Urteil des BVerwG vom 14.03.2017

BVerwG (russische föderation, genfer flüchtlingskonvention, politische verfolgung, aufenthalt, land, staat, verfolgung, aserbaidschan, ausbürgerung, verlust)

Rechtsquellen:
AG-StlMindÜbk
Art. 2
AsylVfG
§ 3 Abs. 1, § 26 Abs. 4
AufenthG
§ 60 Abs. 1 Satz 1 und 5, Abs. 2 bis 7
Allgemeine Erklärung
der MenschenR Art. 15
GFK Art. 1A Abs. 2
Richtlinie 2004/83/EG Art. 2 Buchst. c, Art. 4 Abs. 3 Buchst. c, e, Art. 9 Abs.
1a
StlÜbk
Art. 1 Abs. 1
Stichworte:
Ausbürgerung; ordnungsrechtliche Ausbürgerung; asylerhebliche Ausbürge-
rung; Einreiseverweigerung; Staatenlosigkeit; De-facto-Staatenlosigkeit; De-
jure-Staatenlosigkeit; gewöhnlicher Aufenthalt; rechtmäßiger Aufenthalt; inter-
ner Schutz; Erreichbarkeit der Fluchtalternative.
Leitsätze:
1. Der Entzug der Staatsangehörigkeit kann eine schwerwiegende Verletzung
grundlegender Menschenrechte im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richt-
linie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) darstellen.
2. Bei der Beurteilung der Schwere der durch eine Ausbürgerung bewirkten
Rechtsgutverletzung sind nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Qualifikationsrichtli-
nie auch die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Betroffenen
zu berücksichtigen.
3. Staatenloser im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG ist eine Person, die kein Staat
aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht, d.h. ein De-jure-
Staatenloser. Bei De-facto-Staatenlosen ist eine drohende Verfolgung deshalb
in Bezug auf den Staat ihrer De-jure-Staatsangehörigkeit zu prüfen.
4. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Staatenlosen nach § 3 Abs. 1 AsylVfG
muss nicht rechtmäßig sein. Es genügt, wenn der Staatenlose in dem betref-
fenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, in dem Land
also nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden
aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleiten.
Urteil des 10. Senats vom 26. Februar 2009 - BVerwG 10 C 50.07
I. VG Schwerin
vom 04.02.2003 - Az.: 5 A 2919/02 As -
II. OVG Greifswald vom 16.05.2007 - Az.: 3 L 54/03 –
- 2 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 10 C 50.07
OVG 3 L 54/03
Verkündet
am 26. Februar 2009
Röder
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 3 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Bundesbeauftragten für Asylange-
legenheiten und der Beklagten wird das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom
16. Mai 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-
dung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
- 4 -
G r ü n d e :
I
Die Kläger erstreben die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfs-
weise die Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf Aserbaidschan
und Armenien.
Die 1969 in Baku/Aserbaidschan geborene Klägerin zu 1 und ihr 1994 im Kreis
Strawopol/Russland geborener Sohn, der Kläger zu 2, sind nach eigenen An-
gaben armenische Volkszugehörige. Sie beantragten im Juni 2002 in Deutsch-
land die Anerkennung als Asylberechtigte. Die Klägerin zu 1 trug zur Begrün-
dung vor, sie sei in Baku aufgewachsen. Ihr 1975 verstorbener Vater sei arme-
nischer Volkszugehöriger, ihre 1987 verstorbene Mutter sei russische Volkszu-
gehörige gewesen. Da sie, die Klägerin zu 1, wegen ihrer armenischen Volks-
zugehörigkeit ständig bedroht worden sei, habe sie 1992 Aserbaidschan verlas-
sen und sei nach Russland gegangen. Dort habe sie sich in der Stadt B. illegal
aufgehalten, habe aber eine Wohnung gehabt und Handel betrieben. Sie habe
dort auch ihren Lebensgefährten, den Vater des Klägers zu 2, kennengelernt,
der ebenfalls armenischer Volkszugehöriger sei. Weil auch in Russland die La-
ge für Kaukasier schlecht gewesen sei, sei sie 2002 mit dem Kläger zu 2 nach
Deutschland gekommen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - lehn-
te die Anträge mit Bescheid vom 16. Oktober 2002 ab, stellte fest, dass weder
die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG vorliegen und drohte den Klägern die Abschiebung nach
Aserbaidschan oder Armenien an.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die auf die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 53 AuslG
gerichtet war, mit Urteil vom 4. Februar 2003 abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Mai 2007 die erstinstanzli-
che Entscheidung geändert, die Beklagte zur Feststellung der Voraussetzungen
1
2
3
4
- 5 -
des § 60 Abs. 1 AufenthG verpflichtet und den angefochtenen Bescheid des
Bundesamtes aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Dabei
hat es sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Den Klägern
drohe wegen ihrer armenischen Volkszugehörigkeit bei einer Rückkehr nach
Aserbaidschan durch den Verlust bzw. Nichterwerb der Staatsangehörigkeit
und die damit verbundene Schutzlosstellung politische Verfolgung. Die Kläger
seien staatenlos. Bei der Prüfung einer ihnen drohenden Verfolgung sei auf
Aserbaidschan als Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen. Die Kläge-
rin zu 1 habe nach dem Zerfall der Sowjetunion die aserbaidschanische Staats-
angehörigkeit gemäß dem aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetz
von 1991 erworben, nachträglich aber verloren oder jedenfalls nicht (wie-
der)erworben. Nach dem Gesetz von 1991 habe es einen Grund für den Verlust
der Staatsangehörigkeit dargestellt, wenn eine Person mit ständigem Aufent-
haltsort im Ausland ihrer Meldepflicht gegenüber dem Konsulat ohne wichtigen
Grund fünf Jahre lang nicht nachgekommen sei. Da die Klägerin zu 1 Aserbai-
dschan 1992 verlassen habe und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass
sie bis 1997 bei der aserbaidschanischen Vertretung in Russland erfasst wor-
den sei, könne ihr „begründeterweise der Verlust der aserbaidschanischen
Staatsangehörigkeit bereits zu diesem Zeitpunkt vorgehalten werden“ (UA S. 8).
