Urteil des BVerwG vom 07.08.2012

BVerwG: durchsuchung, beschlagnahme, soldat, verdacht, ohg, nebentätigkeit, strafprozessordnung, eigentum, kaserne, ausstattung

BVerwG 2 WDB 1.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WDB 1.12
Truppendienstgericht Süd 7. Kammer - 08.12.2011 - AZ: TDG S 7 DsL 012/11
In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 7. August 2012 beschlossen:
Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 7.
Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 8. Dezember 2011 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
1 Der Soldat wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebeschluss des Vorsitzenden der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd.
2 Der 1968 geborene Beschwerdeführer ist Berufssoldat und wird beim ... in ..., verwendet. Seit
dem 2. Dezember 2011 werden disziplinare Vorermittlungen gegen ihn geführt, die bisher,
soweit ersichtlich, nicht abgeschlossen wurden. Der Soldat steht im Verdacht, gewerbsmäßig
eine nicht genehmigte Betreuungseinrichtung in dem aus der Nutzung genommenen Hangar 4
auf dem Gelände der ...-Kaserne in ... betrieben zu haben sowie seit geraumer Zeit in dem von
ihm im Hangar 4 eingerichteten Fotostudio einer nicht genehmigten Nebentätigkeit als Fotograf
nachzugehen.
3 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011, das ausweislich des Eingangsstempels am 8.
Dezember 2011 beim Truppendienstgericht Süd - 7. Kammer - zusammen mit einem Schriftsatz
„Ergänzende Angaben zum Antrag nach § 20 Abs. 1 Satz 1 WDO“ vom 8. Dezember 2011
einging, beantragte die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Streitkräfteamtes (WDA
SKA) eine Durchsuchung des Containerkomplexes innerhalb des Hangars 4 und die
Beschlagnahme von Beweismitteln. Die Durchsuchung und/oder Beschlagnahme von
Beweismitteln sollte sich auf elektronische Datenträger oder EDV-Anlagen erstrecken. Zur
Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die am 7. und 8. Dezember vor Ort gewonnenen
Erkenntnisse erhärteten den dringenden Verdacht, eine Durchsuchung der persönlichen IT-
Ausstattung des Soldaten werde zum Auffinden von Beweismitteln führen, die geeignet seien,
das Ausmaß und den Schaden schwerwiegender Pflichtverletzungen zu belegen. Nach den
bisher durchgeführten Ermittlungen stehe der Soldat in Verdacht, gewerbsmäßig eine nicht
genehmigte Betreuungseinrichtung in dem aus der Nutzung genommenen Hangar 4 betrieben
zu haben. Das Ausmaß der Nutzung und ein möglicher persönlicher Gewinn für den Soldaten
seien derzeit nicht abschätzbar, da der Betrieb ohne die erforderliche Dienstaufsicht und ohne
Bindung an die kassenrechtlichen Bestimmungen der ZDv 60/2 vorgenommen worden sei.
