Urteil des BVerwG vom 29.12.2010

BVerwG: rechtliches gehör, grundstück, verfügung, unentgeltlich, prozessbeteiligter, erlöschen, reduktion, restitution, erbengemeinschaft, gebärdensprache

BVerwG 8 B 30.10
Leitsatz:
Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das
Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17. Mai 2011 - Az: 1 BvR 483/11 - nicht zur
Entscheidung angenommen.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 B 30.10
VG Weimar - 04.12.2009 - AZ: VG 8 K 209/06 We
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Dezember 2010
durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg, Dr. Hauser und Dr.
Held-Daab
beschlossen:
Die Beschwerden der Beigeladenen zu 1 und des Beigeladenen zu 3 gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4.
Dezember 2009 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar werden
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beigeladene zu 1 und der
Beigeladene zu 3 je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der übrigen Beigeladenen
sind nicht erstattungsfähig, sondern von diesen selbst zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 310 940,42 €
festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1, die sich auf eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs.
2 Nr. 2 VwGO sowie auf Verfahrensmängel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruft, und die
Beschwerde des Beigeladenen zu 3, die daneben auch die Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 1
Nr. 1 VwGO erhebt, haben keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht
vor.
2 1. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch
ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts
voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt
(Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr.
26 S. 14). Daran fehlt es hier. Soweit die Beschwerde des Beigeladenen zu 3 sich gegen die
Annahme eines verfolgungsbedingten Verlusts der mittelbaren Beteiligung des
Rechtsvorgängers der Kläger, Dr. Walter G., an der A. AG als der ursprünglichen Eigentümerin
der verfahrensgegenständlichen Grundstücke wendet, arbeitet sie keine noch ungeklärte
Rechtsfrage des revisiblen Rechts heraus. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, die Anwendung
des § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 REAO im Stil einer Berufungsbegründung zu
kritisieren und der verwaltungsgerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung die eigene
gegenüberzustellen. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 formuliert ebenfalls keine
grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, sondern schließt sich nur dem verfassungsrechtlichen
Vorbringen des Beigeladenen zu 3 an. Unabhängig von den Darlegungsmängeln fehlt eine
grundsätzliche Bedeutung auch, weil in der Rechtsprechung bereits geklärt ist, dass sowohl die
Vermutungsregel des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 bis 3 REAO als auch der
Vorrang des Restitutionsanspruchs des Erstgeschädigten nach § 3 Abs. 2 VermG mit Art. 3 Abs.
1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang stehen (Beschlüsse vom 8. Dezember 1994 - BVerwG 7
B 180.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 34 und vom 27. April 2006 - BVerwG 7 B 37.06 - LKV
2006, 467 f.).
3 2. Die geltend gemachte Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht
hinreichend gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet.
4 Eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2003 -
BVerwG 8 B 120.02 - (n.v.) ist nicht dargelegt. Dazu genügt nicht vorzutragen, dieser Beschluss
sei im Gegensatz zum angegriffenen Urteil von einem Ausschluss der Rückübertragung infolge
des Grundstückserwerbs der Beigeladenen zu 1 ausgegangen. Vielmehr müssten die
Beschwerdeführer dartun, dass ein bestimmter, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung
tragender abstrakter Rechtssatz einem im zitierten Beschluss aufgestellten ebensolchen, diesen
Beschluss tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widerspricht (vgl.
Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18).
Daran fehlt es hier.
5 Das angegriffene Urteil geht davon aus, eine wirksame Verfügung über das Eigentum an
einem zurückverlangten Grundstück lasse den Restitutionsanspruch nach § 3 Abs. 4 Satz 3
VermG entfallen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass erstens über das
Grundstückseigentum selbst - und nicht nur über einen Erbteil - verfügt wurde, und die Verfügung
zweitens nicht unentgeltlich war. Einen diesem Rechtssatz widersprechenden, den Beschluss
des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2003 - BVerwG 8 B 120.02 - tragenden
Rechtssatz zu § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG zeigen beide Beschwerden nicht auf. Sie beziehen sich
auf die Ausführungen des zitierten Beschlusses zur Grundsatzrüge, die die Beigeladene zu 1
und ihr Rechtsvorgänger seinerzeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren betreffend den
Widerruf der Grundstücksverkehrsgenehmigung für den notariellen Schenkungsvertrag vom 21.
