Urteil des BVerwG vom 12.12.1996

BVerwG (beschwerde, vorinstanz, zulassung, trennung, gebiet, vergleich, gutachten, planung, rechtssatz, durchführung)

Rechtsquellen:
VwGO
§ 86 Abs. 1, § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 3 Satz 3
FStrG
§ 17e Abs. 6 Satz 2
BImSchG
§ 50 Satz 1
Stichworte:
Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht; Sachver-
ständigengutachten; Darlegungsgebot; ergänzendes Verfahren; Abwägungs-
mangel; Heilung; Trennungsgrundsatz; Lärmvorsorge; Lärmschutzmaßnahmen;
Verkehrslärmvorbelastung; Lärmsanierung; Trassenwahl.
Leitsätze:
1. Liegen zu der unter Beweis gestellten Frage Sachverständigengutachten vor,
welche diese gegensätzlich beantworten, darf sich die Rüge einer Verletzung
der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch Nichteinholung eines weiteren
Gutachtens nicht darauf beschränken, die fehlende Eignung des vom Gericht
verwerteten Gutachtens aufzuzeigen; die Beschwerde muss außerdem darle-
gen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass auch das andere Gutachten nicht ge-
eignet ist, die Beweisfrage abschließend zu klären.
2. Im ergänzenden Verfahren heilbar sind alle Mängel der Abwägung, bei de-
nen die Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde nach erneuter
fehlerfreier Abwägung an der getroffenen Entscheidung festhält (im Anschluss
an Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358
<365>).
3. Die Vorschrift des § 50 Satz 1 BImSchG ist auf eine Lärmvorsorge unterhalb
der für Maßnahmen des Lärmschutzes geltenden Beeinträchtigungsschwelle
(§ 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV) durch räumliche Trennung störungs-
trächtiger und -empfindlicher Nutzungen ausgerichtet; ihr kann daher nicht die
Abwägungsdirektive entnommen werden, die Trasse einer Straße möglichst so
zu wählen, dass Lärmschutzmaßnahmen notwendig werden, die zu einer Ver-
ringerung bestehender Verkehrslärmvorbelastungen (Lärmsanierung) führen
(im Anschluss an Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - BVerwGE
108, 248 <253 f.>).
Beschluss des 9. Senats vom 5. Dezember 2008 - BVerwG 9 B 28.08
I. VGH München vom 30.10.2007 - Az.: VGH 8 A 06.40024 –
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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 B 28.08
VGH 8 A 06.40024
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der
Kläger zu 1 8/59, der Kläger zu 2 4/59 und im Folgenden
jeweils als Gesamtschuldner die Kläger zu 4 bis 7 21/59,
die Kläger zu 8 bis 10 7/59, die Kläger zu 11 und 12
2/59, die Kläger zu 13 und 14 4/59 sowie die Kläger zu 15
und 16 13/59.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwer-
deverfahren auf 363 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch.
Die Beschwerde rügt eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86
Abs. 1 VwGO). Die Vorinstanz habe es versäumt, das beantragte Sachverstän-
digengutachten zu der Frage einzuholen, ob der prioritäre Lebensraumtyp „Au-
wald“ im Bereich unterhalb von Autobahnbrücken überleben könne (GA I
Bl. 173 f.). Diese Rüge rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt, darf das Tatsachenge-
richt gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grund-
sätzlich nach seinem tatrichterlichen Ermessen entscheiden (Beschluss vom
4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO
Nr. 238 S. 67 und Beschluss vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ
1993, 268). Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einholung
eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutach-
ten hätte aufdrängen müssen. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen
sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösba-
re Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraus-
setzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Un-
parteilichkeit des Gutachters besteht (Beschluss vom 2. März 1995 - BVerwG
5 B 26.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 267 S. 12; Beschluss vom
4. Januar 2007 - BVerwG 10 B 20.06 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO
Nr. 353 S. 5 m.w.N.).
Die Vorinstanz hat den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutach-
tens zu der Frage, ob die durch das FFH-Gebiet „Isental mit Nebenbächen“
geschützten Auwaldbestände unterhalb der in den Folgeabschnitten geplanten
Bachquerungen fortbestehen können, mit der Begründung abgelehnt, dass
hierzu bereits gegensätzliche sachverständige Äußerungen vorlägen; von der
Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu eben dieser Frage
seien daher keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten (UA S. 62 Rn. 163).
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Die Beschwerde legt nicht schlüssig im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
dar, weshalb es sich der Vorinstanz gleichwohl hätte aufdrängen müssen, den
beantragten Sachverständigenbeweis zu erheben. Liegen zu der unter Beweis
gestellten Frage Gutachten vor, welche diese gegensätzlich beantworten, darf
sich die Aufklärungsrüge nicht darauf beschränken, die fehlende Eignung des
einen sowie die Richtigkeit des anderen Gutachtens darzulegen; sie ist nur
dann schlüssig, wenn außerdem aufgezeigt wird, dass auch das - nach Auffas-
sung der Beschwerde - richtige Gutachten nicht geeignet ist, die Beweisfrage
abschließend zu klären.
Daran fehlt es hier. Die Beschwerde macht der Sache nach geltend, dass die
Frage der Überlebensfähigkeit der Auwaldbestände unter den geplanten Brü-
cken auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen F. zu verneinen
ist. In diesem Gutachten werde ausführlich dokumentiert, dass die Standortver-
änderungen unter Brückenbauwerken in Ost-West-Ausrichtung eine „Degradie-
rung“ des prioritären Lebensraumtyps Auwald zur Folge hätten. Es wird jedoch
nicht aufgezeigt, inwiefern diese Erkenntnis durch ein weiteres Gutachten noch
vertieft und bestätigt werden muss. Stattdessen legt die Beschwerde dar, wes-
halb die von der Vorinstanz verwerteten Aussagen des Sachverständigen Dr. S.
