Urteil des BVerwG vom 02.07.1998

BVerwG (praxis, angabe, berufsausübung, irrtum, bundesverwaltungsgericht, berufsfreiheit, stelle, beschränkung, behandlung, freiheit)

Rechtsquellen:
GG Art. 12 Abs. 1
Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte,
Kap. D Abschn. I Nr. 2 Abs. 14
Stichworte:
Arztwerbung; Praxisschild; Hinweisschild; ausgelagerte Praxis-
räume; Hinweis auf Apparateausstattung.
Leitsatz:
Es ist mit dem Grundrecht der freien Berufsausübung nicht ver-
einbar, Augenärzten, die in räumlicher Entfernung voneinander
jeweils eine eigene Praxis betreiben und die Laserbehandlungen
mittels gemeinsam angeschaffter Geräte in ausschließlich dafür
bestimmten gemeinsamen Behandlungsräumen durchführen, die An-
bringung eines Schildes zu untersagen, auf dem neben den Namen
der beteiligten Ärzte deren jeweilige Telefonnummer und der
Hinweis "Laserbehandlungsräume" angegeben ist.
Urteil des 3. Senats vom 18. März 2003 - BVerwG 3 C 23.02
I. VG Düsseldorf vom 19.09.2000 - Az.: VG 3 K 3890/99 -
II. OVG Münster vom 15.02.2002 - AZ: OVG 13 A 5128/00 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 23.02
OVG 13 A 5128/00
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k , Dr. B o r g s –
M a c i e j e w s k i , K i m m e l und Dr. B r u n n
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. Juli
1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 6. Mai 1999, das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Düsseldorf vom 19. September 2000 so-
wie das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar
2002 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
G r ü n d e :
I.
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Der Kläger betreibt in D. eine augenärztliche Praxis. Getrennt
davon hat er im selben Haus zusammen mit drei weiteren Augen-
ärzten Behandlungsräume eingerichtet, in denen Patienten von
diesen Ärzten ausschließlich mittels gemeinsam angeschaffter
Lasergeräte behandelt werden. Die Praxen der übrigen Ärzte be-
finden sich in anderen Ortsteilen bzw. Nachbarorten.
Nach Einrichtung der Laserbehandlungsräume brachten der Kläger
und seine Kollegen an dem Gebäude unterhalb der beiden an ver-
schiedenen Seiten des Hauses befestigten Praxisschilder des
Klägers Schilder an, auf denen unter der Bezeichnung "Augen-
ärzte" die Namen und die Telefonnummern der beteiligten Ärzte
aufgeführt sind. Darunter befindet sich der Hinweis "Laserbe-
handlungsräume".
Mit Ordnungsverfügung vom 2. Juli 1998 forderte die Beklagte
den Kläger auf, von den Schildern die Beschriftung "Laserbe-
handlungsräume" und die Praxisrufnummern zu entfernen und eine
nach der Berufsordnung zulässige Beschilderung anzubringen.
Nach der Berufsordnung dürfe auf ausgelagerte Praxisräume nur
durch Schilder hingewiesen werden, die außer dem Namen und der
Arztbezeichnung den Hinweis "Untersuchungsräume" oder "Behand-
lungsräume" ohne weitere Zusätze enthielten. Auf den Wider-
spruch des Klägers änderte die Beklagte die Ordnungsverfügung
durch Bescheid vom 6. Mai 1999 dahin ab, dass dem Kläger nur
die Entfernung seiner eigenen Telefonnummer und des Zusatzes
"Laserbehandlungsräume" aufgegeben wurde. Außerdem wurde die
Anordnung aufgehoben, ein der Berufsordnung entsprechendes
Schild anzubringen. Im Übrigen wies die Beklagte den Wider-
spruch zurück.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Ordnungs-
verfügung verletze ihn in seinem Grundrecht auf Berufsfrei-
heit. Die beanstandeten Angaben auf den Hinweisschildern dien-
ten in sachgerechter und angemessener Weise der Information
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der Patienten der beteiligten Ärzte. Eine Irreführung gehe von
ihnen nicht aus.
Die Beklagte hat die Ordnungsverfügung verteidigt. Sie hat
vorgetragen, die ausgesprochenen Verbote seien notwendig, um
zu verhindern, dass die Angaben auf Praxis- und Hinweisschil-
dern zu Werbezwecken ausuferten. Ein berechtigtes Informati-
onsinteresse der Patienten bestehe insoweit nicht. Die Kennt-
nis der Telefonnummern der jeweiligen Praxen könne dort durch-
aus mit Hilfe von Merkzetteln vermittelt werden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 19. Sep-
tember 2000 abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Ober-
verwaltungsgericht durch Urteil vom 15. Februar 2002 zurückge-
wiesen. Dazu hat es ausgeführt, bei den in Rede stehenden Be-
handlungsräumen handele es sich um ausgelagerte Praxisräume.
