Urteil des BVerwG vom 14.06.2006

BVerwG: hauptsache, disposition, anweisung, rechtshängigkeit, behörde

Rechtsquellen:
WBO § 17 Abs. 4 Satz 3, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, 2,
Stichworte:
Notwendige Auslagen; Erledigung; Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Leitsatz:
Wird nach beim Bundesminister der Verteidigung erfolgter Einreichung des An-
trags auf gerichtliche Entscheidung dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers
durch die zuständige Behörde in vollem Umfang abgeholfen, hat der Wehrdienst-
senat über den Antrag zu entscheiden, die notwendigen Auslagen des Antragstel-
lers dem Bund aufzuerlegen.
Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 14. Juni 2006 - BVerwG 1 WB 60.05 -
Nach Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den
Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts haben - vor Eingang des An-
trags beim Bundesverwaltungsgericht - sowohl der Antragsteller als auch der
Bundesminister der Verteidigung (BMVg) das gerichtliche Verfahren übereinstim-
mend für erledigt erklärt. Der an den Wehrdienstsenat gerichtete Antrag des An-
tragstellers, die ihm im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen dem Bund
aufzuerlegen, hatte Erfolg.
A u s d e n G r ü n d e n :
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, das darauf gerichtet ist, die ihm in
dem Verfahren über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstandenen
notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, ist zulässig.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21. Dezember 2004 hat sich durch
den - auf Anweisung des BMVg erfolgten - Abhilfebescheid des PersABw vom
9. September 2005 erledigt. Davon gehen der Antragsteller und der BMVg über-
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einstimmend aus und haben übereinstimmende Erledigungserklärungen abgege-
ben.
Über das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers hat der Senat zu entscheiden.
Der BMVg war verpflichtet, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Senat
zur Entscheidung vorzulegen. Denn mit jedem Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung wird ein gerichtliches Verfahren in Gang gesetzt. Der Antrag unterliegt der
Disposition durch den zur Vorlage gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 17
Abs. 4 Satz 3 WBO verpflichteten BMVg nur in materieller, jedoch nicht in prozes-
sualer Hinsicht. Der BMVg kann dem Antrag ganz oder teilweise abhelfen. Er kann
ihn aber nicht so behandeln, als sei nicht das Wehrdienstgericht, sondern er um
Entscheidung ersucht worden. Wenn sich der Antragsteller mit der vorgenomme-
nen Abhilfe nicht in vollem Umfang befriedigt erklärt, muss über die offen geblie-
benen Fragen durch das angerufene Gericht entschieden werden (vgl. Beschluss
vom 8. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 134.79 - BVerwGE 73, 24 = NZWehrr 1981, 61).
Wird nach Einreichung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung dem Begehren
in vollem Umfange abgeholfen, kann der Antragsteller die Hauptsache für erledigt
erklären und - auch dann - die Vorlage seines Antrags auf gerichtliche Entschei-
dung an das zuständige Wehrdienstgericht verlangen, um dort die Entscheidung
über die Erstattung seiner (notwendigen) Auslagen nach § 20 Abs. 3 WBO herbei-
zuführen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 134.79 - a.a.O.
und vom 7. Juni 1995 - BVerwG 1 WB 51.95 - m.w.N.). Über die Kosten des
Rechtsstreits ist nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO durch
den angerufenen 1. Wehrdienstsenat zu entscheiden (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse
vom 7. Januar 1974 - BVerwG 1 WB 30.72 - BVerwGE 46, 215 und vom 8. Juli
1980 - BVerwG 1 WB 134.79 - a.a.O.). …
Dieses Rechtsschutzbegehren ist begründet. (wird ausgeführt) …
Dr. Frentz Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth
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