Urteil des BVerwG vom 29.01.2009

BVerwG (abweisung der klage, auslegung, beschwerde, hafen, bundesverwaltungsgericht, verfassung, aufgabe, landesrecht, verordnung, verletzung)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 35.09
OVG 11 LC 480/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
Dr. Wysk
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2009 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 354 945,98 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin verlangt von der beklagten Stadt Emden die Erstattung von
354 945,98 € für Kampfmittelsondierungsmaßnahmen, die zwischen 1996 bis
2001 im Zusammenhang mit Bauvorhaben im Hafen Emden auf Veranlassung
des Niedersächsischen Hafenamtes durchgeführt worden sind.
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Das Oberverwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage auf Berufung der
Klägerin hin bestätigt. Einer Kostenpflicht der Beklagten stehe entgegen, dass
im maßgeblichen Zeitraum das Land Niedersachsen, dessen Rechtsnachfolge-
rin die Klägerin hinsichtlich des Hafens Emden geworden sei, für die Kampfmit-
telsondierung zuständig gewesen sei. Nach § 2 der niedersächsischen Verord-
nung über die Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr in Hafen-, Fähr- und
Schifffahrtsangelegenheiten (ZustVOHafen) vom 19. Dezember 1984
(Nds. GVBl. S. 289) seien die Landkreise und kreisfreien Städte für die Gefah-
renabwehr in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten (nur) in den Bin-
nenhäfen zuständig gewesen, in den Seehäfen hingegen nach § 1
ZustVOHafen die Niedersächsischen Hafenämter als Vertreter des Landes.
Entsprechend sei in § 1 Nr. 5 ZustVOHafen für den (See)Hafen Emden die Zu-
ständigkeit des Hafenamtes Emden festgelegt gewesen. Der Begriff der Gefah-
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renabwehr sei weit zu verstehen und betreffe nach Sinn und Zweck der Rege-
lung nicht nur hafentypische, sondern auch allgemeine Gefahren innerhalb des
Hafenbereichs, auch soweit ihnen mit Kampfmittelsondierungsmaßnahmen der
durchgeführten Art hätte begegnet werden sollen. Die früher und derzeit für Hä-
fen geltenden niedersächsischen Rechtsgrundlagen gäben keinen Anlass zu
einer anderen Auslegung.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Oberverwaltungsgerichts ist unzulässig. Weder ist in einer den Anforderun-
gen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
hat (1.) noch dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von einer
Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte ab-
weicht (2.).
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1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht
schlüssig dargelegt. Dies erfordert, dass eine Frage des revisiblen Rechts be-
zeichnet und näher ausgeführt wird, inwiefern sie der höchstrichterlichen Klä-
rung bedarf, inwiefern mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfah-
ren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fortentwicklung der Rechtspre-
chung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Das leistet die Klägerin
nicht. Die Klägerin bezeichnet schon keine Frage des revisiblen Rechts, die
dem Revisionsgericht Gelegenheit zu weitergehenden Klärungen bieten könnte.
In der Beschwerdebegründung werden Rechtsvorschriften angeführt, auf deren
Verletzung eine Revision nicht gestützt werden kann. Im Kern geht es der Klä-
gerin um die Auslegung des Gefahrenabwehrbegriffs nach der - für die Ent-
scheidung des Oberverwaltungsgerichts zentralen - niedersächsischen Verord-
nung über die Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr in Hafen-, Fähr- und
Schifffahrtsangelegenheiten, die aufgrund eines Landesgesetzes, nämlich § 1
des niedersächsischen Gesetzes über Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr
in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten vom 15. Juli 1971 (Nds. GVBl.
S. 256) erlassen worden ist. Diese Bestimmungen sind niedersächsisches Lan-
desrecht, das weder gemäß § 137 Abs. 1 VwGO von sich aus der Überprüfung
durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegt noch durch Bundesgesetz für
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revisibel erklärt ist. Dasselbe gilt für die weiteren vom Oberverwaltungsgericht
zur Auslegung herangezogenen landesrechtlichen Bestimmungen und erst
recht für die von der Klägerin angeführten Normen der Niedersächsischen Ver-
fassung.
Die Beschwerde stützt sich auch nicht insoweit auf revisibles Recht, als sie ge-
klärt wissen will, ob das Oberverwaltungsgericht bei der Norminterpretation den
Grundsatz verfassungskonformer Auslegung gewahrt hat, und dabei ganz all-
gemein schwierige Abgrenzungsfragen zwischen revisiblem Bundes- und Lan-
desrecht sieht, das von ihr grundsätzlich als irrevisibel anerkannt wird. Es ist
schon überaus zweifelhaft, ob das Gebot verfassungskonformer Auslegung - im
Unterschied zu anderen Auslegungsmethoden (dazu etwa BVerwG, Vorlagebe-
schluss vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 6 C 3.01 - BVerwGE 115, 189 <197>
= Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 70 S. 16) - von seinem konkre-
ten rechtlichen Umfeld gelöst und durchgehend zu einem Grundsatz des Bun-
desverfassungsrechts erhoben werden kann oder ob es nicht vielmehr einen
verfassungsrechtlichen Grundsatz darstellt, der die Qualität des Landesrechts
oder des Bundesrechts besitzt, je nachdem in welchem Rechtskreis er wirksam
werden soll. Selbst wenn aber der Grundsatz als Ausfluss des bundesverfas-
sungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips selbst bundesrechtliche Qualität haben
sollte, so könnte die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache darauf gestützt doch allenfalls dann beansprucht werden,
wenn die Entscheidung des Revisionsgerichts der Fortentwicklung eben jenes
Grundsatzes dienen würde oder zumindest die Maßstabsnorm, die zur verfas-
sungskonformen Auslegung zwingen soll, dem Bundesrecht angehören würde.
Dazu legt die Beschwerde jedoch nichts dar.
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Die Klägerin stützt sich zur Begründung ihrer Ansicht, bei richtiger Auslegung
sei die Kampfmittelsondierung eine Aufgabe der beklagten Gemeinde, wohl mit
Bedacht nur auf Art. 57 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung (NV), weil die
dort garantierte Selbstverwaltung ihrer Ansicht nach weiter reicht als diejenige
des Art. 28 Abs. 2 GG, der - wie die Klägerin zugrunde legt - angesichts der
Beschränkung auf Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft die Gefahren-
abwehr als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises nicht zugeordnet wer-
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den könnte (vgl. §§ 4, 5 der Niedersächsischen Gemeindeordnung ).
Indes wäre dem Bundesverwaltungsgericht die Auslegung einer Norm der Nie-
dersächsischen Verfassung verwehrt und könnte in der Konsequenz nicht dazu
berechtigen, eine Verletzung des Grundsatzes der (bundes)ver-
fassungskonformen Auslegung anzunehmen.
2. Die Divergenzrüge ist nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ordnungsge-
mäß erhoben. Die Beschwerde macht insoweit eine Abweichung von der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundsatz der verfas-
sungskonformen Auslegung geltend. Dabei arbeitet sie keine sich widerspre-
chenden Rechtssätze des angefochtenen Urteils und einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts heraus, sondern behauptet der Sache nach nur,
das Berufungsgericht habe den Grundsatz übersehen oder auf den zu ent-
scheidenden Fall nicht richtig angewendet. Dadurch werden jedoch die von der
Beschwerde herangezogenen verfassungsgerichtlichen Grundsätze nicht infra-
ge gestellt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
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Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Wysk