Urteil des BVerwG vom 19.05.2009

BVerwG (bundesverwaltungsgericht, beschwer, falle, landwirtschaft, land, begründung, interesse, tourismus, vollzug, aufgaben)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 C 24.09
VGH 10 A 100/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
Dr. Wysk
beschlossen:
Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 2009
wird verworfen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisions-
verfahren auf 1 883,52 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Mit Bescheid vom 14. Juli 2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger für das Jahr
2003 eine Schlachtprämie für 30 Rinder in Höhe von insgesamt 3 139,20 €.
Unter dem 18. Juli 2005 nahm der Beklagte den Bewilligungsbescheid für
18 Tiere zurück und setzte den Rückforderungsbetrag auf 1 883,52 € fest. Zur
Begründung hieß es, bei Überprüfungen von Schlachtstätten in Italien seien
Schlachtangaben festgestellt worden, die in vielen Fällen nicht mit den Anga-
ben der beim Beklagten vorliegenden Schlachtbescheinigungen übereinstimm-
ten. Die Tiere seien nicht innerhalb eines Monats nach Verlassen des jeweili-
gen Betriebes geschlachtet worden, so dass die Antragsvoraussetzungen nicht
erfüllt gewesen seien.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen den Rückforderungsbescheid im
Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, eine Verpflichtung zur Rück-
zahlung bestehe nach Art. 49 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 nicht,
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wenn die Zahlungen auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen
seien, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden kön-
nen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewie-
sen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Land Hessen zum Rechtsstreit beigeladen.
Der Beigeladene, der im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt hat, hat
gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt.
II
Die Revision ist unzulässig.
Im Falle einer einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO setzt der Erfolg
eines Rechtsmittels des Beigeladenen außer der Rechtswidrigkeit des streitigen
Verwaltungsakts voraus, dass das angefochtene Urteil eigene subjektive Rech-
te des Beigeladenen verletzt, wie sich aus einer entsprechenden Anwendung
des § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO ergibt. Deshalb ist das Rechts-
mittel des Beigeladenen nur zulässig, wenn er durch das angefochtene Urteil in
eigenen Rechten betroffen, also materiell beschwert ist (stRspr, vgl. Urteile vom
30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 <258> = Buchholz
442.40 § 9 LuftVG Nr. 3 S. 3 f., vom 12. März 1987 - BVerwG 3 C 2.86 -
BVerwGE 77, 102 <105> = Buchholz 418.711 LMBG Nr. 15 S. 14 f. und vom
18. April 1997 - BVerwG 3 C 3.95 - BVerwGE 104, 289 <292 f.> = Buchholz
451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 2 S. 16 f.; Beschluss vom 5. März 1998
- BVerwG 4 B 153.97 - NVwZ 1998, 842). Hieran ist auch für beigeladene Ver-
waltungsträger festzuhalten. Andernfalls würde diesen eine gleichsam objektive
Überprüfungsmöglichkeit eingeräumt, die dem auf Gewährung individuellen
Rechtsschutzes angelegten Charakter des Verwaltungsstreitverfahrens wider-
spräche. Dementsprechend hat der Senat auch dem Vertreter des Bundesinte-
resses, der im Verwaltungsstreitverfahren eine Funktion wahrnimmt, wie sie
dem Beigeladenen des vorliegenden Rechtsstreits vorschwebt, die Befugnis
abgesprochen, anstelle der Verfahrensbeteiligten Verfahrenshandlungen vor-
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zunehmen (Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128,
155 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 9 Rn. 23).
Eine materielle Beschwer des Beigeladenen ist nicht ersichtlich. Sie kann sich
weder aus seinem verwaltungsmäßigen noch aus seinem finanziellen Interesse
am Ausgang des Verfahrens ergeben (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1970
- BVerwG 8 C 84.69 - BVerwGE 37, 43 <45 f.> = Buchholz 310 § 65 VwGO
Nr. 13 S. 9; OVG Münster, Beschluss vom 10. November 1997 - 19 B 2603/97 -
DVBl 1998, 240).
Bei der Anwendung der in Rede stehenden Vorschriften handelt es sich um
einen Fall der Auftragsverwaltung, die der beklagte Landkreis in alleiniger Ver-
antwortung wahrnimmt (§ 4 Abs. 2 Satz 4 HKO i.V.m. § 1 Abs. 3 des hessi-
schen Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirt-
schaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des
ländlichen Tourismus vom 21. März 2005, GBl I S. 229 <234>). Damit steht die
Verteidigung des angefochtenen Verwaltungsakts im Prozess allein dem Be-
klagten zu. Ein Anlass, daneben auch dem Beigeladenen eine eigene Rechts-
mittelbefugnis einzuräumen, besteht umso weniger, als der Beigeladene dem
Beklagten gegenüber weisungsbefugt ist. Insofern hätte es für ihn nahe gele-
gen, den Beklagten anzuweisen, Revision gegen das Urteil des Verwaltungsge-
richtshofs einzulegen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 HKO), um auf diesem Wege die ange-
sprochenen Rechtsfragen einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht
zuzuführen.
Auch die Verpflichtung, im Falle einer fehlgeschlagenen Rückforderung zu Un-
recht geleisteter Beträge die Hälfte des uneinbringlichen Betrages an den Eu-
ropäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zurückzuzahlen, kann eine
materielle Beschwer des Beigeladenen nicht begründen. Selbst wenn diese
Verpflichtung wirtschaftlich das Land träfe, so stünde dieses finanzielle Interes-
se mit dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens doch in einem nur
mittelbaren Zusammenhang.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Festsetzung
des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Wysk
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