Nach der hier maßgeblichen Fassung der Berufsordnung für die
nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14. November 1998
- BO - (MinBl NW 1999 S. 350) dürften solche Räume erforderli-
chenfalls mit einem Hinweisschild gekennzeichnet werden, wel-
ches ihren Namen, ihre Arztbezeichnung und den Hinweis "Unter-
suchungsräume" oder "Behandlungsräume" ohne weitere Zusätze
enthalte. Das schließe sowohl die Angabe der Telefonnummern
als auch den Zusatz "Laser ..." vor dem Wort Behandlungsräume
aus. Diesen Angaben komme werbender Charakter zu. Mittels der
Rufnummern solle jedenfalls auch der als potentieller Patient
in Betracht kommende Bürger angesprochen und zu einem telefo-
nischen Kontakt mit der jeweiligen Arztpraxis veranlasst wer-
den. Demselben Zweck diene der Wortteil "Laser...". Es handele
sich um eine berufswidrige Werbung, deren Verbot mit Art. 12
GG vereinbar sei. Ein Bedürfnis für die beanstandeten Zusätze
sei nicht erkennbar. Die auf den Schildern enthaltenen Anga-
ben, insbesondere in ihrer Gesamtschau mit dem Praxisschild
des Klägers und den Namen der Ärzte, den Rufnummern und dem
Hinweis auf Laserbehandlungsräume könnten vielmehr beim durch-
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schnittlich informierten Betrachter den irreführenden Eindruck
erwecken, als würden die angegebenen Ärzte an diesem Standort
ihre Praxen mit Sprechstunden für Patienten betreiben und
könnten potentielle Patienten hier um eine augenärztliche Be-
handlung nachsuchen.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision hält der
Kläger daran fest, die angefochtene Ordnungsverfügung führe zu
einer unverhältnismäßigen Beschränkung seines Grundrechts auf
Berufsfreiheit.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsge-
richt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Die Entscheidung des
Berufungsgerichts, dem Kläger sei zu Recht aufgegeben worden,
auf dem unter dem Praxisschild angebrachten Hinweisschild sei-
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ne Telefonnummer und den Zusatz "Laser ..." vor dem Wort Be-
handlungsräume zu entfernen, verletzt Bundesrecht. Sie ist mit
der grundrechtlichen Gewährleistung der Berufsfreiheit durch
Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Die angefochtene Ord-
nungsverfügung ist daher ebenso wie die vorinstanzlichen Ent-
scheidungen aufzuheben.
Die Verneinung des Rechts des Klägers, auf seinem Praxisschild
die gewünschten Hinweise anzubringen, stellt einen Eingriff in
das Recht auf freie Berufsausübung dar. Zur Freiheit der Be-
rufsausübung gehört nicht nur die berufliche Praxis selbst,
sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusam-
menhängt und dieser dient. Sie schließt die Außendarstellung
von selbständig Berufstätigen ein, soweit sie auf die Förde-
rung des beruflichen Erfolges gerichtet ist. Staatliche Maß-
nahmen, die geschäftliche oder berufliche Werbung beschränken,
sind Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88 u.a. -
BVerfGE 94, 372, 389).
Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung bedürfen nach
Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Diese
kann auch in einer untergesetzlichen Norm bestehen, soweit
diese ihrerseits auf einem mit der Verfassung zu vereinbaren-
den Gesetz beruht.
Das Berufungsgericht hat die Rechtsgrundlage für die angefoch-
tene Ordnungsverfügung in § 6 Abs. 1 Nr. 6 des Heilberufsge-
setzes (HeilBerG) des Landes Nordrhein-Westfalen gesehen. Da-
nach können die Ärztekammern belastende Verwaltungsakte zur
Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände treffen. Die Berufs-
rechtswidrigkeit der dem Kläger untersagten Angaben hat die
Vorinstanz aus Kap. D Abschn. I Nr. 2 Abs. 14 der Berufsord-
nung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte hergeleitet.
Dort heißt es, dass Ärztinnen und Ärzte ausgelagerte Praxis-
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räume mit Genehmigung der Ärztekammer erforderlichenfalls mit
einem Hinweisschild kennzeichnen dürfen, welches ihren Namen,
ihre Arztbezeichnung und den Hinweis "Untersuchungsräume" oder
"Behandlungsräume" ohne weitere Zusätze enthält. Die Auslegung
dieser landesrechtlichen Bestimmungen ist prinzipiell den Lan-
desgerichten vorbehalten. Sie wird von der Revision auch nicht
in Zweifel gezogen.
