Urteil des BVerwG vom 20.06.2013

BVerwG: psychologisches gutachten, sinn und zweck der norm, blutalkoholkonzentration, rechtskräftiges urteil, körperliche unversehrtheit, fahrrad, verordnung, fahrzeug, inhaber, fahreignung

BVerwG 3 B 102.12
Rechtsquellen:
FeV § 3 Abs. 2; § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c; § 46
StVO § 24 Abs. 1
Stichworte:
Fahrzeuge aller Art; Fahrerlaubnis; fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge; Fahrrad; Fahreignung;
Fahreignungszweifel; Trunkenheit im Verkehr; medizinisch-psychologisches Gutachten;
Gleichbehandlung; Roller; Inline-Skates; Fußgängerverkehr.
Leitsatz:
Das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder
mehr rechtfertigt nach § 3 Abs. 2 i.V.m § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV die Anordnung, ein
medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier
Fahrzeuge beizubringen.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 102.12
Bayer. VG München - 29.02.2012 - AZ: VG M 6b K 11.1915
Bayerischer VGH München - 01.10.2012 - AZ: VGH 11 BV 12.771
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Oktober 2012 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 €
festgesetzt.
Gründe
1 Die Klägerin wendet sich gegen das ihr gegenüber verhängte Verbot, Fahrzeuge aller Art auf
öffentlichem Verkehrsgrund zu führen.
2 Die Klägerin wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 3. Dezember 2008 wegen fahrlässiger
Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie trotz einer
Blutalkoholkonzentration von 1,9 Promille im Straßenverkehr Fahrrad gefahren war. Der
Aufforderung der Beklagten, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über ihre Eignung zum
Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beizubringen, kam sie nicht nach. Infolge dessen
untersagte ihr die Beklagte, Fahrzeuge aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen. Ihre
nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht
abgewiesen; ihre Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
3 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil
ist nicht begründet. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
4 1. Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob die Formulierung in § 3 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - „finden die Vorschriften
der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung“ so zu verstehen sei, dass die zuständige
Fahrerlaubnisbehörde von einer Person, die beim Fahren mit einem Fahrrad im Straßenverkehr
erstmals mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr angetroffen worden sei,
gemäß § 3 Abs. 2, § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV die Vorlage eines medizinisch-
psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung verlangen könne, obwohl diese
Person nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen sei und eine solche
auch nicht erwerben wolle.
5 Da der Klägerin aufgegeben worden ist, ihre Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier
Fahrzeuge medizinisch-psychologisch klären zu lassen, könnte sich die von ihr aufgeworfene
Frage in einem Revisionsverfahren von vornherein auch nur mit dieser Zielrichtung stellen. Die
Beantwortung dieser auf ihren entscheidungserheblichen Kern reduzierten Frage kann jedoch
nicht zum Erfolg der Beschwerde führen; denn es liegt auf der Hand und bedarf zur Klärung nicht
der Durchführung eines Revisionsverfahrens, dass auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt
mit dem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr die Vorlage eines
solchen Gutachtens verlangt werden darf.
6 Nach § 3 Abs. 2 FeV finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeuges oder Tieres zum
Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist. Mit der Anordnung der entsprechenden
Anwendung dieser Vorschriften sollen nicht die Voraussetzungen, unter denen nach § 13 Satz 1
Nr. 2 Buchst. c FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, relativiert
werden. Dass die §§ 11 bis 14 FeV nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend anwendbar sein
sollen, erklärt sich ebenso wie bei der Verweisung in § 46 Abs. 3 FeV zwanglos daraus, dass
unter Abschnitt II.2. der Fahrerlaubnis-Verordnung und damit auch in den §§ 11 bis 14 FeV die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis geregelt werden, während § 3 Abs. 2 FeV
die Führer von Fahrzeugen aller Art - also auch erlaubnisfreier Fahrzeuge - betrifft und § 46 FeV
den Inhaber einer Fahrerlaubnis, also jemanden, dem die Fahrerlaubnis bereits erteilt worden
ist. Mit der Verweisung auf die §§ 11 bis 14 FeV sollte der Regelungsgehalt dieser Vorschriften
auch auf diese Fälle erstreckt werden, allerdings naturgemäß nur insoweit, als sie ihrem Wortlaut
nach anwendbar sind, übertragen auf die hier betroffene Führerin eines Fahrrads also nur
insoweit, als die in Bezug genommenen Regelungen ihrem Inhalt nach nicht das Führen eines
Kraftfahrzeuges voraussetzen.
7 Der hier maßgebliche § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV schreibt vor, dass ein medizinisch-
psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer
Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von
0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Die Vorschrift differenziert also nicht nach Fahrzeugarten, so
dass sie - wie der Senat bereits entschieden hat - nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges
voraussetzt (Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 3 C 32.07 - BVerwGE 131, 163 Rn. 10).