nicht geeignet sind, die Richtigkeit des Gutachtens F. in Frage zu stellen. So
sei dessen Dokumentation methodisch fehlerhaft. Sie zeige Brücken in Nord-
Süd-Ausrichtung mit anderen Lichtverhältnissen und eine Vegetation im Brü-
ckenbereich, die nicht dem Lebensraumtyp Auwald entspreche; außerdem sei-
en die Feuchtbereiche unterhalb der dokumentierten Autobahnbrücken nicht
durch Abgrabungen, sondern allein durch Ableitung des ungefilterten Abwas-
sers der Brücken entstanden. Damit wird gerügt, dass die Vorinstanz zu Un-
recht den sachverständigen Äußerungen des Gutachters Dr. S. und nicht den
gegenteiligen Aussagen des Sachverständigen F. gefolgt ist. Fehler in der
Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind indes revisionsrechtlich regelmäßig
nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und
können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO des-
halb grundsätzlich nicht begründen (vgl. etwa Beschluss vom 2. November
1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.). Eine
Ausnahme hiervon kommt bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze
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verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdi-
gung in Betracht (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 -
BVerwGE 84, 271; Beschlüsse vom 2. November 1995 a.a.O., vom 3. April
1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 und vom
19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB
Nr. 1). Ein solcher Mangel wird mit der Beschwerde nicht dargetan.
Im Übrigen legt die Beschwerde auch die Entscheidungserheblichkeit der bean-
tragten Beweiserhebung nicht hinreichend dar. Denn die Vorinstanz hat ihre
Einschätzung, dem Straßenbauvorhaben stünden in den Folgeabschnitten der
planfestgestellten Trasse Dorfen hinsichtlich des FFH-Gebiets „Isental mit Ne-
benbächen“ keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen, weil in der Voraus-
schau keine erheblichen Beeinträchtigungen des geschützten Auwaldes infolge
der Bachquerungen zu besorgen seien, nicht allein auf die Erwägung gestützt,
eine auwaldartige Vegetation könne auch unter Autobahnbrücken jedenfalls
dann existieren, wenn für eine ganzjährige Durchfeuchtung gesorgt werde (UA
S. 55 Rn. 150). Vielmehr hat sie eine Unverträglichkeit mit den Erhaltungszielen
des FFH-Gebiets „Isental mit Nebenbächen“ unter Bezugnahme auf entspre-
chende Aussagen der Sachverständigen Dr. S. und Dr. O. vom Landesamt für
Umwelt darüber hinaus auch für den unterstellten Fall verneint, dass der vor-
handene Auwaldbestand unterhalb der nach Ost-West ausgerichteten Brü-
ckenbauwerke nicht überleben kann. Es sei zu berücksichtigen, dass kleinflä-
chige Veränderungen der Standortverhältnisse zu den natürlichen Bedingungen
von Auwaldbeständen gehörten. Vor diesem Hintergrund könne die Erheblich-
keit von Eingriffen nicht an Hand des Verschwindens einzelner Exemplare der
für diesen Lebensraum typischen Baumarten Schwarzerle und Esche beurteilt
werden, sondern müsse das Auensystem als solches in den Blick genommen
werden. Auch nach dem Erhaltungsziel des Lebensraumtyps Auwald würden
nicht einzelne Baumarten, sondern der Lebensraumtyp als solcher und seine
Funktionsfähigkeit geschützt. Das Auensystem werde hier jedoch insgesamt
nur in unbedeutendem Umfang berührt; dadurch werde seine Regenerationsfä-
higkeit nicht ernsthaft in Frage gestellt (UA S. 57 Rn. 153).
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Die Beschwerde zeigt nicht hinreichend auf, dass die Frage, ob Auwaldbestän-
de im Bereich unterhalb der geplanten Autobahnbrücken überleben können,
auch vor dem Hintergrund dieser Bewertung der Vorinstanz entscheidungser-
heblich ist. Die Rüge, diese habe verkannt, dass - im Unterschied zu natürli-
chen kleinflächigen Veränderungen der Standortverhältnisse des Auwaldes
beispielsweise durch Verlagerungen des Gewässerbettes - sich bei kleinflächi-
gen Eingriffen durch Brückenbauwerke kein prioritärer Lebensraumtyp Auwald
durch natürliche Sukzession mehr bilden könne, gibt hierfür nichts her. Viel-
mehr stellt die Beschwerde auch insoweit lediglich ihre Einschätzung des
Sachverhalts derjenigen der Vorinstanz gegenüber ohne darzulegen, dass sich
eine weitere gerichtliche Aufklärung in dieser Richtung hätte aufdrängen müs-
sen. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Besorgnis einer erheblichen Beeinträch-
tigung des geschützten Lebensraumtyps Auwald wegen der Geringfügigkeit des
brückenbedingten Bestandsverlustes verneint und nicht deshalb, weil dieser
kleinflächige Verlust durch natürliche Sukzession an anderer Stelle wieder
kompensiert werde.
2. Auch die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg.
Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend
bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochte-
ne Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorin-
stanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestell-
ten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden
Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das
Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssät-
zen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt
hat, genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge (Be-
schluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 m.w.N.). Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Be-
schwerde nicht.
Sie macht geltend, die Vorinstanz habe den von den Klägern in der mündlichen
Verhandlung vom 11. Oktober 2007 gestellten Beweisantrag Nr. 1.1 (GA I
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Bl. 173) abgelehnt mit der Begründung, dass die Laufkäferarten nicht im Stan-
darddatenbogen für die Meldung des FFH-Gebiets „Isental mit Nebenbächen“
als charakteristische Arten aufgeführt seien; aus diesem Grund seien sie nicht
vom Schutzzweck der Gebietsmeldung umfasst (GA I Bl. 176; UA S. 61
Rn. 160). Die Entscheidung beruhe daher auf dem Rechtssatz, dass für die
Prüfung der Intensität eines Eingriffs in einen geschützten Lebensraumtyp im
Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung charakteristische Arten nur dann
heranzuziehen seien, wenn sie auch in den Erhaltungszielen des gemeldeten
FFH-Gebiets genannt seien. Dieser Rechtssatz weiche vom Urteil des Senats
vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - (BVerwGE 128, 1 <36>) ab, wo-
nach neben den Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie, aufgrund derer das
Gebiet ausgewählt worden sei, auch die darin vorkommenden charakteristi-
schen Arten als Bestandteil des geschützten Lebensraumtyps zu berücksichti-
gen seien. Diese Rüge greift nicht durch.