Das Verbot der Angabe der Telefonnummer und des Zusatzes "La-
ser ..." vor dem Wort "Behandlungsräume" verletzt aber Art. 12
GG, weil kein Gemeinwohlbelang erkennbar ist, der die in dem
Verbot liegende Beschränkung der Berufsfreiheit rechtfertigen
könnte. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung an-
erkannt, dass das Schutzgut der Volksgesundheit es rechtfer-
tigt, den Ärzten Werbebeschränkungen aufzuerlegen. Sie können
einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung
des Arztberufs vorbeugen und eine Verfälschung des ärztlichen
Berufsbildes verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November
1997 - BVerwG 3 C 44.96 - BVerwGE 105, 362, 366 f.). Im An-
schluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
hat der erkennende Senat jedoch auch ausgesprochen, dass für
interessengerechte und sachangemessene Informationen, die kei-
nen Irrtum erregen, im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr
Raum bleiben müsse (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 1997
a.a.O. S. 367 und vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 25.00 -
Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 104; BVerfG, Beschluss vom 21. April
1993 - 1 BvR 166/89 - NJW 1993, 2988 f.; Beschluss vom 4. Juli
2000 – 1 BvR 547/99 – NJW 2000, 2734; vgl. auch Jaeger AnwBl
2000, 475, 480). Nach diesem Maßstab können dem Kläger die
streitigen Angaben auf dem Hinweisschild nicht untersagt wer-
den. Es handelt sich um sachangemessene Informationen, die
- im Gegensatz zu den ihm von der Beklagten angesonnenen Anga-
ben - keinerlei Irrtum erregen.
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Im Hinblick auf die Telefonnummern der beteiligten Augenärzte
ist schon nicht nachzuvollziehen, dass dieser Angabe überhaupt
ein Werbeeffekt zukommen könnte. Da die Beklagte die Zulässig-
keit des Hinweisschildes selbst nicht in Zweifel zieht, stellt
sich die Nennung der jeweiligen Telefonnummern der Ärzte als
eine völlig wertneutrale Sachinformation über den zu ihnen be-
stehenden Kommunikationsweg dar. Erst recht geht die Annahme
des Berufungsgerichts fehl, diese Angabe könne irreführend
sein, weil sie den Eindruck vermittle, die genannten Ärzte be-
trieben an dieser Stelle ihre Arztpraxis. Das Gegenteil ist
der Fall. Die nach Vorwahl und Telefonnummer unterschiedlichen
Angaben signalisieren vielmehr, dass die Ärzte an dieser Stel-
le nicht ihre eigentliche Praxis ausüben.
Überdies ist ein gewisses Bedürfnis für die Angabe der Tele-
fonnummer anzuerkennen. Trifft der einbestellte Patient - aus
welchen Gründen auch immer - den ihn behandelnden Arzt in den
Behandlungsräumen nicht an, so gibt ihm die angegebene Rufnum-
mer die Möglichkeit, durch Rückfrage bei der Praxis den Grund
zu klären und ggf. einen neuen Termin auszumachen.
Der Zusatz "Laser ..." kann zwar einen werbenden Gehalt haben,
weil er auf die von den Ärzten in den ausgelagerten Praxisräu-
men eingesetzte Technik verweist. Es kann hier offen bleiben,
ob für einen solchen Hinweis schon deshalb ein besonderes In-
formationsinteresse der Bevölkerung besteht, weil die Behand-
lung mit Lasergeräten nicht zu den üblichen Methoden der nie-
dergelassenen Augenärzte gehört (vgl. Urteil vom 5. April 2001
- BVerwG 3 C 25.00 - a.a.O., "Akupunktur"). Dazu hat das Beru-
fungsgericht keine Feststellungen getroffen; die Antwort auf
diese Frage ist auch nicht allgemeinkundig. Darauf kommt es
aber letztlich nicht an. Der Zusatz beschränkt sich nämlich
auf eine objektiv richtige und knappe Information. Er macht
deutlich, dass in den fraglichen Räumen ausschließlich Laser-
behandlungen stattfinden. Er beugt damit dem sonst nahe lie-
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genden Irrtum vor, an dieser Stelle würden die vier beteilig-
ten Ärzte ihre Praxis ausüben. Gerade die von der Beklagten in
Übereinstimmung mit der Berufsordnung für richtig gehaltene
Beschränkung auf die Angabe "Behandlungsräume" würde im Hin-
blick auf den allgemeinen Sprachgebrauch diesen Irrtum beför-
dern.
Entgegen der Ansicht der Beklagten können für den Kläger nicht
deshalb andere Maßstäbe gelten, weil er im selben Haus seine
augenärztliche Praxis betreibt und darauf durch ein separates
Praxisschild hinweist. Im Hinblick auf die ausgelagerten Pra-
xisräume steht der Kläger in einer Reihe mit den drei anderen
Beteiligten der Apparategemeinschaft. Eine unterschiedliche
Behandlung auf dem streitigen Hinweisschild – etwa durch Weg-
lassen allein seiner Telefonnummer – würde Verwirrung stiften
und den Informationswert des Hinweisschildes mindern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Borgs-Maciejewski
Kimmel Dr. Brunn
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfah-
ren auf 4 000 € festgesetzt.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn