Urteil des BVerwG vom 12.05.2004

BVerwG (autobahn, tankstelle, mineralöl, errichtung, planung, interesse, gewicht, 1995, gemeinde, verkehr)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 9 A 16.03
Verkündet
am 9. Juni 2004
Oertel
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t , V a l l e n d a r ,
Prof. Dr. E i c h b e r g e r und Dr. N o l t e
am 9. Juni 2004 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerinnen wenden sich mit ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss
des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes
Brandenburg (MSWV) vom 19. Februar 2003 für den Neubau der Bundesstraße
B 2 n, Ortsumgehung Michendorf.
Mit dem Vorhaben wird die B 2 als zweistreifige neue Trasse aus der Ortsdurchfahrt
Michendorf nach Osten verlegt. Der rund 4,6 km lange Streckenabschnitt zweigt im
Süden von Michendorf unmittelbar nördlich der BAB 10 von der B 2 (alt) nach Osten
ab, erhält dort einen neuen Anschluss an die BAB 10 und führt dann in einem Bogen
unter Verknüpfung mit den Landesstraßen L 73 und L 77 östlich um das Siedlungs-
gebiet von Michendorf, wobei die Trasse größtenteils am West- bzw. Südwestrand
des Gebiets der ehemals selbständigen Gemeinden Langerwisch und Wilhelmshorst
verläuft. Die B 2 n wird nach Unterquerung der zum Berliner Außenring und nach
Berlin-Wannsee führenden Bahnlinien im Norden von Michendorf wieder an die B 2
(alt) angeschlossen.
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Die Klägerin zu 1 ist Pächterin eines Tankstellengrundstücks am südlichen Ortsende
der Gemeinde Michendorf, das dort an der Potsdamer Straße (B 2 alt) liegt und über
die Gemeindestraße "An der Autobahn" erschlossen ist. Die Klägerin zu 2 ist Pächte-
rin des Tankstellenbetriebs auf diesem Grundstück. Gegenwärtig kann das Tankstel-
lengrundstück über die Straße An der Autobahn angefahren werden, die wenige Me-
ter weiter südlich von Westen in die B 2 (alt) mündet und hier eine Kreuzung mit der
Bundesstraße und der auf der gegenüberliegenden Straßenseite von Südosten in die
B 2 (alt) mündenden bisherigen Autobahnzufahrt zur BAB 10 bildet. Im Zuge der ge-
planten Ortsumgehung Michendorf sollen die Gemeindestraße An der Autobahn und
die B 2 (alt) im Bereich südlich des Tankstellengeländes rückgebaut und nicht an die
B 2 n angebunden werden, die hier von Osten kommend wieder an die B 2 (alt) in
Richtung Beelitz anknüpft.
Die Baugenehmigung zur Errichtung der Tankstellenanlage erhielt die DEA Mineral-
öl AG mit Bescheid vom 21. November 1996. In der Auflage Nr. 2 zur Baugenehmi-
gung heißt es, dass die Hinweise des Brandenburgischen Straßenbauamts Potsdam
im Schreiben u.a. vom 12. Dezember 1995 zu beachten sind, das der Baugenehmi-
gung als Anlage beigefügt wurde. In diesem Schreiben des Straßenbauamts an das
Bauaufsichtsamt, Landratsamt Potsdam - Mittelmark, wird zunächst auf die Straßen-
planung zur Ortsumgehung hingewiesen. Danach heißt es wörtlich:
"Wir machen darauf aufmerksam, dass mit dem geplanten Bau der Ortsumge-
hung Michendorf der Knoten B 2/A 10/Straße 'An der Autobahn' entfällt.
Gleichzeitig wird die vorhandene Ortsdurchfahrt in diesem Bereich (nördlich der
Autobahn) abgehängt.
Damit wäre die Tankstelle vom Süden kommend nur noch über die B 2 (neu)
und die Luckenwalder Straße und vom Norden kommend über die vorhandene
Ortsdurchfahrt erreichbar."
Nach Einleitung des Planfeststellungsverfahrens für den Neubau der Ortsumgehung
Michendorf im Januar 2001 lagen die Planunterlagen u.a. in den Ämtern Michendorf
und Stahnsdorf jeweils in der Zeit vom 12. März 2001 bis zum 12. April 2001 aus.
Mit Schreiben vom 27. März 2001 erhob die DEA Mineralöl AG Einwendungen gegen
das Vorhaben. Bei der Realisierung der Planunterlagen würde die Tankstelle ihre
direkte Anbindung an die B 2 n und die direkte Zufahrtsmöglichkeit zur BAB 10 ver-
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lieren. Die Tankstelle sei erst Ende 1996 erstellt worden. Sie habe in dieses Projekt
mehrere Millionen DM investiert. Die verschlechterte Verkehrsanbindung würde zu
einem nicht abschätzbaren Umsatzrückgang führen und die Tankstelle deshalb unter
Umständen aufgegeben werden müssen. Dadurch wären auch der Pächter und die
Angestellten der Tankstelle betroffen. Dies sei abwägungsfehlerhaft, da eine Anbin-
dung der Tankstelle an die B 2 n ohne weiteres möglich sei.