Die von der Beschwerde als divergierend bezeichneten Rechtssätze der Vorin-
stanz und des Senats im Urteil vom 17. Januar 2007 wurden nicht in Anwen-
dung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt. Das Urteil des Senats betrifft die
Frage, auf welche Arten eines geschützten Lebensraumtyps sich die FFH-
Verträglichkeitsprüfung erstrecken muss. Den von der Beschwerde angegriffe-
nen Rechtssatz hat die Vorinstanz jedoch nicht in Anwendung der Anforderun-
gen des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der FFH-Richtlinie an die Verträglichkeitsprüfung
aufgestellt, sondern im Zusammenhang mit der hinsichtlich des Abwägungsge-
bots und der gesetzlichen Planungsermächtigung relevanten Frage der Reali-
sierungsfähigkeit der straßenrechtlichen Planung in den nachfolgenden Stre-
ckenabschnitten. Insoweit gelten jedoch gegenüber der FFH-Verträglichkeits-
prüfung verminderte Prüfungsanforderungen (vgl. Urteile vom 10. April 1997
- BVerwG 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236 <243> und vom 12. März 2008
- BVerwG 9 A 3.06 - NuR 2008, S. 633 <658>).
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Davon abgesehen übersieht die Beschwerde, dass die Vorinstanz ihre
Rechtsauffassung gerade aus dem Rechtssatz des Senats im Urteil vom
17. Januar 2007 herleitet, von dem die angefochtene Entscheidung abweichen
soll. In Betracht kommt daher allenfalls eine fehlerhafte Anwendung des
Rechtssatzes des Senats, die eine Divergenz nicht begründen kann.
3. Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten
Fragen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führen nicht zur Zulassung der Revision.
a) Die Beschwerde hält folgende Frage für klärungsbedürftig:
„Setzt die Unzulässigkeit eines ergänzenden Verfahrens
nach § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG eine erhebliche techni-
sche Änderungsplanung voraus oder kann auch die Be-
deutung und große Zahl der fehlgewichteten Belange zur
Unzulässigkeit eines ergänzenden Verfahrens führen?“
Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Frage angesichts der darin enthaltenen va-
gen Begriffe wie „Bedeutung“ und „große Zahl“ hinreichend bestimmt ist. Dies
bedarf jedoch keiner näheren Erörterung. Denn jedenfalls lässt diese Grund-
satzrüge keinen Klärungsbedarf erkennen, der die Durchführung eines Revisi-
onsverfahrens rechtfertigen könnte.
Nach § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG führen erhebliche Mängel bei der Abwägung
oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nur dann zur Auf-
hebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung
oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Im ergänzen-
den Verfahren heilbar sind alle Fehler bei der Abwägung, bei denen die Mög-
lichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde nach erneuter Abwägung an
der getroffenen Entscheidung festhält und hierzu im Rahmen ihres planeri-
schen Ermessens auch berechtigt ist, bei denen sie also nicht von vornherein
darauf verwiesen ist, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben oder zu än-
dern. Hierzu können auch Mängel bei der Alternativenprüfung oder Fehler ge-
hören, die darauf beruhen, dass die planende Behörde durch Abwägung nicht
überwindbare Schranken des strikten Rechts verletzt hat. Im ergänzenden Ver-
fahren nicht behoben werden können hingegen Mängel bei der Abwägung, die
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von solcher Art und Schwere sind, dass sie die Planung als Ganzes von vorn-
herein in Frage stellen (Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 -
BVerwGE 120, 276 <283 f.>; vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 -
BVerwGE 116, 254 <268> und vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 -
BVerwGE 102, 358 <365>). Ausgehend davon hängt die Unzulässigkeit eines
ergänzenden Verfahrens nicht allein von der „Bedeutung und großen Zahl fehl-
gewichteter Belange“ ab. Es muss außerdem von vornherein ausgeschlossen
sein, dass die Planfeststellungsbehörde diese Mängel unter Aufrechterhaltung
ihres Planfeststellungsbeschlusses beheben kann. Ob diese Voraussetzung
vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur für den Einzelfall beantwortet wer-
den.
Die Grundsatzrüge bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als darauf abgestellt wird,
dass ein ergänzendes Verfahren mit Blick auf das Rechtsstaatsgebot und den
effektiven Rechtsschutz jedenfalls bei einem vollständigen Austausch der Pla-
nungsziele und der Planbegründung unzulässig sei, auch wenn die „technische“
Planung selbst nicht geändert werden müsse. Die Revision kann nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn die Vorinstanz eine Tat-
sache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulas-
sungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren
erheblich sein würde (Beschlüsse vom 6. Juni 2006 - BVerwG 6 B 27.06 -
Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 35 und vom 30. Juni 1992
- BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43). So liegt es
hier. Die Vorinstanz ist nicht davon ausgegangen, dass Planungsziele und
Planbegründung im ergänzenden Verfahren „vollständig ausgetauscht“ wurden.
In den Urteilsgründen heißt es vielmehr, dass „die verkehrlichen und verkehrs-
politischen Planungsziele neu in den Blick genommen und präzisiert und die
Trassenalternativen auf aktualisierter Tatsachengrundlage neu abgewogen“
worden seien, ohne dass dem eine Änderung der planerischen Konzeption
zugrunde liege (UA S. 12 Rn. 38). Somit ist nicht erkennbar, dass sich die von
der Beschwerde aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren stellen wird.
Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Durchführung
eines ergänzenden Verfahrens in den von der Beschwerde angesprochenen
Fällen den Anspruch derjenigen Enteignungsbetroffenen auf effektiven Rechts-
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schutz verletzen sollte, die auf der Grundlage bestandskräftiger früherer Plan-
feststellungsbeschlüsse enteignet werden. Denn auch Enteignungsbetroffene
haben keinen vor Gericht durchsetzbaren Anspruch auf Aufhebung rechtswidri-
ger Planfeststellungsbeschlüsse, die sie haben bestandskräftig werden lassen.
b) Die Zulassung der Revision kommt auch zur Klärung der folgenden Frage
nicht in Betracht:
„Ist ein Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig, wenn das
vorhergehende Planfeststellungsverfahren unverhältnis-
mäßig lange gedauert hat?“
Diese Frage geht von einer rechtlichen und tatsächlichen Würdigung des Sach-
verhalts aus, welche die Vorinstanz nicht vorgenommen hat. Die Vorinstanz hat
nicht angenommen, dass das Planfeststellungsverfahren hier „unverhältnismä-
ßig lange“ gedauert hat, sondern im Gegenteil eine überlange Verfahrensdauer
der Sache nach mit der Aussage verneint, dass der weitaus größte Teil der
Verfahrensdauer Zeiträume außerhalb des Planfeststellungs- und des an-
schließenden gerichtlichen Verfahrens betroffen habe (UA S. 15 Rn. 45). Be-
zogen auf diese maßgebliche Einschätzung der Vorinstanz formuliert die Be-
schwerde jedoch keine in einem Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage,
deren Tragweite über den vorliegenden Einzelfall hinaus ginge.
c) Die Frage
„Ist eine sehr kurze Abschnittsbildung mit dem Abwä-
gungsgebot aus § 17 Satz 2 FStrG vereinbar, wenn der
mit der Abschnittsbildung verbundene Zweck (Zeitvorteil,
Praktikabilität der Planung usw.) gerade nicht erreichbar
ist?“
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie auf der Grundlage der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig verneint werden
kann. Danach muss die Abschnittsbildung dem rechtsstaatlichen Abwägungs-
gebot genügen; jede Abschnittsbildung muss sich inhaltlich rechtfertigen las-
sen. Welche Gründe im Einzelfall die Bildung eines Teilabschnitts zu rechtferti-
gen vermögen, lässt sich abstrakt nicht entscheiden. Zwischen den Vorteilen,
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die in der alsbaldigen Verwirklichung eines Teilbereichs liegen, und eventuell
damit verbundenen Nachteilen wie etwa höheren Kosten oder der Durchfüh-
rung von sich später als überflüssig herausstellenden Baumaßnahmen muss
eine sachgerechte Abwägung getroffen werden. Stets muss der Teilabschnitt
eine selbständige Verkehrsfunktion besitzen und dürfen der Verwirklichung des
Gesamtvorhabens keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen stehen (Urtei-
le vom 10. April 1997 - BVerwG 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236 <243> und vom
12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - NuR 2008, S. 633 <658>). Daraus folgt oh-
ne Weiteres, dass eine Abschnittsbildung abwägungsfehlerhaft ist, wenn die
mit ihr verfolgten Zwecke nicht erreichbar sind. Im Übrigen hat die Vorinstanz
auch nicht festgestellt, dass die Abschnittsbildung hier „sehr kurz“ ist und die
Zwecke verfehlt, deretwegen sie vorgenommen wurde (vgl. UA S. 16 f. Rn. 49).
Es ist daher auch nicht erkennbar, dass sich die aufgeworfene Frage in einem
Revisionsverfahren stellen würde.
d) Die Zulassung der Revision kommt auch nicht mit Blick auf folgende Frage in
Betracht:
„Ist es mit dem Gebot der gerechten Abwägung in § 17
Satz 2 FStrG vereinbar, das Planungskonzept für eine Au-
tobahn, deren Alternativtrasse ebenfalls im Bedarfsplan
für die Bundesfernstraßen genannt ist, an politischen Re-
gionalvorgaben der Landesplanung sowie lokalen Er-
schließungsbelangen auszurichten, die sämtlich nur auf
eine der alternativ genannten Trassen zugeschnitten
sind?“
Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich auf der Grundlage der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten lässt. Danach
legt der Bedarfsplan zwar eine bestimmte Bedarfsstruktur - etwa hinsichtlich
des Verkehrsbedarfs und der Netzverknüpfung - verbindlich fest. Die zeichne-
risch dargestellte Trassenwahl selbst nimmt jedoch auch dann nicht an der
Bindung des Bedarfsgesetzes teil, wenn sie detailgetreu ermittelbar ist. Nur als
gesetzgeberische Wertung, die sich auf die Bedarfsstruktur bezieht, kann sie
einen Abwägungsbelang darstellen (Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG
4 C 29.94 - BVerwGE 102, 331, 343 ff.). Einen weitergehenden Klärungsbedarf
zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie legt nicht dar, weshalb sich einem Bedarfs-
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plan, der - wie in der Frage unterstellt - zwei Trassenalternativen darstellt, über-
haupt eine gesetzgeberische Wertung zugunsten einer dieser Trassen ent-
nehmen lassen soll. Der Regional- bzw. Landesplanung kann es danach nicht
verwehrt sein, sich auf eine dieser Trassen festzulegen; entscheidend ist nur,
dass diese Festlegung selbst dem Abwägungsgebot genügt und gegebenen-
falls unter Berücksichtigung einer gesetzgeberischen Wertung in Bezug auf die
Bedarfsstruktur getroffen wurde. Dies kann indes nicht losgelöst von den Um-
ständen des Einzelfalles beurteilt werden. Daher wirft die Beschwerde auch
keine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage auf, wenn sie in diesem Zusam-
menhang rügt, dass die regionalplanerische Festlegung der Trasse Dorfen „vor-
geschoben“ und willkürlich sei.
e) Die Fragen
„Lässt § 50 Satz 1 BImSchG die Berücksichtigung einer
Vorbelastung zu?“,
und
„Ist der Vergleich zweier Trassen in Bezug auf die Lärm-
auswirkungen ausschließlich unter dem Gesichtspunkt
des § 50 Satz 1 BImSchG abwägungsgerecht, wenn es
sich bei einer der beiden Trassen um eine völlige Neupla-
nung in einem dünn besiedelten Korridor und bei der an-
deren Trasse um eine Planung in einem stark besiedelten
und lärmvorbelasteten Raum unter Einbeziehung einer
bestehenden Straße handelt? Mit anderen Worten: Ent-
spricht es immer den Vorgaben des § 50 Satz 1
BImSchG, eine Straße durch den Außenbereich zu füh-
ren?“
rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.
aa) Dies gilt für die Frage 1 bereits deshalb, weil sie in der Allgemeinheit, in der
sie formuliert ist, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts eindeutig bejaht werden kann. Dass Vorbelastungen bei der An-
wendung des § 50 Satz 1 BImSchG berücksichtigungsfähig sind, folgt aus dem
darin verankerten Grundsatz der räumlichen Trennung unverträglicher Nutzun-
gen. Dieser Grundsatz gibt als Abwägungsdirektive nicht nur vor, dass stö-
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rungsträchtige Nutzungen von schutzbedürftigen Gebieten möglichst abzurü-
cken sind, sondern auch, dass umgekehrt störungsempfindliche Nutzungen
nicht in ein bereits vorbelastetes Gebiet „hineingeplant“ werden sollen (Urteil
vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 <253>; Be-
schlüsse vom 22. Juni 2006 - BVerwG 4 BN 17.06 - BRS 70 Nr. 15 S. 100 und
vom 6. Februar 2003 - BVerwG 4 BN 5.03 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB
Nr. 116 S. 72). In diesem Sinne lässt § 50 Satz 1 BImSchG die Berücksichti-
gung von Vorbelastungen nicht nur zu, sondern fordert sie sogar.