Eine Neuregelung habe das Staatsangehörigkeitsrecht durch das Staatsange-
hörigkeitsgesetz der Aserbaidschanischen Republik vom 30. September 1998
erfahren. Danach seien als Staatsbürger diejenigen Personen anzusehen, die
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die aserbaidschanische
Staatsangehörigkeit besessen hätten. Die Grundlage hierfür habe die Registrie-
rung am Wohnort in Aserbaidschan zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ge-
setzes gebildet. Das Gesetz sei jedenfalls spätestens im Jahr 2000 in Kraft ge-
treten. Die Klägerin zu 1 könne bei Anwendung dieses Gesetzes jedenfalls de
facto nicht als aserbaidschanische Staatsangehörige angesehen werden (UA
S. 11). Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass bei der praktischen
Anwendung des Gesetzes armenische Volkszugehörige gegenüber aserischen
diskriminiert worden seien, weil letztere trotz längeren Aufenthalts im Ausland
nicht aus den Melderegistern gestrichen worden seien. Jedenfalls könnten ar-
menische Volkszugehörige die aufgrund des langjährigen Aufenthalts im Aus-
5
- 6 -
land verlorene Staatsbürgerschaft nicht - wie die ethnischen Aseris - wieder
erlangen.
Der Kläger zu 2 habe die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit nicht durch
Geburt erworben, weil seine Mutter keine aserbaidschanische Staatsangehöri-
ge gewesen sei. Die Kläger hätten auch nicht die russische Staatsangehörigkeit
erworben. Sie besäßen daher die Rechtsstellung von Staatenlosen nach dem
Staatenlosenübereinkommen, auch wenn zu berücksichtigen sei, dass die Klä-
ger möglicherweise nur De-facto-Staatenlose seien (UA S. 13). Da die Klägerin
zu 1 im Hinblick auf die bis 2000 anzunehmende mittelbare Gruppenverfolgung
armenischer Volkszugehöriger vorverfolgt aus Aserbaidschan ausgereist sei,
gelte für die Frage der Rückkehrgefährdung der herabgestufte Wahrscheinlich-
keitsmaßstab (UA S. 19). Nach diesem Maßstab drohe den Klägern wegen der
mit dem Verlust bzw. Nichterwerb der Staatsangehörigkeit verbundenen
Schutzlosstellung durch den aserbaidschanischen Staat im Fall der Rückkehr
politische Verfolgung (UA S. 16). Auch die „aller Voraussicht“ nach zu erwar-
tende Verweigerung der Einreise nach Aserbaidschan beruhe auf ihrer armeni-
schen Volkszugehörigkeit und stelle damit eine politische Verfolgung dar (UA
S. 15).
Bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr sei auf Aserbaidschan als Verfolger-
staat abzustellen, da dies das Land des letzten gewöhnlichen Aufenthalts für
die Kläger gewesen sei. Die Klägerin zu 1 habe sich von der Geburt bis zur
Ausreise 1992 - als aserbaidschanische Staatsangehörige - in Aserbaidschan
aufgehalten. Der Aufenthalt in Russland komme als „gewöhnlicher Aufenthalt“
nicht in Betracht, da sie sich dort nach eigenen Angaben illegal aufgehalten ha-
be. In Ermangelung von Papieren habe sie sich dort weder registrieren lassen
noch ihren Flüchtlingsstatus nachweisen können (UA S. 15). Auch für den in
Russland geborenen Kläger zu 2 komme die Russische Föderation als Land
des gewöhnlichen Aufenthalts mangels der erforderlichen dauerhaften Bezie-
hung im Sinne eines rechtmäßigen Aufenthalts nicht in Betracht (UA S. 16).
Den Klägern stehe auch keine zumutbare Fluchtalternative in Berg-Karabach
zur Verfügung. Dieses Gebiet sei für die Kläger nicht zumutbar erreichbar. Sie
6
7
8
- 7 -
könnten dorthin nur über Armenien gelangen. Da die Kläger nicht über gültige
Reisedokumente verfügten und „weder vorgetragen noch sonst ersichtlich“ sei,
dass sie solche erlangen könnten, sei ihnen die Einreise nach Armenien ver-
wehrt (UA S. 26).
Die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sei auch nicht nach § 27 AsylVfG aus-
geschlossen (UA S. 27). Eine Verweisung auf den mehrjährigen Aufenthalt in
Russland scheide aus, weil sich die Kläger dort illegal aufgehalten hätten, die
dortige Staatsangehörigkeit nicht besäßen und damit eine Rückführung oder
legale Rückkehr „erkennbar nicht möglich“ sei.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylan-
gelegenheiten (Beteiligter zu 2) Revision eingelegt. Sie begründen diese im
Wesentlichen wie folgt: Das Oberverwaltungsgericht habe fehlerhaft auf Aser-
baidschan und nicht auf die Russische Föderation als Land des letzten gewöhn-
lichen Aufenthalts abgestellt. Das Gericht enge den flüchtlingsrechtlichen Beg-
riff des gewöhnlichen Aufenthalts unzulässig ein, wenn es fordere, dieser müs-
se rechtmäßig gewesen sein. Vielmehr müsse genügen, dass der Aufenthalt
faktisch geduldet werde, der Staatenlose also im Land verbleiben könne, ohne
konkret seine Ausweisung oder Abschiebung befürchten zu müssen. Sei in Be-
zug auf die Russische Föderation von einer dauerhaften Verweigerung der
Wiedereinreise auszugehen, ohne an asylerhebliche Merkmale anzuknüpfen,
bestehe in Bezug auf Russland kein Anspruch auf Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft.