Mindestens am 24. November 2011 habe der Soldat ausweislich des aufgefundenen
Kassenbons in der Betreuungseinrichtung höchstpersönlich bedient. Außerdem stehe der Soldat
im Verdacht, in einem nicht näher eingrenzbaren Rahmen einer nicht genehmigten
Nebentätigkeit als Fotograf nachgegangen zu sein. Die Tätigkeit sei im sogenannten
„Fotostudio“ innerhalb des Containerkomplexes ausgeübt worden. In dem Studio sei eine nicht
näher bestimmbare Anzahl weiblicher Models fotografiert worden. Mindestens drei
Computersysteme seien eindeutig dem Privateigentum des Soldaten zuzurechnen. Zudem sei
durch die unberechtigte private Installation einer Videoüberwachungsanlage innerhalb des
Hangars mindestens in zwei Fällen das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzt worden. Zwei
Zeugen seien ohne ihr Wissen und Einverständnis gefilmt worden, als sie im dienstlichen
Auftrag den Hangar betreten hätten. Der vom Soldaten für private Zwecke genutzte Bereich
befinde sich in einem in sich geschlossenen Containersystem innerhalb des Hangars mit einer
Ausdehnung von ca. 500 bis 700 qm. Dieser Bereich könne grob unterteilt werden in eine
„Betreuungseinrichtung“, eine „Werkstatt“ und ein „Fotostudio“. Der Zugang zu diesem
Containersystem sei lückenlos mit Videotechnik überwacht. Zudem sei innerhalb des
Containersystems ein Kameraüberwachungssystem installiert. Nur durch die Beschlagnahme
und Durchsuchung der sich innerhalb des Containerkomplexes befindenden Rechneranlagen
und Speichermedien, die aufgrund der Kennzeichnung im Eigentum des Soldaten ständen,
könnten das Ausmaß des Betriebes und der damit verbundenen Einnahmen der ungenehmigten
Betreuungseinrichtung, der Umfang der ungenehmigt durchgeführten Nebentätigkeit sowie die
Verletzung der Persönlichkeitsrechte Dritter bewiesen werden.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. Dezember 2011 ordnete der Vorsitzende der 7.
Kammer des Truppendienstgerichts Süd die Durchsuchung von
„- 3 Rechner mit Kennzeichnung des Soldaten, USB-Sticks, mobile Festplatten einschließlich
Festplatten, die in zwei nicht mehr genutzte dienstliche Serverracks eingebaut wurden,
- 2 Rechner im Kassenbereich, die möglicherweise als dienstliche Rechner der ehemaligen
OHG G. überlassen worden sind, aber möglicherweise auch im Besitz des Soldaten stehen,
sowie 1 Laptop des Soldaten,
- 2 Rechner im „Fotostudio“, die mangels Kennzeichnung weder als dienstlich noch privat
identifiziert werden können, aber mutmaßlich im Eigentum des Soldaten stehen“ im Hangar 4 der
...-Kaserne in ... an.
Zugleich wurde die Beschlagnahme der elektronischen Datenträger oder EDV-Anlagen
angeordnet, die Gegenstände/Daten enthalten, die als Beweismittel in Betracht kommen. Der
anordnende Vorgesetzte habe dem Soldaten - soweit möglich - die Anwesenheit während der
Durchsuchung und der Beschlagnahme zu gestatten. Die Gründe für die Durchsuchung und
Beschlagnahme seien dem Soldaten mündlich zu eröffnen, soweit der Ermittlungszweck nicht
gefährdet werde.
10 Zur Begründung heißt es in dem Beschluss, der Soldat sei eines Dienstvergehens
hinreichend verdächtig. Es stehe zu erwarten, dass die im Hangar 4 befindlichen und in der
Antragsbegründung erwähnten 8 Rechner/Laptops Daten beinhalten, die nähere Erkenntnisse
über das „Fotostudio/ungenehmigte Betreuungseinrichtung“ erbringen, eine Durchsuchung also
zum Auffinden von Beweismaterial führen werde. Durchsuchung und Beschlagnahme seien
verhältnismäßig und für die disziplinaren Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten notwendig
zur Feststellung des Ausmaßes des Betriebes der ungenehmigten Betreuungseinrichtung.
11 Die Durchsuchung wurde am 9. Dezember 2011 von 11.55 Uhr bis 19.30 Uhr durch einen
Wehrdisziplinaranwalt in Gegenwart eines Stabsfeldwebels der ..../... Feldjägerbataillon
durchgeführt. Über die beschlagnahmten Sachen wurde ein Sachverzeichnis mit insgesamt 30
Positionen aufgestellt.