Die Grundsatzrüge vermag jedoch auch dann nicht durchzudringen, wenn zu-
gunsten der Beschwerde die aufgeworfene Rechtsfrage mit Blick auf ihr weite-
res Vorbringen enger gefasst wird. Dieses Vorbringen richtet sich gegen die
Erwägung der Vorinstanz, die Planfeststellungsbehörde habe beim Vergleich
der - siedlungsnahen - Trassenvariante Haag, die weitgehend auf der vorhan-
denen B 12 verliefe, und der - siedlungsfernen - Trasse Dorfen mit Blick auf
den Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG zu Recht nur die Lärm-
auswirkungen des Neubaus der A 94 selbst berücksichtigt und die Vorbelas-
tung der Siedlungsgebiete im Korridor Haag durch den von der B 12 ausge-
henden Verkehrslärm ausgeklammert (UA S. 35 f. Rn. 92 ff.). Eine solche Aus-
legung des § 50 Satz 1 BImSchG hält die Beschwerde für unzulässig: Sie führe
zu verfehlten Ergebnissen, wie der vorliegende Fall zeige. Denn bei Realisie-
rung der Autobahntrasse Haag unter Inanspruchnahme der B 12 würde infolge
der dann gebotenen umfangreichen Lärmschutzmaßnahmen die derzeitige
Vorbelastung der Siedlungsgebiete im Korridor Haag gemindert und zugleich
der Korridor Dorfen von einer erstmaligen Verlärmung verschont. Die Be-
schwerde zielt damit auf die Klärung der Frage, ob bei Anwendung des § 50
Satz 1 BImSchG auf den Vergleich von Straßentrassen die Minderung von
Lärmvorbelastungen im Korridor einer dieser Trassenvarianten durch vorha-
benbedingt notwendig werdende Lärmschutzmaßnahmen zugunsten dieser
Variante zu berücksichtigen ist. Auch diese Frage ist indes nicht klärungsbe-
dürftig, sondern muss auf der Grundlage des Gesetzes und der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden.
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- 15 -
Nach dem Lärmschutzkonzept des Bundes-Immissionsschutzgesetzes soll § 50
Satz 1 BImSchG „soweit wie möglich“ Lärmvorsorge unterhalb der in § 41
BImSchG bezeichneten Lärmschwelle durch räumliche Trennung störungs-
trächtiger und -empfindlicher Nutzungen herstellen. Die Abwehr schädlicher
Lärmeinwirkungen durch technische Maßnahmen des Lärmschutzes nach § 41
BImSchG in Verbindung mit der 16. BImSchV kommt als zweite Stufe erst dann
zum Tragen, wenn von einer Lärmvorsorge durch räumliche Trennung abwä-
gungsfehlerfrei abgesehen werden kann (Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG
4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 <253 f.>). Mit diesem Lärmschutzkonzept ist
die von der Beschwerde vertretene Auslegung des § 50 Satz 1 BImSchG un-
vereinbar. Danach würde diese Vorschrift als Abwägungsdirektive vorgeben,
Straßenbauvorhaben möglichst siedlungsnah durchzuführen, wenn dadurch
Lärmschutzmaßnahmen notwendig werden, welche eine bestehende Vorbelas-
tung mindern. Es liegt auf der Hand, dass bei einem solchen Auslegungser-
gebnis sowohl der in § 50 Satz 1 BImSchG verankerte Trennungsgrundsatz als
auch die gesetzlich vorgegebene Stufenfolge von Lärmvorsorge durch räumli-
che Trennung konfliktträchtiger Nutzungen und Schutz vor erheblichen Lärm-
beeinträchtigungen nach § 41 BImSchG durch technische Maßnahmen des
Lärmschutzes geradezu auf den Kopf gestellt würden. Auch ohne Durchführung
eines Revisionsverfahrens kann daher festgehalten werden, dass § 50 Satz 1
BImSchG nicht verlangt, die Trasse einer Straße so zu wählen, dass Lärm-
schutzmaßnahmen notwendig werden. Der Umstand, dass auf diese Weise
bestehende Lärmvorbelastungen zurückgeführt würden, mag für eine verglei-
chende Lärmbilanz der verschiedenen Trassenvarianten von Bedeutung sein.
Für die Anwendung des auf Lärmvorsorge unterhalb der für technische
Schutzmaßnahmen geltenden Beeinträchtigungsschwelle ausgerichteten § 50
Satz 1 BImSchG ist dieser Aspekt jedoch irrelevant.
bb) Mit der zweiten Frage macht die Beschwerde geltend, dass § 50 Satz 1
BImSchG bei einem Vergleich derart unterschiedlicher Trassen keine Anwen-
dung finden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits ausgespro-
chen, dass der Grundsatz der räumlichen Trennung störender und empfindli-
cher Nutzungen nicht oder nur eingeschränkt gelten könne, soweit ein Gebiet
überplant werde, das durch eine Gemengelage konfliktträchtiger Nutzungen
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geprägt sei. Diese Rechtsprechung müsse auf den vorliegenden Fall übertra-
gen werden, weil im Bereich der Trasse Haag störende und lärmempfindliche
Nutzungen nebeneinander stattfänden. Der Trennungsgrundsatz könne daher
nur insoweit Anwendung finden, als es darum gehe, die räumlichen Gegeben-
heiten im Korridor der Trasse Haag zur Vermeidung von Lärmbeeinträchtigun-
gen auszunutzen, etwa durch Gradientenabsenkungen und Tief- oder Trogla-
gen. Auch insoweit wird jedoch kein Klärungsbedarf bezeichnet, der die Durch-
führung eines Revisionsverfahrens rechtfertigen könnte.
