Urteil des BVerwG vom 24.10.2012

BVerwG: Berufung, Berufungsbegründungsfrist, Berufungszulassung, Rechtsmittelbelehrung, Vertretungszwang, Zulassung der Berufung.;

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 23.12
VGH 9 A 938/12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2012
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 9. August 2012 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie einer Abweichung von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde
hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe die Berufung des Klägers zu
Unrecht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verworfen. Denn
der Beschluss vom 23. April 2012, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die Be-
rufung auf Antrag des Klägers zugelassen habe, enthalte keine (richtige)
Rechtsbehelfsbelehrung. Die in dem Zulassungsbeschluss enthaltenen rechtli-
chen Hinweise auf die Fortsetzung des Verfahrens als Berufungsverfahren, oh-
ne dass es der Einlegung einer Berufung bedürfe, die Notwendigkeit der Be-
gründung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses, das Erfordernis eines bestimmten Antrags und der Anführung der Beru-
fungsgründe sowie die Verlängerungsmöglichkeit der Begründungsfrist seien
räumlich nicht von dem übrigen Text abgesetzt worden. Sie seien auch nicht mit
einer sie als „Rechtsmittelbelehrung“ bezeichnenden Überschrift versehen wor-
den. Schließlich fehle der Hinweis auf den Vertretungszwang gemäß § 67
Abs. 4 VwGO. Daher sei die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 58 Abs. 2
Satz 1 VwGO noch nicht abgelaufen. Dieses Vorbringen rechtfertigt aus keinem
der geltend gemachten Gründe die Zulassung der Revision.
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Zwar geht die Beschwerde - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
(BA S. 4) - im Ansatz zutreffend davon aus, dass der Rechtsmittelführer gemäß
§ 58 Abs. 1 VwGO in dem Beschluss über die Zulassung der Berufung über die
Notwendigkeit der fristgebundenen Berufungsbegründung (§ 124a Abs. 6
VwGO) zu belehren ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts ist bei zweistufig aufgebauten Rechtsmitteln, bei denen auf die
erste Stufe der Einlegung die zweite Stufe einer fristgebundenen Begründung
folgt, jeweils auch über die zweite Stufe, d.h. die Begründungsfrist, zu belehren
(grundlegend Beschluss des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts
vom 5. Juli 1957 - BVerwG Gr.Sen. 1.57 - BVerwGE 5, 178 f.). Dies gilt erst
recht, wenn von dem ursprünglich zweistufigen Rechtsmittel nur noch die zwei-
te Stufe, nämlich die Begründung, übriggeblieben ist, weil es der Einlegung des
Rechtsmittels selbst gemäß § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO nicht mehr bedarf (Ur-
teile vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <122 f.> und
vom 4. Oktober 1999 - BVerwG 6 C 31.98 - BVerwGE 109, 336 <339 ff.>; Be-
schlüsse vom 8. September 2000 - BVerwG 11 B 50.00 - und vom
23. Oktober 2000 - BVerwG 9 B 372.00 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 18).
Entgegen der Annahme der Beschwerde ist es aber nicht erforderlich, dass die
Belehrung über die Berufungsbegründung von den Gründen des Zulassungs-
beschlusses abgesetzt und mit einer gesonderten Überschrift versehen wird.
§ 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO gilt für Urteile und findet für urteilsvertretende und in
ihrer Bedeutung vergleichbare Beschlüsse zwar in seinem Kern, nicht hingegen
in allen Einzelheiten Anwendung. So lässt sich der Vorschrift etwa auch für ur-
teilsvertretende Beschlüsse nicht entnehmen, dass Tatbestand und Entschei-
dungsgründe voneinander abgesetzt werden müssten (Urteil vom 4. Oktober
1999 a.a.O. S. 343). Nichts anderes gilt für die Rechtsmittelbelehrung. Natürlich
muss diese, auch wenn sie Bestandteil der Beschlussgründe ist, ihre Hinweis-
und Belehrungsfunktion erfüllen. Sie darf deshalb nicht etwa in einer vielseitigen
Begründung irgendwo versteckt werden, sondern sollte nach den sachlichen
Erwägungen zur Begründung des Beschlusses an dessen Ende gerückt wer-
den, kann sich aber durchaus vor einer Begründung der Kostenentscheidung
und der Streitwertfestsetzung finden (Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 3 C
23.08 - BVerwGE 134, 41 Rn. 14).
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Die Rechtsmittelbelehrung in dem Zulassungsbeschluss vom 23. April 2012 ist
auch nicht deshalb unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil sie keinen
Hinweis auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO enthält. Es ent-
spricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine
Rechtsmittelbelehrung gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht über einen gesetzlichen
Vertretungszwang belehren muss, um die Rechtsmittelfrist in Lauf zu setzen
(Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG 4 C 3.74 - BVerwGE 52, 226 <231 f.>
m.w.N.; Beschlüsse vom 27. August 1997 - BVerwG 1 B 145.97 - Buchholz 310
§ 58 VwGO Nr. 67 = NVwZ 1997, 1211 und vom 7. Oktober 2009 - BVerwG 9 B
83.09 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 266 = NVwZ-RR 2010, 36).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Kraft
Fricke
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Verwaltungsprozessrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
VwGO
§§ 58, 67 Abs. 4, § 117 Abs. 2 Nr. 6, § 124a Abs. 6
Stichworte:
Berufung; Berufungsbegründungsfrist; Berufungszulassung; Rechtsmittelbeleh-
rung; Vertretungszwang; Zulassung der Berufung.
Leitsätze:
1. Der Rechtsmittelführer ist in dem Beschluss über die Zulassung der Berufung
über die Notwendigkeit der fristgebundenen Berufungsbegründung zu belehren
(wie Urteile vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117
<122 f.> und vom 4. Oktober 1999 - BVerwG 6 C 31.98 - BVerwGE 109, 336
<339 ff.>).
2. Es ist nicht erforderlich, dass die Belehrung über die Berufungsbegründung
von den Gründen des Zulassungsbeschlusses abgesetzt und mit einer geson-
derten Überschrift versehen wird (wie Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 3 C
23.08 - BVerwGE 134, 41 Rn. 14).
3. Die Rechtsmittelbelehrung in einem Zulassungsbeschluss ist nicht deshalb
unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil sie keinen Hinweis auf den Ver-
tretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO enthält (wie Urteil vom 15. April 1977
- BVerwG 4 C 3.74 - BVerwGE 52, 226 <231 f.>).
Beschluss des 1. Senats vom 24. Oktober 2012 - BVerwG 1 B 23.12
I. VG Wiesbaden vom 25.01.2012 - Az.: VG 4 K 1277/11.WI(1) -
II. VGH Kassel vom 09.08.2012 - Az.: VGH 9 A 938/12 -