Soweit das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelange, der Verlust der
aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit stelle eine asylerhebliche Maßnahme
dar, leide das Urteil an einer nicht nachvollziehbar erarbeiteten Prognosegrund-
lage bzw. einer nicht ordnungsgemäßen Überzeugungsbildung gemäß § 108
Abs. 1 VwGO. Das angefochtene Urteil werte als asylerheblich nur den Nicht-
erwerb der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit aufgrund des Gesetzes
von 1998. Es gehe aber nicht auf den Umstand ein, dass die Klägerin zu 1 ihre
aserbaidschanische Staatsangehörigkeit schon aufgrund des Gesetzes von
1991 verloren haben könnte. Habe sie bereits vor 1998 die aserbaidschanische
9
10
11
- 8 -
Staatsangehörigkeit nicht mehr besessen, könne in der Neuregelung von 1998
und der hierauf beruhenden Behördenpraxis keine asylerhebliche Ausgrenzung
für die Kläger mehr liegen.
Die Kläger treten den Revisionen entgegen. Sie verteidigen das angefochtene
Urteil und sind der Auffassung, die Klägerin zu 1 habe die aserbaidschanische
Staatsangehörigkeit nicht nach dem Gesetz von 1991 verloren. Das habe das
Oberverwaltungsgericht auch nicht festgestellt, sondern nur ausgeführt, der
Verlust könne der Klägerin zu 1 „vorgehalten werden“. Damit sei kein Verlust
der Staatsangehörigkeit de jure gemeint gewesen, sondern nur die faktische
Verweigerung der daraus folgenden Rechte. Auch im Hinblick auf das Gesetz
von 1998 liege das asylerhebliche Problem in der tatsächlichen Verweigerung
der Rechte aus diesem Gesetz und nicht in der Herbeiführung einer De-jure-
Staatenlosigkeit. Auch für den Fall der Staatenlosigkeit der Kläger sei jedoch
mit dem Oberverwaltungsgericht auf Aserbaidschan als Land des letzten ge-
wöhnlichen Aufenthalts abzustellen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich
am Verfahren beteiligt. Er hält das angefochtene Urteil für rechtsfehlerhaft und
beanstandet insbesondere, dass das Gericht eine De-facto-Staatenlosigkeit
habe ausreichen lassen, um die nur für De-jure-Staatenlose geltenden Regeln
anzuwenden. Zudem dürfe der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ nicht zu
restriktiv interpretiert, insbesondere nicht von der Rechtmäßigkeit des Aufent-
halts abhängig gemacht werden, da andernfalls wegen einer Verfolgung in dem
betreffenden Land kein Flüchtlingsschutz gewährt werden könne.
II
Die Revisionen sind begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung
von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat einen
Anspruch der Kläger auf Flüchtlingsanerkennung mit einer Begründung bejaht,
die mit Bundesrecht nicht vereinbar ist. Da der Senat über den geltend gemach-
ten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mangels hinreichen-
12
13
14
- 9 -
der Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend selbst
entscheiden kann, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind das
Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September
2008 (BGBl I S. 1798) sowie § 60 AufenthG in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162). Das Berufungsgericht müsste,
wenn es jetzt entschiede, gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG auf die nunmehr gelten-
de Rechtslage abstellen. Deshalb sind die durch das Gesetz zur Umsetzung
aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der europäischen Union vom
19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - eingetrete-
nen Rechtsänderungen, die in den genannten Bekanntmachungen berücksich-
tigt sind, auch der Entscheidung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen (Ur-
teil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251, Rn. 19,
stRspr).
1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass in
einer Ausbürgerung aus asylerheblichen Gründen eine Verfolgung im Sinne von
§ 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG liegen kann, die
zur Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 1 AsylVfG führen kann.
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass
auch der Entzug der Staatsangehörigkeit eine asylerhebliche Verfolgung dar-
stellen kann (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 3.95 - Buchholz
402.25 § 1 AsylVfG Nr. 180). Abzustellen ist dabei immer auf den Staat, dessen
Staatsangehörigkeit der von einem Entzug Betroffene bis zu dem Entzugsakt
besaß. Denn ein anderer Akteur - etwa ein Drittstaat oder ein privater Widersa-
cher - kommt für diese spezifische Ausgrenzungshandlung nicht in Betracht.
Eine staatliche Verfolgungsmaßnahme kann nicht nur in Eingriffen in Leib, Le-
ben und Freiheit bestehen. Auch Verletzungen anderer Schutz- und Freiheits-
rechte können je nach den Umständen des Falles den Tatbestand einer Verfol-
gung erfüllen. Von der Eingriffsintensität her ist Verfolgung grundsätzlich auch
15
16
17
18
- 10 -
darin zu sehen, dass der Staat einem Bürger die wesentlichen staatsbürgerli-
chen Rechte entzieht und ihn so aus der übergreifenden Friedensordnung der
staatlichen Einheit ausgrenzt (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1995, a.a.O. S. 62).
Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie
2004/83/EG vom 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie), dessen Anwen-
dung § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG anordnet. Danach gelten als asylerhebliche
Verfolgung solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so
gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden
Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen Art. 15 Abs. 2
EMRK keine Abweichung zulässt. Zwar wird durch die Ausbürgerung kein not-
standsfestes Recht im Sinne der EMRK verletzt. Dies ist auch nicht erforderlich,
da Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie dies nur als Regelbeispiel nennt. Ver-
letzt wird aber Art. 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom
10. Dezember 1948 (Resolution 217 A der UN-Generalversammlung), wel-
cher wie folgt lautet:
Artikel 15
(1) Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
(2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das
Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Maßgeblich für die Schwere der mit einer Ausbürgerung bewirkten Rechtsver-
letzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie ist aus der Sicht des
Senats, dass der Staat der betroffenen Person ihren grundlegenden Status als
Staatsbürger entzieht und ihr damit zwangsweise den Aufenthaltsschutz ver-
sagt, sie also staaten- und schutzlos macht - mit anderen Worten: sie aus der
staatlichen Schutz- und Friedensordnung ausgrenzt. Auch in der Rechtspre-
chung anderer europäischer Staaten wird eine Ausbürgerung unter Anknüpfung
an asylerhebliche Merkmale als Verfolgungshandlung gewertet (vgl. Court of
Appeal für England und Wales, Urteil vom 31. Juli 2007 in der Sache EB
v Secretary of State for the Home Department <2007> EWCA
Civ 809 - insbesondere Rn. 54 und 75).