Allerdings trifft es zu, dass § 50 Satz 1 BImSchG bei der städtebaulichen Über-
planung einer bereits bestehenden Gemengelage keine strikte Geltung bean-
spruchen kann (Beschlüsse vom 20. Januar 1992 - BVerwG 4 B 71.90 - Buch-
holz 406.11 § 214 BauGB Nr. 5 S. 6 und vom 13. Mai 2004 - BVerwG 4 BN
15.04 - juris Rn. 4). Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der Grundsatz der
räumlichen Trennung unverträglicher Nutzungen bei dieser Sachlage nicht oder
nur eingeschränkt durchgesetzt werden kann. Vorliegend geht es jedoch nicht
um die Überplanung einer Gemengelage, sondern um den großräumigen Ver-
gleich von Straßentrassen. Es mag sein, dass der Bereich der Trasse Haag
Merkmale einer Gemengelage aufweist. Für das großräumige Gebiet, auf das
sich der planerische Trassenvergleich bezieht, gilt dies jedoch nicht. Hier be-
steht in Gestalt der Trasse Dorfen gerade die Möglichkeit, die A 94 von den
Siedlungsschwerpunkten abzurücken und so Lärmvorsorge unterhalb der
Schwelle zu betreiben, ab der Lärmschutzmaßnahmen notwendig werden. Es
ist daher nicht erkennbar, dass die vorliegende Rechtssache Anlass bieten
könnte, die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des
§ 50 Satz 1 BImSchG zu modifizieren oder fortzuentwickeln.
Die Beschwerde bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie rügen sollte, dass die
Anwendung des § 50 Satz 1 BImSchG bei dem Vergleich einer Trasse in einem
stark besiedelten und lärmvorbelasteten Raum mit einer siedlungsfernen Tras-
senvariante bezogen auf den Aspekt des Lärmschutzes zu unvertretbaren Er-
gebnissen führen könne, weil dann Vorbelastungen nicht durch Lärmschutz-
maßnahmen vermindert werden könnten, sondern stattdessen dünn besiedelte
Räume neu verlärmt werden müssten. Sie lässt dabei außer Acht, dass der
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Grundsatz der räumlichen Trennung unverträglicher Nutzungen eine Abwä-
gungsdirektive darstellt, die gegenüber anderen gewichtigen Belangen zurück-
treten kann (Urteile vom 28. Januar 1999 a.a.O. S. 253 und vom 22. März 1985
- BVerwG 4 C 73.82 - BVerwGE 71, 163 <165>; Beschluss vom 7. Juli 2004
- BVerwG 4 BN 16.04 - BRS 67 Nr. 33). Maßgebend hierfür sind die Umstände
des Einzelfalles. Dementsprechend ist die Vorinstanz auch nicht davon ausge-
gangen, dass für die gerichtliche Prüfung der Auswahl der Trasse der A 94 un-
ter Lärmschutzaspekten allein der Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1
BImSchG maßgeblich ist. Vielmehr hat sie im Anschluss an entsprechende um-
fangreiche Untersuchungen des Vorhabenträgers (Ergänzungsplanfeststel-
lungsbeschluss vom 30. April 2007 S. 61 ff.) im Rahmen einer Gesamtbetrach-
tung ausdrücklich festgestellt, dass die Bevölkerung bei Realisierung der plan-
festgestellten Trasse Dorfen insgesamt geringeren Lärmbelästigungen ausge-
setzt sein wird als bei Durchführung der Trassenalternative Haag, weil dort
deutlich mehr Menschen in zahlreicheren Wohngebieten lebten als im Korridor
Dorfen (UA S. 37 f. Rn. 96 f.). In diesem Zusammenhang wird in der angefoch-
tenen Entscheidung auch darauf verwiesen, dass bei einer Verwirklichung der
Autobahntrasse Dorfen der Fernverkehr weitgehend weg von der entlang der
Hauptsiedlungsgebiete im Korridor Haag verlaufenden B 12 in den dünn besie-
delten Korridor Dorfen verlagert werde; dadurch werde verstärkt Rücksicht auf
diejenigen Gebiete genommen, in denen mehr Menschen wohnten (UA S. 29 f.
Rn. 77). Diese - nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen - Erwägungen wider-
sprechen der Annahme der Beschwerde, die Trasse Dorfen weise eine
schlechtere Lärmbilanz auf als die Trasse Haag, weil die erhebliche Vorbelas-
tung der Siedlungsgebiete entlang der B 12 nicht vermindert, sondern stattdes-
sen der bisher nicht belastete Raum Dorfen neu verlärmt werde. Auch deshalb
ist nicht erkennbar, dass ein Revisionsverfahren Gelegenheit zur Klärung
grundsätzlicher Fragen zur Anwendung des § 50 Satz 1 BImSchG beim Ver-
gleich einer siedlungsnahen Trassenvariante mit einer siedlungsfernen Tras-
senführung unter dem Gesichtspunkt der Verminderung bestehender Verkehrs-
lärmvorbelastungen durch vorhabenbedingt notwendig werdende Lärmschutz-
maßnahmen bieten könnte.
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f) Die Frage
„Stehen die in § 50 Satz 1 BImSchG genannten Schutzgü-
ter gleichrangig nebeneinander oder sind sie einer unter-
schiedlichen Gewichtung zugänglich mit der Folge, dass
sich ein Schutzgut gegen ein anderes Schutzgut durch-
setzen kann?“
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil die Entscheidung der Rechts-
sache nicht von deren Klärung abhängt.
Die Annahme der Beschwerde, die angefochtene Entscheidung sei auf die Er-
wägung gestützt, dass § 50 Satz 1 BImSchG dem Schutz der Wohnbevölke-
rung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch räumliche Trennung der un-
verträglichen Nutzungen stets den Vorrang vor einem Schutz der übrigen in
dieser Vorschrift genannten schutzbedürftigen Gebiete einräume, trifft nicht zu.