12 Mit Schreiben vom 2. Januar 2012, beim Truppendienstgericht am selben Tage eingegangen,
hat der Soldat unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 8. Dezember 2011 gegen die
Durchsuchung und die damit verbundene Beschlagnahme von Material Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung führt er aus, der Vorwurf, gewerbsmäßig eine nicht genehmigte
Betreuungseinrichtung betrieben zu haben, sei unzutreffend. Nutzer der durchsuchten Räume
sei die Offizierheimgesellschaft Flugplatz ... e.V. (OHG), der es untersagt sei, Gewinne zu
erzielen. Die der OHG 1995 erteilte Genehmigung für die Eigenbewirtschaftung sei nicht
widerrufen worden. Das fragliche Gebäude sei ihm durch die konsequente Übertragung von
typischen Nutzeraufgaben bzw. Aufgaben eines Gebäudeverantwortlichen durch das BwDLZ ...
konkludent übergeben worden. Insbesondere sei auch Mobiliar zur Nutzung überlassen worden.
Die Wehrbereichsverwaltung Ost habe im Jahr 2010 im Rahmen einer Besprechung festgestellt,
dass die OHG Anspruch auf Überlassung einer geeigneten Infrastruktur habe. Der Vorwurf des
„Einbringens und Betreibens privater IT in dem Dienstgebäude“ sei fundamental fehlerhaft. Die
Nutzung privater IT in Betreuungseinrichtungen sei durch keinerlei Vorschrift eingeschränkt. Der
Vorwurf „einer nicht genehmigten Nebentätigkeit als Fotograf“ verkenne, dass die von ihm
betriebene Fotografie eine künstlerische Tätigkeit und damit nach § 20 Abs. 6 Nr. 2 SG nicht
genehmigungspflichtig sei. Sie falle unter den Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Die
Begleitumstände vor der Durchsuchung ließen den Verdacht aufkommen, dass gezielt Vorwürfe
gegen ihn aufgebaut werden sollten. Auch die Entscheidung und die Gründe des angefochtenen
Beschlusses seien im Gesamtkontext zumindest teilweise unzutreffend oder vorgreifend. So
unterstelle die Formulierung die nicht belegbare Behauptung, die „zwei nicht mehr genutzten
dienstlichen Serverracks“ seien dienstlichen Ursprungs; auch sei der Verein der OHG ... zu
keinem Zeitpunkt aufgelöst worden. Die Formulierung „über das Ausmaß des Betriebes einer
ungenehmigten Betreuungseinrichtung“ greife der Frage vor, ob es sich überhaupt um eine
ungenehmigte Betreuungseinrichtung handele. Insgesamt liege dem Beschluss und damit der
Durchsuchung ein in weiten Teilen unzutreffender Sachverhalt zugrunde; die Durchsuchung sei
also im Zweifel nicht geboten gewesen. Zudem schließe § 1 Abs. 2 VereinsG die Anwendung
der WDO für eine Durchsuchung gegen den Verein aus. Das Truppendienstgericht habe
deshalb die Durchsuchung der Räume der OHG und die Beschlagnahme nicht anordnen dürfen.
13 Der Soldat beantragt,
den Beschluss vom 8. Dezember 2011 aufzuheben, hilfsweise die Rechtswidrigkeit der
Durchsuchung festzustellen und die sofortige Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände
anzuordnen.
