Urteil des BVerwG vom 05.05.2009

BVerwG: bundesamt für migration, staatliche verfolgung, russische föderation, anerkennung, ausreise, bestechung, sicherheit, vertreter, flüchtlingseigenschaft, terrorist

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 10 C 22.08
VGH 3 UE 459/06.A
Verkündet
am 5. Mai 2009
Röder
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Beklagten und des Bundesbeauftrag-
ten gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 9. April 2008 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte und der Bundesbeauftragte tragen die Kos-
ten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.
- 3 -
G r ü n d e :
I
Der Kläger, ein aus Tschetschenien stammender russischer Staatsangehöriger,
erstrebt seine Anerkennung als Flüchtling.
Der nach seinen eigenen Angaben am 1. September 1981 geborene Kläger ist
armenischer Volkszugehöriger und Christ. Er reiste zusammen mit seinem Bru-
der und dessen Ehefrau, den Klägern im Verfahren BVerwG 10 C 21.08, im
August 2001 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag.
Sein Asylbegehren begründete er wie folgt: Zusammen mit seinem Bruder und
dessen Ehefrau seien sie in eine Kontrolle von russischen Militärs geraten, in
Erdlöcher gesteckt und geschlagen worden. Im April 2001 hätten Angehörige
der russischen Sicherheitskräfte ihn und seinen Bruder als Terroristen beschul-
digt und in ein „Filtrationslager“ gebracht, in dem sie misshandelt worden seien.
Er sei bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden und sei in einem Kranken-
haus wieder aufgewacht, wo man ihn operiert habe. Durch Bestechung hätten
er und sein Bruder fliehen können.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundes-
amt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - lehnte mit Bescheid vom
24. Juni 2002 die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten ab, stellte
fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshin-
dernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte ihm die Abschiebung in
die Russische Föderation an.
Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit
Urteil vom 2. Juni 2004 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuer-
kennen und flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsschutz zu gewähren. Es hat
seine Entscheidung auf eine in Tschetschenien herrschende Gruppenverfol-
1
2
3
4
5
- 4 -
gung der Tschetschenen gestützt; eine inländische Fluchtalternative in den üb-
rigen Regionen der Russischen Föderation bestehe nicht.
Dagegen haben die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenhei-
ten - Bundesbeauftragter - Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der
Kläger seine Klage zurückgenommen, soweit diese auf die Anerkennung als
Asylberechtigter nach Art. 16a GG gerichtet war.
Mit Beschluss vom 9. April 2008 hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren
eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, und die Berufungen
im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausge-
führt, dass der Kläger als Flüchtling anzuerkennen sei. Sein Leben und seine
Freiheit seien im Zeitpunkt der Ausreise allein wegen seiner Zugehörigkeit zur
Gruppe der aus Tschetschenien stammenden Kaukasier unmittelbar bedroht
gewesen. Zusätzlich sei der Kläger aber auch aus individuellen Gründen vor-
verfolgt. Die von ihm erlittenen Maßnahmen seien nicht als legitime Terroris-
musbekämpfung gerechtfertigt. Unter Geltung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie
2004/83/EG komme es auf die zusätzliche Prüfung einer internen Schutzmög-
lichkeit zum Ausreisezeitpunkt nicht mehr an. Zur Überzeugung des Senats
stehe fest, dass der Kläger jetzt weder nach Tschetschenien noch in andere
Gebiete der Russischen Föderation zurückkehren könne, da keine stichhaltigen
Gründe dagegen sprächen, dass er nicht erneut von einer solchen Verfolgung
bedroht wäre. Nachdem er nur durch Bestechung habe freikommen können,
sei davon auszugehen, dass er von den russischen Sicherheitskräften als Ter-
rorist gesucht und verhaftet werden könne. Bei einer Festsetzung durch den
Inlandsgeheimdienst wegen des Terrorismusverdachts könnten erneute Über-
griffe der Sicherheitsbehörden nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausge-
schlossen werden.
Mit ihren vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revisionen machen das
Bundesamt und der Bundesbeauftragte geltend, auch unter Geltung der Quali-
fikationsrichtlinie komme es auf das Bestehen einer inländischen Fluchtalterna-
tive zum Zeitpunkt der Ausreise an. Die Beklagte beanstandet ferner, das Beru-
fungsgericht habe den Prognosemaßstab und damit die Vermutung des Art. 4
6
7
8
- 5 -
Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG auch auf den internen Schutz erstreckt; damit
würden beide Elemente der Flüchtlingsanerkennung in unzulässiger Weise ver-
mengt. Der Bundesbeauftragte trägt vor, die Rückkehrprognose des Beru-
fungsgerichts beruhe auf Unterstellungen; er rügt in diesem Zusammenhang
sowohl die Verletzung materiellen Rechts als auch Verfahrensmängel.
Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt. Er ist der
Auffassung, dass das Prüfprogramm in der angefochtenen Entscheidung nicht
zu beanstanden sei. Das Berufungsgericht habe jedoch die Regelungen in
Art. 4 Abs. 4 und Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG nicht hinreichend klar vonein-
ander abgegrenzt. Drohe dem Kläger landesweit individuelle staatliche Verfol-
gung, komme eine inländische Fluchtalternative nicht in Betracht.
II
Die Revisionen der Beklagten und des Bundesbeauftragten bleiben ohne Er-
folg. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ohne Verstoß gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1
VwGO) bejaht. Seine Würdigung, bei dem aus individuellen Gründen als vor-
verfolgt anzusehenden Kläger sprächen keine stichhaltigen Gründe dagegen,
dass er bei Rückkehr nach Tschetschenien nicht erneut von solcher Verfolgung
bedroht werde und auch keine Möglichkeit internen Schutzes in anderen Regi-
onen der Russischen Föderation bestehe, ist revisionsgerichtlich nicht zu bean-
standen.
Wegen der Einzelheiten der Begründung der vorliegenden Entscheidung wird
zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Senats vom gleichen
Tag in der gemeinsam verhandelten Sache BVerwG 10 C 21.08 Bezug ge-
nommen; die dort den Bruder des Klägers betreffenden Ausführungen gelten
für den Kläger entsprechend.
9
10
11
- 6 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gem. § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Dr. Mallmann Richter Beck
Prof. Dr. Kraft Fricke
12