Die Vorinstanz hat vielmehr offen gelassen, ob die Erstreckung des Optimie-
rungsgebots auf „sonstige schutzbedürftige Gebiete“ wie beispielsweise unter
dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders
empfindliche Gebiete durch die Neufassung des § 50 BImSchG mit Gesetz
vom 25. Juni 2005 (BGBl I S. 1865) den Schutz der Wohnbevölkerung in „kom-
pakten Wohngebieten“ einschränkt. Auf eine Bestimmung des gegenseitigen
Verhältnisses der in § 50 Satz 1 BImSchG verankerten Optimierungsgebote
komme es nicht an, weil diese Gebote jedenfalls im Rahmen der planerischen
Abwägung überwunden werden könnten. Vorliegend habe die Planfeststel-
lungsbehörde abwägungsfehlerfrei den Lärmschutz bei Menschen gegenüber
dem Schutz von Tieren als vorrangig erachtet (UA S. 37 Rn. 95). Damit fehlt es
an der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage. Soweit die Be-
schwerde die Fehlerhaftigkeit der konkreten Abwägung selbst rügen sollte,
kann sie damit nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung der Rechtssache erreichen.
g) Die Frage
„Sind die feststellbaren Auswirkungen eines genehmigten
Projekts rechtlich als Vorbelastung für ein Gebiet von ge-
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meinschaftlicher Bedeutung oder als ’andere Pläne und
Projekte’ i. S. d. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-Richtlinie zu be-
urteilen?“
ist nicht entscheidungserheblich, weil sie sich auf Tatsachen stützt, welche die
Vorinstanz nicht festgestellt hat.
Die Beschwerde rügt, die - gut dokumentierten - Auswirkungen der Hochwas-
serschutzmaßnahmen in Schwindegg hätten nicht - wie von der Vorinstanz an-
genommen - als bloße Vorbelastung des prioritären Lebensraumtyps Auwald
eingestuft werden dürfen, vielmehr hätte nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL die
Verträglichkeitsprüfung auf eine Untersuchung der kumulativen Beeinträchti-
gung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets durch die geplante Trasse der A 94
und diese Hochwasserschutzmaßnahmen erstreckt werden müssen. Diese
Grundsatzrüge vermag nicht durchzudringen. Es trifft nicht zu, dass die Vorin-
stanz angenommen hat, die Auswirkungen der Hochwasserschutzmaßnahmen
seien bei der Meldung des FFH-Gebiets „Isental mit Nebenbächen“ als Vorbe-
lastung berücksichtigt worden. In der angefochtenen Entscheidung wird viel-
mehr ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Sachverständige Dr. S. eine auf
die Hochwasserschutzmaßnahmen zurückzuführende „nennenswerte“ Vorbe-
lastung und einen davon herrührenden aktuell ungünstigen Erhaltungszustand
der streitbefangenen Auenwälder nicht habe feststellen können (UA S. 62
Rn. 162). Die Beschwerde kann sich auch für ihre Behauptung, die Zerschnei-
dungswirkungen der Hochwasserschutzmaßnahmen einerseits und der geplan-
ten Autobahntrasse andererseits beeinträchtigten die Erhaltungsziele des FFH-
Gebiets gerade in ihrem Zusammenwirken, nicht auf eine entsprechende tat-
sächliche Feststellung der Vorinstanz stützen. In der angefochtenen Entschei-
dung wird im Gegenteil die dahin gehende Einschätzung des Sachverständi-
gen F. als nicht tragfähig erachtet und in diesem Zusammenhang ausgeführt,
die Hochwasserschutzmaßnahmen erfolgten an ganz anderen Stellen als der
Bau der Autobahntrasse, so dass von einem (räumlichen) Zusammenwirken
der Projekte nicht die Rede sein könne (UA S. 61 Rn. 162). Die mit der aufge-
worfenen Frage vorausgesetzten „feststellbaren Auswirkungen“ der genehmig-
ten Hochwasserschutzmaßnahmen sind daher nicht von entsprechenden tat-
sächlichen Feststellungen der Vorinstanz gedeckt.
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h) Die Frage
„Erfordert ein Zusammenwirken von Plänen und Projekten
i. S. v. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-Richtlinie eine räumliche
Nähe der Projekte?“
kann als solche nicht verallgemeinerungsfähig beantwortet werden und ist da-
her nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Denn es hängt von den konkreten
Umständen des Einzelfalles ab, wie nahe verschiedene Projekte räumlich bei-
einander liegen müssen, um im Sinne des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL ein ge-
schütztes Gebiet „in Zusammenwirkung“ erheblich beeinträchtigen zu können.
Davon abgesehen trifft auch die Darstellung der Beschwerde nicht zu, dass die
Vorinstanz eine kumulative Beeinträchtigung des FFH-Gebiets durch die ge-
plante Autobahntrasse und die Hochwasserschutzmaßnahmen unterstellt und
die Notwendigkeit einer darauf ausgerichteten Verträglichkeitsprüfung allein
wegen der großen räumlichen Entfernung beider Projekte verneint hat. Wie be-
reits ausgeführt, hat die Vorinstanz vielmehr die auf eine kumulative Beein-
trächtigung des FFH-Gebiets bezogene Beurteilung des Sachverständigen F.
als nicht tragfähig erachtet und zur Untermauerung dieser Einschätzung auf die
große räumliche Entfernung zwischen Autobahntrasse und Hochwasser-
schutzmaßnahmen verwiesen. Die Grundsatzrüge bleibt daher auch mit dieser
Zielrichtung ohne Erfolg. Im Übrigen muss auch nicht erst in einem Revisions-
verfahren geklärt werden, sondern liegt auf der Hand, dass nach Art. 6 Abs. 3
Satz 1 FFH-RL ein anderes Projekt, das „in Zusammenwirkung“ mit dem Vor-
haben ein FFH-Gebiet tatsächlich erheblich beeinträchtigen kann, auch dann
einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, wenn es in größerer Entfer-
nung zum Vorhaben durchgeführt wird.
i) Die Beschwerde vermag auch mit folgender Frage nicht die Zulassung der
Revision zu erreichen:
„Kommt eine Alternative aus naturschutzfachlichen Grün-
den als anderweitige zufriedenstellende Lösung i. S. d.