15 Die WDA SKA tritt der Beschwerde entgegen. Ihrem Antrag habe der Verdacht eines
Dienstvergehens des Soldaten zugrunde gelegen. Die Ermittlungen richteten sich ausdrücklich
nicht gegen den Soldaten in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Offizierheimgesellschaft
Flugplatz ... e.V. Daher sei das Truppendienstgericht für die Beantragung und den Erlass des
Beschlagnahme- und Durchsuchungsbeschlusses zuständig gewesen. Der Soldat stehe im
Verdacht, das im Antrag näher bezeichnete Dienstvergehen begangen zu haben. Ihm sei
lediglich im Rahmen seiner dienstlichen Auftragserfüllung „Erstellung einer Nutzungskonzeption
für das ...“ Zutritt zu dem Hangar 4 ermöglicht worden. Soweit er behaupte, Nutzer der
durchsuchten Räume sei die OHG ... e.V., sei dies unzutreffend. Das der OHG mittels
Überlassungsvertrag 1996 zur Bewirtschaftung überlassene Offizierheim sei aufgrund der
vorgesehenen Veräußerung des Gebäudes zum 31. März 2008 freizumachen gewesen. In
Ermangelung eines anderen geeigneten Gebäudes sei ein Interim für die bewirtschaftete
Betreuung der Offiziere geschaffen worden, in dem die Eigenbewirtschaftung nicht mehr möglich
sei, weil die Heimbetreiberin des Mannschafts-/Unteroffizierheims die Bewirtschaftung des
Interims für die Offiziere miterfüllt habe. Einen Rechtsanspruch auf die Bereitstellung einer
anderen Infrastruktur habe die OHG nicht. Der Hangar 4 sei für den Betrieb einer
gastronomischen Einrichtung auch in keiner Weise geeignet. Der Vorwurf des Einbringens und
Betreibens von privater IT in ein Dienstgebäude beziehe sich auf die IT-Ausstattung, die im
Eigentum des Soldaten stehe und die der Soldat u.a. dafür genutzt habe, die Daten der privat
installierten Videoüberwachungsanlage zu speichern. Nur durch die Beschlagnahme und
Durchsuchung der auf der IT-Hardware gespeicherten Daten (Lieferscheine, Abrechnungen
etc.), deren Urheber bzw. Empfänger der Soldat sei, ließen sich Art und Umfang seiner
Dienstpflichtverletzung beweisen. Die Durchsuchung der im Eigentum des Soldaten stehenden
IT-Ausstattung diene auch dazu, die genauen Umstände (Art, Umfang und Zeitpunkte) des
Betreibens des semiprofessionellen Fotostudios durch den Soldaten innerhalb der Liegenschaft
aufzuklären. Es könne derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Soldat das Fotostudio
nicht nur zur Ausübung seiner künstlerischen Freizeitbeschäftigung genutzt, sondern auch im
Sinne einer Nebentätigkeit betrieben habe. Auch wenn eine künstlerische Tätigkeit gemäß § 20
Abs. 6 SG nicht genehmigungspflichtig sei, sei die ungenehmigte private Nutzung dienstlicher
Infrastruktur sehr wohl genehmigungspflichtig.
16 Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23.
Januar 2012 nicht abgeholfen und sie dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung
vorgelegt. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt und der Soldat haben im Beschwerdeverfahren
ergänzend Stellung genommen.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der dem Gericht
vorliegenden Akten, insbesondere der Akten des Truppendienstgerichts Süd (S 7 DsL 12/11 und
S 7-BLd 001/12) Bezug genommen, die dem Senat bei der Entscheidung vorgelegen haben.
II
18 Der Senat entscheidet gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 WDO in der Besetzung von drei
Richtern.
19 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
20 1. Die Beschwerde ist zulässig.
21 a) Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 WDO ist gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts und
gegen richterliche Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegeben,
soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Nach der systematischen
Stellung der Vorschrift im Dritten Abschnitt des Gesetzes regelt sie das Rechtsmittel gegen
Beschlüsse und richterliche Verfügungen im Rahmen eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens.
Dazu gehören auch die in § 92 WDO und damit ebenfalls im Dritten Abschnitt des Gesetzes
geregelten Vorermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft. Die Rechtsmittelvorschrift des §
114 WDO ist daher auch auf gerichtliche Entscheidungen im Rahmen eines
Vorermittlungsverfahrens anzuwenden (vgl. Beschluss vom 10. März 2009 - BVerwG 2 WDB
3.08 - BVerwGE 133, 231 <232>; s. auch Beschluss vom 19. April 2000 - BVerwG 2 WDB 2.00 -
Buchholz 235.0 § 16 WDO Nr. 1 = NZWehrr Nr. 2000, 209). Soweit nach § 114 Abs. 1 Satz 2
WDO Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, von der Statthaftigkeit der
Beschwerde ausgenommen sind, betrifft dies ausdrücklich nicht Entscheidungen über eine
Beschlagnahme oder Durchsuchung.