Oktober 1993 erhoben hatten. Der Senat verneinte damals eine grundsätzliche Bedeutung der
Frage, ob der zeitlich vor der Schenkung liegende Erbteilskauf durch den schenkenden Miterben
mangels Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides unwirksam war. Nach seiner
Rechtsauffassung wäre diese Frage in einem Revisionsverfahren nicht zu klären gewesen, weil
unabhängig von Bedenken gegen die Wirksamkeit des Erbteilskaufs jedenfalls der
nachfolgende Erwerb des Grundstücks durch die Beigeladene zu 1 wirksam gewesen sei. Diese
Annahme beruhte auf der Erwägung, die ausschließlich zivilrechtlich zu beurteilende
Wirksamkeit des Grundstückserwerbs sei wegen der erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung
zu bejahen und entfalle selbst bei bestandskräftiger Aufhebung dieser Genehmigung nicht, weil
dadurch nur ein schuldrechtliches Rückabwicklungsverhältnis begründet werde. Die
nachfolgende Anmerkung, die wirksame Veräußerung führe zum Erlöschen des
Rückübertragungsanspruchs und wandle ihn in einen Erlösauskehranspruch um, hat für die
maßgebliche Annahme der Wirksamkeit des Grundstückserwerbs keine tragende Bedeutung
mehr. Sie ergänzt diese nur um ein obiter dictum zu den Rechtsfolgen einer wirksamen
Verfügung.
6 Die angefochtene Entscheidung weicht auch nicht von dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 63.96 - (Buchholz 428 § 3
VermG Nr. 20) oder dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. März 1999 - III ZR 29/98 - (VIZ
1999, 346) ab. Unabhängig davon, dass die Abweichung von einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfüllt,
liegt auch keine Divergenz vor. Beide Urteile betreffen den Verkauf anmeldebelasteter
Grundstücke und gehen davon aus, dass die Wirksamkeit des Veräußerungs- und des
Verfügungsgeschäfts von der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung abhängt, und
die wirksame Grundstücksveräußerung zum Erlöschen des Rückübertragungsanspruchs führt.
Damit besteht kein Rechtssatzwiderspruch zur Annahme des Verwaltungsgerichts, die
Restitution eines Grundstücks könne zwar durch eine wirksame Grundstücksveräußerung, aber
nicht durch einen Erbteilskauf ausgeschlossen werden. Eine Abweichung besteht auch nicht,
soweit das Verwaltungsgericht meint, § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG sei nach seinem Sinn und Zweck
nur auf entgeltliche Verfügungen, und nicht auf Schenkungen anzuwenden. Zur Frage der
teleologischen Reduktion bei unentgeltlichen Verfügungen verhalten sich die angeblichen
Divergenzentscheidungen nicht. Diese Frage war für sie auch nicht entscheidungserheblich.
7 Einwände gegen die Richtigkeit der Annahme, die Beigeladene zu 1 habe das Grundstück
unentgeltlich erworben, wurden erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 15. März
2010 mit Schriftsatz der Beigeladenen zu 1 vom 10. Juni 2010 geltend gemacht. Unabhängig
davon könnten sie keine Divergenz begründen, weil sie keinen Rechtssatzwiderspruch, sondern
nur die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht betreffen.
8 3. Das Urteil leidet schließlich nicht an den geltend gemachten Verfahrensmängeln gemäß §
132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
9 Dem Beschwerdevorbringen ist keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art.
103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat keine
unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen, indem es die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 4
Satz 3 VermG entgegen seiner vorläufigen, im Rechtsgespräch mit den Beteiligten geäußerten
Rechtsauffassung verneint hat.
10 Der Grundsatz rechtlichen Gehörs gewährleistet, dass die Beteiligten sich zu allen
entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen äußern können. Er verbietet,
eine Gerichtsentscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen bis dahin nicht erörterten
tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zu stützen, mit dem ein gewissenhafter und
kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste (Urteil vom 19. Juli
1985 - BVerwG 4 C 62.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 170; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai
1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>). Daraus folgt nicht, dass das Gericht bei seiner
Entscheidungsfindung nicht von einem im Rechtsgespräch gegebenen Hinweis zu seiner
vorläufigen Rechtsauffassung abrücken dürfte. Solche Hinweise dienen der Gewährung
rechtlichen Gehörs, indem sie den Beteiligten ermöglichen, zum bisherigen Stand der
gerichtlichen Überlegungen Stellung zu nehmen und ihre eigene, abweichende Auffassung
ergänzend zu begründen (vgl. Beschluss vom 6. Februar 1979 - BVerwG 4 CB 8.79 - Buchholz
310 § 54 VwGO Nr. 26). Gerade wegen dieser Hinweisfunktion muss ein gewissenhafter
Prozessbeteiligter damit rechnen, dass das Gericht sich bei seiner abschließenden
Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO, der das Gesamtergebnis des Verfahrens
zugrunde zu legen ist, einer anderen im Rechtsgespräch erörterten, von seiner ursprünglichen
Tendenz abweichenden Auffassung anschließt. Das ist hier geschehen. Die streitige
Rechtsfrage, ob § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG den Anspruch auf Bruchteilsrestitution eines
Grundstücks ausschließt, wenn nicht das Grundstück, sondern Erbteile den Gegenstand der
Veräußerung bildeten, wurde im erstinstanzlichen Verfahren bereits schriftsätzlich unter Hinweis
auf die im angegriffenen Urteil zitierte Rechtsprechung diskutiert und war nach dem
Beschwerdevorbringen auch Gegenstand des Rechtsgesprächs in der mündlichen Verhandlung.