Mit Schreiben vom 4. April 2001 wandten sich die Prozessbevollmächtigten der jetzi-
gen Kläger u.a. als Vertreter des Tankstellenbetreibers H. W. gegen die geplante
Verschlechterung der Erschließungssituation. Die Tankstelle sei auf eine hohe Fre-
quentierung angewiesen, um wirtschaftlich betrieben werden zu können. Derzeit be-
stehe ein Kundenaufkommen von etwa 1 000 Kfz/Tag, worunter sich etwa 150 LKW
befänden. Die Tankstelle beschäftige gegenwärtig etwa 20 Mitarbeiter. Zwar bestehe
kein Anspruch des Anliegers auf Fortbestand der vorhandenen Verkehrsverhältnisse,
die Planung stehe jedoch einer Sperrung der Grundstückszufahrt gleich. Bei Reali-
sierung des Vorhabens müsse der Tankstellenbetrieb eingestellt werden.
Die DEA Mineralöl AG und die Tankstellenpächter ergänzten mit Schreiben vom
20. und 24. April 2001 ihre Einwendungen und forderten eine Anbindung der Ge-
meindestraße An der Autobahn an die B 2 n in Höhe von Baukilometer 0+100 in ei-
nem neu zu schaffenden Knotenpunkt. Die Notwendigkeit der Anbindung ergebe sich
auch mit Rücksicht auf weitere in unmittelbarer Umgebung des Tankstellengrund-
stücks befindliche Gewerbebetriebe und die bereits weitgehend konkretisierte Pla-
nungsabsicht der Gemeinde Michendorf, hier ein Gewerbegebiet nördlich der Auto-
bahn auszuweisen. Schließlich legte die DEA Mineralöl AG mit Schreiben vom
20. September 2001 ein in ihrem Auftrag erstelltes Verkehrsgutachten der "Pla-
nungsgemeinschaft Dr.-Ing. W. T." vor, das die verkehrstechnische Realisierbarkeit
einer Anbindung der Gemeindestraße An der Autobahn über einen zusätzlichen,
ampelgeregelten Knotenpunkt an die B 2 n belegen soll.
Im Erörterungstermin vom 9. November 2001 bekräftigte die DEA Mineralöl AG
nochmals ihre bereits zuvor erklärte Bereitschaft, sich in erheblichem Maße an den
Kosten eines solchen zusätzlichen Knotenpunktes zu beteiligen.
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Der Planfeststellungsbeschluss vom 19. Februar 2003 wies die Einwendungen zu-
rück. Gewerbetreibende Straßenanlieger hätten planungsbedingte Änderungen ihrer
Lagevorteile grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Zudem seien der Tank-
stelleninhaber mit Schreiben vom 12. Dezember 1995 und die Gemeinde Michendorf
mit Schreiben vom 12. Januar 1998 im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Auf-
stellung eines Bebauungsplans An der Autobahn auf die geplante Änderung der Ver-
kehrsführung ausdrücklich hingewiesen worden. Unabhängig hiervon seien nach
Einschätzung des Vorhabenträgers Befürchtungen unbegründet, durch die Führung
des überörtlichen Verkehrs an Michendorf vorbei käme es zu deutlichen negativen
Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit ortsansässiger Gewerbebetriebe. Auch
nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde hätten Verkehrsteilnehmer prinzipiell
keinen individuellen Anspruch auf die Herstellung, Erhaltung oder Beseitigung einer
bestimmten öffentlichen Straße. Ohne Anbindung der Straße An der Autobahn erge-
be sich ein maximaler Umweg von ca. 700 m für die von der Autobahnabfahrt
Michendorf-Nord und von ca. 1,5 km für die von der B 2 aus Richtung Süden kom-
menden Fahrzeuge. Diese Mehrwege seien nicht unzumutbar lang. Die Behauptun-
gen einiger Einwender, die Existenz ihrer Firmen werde durch die (Teil-)Einziehung
der Ortsdurchfahrt Michendorf gefährdet, sei nicht nachvollziehbar. Die Anbindung
der Gemeindestraße An der Autobahn an das überörtliche Verkehrsnetz bleibe über
die B 2 (alt)/L 73 (alt) gewährleistet. Bei ihrer Entscheidung über den Verzicht auf
einen zusätzlichen Knotenpunkt für die Anbindung der Straße An der Autobahn an
die B 2 n habe die Planfeststellungsbehörde sowohl das gemeindliche Interesse an
einer optimalen Erschließung von Teilen des Gemeindegebietes als auch die priva-
ten Interessen der benachbarten Gewerbebetriebe mit dem ihnen zukommenden
Gewicht in die Abwägung eingestellt. Eine direkte Anbindung der Straße An der
Autobahn an die B 2 n sei zwar technisch möglich, aber aus Gründen der Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs abzulehnen. Für die Mehrheit der die Ortsumgehung
Michendorf nutzenden Verkehrsteilnehmer würde sich ein zusätzlicher Knotenpunkt
spürbar nachteilig auswirken und dadurch der wesentlichen Zweckbestimmung der
Ortsumgehung, nämlich einer besseren Befriedigung der Verkehrsbedürfnisse des
überregionalen Verkehrs, entgegenstehen. