Urteil des BVerwG vom 14.09.2011
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BVerwG 2 B 110.11
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 110.11
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 01.06.2011 - AZ: OVG 3d A 1482/10.BDG
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. von der Weiden
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2011
wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 15. August 2011 (Tagende)
abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der
Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 77 Abs. 1, § 78 Satz 1 und § 85
Abs. 11 Satz 2 BDG. Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden,
weil sich die Höhe der Gerichtskosten aus dem Gesetz ergibt (§ 85 Abs. 11, § 78 Satz 1 BDG,
Nr. 11 und 62 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu diesem Gesetz).
Herbert
Dr. Heitz
Dr. von der
Weiden