19
- 11 -
Es kann offen bleiben, ob eine schwerwiegende Verletzungshandlung im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie auch dann vorliegt, wenn der Ausge-
bürgerte noch über eine zweite Staatsangehörigkeit verfügt. Dagegen spricht
jedenfalls Art. 15 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von
1948, der nur das Recht auf „eine“ Staatsangehörigkeit gewährt.
Bei der Beurteilung der Schwere der durch eine Ausbürgerung bewirkten
Rechtsverletzung sind nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie auch die indi-
viduelle Lage und die persönlichen Umstände des Betroffenen zu berücksichti-
gen. Das bedeutet, dass er auch persönlich schwer von der Ausbürgerung be-
troffen sein muss. Für die Beurteilung der Schwere der Rechtsverletzung im
Einzelfall kann auch von Bedeutung sein, ob und in welchem Maße sich der
Betroffene um die Aufhebung der Ausbürgerung und die Wiedererlangung der
ihm entzogenen Staatsangehörigkeit bemüht hat, gegebenenfalls auch welche
Gründe ihn hiervon abgehalten haben.
Die asylerheblichen Wirkungen einer Ausbürgerung enden nicht mit dem Akt
der Ausbürgerung. Vielmehr hat schon der 9. Senat des Bundesverwaltungsge-
richts in seinem Urteil vom 24. Oktober 1995 (a.a.O. S. 62) hervorgehoben,
dass eine solche Ausgrenzungshandlung eine fortdauernde erhebliche Beein-
trächtigung des Betroffenen verursacht. An dieser Rechtsprechung hält der
nunmehr zuständige 10. Senat fest.
Asylerheblich können auch De-facto-Ausbürgerungen sein, bei denen der Staat
dem betroffenen Bürger die formale Rechtsposition belässt, ihm aber tatsäch-
lich die daraus abzuleitenden staatsbürgerlichen Rechte und insbesondere den
staatlichen Schutz nicht gewährt. Denn für die flüchtlingsrechtliche Beurteilung
von Ausgrenzungsmaßnahmen kommt es auf die damit bezweckten tatsächli-
chen Folgen an.
b) Allerdings stellt eine Ausbürgerung nur dann eine Verfolgung im Sinne von
§ 60 Abs. 1 AufenthG dar, wenn sie in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale
im Sinne dieser Vorschrift erfolgt. Eine Ausbürgerung, die lediglich eine ord-
nungsrechtliche Sanktion für die Verletzung einer alle Staatsbürger gleicherma-
20
21
22
23
24
- 12 -
ßen treffenden Pflicht darstellt, kann nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung angesehen werden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts. So hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsge-
richts die Ausbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen, der der Aufforde-
rung zur Ableistung des Wehrdienstes nicht nachgekommen war, als nicht asyl-
erheblich gewertet (Urteil vom 24. Oktober 1995, a.a.O. S. 63 f.). Er hat sich
dabei auf eine Vorschrift des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes gestützt,
wonach der Ministerrat denjenigen die türkische Staatsangehörigkeit aberken-
nen kann, die sich im Ausland aufhalten und ohne triftigen Grund drei Monate
lang der amtlichen Einberufung zur Ableistung des Militärdienstes nicht nach-
kommen. Diese Rechtsprechung ist in einem Beschluss vom 7. Dezember 1999
- BVerwG 9 B 474.99 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 224) bestätigt wor-
den, der die De-facto-Ausbürgerung einer Kubanerin nach Überschreiten der
genehmigten Aufenthaltsfrist im Ausland betraf. In der Einreiseverweigerung
der kubanischen Behörden wurde keine politische Verfolgung gesehen, weil die
Behandlung unerlaubt im Ausland verbliebener Kubaner als Emigranten gene-
rell nur an den Umstand der Überschreitung der Rückkehrfrist anknüpfte und
darum alle Personen traf, die nicht nach Kuba zurückkehren wollten, ohne dass
danach unterschieden wurde, ob dem persönliche, familiäre, wirtschaftliche
oder aber politische Motive zugrunde lagen.
c) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht in seiner Entschei-
dung ausgegangen. Es hat allerdings zu Unrecht angenommen, dass auch im
Falle einer asylerheblichen Ausbürgerung durch den aserbaidschanischen
Staat der Anspruch der Kläger auf Flüchtlingsanerkennung nach den Maßstä-
ben für Staatenlose zu beurteilen sei, und deshalb zusätzlich geprüft, ob die
Kläger - als nunmehr Staatenlose - auch ihren vorherigen gewöhnlichen Auf-
enthalt im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG in diesem Staat hatten. Dieser Prüfung
bedarf es indes bei einer asylerheblichen Ausbürgerung nicht. Denn wenn die
Verfolgung gerade in einer asylerheblichen Herbeiführung der Staatenlosigkeit
durch den Staat der bisherigen Staatsangehörigkeit liegt, ist dies flüchtlings-
rechtlich als (fortdauernde) Verfolgung durch eben diesen Staat der (bisherigen)
Staatsangehörigkeit anzusehen. Entsprechendes gilt für den vom Berufungsge-
richt für möglich gehaltenen Fall, dass die Kläger nur De-facto-Staatenlose sei-
25
- 13 -
en, de jure aber noch die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besitzen soll-
ten (UA S. 13
).
Auch in diesem Fall wären sie nicht als Staatenlose im Sinne
von § 3 Abs. 1 AslyVfG anzusehen, da als solche nur Personen zu verstehen
sind, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörige ansieht, d. h.
De-jure-Staatenlose (vgl. auch Urteil vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C
45.90 - BVerwGE 92, 116 <119> m.w.N. zum Übereinkommen über die
Rechtsstellung des Staatenlosen vom 28. September 1954). Eine drohende
Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG wäre auch bei einer De-facto-
Staatenlosigkeit deshalb in Bezug auf den Staat zu prüfen, der den Betroffenen
aufgrund seines Rechts weiterhin als Staatsangehörigen ansieht. Da das Beru-
fungsgericht im Ergebnis zutreffend - wenn auch mit teilweise unzutreffender
Begründung - für den von ihm angenommenen Fall einer asylerheblichen Aus-
bürgerung (de facto oder de jure) auf Aserbaidschan als maßgeblichen Staat
abgestellt hat, hat sich sein fehlerhafter Prüfungsansatz auf die Entscheidung
nicht ausgewirkt.
d) Gleichwohl hält das Berufungsurteil einer revisionsgerichtlichen Überprüfung
nicht stand. Denn die Feststellung zum Verlust der aserbaidschanischen
Staatsangehörigkeit durch die Klägerin zu 1 und zur Staatenlosigkeit des Klä-
gers zu 2 sowie zu den dafür maßgeblichen Gründen tragen nicht den vom Be-
rufungsgericht gezogenen Schluss, dass der aserbaidschanische Staat der
Klägerin zu 1 und damit letztlich auch dem Kläger zu 2 die Staatsangehörigkeit
aus asylerheblichen Gründen, d.h. in Anknüpfung an die in § 60 Abs. 1
AufenthG genannten Merkmale, entzogen hat. Das Berufungsgericht hat ange-
nommen, dass die Nichtanerkennung der aserbaidschanischen Staatsangehö-
rigkeit der Kläger aufgrund des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsge-
setzes von 1998 auf asylerheblichen Gründen beruhe, hat aber keine ausrei-
chenden und nachvollziehbaren Feststellungen dazu getroffen, dass die Kläger
zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch aserbaidschanische Staatsangehörige
waren. Für den Kläger zu 2 geht das Gericht selbst nicht von einer früher be-
stehenden aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit aus. Hinsichtlich der Klä-
gerin zu 1 erscheint es nach den Feststellungen jedenfalls nicht ausgeschlos-
sen, dass sie bereits auf der Grundlage des Staatsangehörigkeitsgesetzes von
26
- 14 -
1991 ihre Staatsangehörigkeit verloren hat und dies nicht auf asylerheblichen
Gründen beruhte.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin zu 1 ursprüng-
lich die sowjetische Staatsangehörigkeit mit aserbaidschanischer Republik-
oder Staatszugehörigkeit besessen. Anfang 1991 hat sie auch die aserbaid-
schanische Staatsangehörigkeit aufgrund des aserbaidschanischen Staatsan-
gehörigkeitsgesetzes von 1991 erworben (UA S. 8 Mitte). Dann führt das Ge-
richt Gründe dafür auf, dass der Klägerin zu 1 „begründeterweise der Verlust
der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit bereits zu diesem Zeitpunkt vor-
gehalten werden“ könne (UA S. 8 unten). Mit „diesem Zeitpunkt“ wird wohl das
Jahr 1997 angesprochen. Das wird wie folgt erläutert: Nach Art. 18 Abs. 2
Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1991 habe die Staatsangehörig-
keit durch Entlassung oder Verlust entfallen können. Ein Verlustgrund habe dar-
in bestanden, dass eine Person mit ständigem Aufenthaltsort im Ausland ihrer
Meldepflicht gegenüber dem Konsulat ohne wichtigen Grund fünf Jahre nicht
nachkam (Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 aserb.StAG 1991). Da die Klägerin zu 1 Aserbai-
dschan 1992 verlassen habe und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass
sie bis 1997 (fünf Jahre) bei einer aserbaidschanischen Vertretung in Russland
erfasst wurde, könne ihr der Verlust der aserbaidschanischen Staatsangehörig-
keit vorgehalten werden. Diesen Ausführungen könnte entnommen werden,
dass das Berufungsgericht einen Verlust der Staatsagenhörigkeit schon vor
1998 nicht ausschließt. Für eine solche Interpretation spricht auch, dass das
Gericht an anderer Stelle offensichtlich davon ausgeht, dass die Klägerin zu 1
schon bei der Geburt des Klägers zu 2 keine aserbaidschanische Staatsange-
hörige war (UA S. 11 unten). Zumindest sind die Feststellungen des Gerichts so
unklar, dass sie als Grundlage für eine bei Inkrafttreten des Gesetzes von 1998
bestehende aserbaidschanische Staatsangehörigkeit der Kläger nicht ausrei-
chen.
Das Berufungsgericht hat auch keinerlei Feststellungen dahin getroffen, dass
ein etwaiger vor 1998 eingetretener Verlust der Staatsangehörigkeit aus asyler-
heblichen Gründen erfolgte. Seine Ausführungen zur Behördenpraxis, die ar-
menische Volkszugehörige mit längerer Abwesenheit im Ausland schlechter
27
28
- 15 -
behandelt habe als aserische Volkszugehörige, beziehen sich ausschließlich
auf die Praxis der Zuerkennung und Aberkennung der Staatsangehörigkeit nach
dem Staatsangehörigkeitsgesetz von 1998 (vgl. UA S. 8 bis 12). Wenn die Klä-
gerin zu 1 ihre aserbaidschanische Staatsangehörigkeit schon auf der Grundla-
ge des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1991 verloren haben kann, fehlt es
an Feststellungen und Gründen dafür, warum eine diskriminierende Anwendung
des Gesetzes von 1998 flüchtlingsrechtliche Relevanz für die Klägerin zu 1
- und damit auch für ihren Sohn, den Kläger zu 2 - haben soll. Die bisher getrof-
fenen Feststellungen tragen den Schluss auf die Asylerheblichkeit der Herbei-
führung oder Aufrechterhaltung der Staatenlosigkeit auf der Grundlage des Ge-
setzes von 1998 jedenfalls nicht. Entsprechendes gilt für die vom Berufungsge-
richt als asylerheblich gewertete Verweigerung der Wiedereinreise (UA S. 15),
für die ebenfalls offen bleibt, ob sie nicht auf einem rein ordnungsrechtlich be-
gründeten Verlust der Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz von 1991 beruht.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und zur Nachholung der fehlen-
den Feststellungen zum Verlust der Staatsangehörigkeit und den dafür maß-
geblichen Gründen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Damit bedarf
es keiner Entscheidung mehr über die von den Revisionsklägern zu dieser Fra-
ge erhobenen Rügen der mangelnden Überzeugungsbildung und nicht nach-
vollziehbar erarbeiteten Prognosegrundlage.
2. Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten Prüfung zu dem Ergebnis ge-
langen, dass die Klägerin zu 1 ihre aserbaidschanische Staatsangehörigkeit
schon auf der Grundlage des Gesetzes von 1991 aus asylunerheblichen Grün-
den verloren hat und de jure staatenlos geworden ist, wäre der Anerkennungs-
anspruch der Kläger nach den Maßstäben zu prüfen, die für staatenlose Flücht-
linge gelten. Dafür wäre erforderlich, dass den Klägern im Staat ihres vorheri-
gen gewöhnlichen Aufenthalts Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG
droht (§ 3 Abs. 1 AsylVfG, Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG). Bei die-
ser Prüfung wird das Berufungsgericht davon auszugehen haben, dass die Klä-
ger in der Russischen Föderation ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
a) § 3 Abs. 1 AsylVfG stellt für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr im Fall der
Staatenlosigkeit auf das Land ab, in dem der Ausländer als Staatenloser seinen
29
30
- 16 -
gewöhnlichen Aufenthalt „hatte“. Durch diese Formulierung ist zunächst klarge-
stellt, dass es insoweit nicht auf den gegenwärtigen gewöhnlichen Aufenthalt
ankommt (hier: Deutschland), sondern das Land des früheren gewöhnlichen
Aufenthalts maßgeblich ist. Inhaltlich übereinstimmend stellt Art. 2 Buchst. c der
Richtlinie im Rahmen der Flüchtlingsdefinition auf das Land „seines vorherigen
gewöhnlichen Aufenthalts“ ab (engl. Text: „former habitual residence“; frz. Text:
„il avait sa résidence habituelle“ - ebenso Art. 2 Buchst. e der Richtlinie für den
subsidiären Schutz).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setzt der gewöhnliche Aufenthalt
im Sinne dieser Bestimmungen nicht voraus, dass der Aufenthalt des Staaten-
losen rechtmäßig sein muss. Es genügt vielmehr, dass der Staatenlose in dem
betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also
nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden aufent-
haltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleiten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 23. Februar
1993 - BVerwG 1 C 45.90 - (BVerwGE 92, 116 <125>) zur Auslegung von Art. 2
des Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens zur Verminderung der
Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl I, S. 1101 - AG-StlMindÜbk) darauf
hingewiesen, dass zwischen der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts und der
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Staatenlosen zu unterscheiden ist. Nach
Art. 1 Abs. 2 Buchst. b StlMindÜbk kann ein Staat die Verleihung der Staatsan-
gehörigkeit an einen Staatenlosen davon abhängig machen, dass der Betref-
fende über einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren seinen „dauernden Aufent-
halt“ im Hoheitsgebiet des Staates gehabt hat. Das deutsche AG-StlMindÜbk
vom 29. Juni 1977 verlangt in Art. 2 Nr. 2 einen mindestens fünfjährigen „dau-
ernden Aufenthalt“ in Deutschland. Das Bundesverwaltungsgericht hat ent-
schieden, dass der Begriff des „dauernden Aufenthalts“ im AG-StlMindÜbk im
Wesentlichen dasselbe besagt wie der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“
nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StlÜbk)
und nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). In der deutschen Fassung
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit wird der u.a. ver-
bindliche englische und französische Vertragstext „has habitually resided“ bzw.
31
32
- 17 -
„ait résidé habituellement“ mit „dauernden Aufenthalt gehabt“ übersetzt. Für das
Staatenlosen-Übereinkommen und die Genfer Konvention wird demgegenüber
der auf dem gleichen Wortstamm beruhende Begriff im Originaltext „habitual
residence/résidence habituelle“ mit „gewöhnlicher Aufenthalt“ treffend wieder-
gegeben (vgl. Art. 14 Satz 1, 16 Abs. 2 StlÜbk; Art. 1A Nr. 2 Halbs. 2 GFK). Es
kann unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass „dauernder
Aufenthalt“ im Sinne des Art. 2 AG-StlMindÜbk im Wesentlichen dasselbe be-
sagt wie der im Flüchtlingsrecht verwandte Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“
(Urteil vom 23. Februar 1993, a.a.O.123). Ein solcher dauernder Aufenthalt er-
fordert keine förmliche Zustimmung der Ausländerbehörde. Diese Zustimmung
ist nur zur Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts grundsätzlich erforder-
lich. Die Rechtmäßigkeit ist von der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts zu unter-
scheiden. Für den dauernden Aufenthalt genügt es, dass die Ausländerbehörde
unbeschadet ihrer rechtlichen Möglichkeiten davon Abstand nimmt, den Aufent-
halt des Staatenlosen zu beenden, z.B. weil sie eine derartige Aufenthaltsbeen-
digung für unzumutbar oder undurchführbar hält (Urteil vom 23. Februar 1993,
a.a.O. 125).
Auch in der ausländischen Rechtsprechung wird der Begriff des gewöhnlichen
Aufenthalts im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dahin ausgelegt, dass
ein tatsächlicher Aufenthalt genügt, wenn er von einer gewissen Dauerhaftigkeit
geprägt ist. So hat der Federal Court of Canada in seinem Urteil vom 13. De-
zember 1993 (Maarouf v. Canada <1994> 1 F.C. 723) darauf abgestellt, dass
mehr als ein vorübergehender Aufenthalt erforderlich ist. Vielmehr müsse der
Staatenlose einen Aufenthalt mit Aussicht auf eine gewisse Dauer gefunden
haben („with a view to a continuing residence of some duration“). Er müsse zu-
dem eine beachtliche Zeit des de facto Aufenthalts in dem betreffenden Land
zurückgelegt haben („a significant period of de facto residence“). Das Gericht
nimmt Bezug auf die Rechtsauffassung von Hathaway, dass ein Jahr Aufenthalt
als sinnvoller Abgrenzungsstandard angesehen werden kann. Eine Rechtmä-
ßigkeit des Aufenthalts wird nicht verlangt.
