsschutzes bei der vorzunehmenden Abwägung zu be-
achten, da sich der Eingriff für den Betroffenen wie eine (Teil- oder Voll-)Enteignung
auswirkt. Der Gesetzgeber muss danach die Umgestaltung oder Beseitigung eines
Rechts zwar nicht durchweg mit einer Entschädigungs- oder Übergangsregelung
abmildern. Die völlige, übergangs- und ersatzlose Beseitigung einer Rechtsposition
kann jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen. Durch das
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bloße Bedürfnis nach Rechtseinheit im Zuge einer Neuregelung wird sie nicht ge-
rechtfertigt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR
929/89 - a.a.O. <212 f.>).
Es bestand allerdings ein öffentliches Interesse, die auf alten Rechten beruhenden
Benutzungen der Gewässer dem Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren der öffent-
lich-rechtlichen Benutzungsordnung zu unterstellen. Das Wasserhaushaltsgesetz
und in seiner Ausfüllung das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt verfolgen
das berechtigte Anliegen, für die Zukunft eine geordnete Bewirtschaftung des zur
Verfügung stehenden Wasserschatzes und eine Verminderung der für das Wasser
bestehenden Gefahren sicherzustellen. Dieses für die Bevölkerung und die Ge-
samtwirtschaft lebenswichtige Ziel hätte kaum erreicht werden können, wenn die bis
dahin weder registrierten noch auf ihre wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit ge-
prüften Eingriffe in den Wasserhaushalt auf Dauer hätten fortgeführt werden dürfen
(vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -
BVerfGE 58, 300 <351> für die entschädigungslose Beseitigung alter Eigentümer-
nutzungen).
Hieran anknüpfend hat der Gesetzgeber grundsätzlich das Bestandsinteresse des
Eigentümers ausreichend gewahrt, wenn er nur die alten Rechte aufrechterhält, bei
deren Erteilung oder Aufrechterhaltung eine irgendwie geartete öffentlich-rechtliche
Überprüfung der Wasserbenutzung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden hat
(vgl. zu § 15 Abs. 1 WHG Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG 4 C 94.69 -
BVerwGE 37, 103 <105>). Damit soll die gesetzliche Neuordnung nur für die Ge-
wässernutzungen durchgesetzt werden, deren wasserwirtschaftliche Unbedenklich-
keit nicht überprüft ist.
Ebenfalls kann nicht schon grundsätzlich beanstandet werden, dass der Landesge-
setzgeber mit § 32 WG LSA abweichend von § 15 Abs. 1 WHG eine Überprüfung
nach früherem Landesrecht nicht ausreichen lässt, sondern eine Überprüfung auf
der Grundlage der Wassergesetze der DDR verlangt. Wegen des zeitlichen Ab-
stands zu den früheren Landesrechten und den seither weiter gewandelten Anforde-
rungen an den Wasserhaushalt ist es jedenfalls im Ansatz gerechtfertigt, den Be-
standsschutz auf die alten Rechte zu beschränken, die nach den unmittelbar vo-
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rausgehenden wasserrechtlichen Vorschriften begründet oder aufrechterhalten wor-
den sind.
In der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts kann diese Vorschrift aber den Be-
standsschutz in einer Weise beschränken, die mit dem Grundsatz der Verhältnismä-
ßigkeit nicht mehr vereinbar ist. Die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts lässt es
zu, dass die bis dahin fortbestehenden alten Rechte flächendeckend und ersatzlos
erlöschen.
Die Wassergesetze der DDR wären nur dann ein geeigneter und damit verhältnis-
mäßiger Anknüpfungspunkt für die Entscheidung über den Fortbestand alter Rechte,
wenn sie sowohl nach ihrem Inhalt als auch nach ihrer regelmäßigen praktischen
Handhabung zu einer (nachvollziehbaren) Überprüfung der alten Rechte auf ihre ma-
terielle Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Wasserhaushalts geführt hätten.
Nur dann könnten sie ohne weiteres die Filterfunktion erfüllen, die ihnen nach der
Konzeption des § 32 WG LSA zukommt, nämlich ohne eigene (erneute) Prüfung
zwischen solchen Rechten zu unterscheiden, die wegen ihrer schon nachgewiese-
nen materiellen Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Wasserhaushalts fortbe-
stehen können, und solchen Rechten, die mangels dieser (schon nachgewiesenen)
Vereinbarkeit ersatzlos beseitigt werden sollen.