22 b) Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt. Nach § 114 Abs. 2 Satz 1 WDO ist
die Beschwerde innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung bei dem
Truppendienstgericht einzulegen. Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluss vom 8.
Dezember 2011 ging am 2. Januar 2012 per Telefax beim Truppendienstgericht Süd ein. Damit
war zugleich die Schriftform (§ 114 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 112 Satz 1 WDO) gewahrt.
23 c) Für die Beschwerde besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Zulässigkeitsvoraussetzung
für die Beschwerde nach § 114 Abs. 1 WDO ist, dass die angefochtene Entscheidung sich nicht
erledigt hat, sondern noch Wirkung auf das weitere Verfahren entfalten kann (stRspr, vgl. z.B.
Beschluss vom 10. März 2009 - a.a.O.). Das ist hier der Fall. Die aufgrund der Durchsuchung
beschlagnahmten Gegenstände können im weiteren Verlauf des gerichtlichen
Disziplinarverfahrens gegen den Soldaten verwendet werden. Durchsuchung und
Beschlagnahme haben sich daher nicht erledigt.
24 2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Der angefochtene Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebeschluss ist rechtmäßig.
25 a) Der Beschluss findet seine Rechtsgrundlage in § 20 WDO. Die Regelung des § 20 WDO
über die Durchsuchung und Beschlagnahme steht im Ersten Abschnitt (Allgemeine
Bestimmungen) des Zweiten Teils (Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen)
der Wehrdisziplinarordnung und gilt daher nach allgemeiner Systematik für alle Arten der in den
folgenden Abschnitten des Zweiten Teils geregelten Disziplinarverfahren. Als spezielle
Regelung über Durchsuchung und Beschlagnahme in der Wehrdisziplinarordnung geht die
Vorschrift dem lediglich ergänzenden und damit subsidiären Verweis in § 91 Abs. 1 WDO auf die
Vorschriften der Strafprozessordnung vor, zumal § 20 Abs. 5 WDO nur einzelne aufgezählte
Vorschriften der Strafprozessordnung für entsprechend anwendbar erklärt. Dies schließt die
Bezugnahme auf weitere Vorschriften der Strafprozessordnung über Durchsuchung und
Beschlagnahme im Rahmen von Disziplinarverfahren aller Art nach der Wehrdisziplinarordnung
aus. Weder dem Wortlaut noch der Systematik des § 20 Abs. 5 WDO lassen sich Anhaltspunkte
dafür entnehmen, dass diese Vorschrift nur auf Beschlagnahmen durch den
Disziplinarvorgesetzten im Rahmen einfacher Disziplinarmaßnahmen, nicht aber auf
Maßnahmen im Rahmen eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens Anwendung finden soll.
Nichts anderes folgt aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, insbesondere aus der
Begründung (BTDrucks 14/4660 S. 26 f. zu Nr. 20 a.E.) des Gesetzentwurfes der
Bundesregierung zu dem Zweiten Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur
Änderung anderer Vorschriften, durch das § 20 WDO seine jetzige Fassung erhalten hat. Die
dortigen Ausführungen zu Abs. 5 verdeutlichen nur, dass die Verweisung auf einzelne
Vorschriften der Strafprozessordnung trotz des subsidiären Verweises in § 91 Abs. 1 WDO
erforderlich ist, weil § 91 Abs. 1 WDO nur im Rahmen gerichtlicher Disziplinarverfahren, nicht
aber für einfache Disziplinarmaßnahmen gilt. Dies ändert nichts daran, dass § 20 Abs. 5 WDO
gegenüber § 91 Abs. 1 WDO eine Spezialregelung enthält, die die uneingeschränkte
entsprechende Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung über die Durchsuchung
und Beschlagnahme verdrängt (vgl. Beschluss vom 10. März 2009, a.a.O. S. 233 f.).