Demgemäß gilt die Bestimmung aufgrund der Verweisung in § 3 Abs. 2 FeV auch für
Fahrradfahrer, ohne dass sie eine Fahrerlaubnis beantragt haben oder Inhaber einer solchen
Erlaubnis sein müssen. Dies gebietet auch Sinn und Zweck der Norm. Die bisher dazu
ergangenen Entscheidungen der Obergerichte weisen - mit einer, jedoch inzwischen korrigierten
Ausnahme - übereinstimmend und zu Recht darauf hin, dass die Teilnahme am Straßenverkehr
in erheblich alkoholisiertem Zustand mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die
Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt und der Gesetzgeber diese Einschätzung teilt, indem er
die Trunkenheitsfahrt mit jedem Fahrzeug in § 316 StGB unter Strafe stellt (so neben dem
Berufungsgericht: VGH Kassel, Urteil vom 6. Oktober 2010 - 2 B 1076/10 - juris Rn. 10; OVG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 1 S 19.11, OVG 1 M 6.11 - juris Rn.
6; OVG Bautzen, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 3 B 226/10 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg,
Beschluss vom 1. April 2008 - 12 ME 35/08 - juris Rn. 7; inzwischen auch OVG Koblenz, Urteil
vom 17. August 2012 - 10 A 10284/12 - juris Rn. 24f., unter Änderung seiner früheren
Rechtsprechung , soweit - wie hier
- eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr erreicht worden ist). Da eine
festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr den Verdacht eines die
Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründet, muss daher schon aus Gründen
der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches
Fahrzeug geführt worden ist und unabhängig davon, ob der Fahrzeugführer Inhaber einer
Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ist oder eine solche Erlaubnis anstrebt. Insoweit
finden die Grundrechte des Betroffenen, auf die sich die Klägerin in den Vorinstanzen berufen
hat, ihre Grenzen in den Rechten Dritter, insbesondere in dem Recht der übrigen
Verkehrsteilnehmer auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die zu schützen der Staat
aufgerufen ist.
8 2. Auch die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage,
ob die Anwendung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV auf eine Person, die beim Fahren mit
einem Fahrrad im Straßenverkehr erstmals mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille
oder mehr angetroffen worden sei, ohne dass diese Person im Besitz einer Fahrerlaubnis für
Kraftfahrzeuge sei und eine solche auch nicht erwerben wolle, zu einer unzulässigen
Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber Fahrern von Inline-Skates und
Rollern führe, weil letztere zwar den Vorschriften für den Fußgängerverkehr gemäß § 24 Abs. 1
Satz 1 und 2 StVO unterlägen, jedoch in der Fahrerlaubnis Verordnung keine dem § 24 Abs. 1
Satz 1 und 2 StVO entsprechende einschränkende Regelung vorhanden sei und die
zuständigen Fahrerlaubnisbehörden tatsächlich die Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung
nicht auf die Fahrer von Inline-Skates und Rollern anwendeten,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie - selbst wenn sie zu bejahen wäre - der
Revision offenkundig nicht zum Erfolg verhelfen könnte und daher in einem Revisionsverfahren
nicht beantwortet werden müsste.
9 Da Roller und Inline-Skates nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO keine Fahrzeuge im Sinne
der Straßenverkehrsordnung sind und für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln die
Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend gelten, hat der Verwaltungsgerichtshof
insoweit § 3 Abs. 2 FeV zu Recht für unanwendbar erklärt; denn es liegt auf der Hand, dass der
Fahrzeugbegriff der Straßenverkehrsordnung derselbe ist, wie der der - ebenfalls dem
Straßenverkehrsrecht zugehörigen - Fahrerlaubnis-Verordnung. Daraus folgt zugleich, dass § 13
Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV auf Personen, die sich dieser Fortbewegungsmittel bedienen, keine
Anwendung findet.
10 Ob darin - wie die Klägerin geklärt wissen möchte - eine nicht zu rechtfertigende und daher
gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung gegenüber Fahrradfahrern liegt,
könnte in einem Revisionsverfahren dahingestellt bleiben; denn selbst wenn die Benutzung
dieser Fortbewegungsmittel in alkoholisiertem Zustand vergleichbare Gefahren für den
Straßenverkehr begründen sollte, würde das nicht dazu führen, dass die zur Wahrung der
Verkehrssicherheit vorgenommene Beschränkung der Rechte von Fahrradfahrern rechtswidrig
wäre, sondern allenfalls dazu, dass die in Rede stehenden Regelungen auf die Benutzer solcher
Fortbewegungsmittel erstreckt werden müssten.
11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §
47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Kley
Liebler
Buchheister