Urteil des BVerwG vom 14.11.2012

BVerwG: einfluss, mangel, bebauungsplan, befund, abstimmung, rüge, konkurrenz, vorrang, gestaltungsspielraum, anwendungsbereich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 5.12
OVG 2 C 510/09
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsge-
richts des Saarlandes vom 20. Oktober 2011 wird zurück-
gewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das ange-
fochtene Urteil weicht nicht von Entscheidungen des Bundesverwaltungsge-
richts ab.
a) Im Urteil vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 48.86 - (BVerwGE 81, 111
<117>) hat der Senat den Rechtssatz formuliert, dass einander widersprechen-
de planerische Aussagen verschiedener Planungsträger in Bezug auf ein und
dieselbe Fläche rechtlich ebenso wenig zulässig sind wie Festsetzungen, deren
Gültigkeit unter einem Vorbehalt steht. Einen Rechtssatz, der dazu in Wider-
spruch steht, hat das Oberverwaltungsgericht weder ausdrücklich noch sinn-
gemäß aufgestellt. Es hat das Vorliegen einer Planung, die der Bauleitplanung
der Antragsgegnerin widerspricht, verneint, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt
des Satzungsbeschlusses das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren zur
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Zulassung des Rahmenbetriebsplans „Großgarten/Kappesheck“ noch nicht ab-
geschlossen war (UA S. 28 f.).
b) Im Beschluss vom 13. November 2001 - BVerwG 9 B 57.01 - (NVwZ-RR
2002, 178) findet sich der Rechtssatz, dass eine kommunale Bauleitplanung auf
hinreichend konkretisierte und verfestigte Planungsabsichten der konkurrieren-
den Fachplanung Rücksicht nehmen muss, auch wenn diese noch nicht rechts-
verbindlich sind. Auch diesem Rechtssatz hat sich das Oberverwaltungsgericht
nicht widersetzt, sondern ist ihm im Gegenteil ausdrücklich gefolgt (UA S. 53 f.).
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin
beimisst.
a) Die Antragstellerin möchte grundsätzlich geklärt wissen, ob
- § 38 BauGB auch im Rahmen eines Planfeststellungsbeschlusses über einen
bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan Anwendung findet, wenn dieser noch
nicht erlassen ist, das Planungsziel sich jedoch in dieser Fachplanung so weit
konkretisiert hat, dass mit der Zulassung zu rechnen ist,
- ein bergrechtlicher Rahmenbetriebsplan, der eine gebundene Entscheidung
ohne planerischen Gestaltungsspielraum darstellt, in den Anwendungsbereich
des § 38 BauGB fällt.
Die erste Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision bereits deshalb nicht,
weil sie auf einen anderen Sachverhalt gemünzt ist, als ihn das Oberverwal-
tungsgericht festgestellt hat. Nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts
war zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan der Er-
lass des Planfeststellungsbeschlusses nicht zu erwarten, sondern noch offen,
ob und in welchem Umfang der Rahmenbetriebsplan der Antragstellerin im
Planfeststellungsverfahren festgestellt würde (UA S. 29).
Die zweite Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie nicht entschei-
dungserheblich ist. Sie kann im Sinne der Antragstellerin beantwortet werden,
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ohne dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts korrigiert werden
müsste. Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu
bekräftigen, dass ein wirksamer Planfeststellungsbeschluss als bestandskräfti-
ger Verwaltungsakt mit planerischen Festsetzungen gegenüber einem späteren
Bebauungsplan nach § 38 Satz 1 BauGB Vorrang genießt (Runkel; in: Ernst/
Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2012, § 38 Rn. 92;
Stüer/Probstfeld, Die Planfeststellung, S. 58 Rn. 100). In der Konkurrenz zwi-
schen hinreichend konkretisierter und verfestigter, aber noch nicht rechtsver-
bindlicher Fachplanung und Bauleitplanung muss letztere im Rahmen der Ab-
wägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) auf die in Aussicht genommene Fachplanung
Rücksicht nehmen. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts geklärt (vgl. nur Beschluss vom 5. November 2002 - BVerwG 9 VR 14.02
- BauR 2003, 205 <206>). Das Oberverwaltungsgericht hat sich dieser Recht-
sprechung angeschlossen (UA S. 53 f.) und ist in Würdigung der Umstände des
Einzelfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass unterstellte Abwägungsfehler in Be-
zug auf das eingeleitete bergrechtliche Planfeststellungsverfahren nach § 214
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB unbeachtlich sind (UA S. 53). Daran ist der
Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO mangels durchgreifender Revisionsgründe ge-
bunden.
b) Die Antragstellerin wirft zu § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB die als
grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf, ob und bis zu welchem Punkt
das Oberverwaltungsgericht selbst Abwägungsdefizite, insbesondere einen voll-
ständigen Ausfall der Abwägung zu einem entscheidenden Belang, ausfüllen
und eine Unbeachtlichkeit annehmen darf.
Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie zu einem ande-
ren Sachverhalt gestellt ist, als ihn das Oberverwaltungsgericht seiner Ent-
scheidung zugrunde gelegt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festge-
stellt, dass die Antragsgegnerin eine entgegenstehende Fachplanung „völlig un-
beachtet“ gelassen hat. Es hat der Antragsgegnerin vielmehr attestiert, sich bei
ihrer Abwägung bewusst gewesen zu sein, dass für große Teile des Plan-
gebiets, das sie als Naherholungsgebiet und - künftige - Ausgleichsflächen ha-
be ausweisen wollen, ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren eingeleitet
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worden war, durch das der Rahmenbetriebsplan der Antragstellerin für den Ab-
bau von Rohstoffen zugelassen werden sollte, und insoweit die bauplaneri-
schen Festsetzungen mit den bergrechtlichen Abbauabsichten kollidierten (UA
S. 49).
Unabhängig davon lässt sich die Frage auf der Grundlage der Rechtsprechung
des Senats beantworten ohne dass es der Durchführung eines Revisionsver-
fahrens bedarf. Mängel, die unter § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB fallen, und
sonstige Abwägungsmängel, zu denen auch ein Abwägungsausfall gehört
(Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Mai 2012, § 214 Rn. 61),
sind im einen Fall nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, im anderen Fall nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und
auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Durch das Urteil des
Senats vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 - (BVerwGE 61, 33 <38>) ist
geklärt, dass mit dem Attribut „offensichtlich“ nur Mängel für beachtlich erklärt
werden, die objektiv erfassbar sind („äußere“ Seite des Abwägungsvorgangs),
und es nicht darauf ankommt, welche Motive und Vorstellungen die einzelnen
an der Abstimmung beteiligten Ratsmitglieder hatten („innere“ Seite des Abwä-
gungsvorgangs). Ebenfalls durch das Urteil vom 21. August 1981 (a.a.O. S. 39
f.) geklärt und durch das Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1.07 -
(BVerwGE 131, 100 <107 f.>) bestätigt ist, dass ein Mangel auf das Ergebnis
von Einfluss ist, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete
Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders
ausgefallen wäre, und eine konkrete Möglichkeit immer dann besteht, wenn
sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender
Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang
auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein kann. Dass ein Nor-
menkontrollgericht die Fehlerfolgenregelung des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs.
3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB nicht zum Anlass nehmen darf, eine eigene Abwä-
gungsentscheidung zu treffen, wie die Antragstellerin dem Oberverwaltungsge-
richt - übrigens zu Unrecht - vorhält, versteht sich von selbst.
3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Dabei kann offenbleiben, ob sich das Oberverwaltungsgericht über § 86 Abs. 1
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Satz 1 VwGO hinweggesetzt hat, wonach das Gericht den Sachverhalt von
Amts wegen erforscht; denn sein Urteil beruht jedenfalls nicht auf dem Verstoß.
Die Antragstellerin wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, das Schreiben der
Antragsgegnerin an die Antragstellerin vom 6. April 2009 übergangen zu haben,
aus dem sich ergebe, dass die Antragsgegnerin eine Planungsschranke durch
die konkurrierende Fachplanung zumindest in Erwägung gezogen habe. Die
Rüge ist nicht geeignet, den vorinstanzlichen Befund in Frage zu stellen, dass
ein möglicher Abwägungsfehler unbeachtlich ist. Das Oberverwaltungsgericht
hat nämlich auch für den von der Antragstellerin als erwiesen erachteten und
von ihm unterstellten Fall, dass die bergrechtliche Planung nach § 38 BauGB
privilegiert sei und die Antragsgegnerin dies zutreffend erkannt hätte, verneint,
dass die Antragsgegnerin von ihrer Bauleitplanung Abstand genommen hätte
(UA S. 55).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Bumke
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