Setzt ein gewöhnlicher Aufenthalt nach § 3 Abs. 1 AsylVfG nur voraus, dass der
Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt
33
34
- 18 -
gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt, und die zuständigen
Behörden keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn eingeleitet ha-
ben, so haben die Kläger ausgehend von den Feststellungen des Berufungsge-
richts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Russischen Föderation gehabt. An-
gesichts des zehnjährigen Aufenthalts der Klägerin zu 1 in Russland, ihres dor-
tigen mehrjährigen Handeltreibens, der dortigen Geburt und des Heranwach-
sens ihres Sohnes - des Klägers zu 2 - ist die Russische Föderation für sie und
den Kläger zu 2 zum Lebensmittelpunkt geworden, ohne dass die russischen
Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen sie eingeleitet haben.
b) Ist danach die Russische Föderation als Staat des letzten gewöhnlichen Auf-
enthalts der Kläger anzusehen, scheidet nach Auffassung des Senats eine An-
knüpfung an Aserbaidschan als weiteres Land eines früheren gewöhnlichen
Aufenthalts aus.
Hat ein Staatenloser im Lauf seines Lebens in mehr als einem Staat nicht nur
vorübergehend gelebt, so ist für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr grund-
sätzlich auf das Land seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen.
Zwar vertritt der UNHCR in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß der Genfer Flüchtlingskonventi-
on (GFK) vom September 1979 unter Nr. 104/105 die Auffassung, dass es bei
Staatenlosen mehr als ein Land geben könne, in dem sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hatten, und dass ihre Furcht vor Verfolgung in Bezug auf jedes die-
ser Länder begründet sein könne. Ein Wechsel des Aufenthaltsortes beein-
trächtige ihre Rechtsstellung nicht. Auch in der ausländischen Rechtsprechung
gibt es Entscheidungen, die dieser Auffassung - wenn auch mit gewissen Ein-
schränkungen - folgen (vgl. Urteil des Federal Court of Canada vom 11. Mai
1998 in der Sache Thabet v. Canada
<1998> 4 F.C. 21). Der Senat hält diese Rechtsauffassung nicht für überzeu-
gend. Ziel der in der Genfer Flüchtlingskonvention wie im nationalen Recht ge-
troffenen Regelungen ist die möglichst weitgehende Gleichstellung von Staa-
tenlosen und Staatsangehörigen bei der Erlangung von Flüchtlingsschutz. Der
Staatsangehörige genießt Verfolgungsschutz im Hinblick auf das Land seiner
gegenwärtigen Staatsangehörigkeit, nicht auch im Hinblick auf Länder einer
35
36
- 19 -
früheren Staatsangehörigkeit. Für den Staatenlosen tritt an die Stelle des Staats
der Staatsangehörigkeit das Land seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Er
würde gegenüber Staatsangehörigen besser gestellt, wenn er sich auf Verfol-
gungsgefahren nicht nur in Bezug auf das Land seines letzten gewöhnlichen
Aufenthalts, sondern auch in Bezug auf Länder seines früheren gewöhnlichen
Aufenthalts berufen könnte. Daran ändert die Tatsache nichts, dass ein Staats-
angehöriger in bestimmten Fällen mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzen
kann. Denn in diesem Fall kann er nicht bereits wegen einer Verfolgungsgefahr
in einem dieser Staaten als Flüchtling anerkannt werden, wie das der UNHCR
für Staatenlose gewähren will. Vielmehr erhält er keinen Flüchtlingsschutz,
wenn er den Schutz des oder der weiteren Staaten seiner Staatsangehörigkeit
in Anspruch nehmen kann. Der Staatenlose genießt auch keinen geringeren
Schutz im Hinblick auf eine ihm drohende Abschiebung in einen Staat seines
früheren Aufenthalts als der Staatsangehörige in Bezug auf einen Staat seiner
früheren Staatsangehörigkeit. Denn beide können insoweit Abschiebungsschutz
nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Anspruch nehmen.
Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Klägerin zu 1 zehn
Jahre lang ihren Lebensmittelpunkt in der Russischen Föderation hatte und der
Kläger zu 2 dort geboren und aufgewachsen ist, besteht kein Grund, zusätzlich
auf Aserbaidschan als Land des vorausgegangenen Aufenthalts der Klägerin
zu 1 zurückzugreifen. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Be-
rufungsgerichts dürfte eine Flüchtlingsankerkennung der Kläger im Falle einer
aus asylunerheblichen Gründen eingetretenen Staatenlosigkeit daher nicht in
Betracht kommen, da eine Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation
weder geltend gemacht noch festgestellt ist.
Im Übrigen bemerkt der Senat, dass es auch in den Fällen, in denen der aus-
bürgernde Staat mit dem des gewöhnlichen Aufenthalts identisch ist, besonde-
rer Umstände bedarf, um eine spätere Verweigerung der Wiedereinbürgerung
als asylerheblich zu werten. Denn grundsätzlich ist ein Staat frei in der Ent-
scheidung, welchen Nicht-Staatsangehörigen er neu einbürgert und welchem
ordnungsgemäß Ausgebürgerten er wieder - hier: aufgrund des Staatsangehö-
rigkeitsgesetzes von 1998 - seine Staatsbürgerschaft verleiht.
37
38
- 20 -
3 a) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Klägerin
zu 1 nicht de jure ausgebürgert worden ist, sondern ihr nur de facto zentrale
Rechte aus der Staatsbürgerschaft verweigert werden (z.B. Recht auf Einreise),
kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht, wenn das be-
hördliche Verhalten auf asylerheblichen Gründen beruht. Allerdings bedarf es
dann näherer Feststellungen, dass der Klägerin zu 1 die Rechte aus der Staats-
bürgerschaft tatsächlich verwehrt werden, was auch voraussetzt, dass sie Be-
mühungen nachweist, sich ernsthaft und erfolglos um die Wiedererlangung der
verweigerten Rechte bemüht zu haben. An solchen Feststellungen fehlt es bis-
her. Vielmehr wird im Berufungsurteil lediglich vermutet, dass der Klägerin zu 1
„aller Voraussicht“ nach die Einreise nach Aserbaidschan verweigert würde (UA
S. 15). Hat sie aber zumutbare Bemühungen um eine Wiedereinreise unterlas-
sen, dürfte es an der erforderlichen Schwere der Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 9 Abs. 1a der Richtlinie fehlen.
