Urteil des BVerwG vom 23.10.2007

BVerwG: approbation, verfassungskonforme auslegung, widerruf, apotheker, entzug, berufsfreiheit, wiedererteilung, befristung, unwürdigkeit, eingriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 23.07
VGH 21 BV 05.2036
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 24. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger, der wegen eines 32-fachen Abrechnungsbetruges gegenüber der
AOK zu einer auf Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr sowie zu einer Geldbuße verurteilt wurde, wendet sich gegen den Widerruf
seiner Approbation als Apotheker nach § 6 Abs. 2 der Bundes-Apothekerord-
nung - BApO -. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Der Ver-
waltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen, weil der Kläger sich we-
gen seiner Straftaten als unzuverlässig und unwürdig für die weitere Ausübung
seiner Tätigkeit als Apotheker erwiesen habe.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil bleibt ohne Erfolg.
Es bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechts-
behelfs. Zwar beruft sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; worin diese grundsätzliche Be-
deutung bestehen soll, legt er jedoch nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO gebotenen Weise dar. Unter Hinweis auf die wegen seines fortgeschrit-
tenen Alters besonders einschneidenden Folgen der behördlichen Maßnahme
beklagt er sich vornehmlich darüber, dass die Vorinstanz die aus seiner Sicht
gebotene verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 2 BApO unterlassen
habe; er versäumt es jedoch, eine konkrete klärungsfähige und klärungsbedürf-
tige, über den Fall hinausweisende Rechtsfrage herauszuarbeiten, die der
Rechtssache die reklamierte grundsätzliche Bedeutung verleihen soll.
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Aber selbst wenn man diese Bedenken zurückstellt und dem Beschwerdevor-
bringen die sinngemäß aufgeworfenen Fragen entnimmt,
ob der in § 6 Abs. 2 BApO alternativlos vorgesehene un-
befristete Widerruf der Approbation für einen Apotheker,
der sich aufgrund seines Verhaltens als unwürdig oder
unzuverlässig zur Ausübung seines Berufs erwiesen hat,
dem bei Eingriffen in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1
GG zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
genügt und
ob der bei Eingriffen in die verfassungsrechtlich geschütz-
te Berufsfreiheit zu beachtende Grundsatz der Verhält-
nismäßigkeit es gebietet, § 6 Abs. 2 BApO verfassungs-
konform dahin auszulegen, dass neben dem Entzug der
Approbation ein milderes Reaktionsmittel wie der Entzug
der Apothekenbetriebserlaubnis in Betracht kommt und
dass zudem bei der Beurteilung der Voraussetzungen für
den Widerruf der Approbation nicht auf den Zeitpunkt der
letzten Behördenentscheidung, sondern auf Schluss der
mündlichen Verhandlung abzustellen ist,
kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht; denn diese Fragen sind
in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfas-
sungsgerichts bereits hinreichend geklärt.
Dass der in § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO ausnahmslos vor-
gesehene Widerruf der Approbation für jemanden, der sich wie der Kläger auf-
grund seines Verhaltens als unzuverlässig und/oder unwürdig zur Ausübung
des Apothekerberufs erwiesen hat, kein verfassungswidriger, insbesondere
kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit ist, hat der Senat bereits
entschieden (Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 3 C 37.01 - NJW 2003,
913). Diesem Urteil lässt sich zugleich entnehmen, dass ein milderes Mittel wie
der Entzug der Apothekenbetriebserlaubnis ausschließlich dann in Betracht
kommen kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf der
Approbation nicht erfüllt sind, also die Würdigung des inkriminierten Verhaltens
des Betroffenen (noch) nicht die Annahme der Unzuverlässigkeit oder Unwür-
digkeit zur Ausübung des Apothekerberufs im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BApO rechtfertigt; denn zum Apothekerberuf zählt auch die Tätigkeit als ange-
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stellter Apotheker. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, auf
denen die Beurteilung des Klägers als unzuverlässig und unwürdig beruht,
greift der Kläger mit seiner Beschwerde aber ebenso wenig an wie diese Beur-
teilung selbst.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet auch nicht die Befristung des
Widerrufs der Approbation, wenn - worauf das Bundesverfassungsgericht aus-
drücklich hingewiesen hat (Beschluss vom 4. April 1984 - 1 BvR 1278/83 -
BVerfGE 66, 337 <380 f.>) - die Möglichkeit der Wiedererteilung der Approbati-
on besteht (vgl. dazu auch Urteil vom 26. September 2002 a.a.O. S. 916 f.).
Aus demselben Grund ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, bei der Beur-
teilung der Widerrufsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung abzustellen, weil die Lebensführung des Betroffenen nach der
letzten Verwaltungsentscheidung und seine Persönlichkeitsentwicklung nach
diesem Zeitpunkt in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Approbation zu
berücksichtigen sind.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß
§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
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