26 b) Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 WDO liegen vor.
27 aa) Die Maßnahme ist zur Aufklärung eines Dienstvergehens ergangen, nämlich des
Verdachts des gewerbsmäßigen Betreibens einer nicht genehmigten Betreuungseinrichtung in
dem aus der Nutzung genommenen Hangar 4 der ...-Kaserne in ... sowie des Nachgehens einer
nicht genehmigten Nebentätigkeit als Fotograf in einem im Hangar 4 eingerichteten Fotostudio.
Für diesen Verdacht lagen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vor, weil eine nach der Meldung
einer möglichen Zweckentfremdung der Räumlichkeiten durch einen Vertreter des Technischen
Gebäudemanagements in der ...-Kaserne an das Bundeswehrdienstleistungszentrum (BwDLZ)
... durchgeführte Überprüfung durch Feldjäger ergeben hatte, dass mit den vom
Bereitschaftshandwerker des BwDLZ mitgebrachten Schlüsseln und Codekarten die
Eingangstür des Hangars nicht geöffnet werden konnte. Nach der Öffnung mittels Werkzeugs
wurde festgestellt, dass der Eingangsbereich durch drei Kameras überwacht war, die in Betrieb
zu sein schienen. Des Weiteren wurden nach der Überwindung weiterer verschlossener Türen
ein komplett eingerichteter Betreuungsraum mit Couchgarnitur, Ausschanktresen und zum Teil
adventlich geschmückten Tischen mit Stühlen, einer Kasse und Elektronikartikeln wie Laptop,
Musikanlage, Lautsprecher etc. gefunden. Hinter einer weiteren Schleuse befand sich ein
vollständig eingerichtetes Fotostudio. Der Soldat hatte nach eigenen Angaben Zugang zu den
Räumen, sodass auch hinreichender Verdacht bestand, dass die den Verdacht der
dienstpflichtwidrigen Nutzung begründenden Gegenstände von ihm eingebracht wurden und die
Nutzung durch ihn erfolgte. Damit war ein weitere Ermittlungen durch Durchsuchung und
Beschlagnahme rechtfertigender Verdacht begründet. Auf die mit der Beschwerde und dem
Schriftsatz vom 28. März 2012 vorgebrachten Argumente zu einer denkbaren Rechtfertigung der
Nutzung kommt es in diesem Verfahrensstadium noch nicht an. Da weder die
Wehrdisziplinaranwaltschaft noch das Truppendienstgericht von einer offensichtlich
rechtmäßigen Nutzung ausgehen mussten, ist erst im weiteren Verfahren - insbesondere bei der
Entscheidung der Einleitungsbehörde über die Einleitung eines gerichtlichen
Disziplinarverfahrens und über die Einreichung einer Anschuldigungsschrift - zu prüfen, ob die
Nutzung der Räume durch den Betreuungsauftrag der OHG abgedeckt ist bzw. ob der Soldat
über eine Genehmigung für die Nutzung des Hangars zu privaten künstlerischen Zwecken
verfügt. Diese Fragen stehen aber nicht schon der Sachaufklärung entgegen.
28 bb) Die Anordnung erging auf Antrag eines Disziplinarvorgesetzten. Disziplinarvorgesetzter
(§ 1 Abs. 4 SG) ist auch die Einleitungsbehörde. Soweit diese nach § 92 Abs. 1 Satz 1 WDO den
Wehrdisziplinaranwalt um die Vornahme von Vorermittlungen ersucht, für die nach § 92 Abs. 2
WDO die allgemeinen Ermittlungsgrundsätze des § 97 WDO entsprechend gelten, handelt der
Wehrdisziplinaranwalt als Vertreter der Einleitungsbehörde (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 1 WDO) und ist
deswegen auch befugt, im Rahmen der Vorermittlungen die Anordnung einer Durchsuchung und
Beschlagnahme beim Truppendienstgericht zu beantragen (vgl. Beschluss vom 10. März 2009 -
a.a.O. S. 234).