Art. 16 Abs. 1 FFH-RL schon dann nicht in Betracht, wenn
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am Alternativstandort ebenfalls artenschutzrechtliche Ver-
botstatbestände verwirklicht werden oder erfordert der
bestmögliche Schutz der Arten eine wertende Ermittlung
der Betroffenheit der Art?“
Im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbständig tragenden Be-
gründung des angefochtenen Urteils bedarf es zur Zulässigkeit der Beschwerde
in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorlie-
genden Zulassungsgrundes (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15). Diese Anforderung
erfüllt die Beschwerde nicht. Die Grundsatzrüge bezieht sich auf die Feststel-
lung der Vorinstanz, dass die Trasse Haag keine „anderweitige zufriedenstel-
lende Lösung“ im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Halbs. 1 FFH-RL darstellt, weil sie
sich aus naturschutzfachlicher Sicht nicht als die schonendere Alternative er-
weist. Die angefochtene Entscheidung wird jedoch darüber hinaus auf die Er-
wägung gestützt, dass sich die Trasse Haag auch aus naturschutzexternen
Gründen - erhebliche Defizite hinsichtlich der mit der Planung angestrebten
raumstrukturellen Entwicklungs- und Erschließungsabsichten - nicht als eine
„anderweitige zufriedenstellende Lösung“ darstelle (UA S. 76 f. Rn. 211; eben-
so zu Art. 6 Abs. 4 Satz 1 FFH-RL UA S. 68 Rn. 185; vgl. dazu Urteil vom
16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 ). Soweit
die nachfolgende Grundsatzrüge (auch) gegen diese selbständig tragende Er-
wägung gerichtet sein sollte, bleibt sie ebenfalls ohne Erfolg (siehe unten j).
Davon abgesehen trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz die Rechtsauffassung
vertreten hat, die Alternativenprüfung nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL könne sich
„auf einen bloßen Vergleich der Anzahl der verwirklichten Verbotstatbestände
bei Einzelindividuen“ beschränken. Sie hat vielmehr mit Blick auf im Bereich der
Alternativtrasse Haag vorkommende geschützte Arten eingehende Feststellun-
gen zu deren konkreter Beeinträchtigung getroffen (UA S. 86 f. Rn. 234 ff.).
j) Schließlich bleibt die Grundsatzrüge auch insoweit ohne Erfolg, als sie sich
auf die Frage bezieht
„Können raumstrukturelle Entwicklungs- und Erschlie-
ßungsabsichten zwingende Gründe des überwiegenden
öffentlichen Interesses sein, die eine Befreiung i. S. v.
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§ 62 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BNatSchG i. V. m. Art. 16
Abs. 1 lit. c) FFH-Richtlinie rechtfertigen?“
Soweit es der Beschwerde darum gehen sollte zu klären, ob „raumstrukturelle
Entwicklungs- und Erschließungsabsichten“ hinreichend gewichtig sind, um für
sich genommen eine Befreiung von artenschutzrechtlichen Verboten rechtferti-
gen zu können, ist - abgesehen von Zweifeln an der Verallgemeinerungsfähig-
keit der Frage - die Zulassung der Revision deshalb nicht gerechtfertigt, weil
dieser Aspekt für die angefochtene Entscheidung nicht maßgeblich war. Die
Vorinstanz hat die Befreiung nicht allein aus diesem Grund für zulässig erach-
tet, sondern daneben auch auf die Ausweisung des Vorhabens im Bedarfsplan
für die Bundesstraßen als vordringlicher Bedarf sowie auf Gründe der öffentli-
chen Sicherheit und der Volksgesundheit (Gefährlichkeit der überlasteten und
nur einbahnig ausgebauten B 12) abgestellt (UA S. 75 f. Rn. 208). Wenn die
Beschwerde meint, tatsächlich seien nur die regionalen „Entwicklungs- und Er-
schließungsabsichten“ maßgebliches Kriterium für die Befreiungsentscheidung
gewesen, weil die anderen Gründe nicht tragfähig seien, greift sie lediglich die
tatsächliche und rechtliche Würdigung der Vorinstanz an, ohne einen darauf
bezogenen Klärungsbedarf aufzuzeigen.
Soweit die Beschwerde geklärt wissen will, ob „raumstrukturelle Entwicklungs-
und Erschließungsabsichten“ überhaupt geeignet sein können, eine arten-
schutzrechtliche Befreiung zu begründen, kann die Frage bereits auf der
Grundlage der Rechtsprechung des beschließenden Senats bejaht werden.
Danach kommen im Rahmen des FFH-Gebietsschutzes als Abweichungsgrün-
de nach Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL neben solchen sozialer oder wirt-
schaftlicher Art sowie den benannten Abweichungsgründen des Art. 6 Abs. 4
Unterabs. 2 FFH-RL auch vielfältige andere Gründe in Betracht, unter anderem
auch ein regionales Interesse an der Erschließung eines strukturschwachen
Raums (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - NuR 2008, S. 633
Rn. 153, 159). Für eine Befreiung von artenschutzrechtlichen Verboten nach
Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL gelten jedenfalls keine strengeren Anforderun-
gen (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 239). Somit sind auch „raumstruktu-
relle Entwicklungs- und Erschließungsabsichten“ prinzipiell geeignet, sich im
Rahmen einer Befreiungsentscheidung gegenüber einem gegenläufigen Belang
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des Artenschutzes durchsetzen zu können. Die Entscheidung darüber hängt
vom jeweiligen Gewicht der widerstreitenden Belange und damit von den kon-
kreten Umständen des Einzelfalles ab.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO in Ver-
bindung mit § 100 Abs. 2 ZPO, § 159 Satz 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung
folgt aus § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an die
Streitwertfestsetzung der Vorinstanz entfallen dabei die Teilstreitwerte auf den
Kläger zu 1 mit 49 000 €, den Kläger zu 2 mit 25 000 €, die Kläger zu 4 bis 7
mit 128 000 €, die Kläger zu 8 bis 10 mit 45 000 €, die Kläger zu 11 und 12 mit
12 000 €, die Kläger zu 13 und 14 mit 24 000 € sowie die Kläger zu 15 und 16
mit 80 000 €.
Dr. Storost
Dr. Christ
Prof. Dr. Korbmacher
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