Konnten die Wassergesetze der DDR jedenfalls nach ihrer seinerzeitigen regelmäßi-
gen praktischen Handhabung diese Unterscheidung nicht leisten, wie das Oberver-
waltungsgericht bei seiner Auslegung des § 32 WG LSA hinnimmt, durfte der Ge-
setzgeber nicht davon ausgehen, dass aufgrund seiner Übergangsregelung nur die
alten Rechte ersatzlos erlöschen, deren materielle Vereinbarkeit mit den Anforde-
rungen des Wasserhaushalts schon in der Vergangenheit nicht hat nachgewiesen
werden können. In der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts bewirkt die Vor-
schrift vielmehr ein unterschiedsloses Erlöschen aller alten Rechte, die nach den
Wassergesetzen der DDR kraft Gesetzes und ohne Überprüfung im Einzelfall fortbe-
standen haben. Mit diesem Inhalt enttäuscht die Vorschrift das Vertrauen des Inha-
bers dieser Rechte, dass er die zugelassene Nutzung der Gewässer auch weiter
ausüben kann, und zwar unabhängig davon, ob er nach dem Ende der DDR ausge-
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hend vom Fortbestand der Berechtigung Investitionen zur Erhaltung oder Moderni-
sierung der zu ihrer Ausübung erforderlichen Anlagen vorgenommen hat.
Verhältnismäßig wäre die Regelung in der Auslegung durch das Oberverwaltungsge-
richt nur, wenn der Gesetzgeber sie durch eine weitere Übergangsregelung abgefe-
dert hätte. Das hat das Oberverwaltungsgericht übersehen. Hierin liegt sein Verstoß
gegen Bundesrecht. Diese notwendige Übergangsregelung kann mit § 38 WG LSA
vorhanden sein. Dem hätte das Oberverwaltungsgericht nachgehen müssen.
Nach dieser Vorschrift hat der Inhaber des alten Wasserrechts einen Anspruch auf
eine wasserrechtliche Bewilligung im Umfang des erloschenen Rechts, wenn er sein
Recht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nach den Wassergesetzen
der DDR aufrechterhalten oder die zur Ausübung des Rechts erforderlichen Anlagen
nicht erhalten hat.
Diese Vorschrift kann geeignet sein, die Härte abzumildern, die § 32 WG LSA in der
Auslegung des Oberverwaltungsgerichts innewohnt. Sie kann den Inhabern alter
Wasserrechte einen Ersatz für das erloschene Recht gewähren, wenn dieses schon
nach dem maßgeblichen früheren Recht materiell mit den Anforderungen des Was-
serhaushalts vereinbar war. § 38 WG LSA lässt ohne weiteres eine Auslegung dahin
zu, dass die Vorschrift auch die Fälle erfasst, in denen ein altes Recht nach § 32
WG LSA deshalb erloschen ist, weil die Wassergesetze der DDR wegen ihrer kon-
kreten Handhabung nicht zur Aufrechterhaltung der alten Wasserrechte in einem
geordneten Verfahren geführt haben. Auch dies lässt sich unschwer als ein Fall be-
greifen, in dem der Inhaber des alten Rechts dieses aus von ihm nicht zu vertreten-
den Gründen nicht hat aufrechterhalten können.
Die Vorschrift ist aber nur dann geeignet, die Härte eines ersatzlosen Wegfalls der
alten Rechte zu mildern, wenn sie dem Inhaber des erloschenen Rechts einen an-
gemessenen Vorteil im Vergleich mit einem Antragsteller verschafft, der für die erst-
mals aufzunehmende Nutzung eines Gewässers eine wasserrechtliche Bewilligung
benötigt. Anderenfalls bliebe von dem ohne sein Zutun erloschenen Recht keine
nachwirkende Rechtsposition übrig.
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§ 38 WG LSA bewirkt zunächst, dass die Erteilung der Bewilligung nicht im Ermes-
sen der Wasserbehörde steht, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Vorausset-
zungen als gebundene Entscheidung ergeht. Dies reicht aber nicht aus. Müsste der
Inhaber des erloschenen alten Rechts uneingeschränkt alle jetzt geltenden Anforde-
rungen an neu zu erteilende Bewilligungen erfüllen, hätte er aus der Überleitungs-
vorschrift des § 38 WG LSA keinen Vorteil, der seinem erloschenen alten Recht an-
gemessen wäre.