29 cc) Die Durchsuchung fand außerhalb von Wohnungen und auf Anordnung des Vorsitzenden
Richters der zuständigen 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd statt. Das ... ist eine
Außenstelle des Militärhistorischen Museums in ....
30 c) Sowohl die Bezeichnung der zu durchsuchenden Gegenstände als auch die
Beschlagnahmeanordnung sind noch hinreichend konkret und bedurften keiner weitergehenden
Beschränkung.
31 Ziel der Untersuchung und Beschlagnahme war, Art, Umfang und Zeitpunkte des Betreibens
sowohl der Betreuungseinrichtung als auch des Fotostudios durch den Soldaten innerhalb der
Liegenschaft aufzuklären. Welche Daten und welche Datenträger dafür im Einzelnen relevant
waren, konnte ohne nähere Kenntnis der IT-Ausstattung, der konkreten Datenträger und ihrer
Inhalte nicht vorher festgelegt werden. Deshalb musste sich die Beschlagnahmeanordnung in
allgemeiner Form halten und konnte dies in der gewählten Formulierung tun. Dass die
Beschlagnahme nach Nr. 2 des angegriffenen Beschlusses nur die nach Nr. 1 des Beschlusses
zu durchsuchenden Gegenstände betreffen konnte, ergibt sich aus dem Sachzusammenhang
eindeutig und grenzte den Kreis der zu beschlagnahmenden Gegenstände hinreichend ein.
32 Durchsuchung und Beschlagnahme standen in einem angemessenen Verhältnis zur
Schwere des vermutlichen Dienstvergehens - nicht genehmigte Nutzung des Hangars 4 sowohl
für eine Betreuungseinrichtung als auch für ein Fotostudio und Schutz dieser Nutzung durch
umfangreiche Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen - sowie zur Stärke des Tatverdachts.
Die mit der Beschlagnahme zu erlangenden Dateien und Unterlagen waren erforderlich, um über
das Ausmaß und den Betrieb der ungenehmigten Nutzung Aufschluss zu geben. Soweit der
Soldat vorträgt, es sei mehr beschlagnahmt worden als durch den angefochtenen Beschluss des
Truppendienstgerichtes gestattet, betrifft dies allenfalls den Vollzug des Beschlusses, macht den
angefochtenen Beschluss als solchen aber nicht rechtswidrig. Gegenstand der fristgerecht
erhobenen Beschwerde ist nur die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Truppendienstgerichts
vom 8. Dezember 2011, nicht die Rechtmäßigkeit seiner Durchführung. Diese kann im Verfahren
nach § 114 WDO, das auf Beschlüsse des Truppendienstgerichts und richterliche Verfügungen
beschränkt ist, nicht überprüft werden. Ebenfalls nicht in diesem Verfahren zu prüfen ist,
inwieweit Beweismittel, die bei einer über die richterliche Anordnung hinausgehenden
Durchsuchung und Beschlagnahme erhoben werden, einem Beweisverwertungsverbot
unterliegen (vgl. dazu Urteil vom 15. Oktober 2008 - BVerwG 2 WD 16.07 - BVerwGE 132, 100
<106f.> Rn. 33).
33 Auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Soldaten, die er u.a. für seine Tätigkeit
als Fotograf anführt, musste das Truppendienstgericht bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht
berücksichtigen. Sie sind gegebenenfalls im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu würdigen,
machen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss aber nicht rechtswidrig.
34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Dr. Eppelt