Die Beschwerdeführer mussten daher damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sich bei
seiner abschließenden Überzeugungsbildung der von den Klägern vertretenen
Gegenauffassung anschließen könnte. Ebenso mussten sie davon ausgehen, dass das
Verwaltungsgericht die Rechtsprechung zur Unanwendbarkeit des § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG bei
unentgeltlichen Veräußerungen (Beschluss vom 23. Mai 2000 - BVerwG 8 B 31.00 - Buchholz
428 § 3 VermG Nr. 37) berücksichtigen würde.
11 Das angegriffene Urteil beruht auch nicht auf einem Übergehen entscheidungserheblichen
Vorbringens. Zwar folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des
Bundesverwaltungsgerichts aus dem Gebot des rechtlichen Gehörs die Verpflichtung des
Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168, 1509/89 und 638, 639/90 -
BVerfGE 87, 363 <392> m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 -
Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 m.w.N. und vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 -
Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f.). Das Gericht muss aber nicht auf sämtliche
Tatsachen und Rechtsansichten eingehen, die im Laufe des Verfahrens von der einen oder
anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind. Nur wenn es auf den wesentlichen Kern des
Tatsachenvorbringens einer Partei zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung
für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht
eingeht, lässt dies darauf schließen, dass es dieses Vorbringen nicht berücksichtigt hat
(BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 a.a.O. S. 23 m.w.N.).
12 Danach musste das angegriffene Urteil sich nicht ausdrücklich mit dem Einwand
auseinandersetzen, eine wirksame vermögensrechtliche Anmeldung sei im März 1992 nur für
den antragstellenden Miterben und die Reste des Vermögens der „..., aber nicht für die gesamte
Erbengemeinschaft noch für die streitgegenständlichen Grundstücke vorgenommen worden, und
das Flurstück „...“ werde auch im Antrag vom 11. Dezember 1992 nicht erwähnt. Dass jedenfalls
dieser Antrag für alle Miterben gestellt wurde, war angesichts des klaren Wortlauts unstreitig. Die
Annahme des Verwaltungsgerichts, das Grundstück „...“ sei bei zutreffender Auslegung des
Rückübertragungsbegehrens auch ohne ausdrückliche Nennung vom Antrag erfasst, ergibt sich
aus seiner zustimmenden Bezugnahme auf die vom angegriffenen Widerspruchsbescheid
übernommene Begründung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener
Vermögensfragen vom 4. Mai 2001. Danach begehrten die Erben nach Dr. Walter G. die
Rückübertragung des gesamten noch vorhandenen ehemaligen Betriebsvermögens der A. AG,
die ausweislich einer Mitteilung der P. AG vom 4. Oktober 1990 zuvor als ... firmiert hatte. Da
beide Grundstücke vor der Zweitschädigung auf demselben Grundbuchblatt geführt wurden,
behandelte die Berechtigungsfeststellung sie als Teile eines einheitlichen Betriebsgrundstücks
und ging erkennbar davon aus, die Erwähnung des Grundstücks „...“ führe auch zum Grundstück
„...“ hin und genüge, diesen Vermögenswert zu individualisieren.
13 Mit der Bezugnahme auf die Berechtigungsfeststellung im angegriffenen
Widerspruchsbescheid und im Bescheid vom 4. Mai 2001 hat das Verwaltungsgericht ebenfalls
zu erkennen gegeben, dass es sich der Begründung eines verfolgungsbedingten Verlusts der
mittelbaren Beteiligung an der A. AG anschließt.
14 Der Auffassung, die Kläger hätten Widerspruch nur gegen die Rückübertragung des
Grundstücks „...“ erhoben, ist das Verwaltungsgericht mit der Erwägung entgegengetreten,
Gegenstand des Widerspruchs sei trotz der Erwähnung nur dieses Grundstücks der gesamte,
auch auf das Grundstück „...“ bezogene Rückübertragungsbescheid. Materiell-rechtliche
Einwände gegen diese Auslegung können nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge sein.
Gleiches gilt für den vom Beigeladenen zu 3 erhobenen Vorwurf unzutreffender materiell-
rechtlicher Bewertung im Übrigen.
15 Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 VwGO, die nicht als
materiell-rechtlicher Mangel, sondern als Verfahrensfehler einzuordnen wäre, ist nicht
ordnungsgemäß nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gerügt. Den Beschwerdebegründungen ist
weder eine unvollständige Verwertung des Prozessstoffs noch ein denkfehlerhafter Schluss von
Indizien auf Haupttatsachen zu entnehmen.
16 Die Beschwerden lassen schließlich nicht erkennen, dass das angegriffene Urteil gemäß §
132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf dem vermeintlich fehlerhaften Unterlassen einer Verbindung
sämtlicher die Erstschädigung betreffenden Verfahren beruhen könnte. Eine ausreichende
Rechtskrafterstreckung ist jeweils durch die Beiladungen gewährleistet.
17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs.
3 VwGO.
18 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. von Heimburg
Dr. Hauser
Dr. Held-Daab