Es kommt jedoch in Betracht, § 38 WG LSA in einem das alte Recht respektierenden
Sinne auszulegen. Soweit alte Rechte nach § 32 WG LSA aufrechterhalten bleiben,
bleibt nach § 33 Satz 3 WG LSA hiervon die Möglichkeit der Wasserbehörde unbe-
rührt, nachträgliche Anforderungen zu stellen und Maßnahmen zu verlangen, wie sie
bei Erteilung einer Bewilligung Gegenstand eines Vorbehalts nach § 8 WG LSA sein
könnten. § 38 WG LSA wäre dann ein angemessener Ausgleich für das ohne Zutun
des Inhabers erloschene alte Wasserrecht, wenn für dessen erneute Begründung als
Bewilligung keine weitergehenden Anforderungen nach neuem Recht gestellt werden
dürften, als sie bei einem aufrechterhaltenen Recht nach § 33 Satz 3 WG LSA über
nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen möglich sind. Dadurch würde in die-
ser Hinsicht der Inhaber eines Rechts, das aus von ihm nicht zu vertretenden Grün-
den erloschen ist, dem Inhaber eines Rechts gleichgestellt, das aufrechterhalten
geblieben ist.
Allerdings lässt § 38 WG LSA nach seinem Wortlaut diese Einschränkung nicht er-
kennen. Der Inhaber alter Rechte muss vielmehr davon ausgehen, dass er nach
§ 38 WG LSA an Stelle seines erloschenen Rechts nur dann und nur in dem Umfang
eine Bewilligung erhalten kann, wie das jetzt geltende Recht dies bei neuen Bewilli-
gungsanträgen zulässt. Es besteht deshalb die nahe liegende Möglichkeit, dass sich
Inhaber alter Rechte davon haben abhalten lassen, überhaupt einen Antrag nach
§ 38 WG LSA zu stellen. Die Frist für derartige Anträge ist inzwischen abgelaufen.
Sie betrug nach § 38 Satz 2 WG LSA drei Jahre und begann mit dem In-Kraft-Treten
des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in seiner ursprünglichen Fassung
vom 8. September 1993. Eine nachträgliche (verfassungskonforme) Auslegung des
§ 38 WG LSA wäre für die Inhaber erloschener alter Rechte nutzlos. Verfassungs-
konform wäre es nur, wenn auch sie in den Genuss einer Übergangsregelung kä-
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men, die erst die Verhältnismäßigkeit des Erlöschens ihrer alten Rechte durch eine
Ersatzgewährung herstellt. Bei § 38 Satz 2 WG LSA dürfte es sich um eine Aus-
schlussfrist handeln, bei deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nicht in Betracht kommt. Eine insgesamt verfassungskonforme Übergangsre-
gelung wäre nur dann hergestellt, wenn den Inhabern alter Rechte Nachsicht ge-
währt würde, welche von einem fristgerechten Antrag abgesehen haben, weil sie
wegen der von der Vorschrift nahe gelegten Gleichstellung mit "normalen" Antrag-
stellern keine Aussichten für ihren Antrag gesehen haben. Auch wenn Ausschluss-
fristen versäumt sind, kommt die Gewährung von Nachsicht in Betracht, etwa wenn
die Fristversäumnis auf staatlichem Fehlverhalten beruht und der Zweck der Fristbe-
stimmung gewahrt bleibt (vgl. Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 -
BVerwGE 101, 39 <45>).
Danach ist die bisher für die Klageabweisung gegebene Begründung mit Bundes-
recht nicht vereinbar. Ob das angefochtene Urteil im Ergebnis mit Bundesrecht in
Einklang steht, kann nicht abschließend beurteilt werden. Das Oberverwaltungsge-
richt hat - nach seiner Rechtsauffassung konsequenterweise - nicht geprüft, ob die
Klage deshalb insgesamt oder teilweise unbegründet ist, weil am 1. Juli 1990 keine
rechtmäßigen Anlagen zur Ausübung der alten Wasserrechte vorhanden waren. Das
Oberverwaltungsgericht wird dies aufzuklären haben und/oder das Übergangsrecht
der §§ 32 ff. WG LSA daraufhin auszulegen haben, ob sich aus ihm insgesamt eine
Übergangsregelung ergibt, die vor den Anforderungen der Eigentumsgarantie des
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bestehen kann.
Sailer Kley Herbert
Krauß Neumann