Urteil des BVerwG vom 10.07.2008

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 B 89.08
VG 4 K 449/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frank-
furt (Oder) vom 10. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-
ladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 25 982 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde wendet sich im Stil einer Berufungsbegründung gegen die in-
haltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Damit erfüllt sie die Darlegungs-
anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Sie führt keine klärungs-
bedürftige Rechtsfrage des Bundesrechts an, die im allgemeinen Interesse klä-
rungsbedürftig und deren Klärung in einem beabsichtigten Revisionsverfahren
zu erwarten ist.
Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht ausgehend vom Schädigungs-
tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG keine Tatsachen festgestellt, die
darauf schließen lassen, dass bereits nach den einschlägigen Vorschriften der
DDR für bestimmte Enteignungsmaßnahmen eine Entschädigung generell aus-
geschlossen war. Nur solche Enteignungen erfasst § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG
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(Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - BVerwGE 95, 284 = Buchholz
428 § 1 VermG Nr. 19).
Im Übrigen ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, dass die Eigentumsgarantie
des Grundgesetzes den Gesetzgeber nicht verpflichtet, alle Enteignungen in
der DDR vermögensrechtlich als wiedergutmachungspflichtigen Zugriff auf den
enteigneten Vermögenswert zu bewerten, wenn die Enteignung den Maßstä-
ben des Art. 14 Abs. 3 GG nicht genügt hat. Vielmehr war der Gesetzgeber bei
der Auswahl der Tatbestände, an die er eine Wiedergutmachung anknüpfen
wollte, nur durch das Sozialstaatsprinzip und den Gleichheitssatz gebunden.
Für Enteignungen in der Deutschen Demokratischen Republik galten die Vor-
aussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG nicht, weil sich der Geltungsbereich des
Grundgesetzes auf das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik nicht
erstreckte und das Grundgesetz für dieses Gebiet auch nicht rückwirkend in
Kraft getreten ist (BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 1 BvR 1611/94 -
BVerfGE 97, 89). Art. 14 GG gebietet nicht, dass die Bundesrepublik Deutsch-
land für eigentumsentziehende Handlungen der DDR einsteht, die mit einer
nach den Maßstäben des Art. 14 Abs. 3 GG unzureichenden Entschädigung
verbunden waren. Eine solche Pflicht besteht auch nicht gegenüber solchen
deutschen Staatsangehörigen, die im Zeitpunkt der Enteignung ihren Wohnsitz
in der Bundesrepublik Deutschland hatten. Die Entschädigungslosigkeit einer
Enteignung oder ein ihr sonst nach inländischer Gerechtigkeitsvorstellung an-
haftender Mangel reicht für sich allein nicht aus, um ihr auf Grund des Vorbe-
halts zu Gunsten des ordre public die Wirksamkeit abzusprechen, soweit Ob-
jekte im Territorium des enteignenden Staates betroffen sind (BVerfG, Urteil
vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 - BVerfGE 84, 90 <123 f.>;
BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2005 - BVerwG 7 B 111.04 - VOZ 2005,
222).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die
Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1
und Abs. 4 GKG.
Gödel
Postier
Dr. Hauser
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