Gegebenenfalls müsste das Berufungsgericht auch noch klären, ob die von ihm
als vorverfolgt angesehene Klägerin unter Berücksichtigung der Beweiserleich-
terung von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie derzeit noch wegen einer mittelbaren
Gruppenverfolgung armenischer Volkszugehöriger bedroht wäre (bisher offen
gelassen, vgl. UA S. 19 f.). Dabei weist der Senat darauf hin, dass die bisheri-
gen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Vorverfolgung der Klägerin we-
gen einer bis zum Jahr 2000 andauernden mittelbaren Gruppenverfolgung (UA
S. 19) auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage beruhen.
b) Stellt das Berufungsgericht eine asylerhebliche Verfolgung der Kläger fest,
wird es sich erneut mit der Frage der Erlangung internen Schutzes in Berg-
Karabach auseinander setzen müssen. Denn seine Feststellungen zur fehlen-
den Erreichbarkeit dieses Landesteils sind auf zu schmaler Tatsachengrundla-
ge getroffen worden. Insoweit reicht es nicht aus festzustellen, dass die Kläger
über keine gültigen Reisedokumente verfügten und auch nicht ersichtlich sei,
dass sie diese erlangen könnten (UA S. 26). Vielmehr hat der Senat zuletzt in
seinem Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 - (BVerwGE 131, 186-
198, Rn. 29) darauf hingewiesen, dass derartige praktische Hindernisse typi-
39
40
41
- 21 -
scherweise behebbar sind. Im Übrigen erscheint es im vorliegenden Fall eher
unwahrscheinlich, dass die Kläger über keinerlei Papiere verfügen und solche
auch nicht zu beschaffen sind. Bei der Klägerin zu 1 müssten zumindest Papie-
re über ihren geschilderten Schulbesuch in Baku von 1977 bis 1987 vorhanden
oder wiederzuerlangen sein, der Kläger zu 2 müsste aufgrund seiner Geburt in
Budjenowsk/Russland über Papiere verfügen. Danach müsste es für beide Klä-
ger möglich und zumutbar sein, die notwendigen Einreisepapiere nach Berg-
Karabach zu besorgen. Hierzu muss das Berufungsgericht - sofern es für seine
Entscheidung darauf ankommt - die notwendigen Feststellungen treffen.
c) Auf der Grundlage seiner bisher getroffenen Feststellungen, dass Flüchtlinge
armenischer Volkszugehörigkeit einen Rechtsanspruch auf Erwerb der armeni-
schen Staatsangehörigkeit besitzen (UA S. 14), wird das Berufungsgericht
Art. 4 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG in den Blick zu nehmen ha-
ben. Danach ist bei der individuellen Prüfung der Anträge auf internationalen
Schutz u.a. die Frage zu berücksichtigen, ob vom Antragsteller vernünftigerwei-
se erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in An-
spruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte.
Diese Vorschrift setzt an anderer Stelle geregelte materielle Voraussetzungen
in einen behördlichen Prüfungsauftrag um, der sich insbesondere auf das Er-
fordernis von Ermittlungen hinsichtlich des Besitzes mehrfacher Staatsangehö-
rigkeiten bezieht (vgl. Art. 1A Nr. 2 GFK). Das Fehlen der Umsetzung des Art. 4
Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie in innerstaatliches Recht wäre nach Ablauf der
Umsetzungsfrist jedenfalls unschädlich, wenn die Vorschrift sich auf diesen Prü-
fungsumfang beschränkte. Ob ihr Gehalt - insbesondere mit Blick auf die Situa-
tion eines Staatenzerfalls und evidenter Möglichkeiten des Erwerbs der Staats-
angehörigkeit eines Nachfolgestaates z.B. durch bloße Registrierung - darüber
hinausreicht und hier eine solche Situation vorliegt, in der die Kläger darauf
verwiesen werden könnten, die armenische Staatsangehörigkeit und den
Schutz Armeniens in Anspruch zu nehmen, bedarf weiterer Aufklärung und Prü-
fung.
d) Im Fall der Bejahung einer asylrelevanten Verfolgung durch Aserbaidschan
wird, sofern interner Schutz nicht zu erlangen sein sollte, erneut zu prüfen sein,
42
43
- 22 -
ob die Kläger bereits Sicherheit vor Verfolgung in der Russischen Föderation
gefunden haben und dorthin zurückkehren können (vgl. dazu Urteil vom 8. Feb-
ruar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - BVerwGE 122, 376 <386 ff.>). Mit Recht bean-
standet die Beklagte mit ihrer Revision, dass das Berufungsgericht seine Fest-
stellungen zur Verweigerung der Wiedereinreise auf zu schmaler Tatsachen-
grundlage getroffen hat. Der Verweis auf die fehlende russische Staatsangehö-
rigkeit der Kläger und die fehlende Genehmigung ihres dortigen Aufenthalts
trägt nicht die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass sowohl eine Rückfüh-
rung als auch eine (legale) Rückkehr erkennbar nicht möglich seien (UA S. 27).
e) Sollte der Klägerin zu 1 im Ergebnis die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
sein, dürfte für den Kläger zu 2 auch ein Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz
nach § 26 Abs. 4 AsylVfG bestehen.
4. Sofern den Klägern kein Flüchtlingsschutz zusteht, ist über die Gewährung
subsidiären Schutzes nach der Qualifikationsrichtlinie in Bezug auf die Russi-
sche Föderation als deren Herkunftsland und (hilfsweise) nationalen Abschie-
bungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf die in der Abschie-
bungsandrohung bezeichneten Staaten Aserbaidschan und Armenien zu ent-
scheiden.
Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Richter
Beck Prof. Dr. Kraft
44
45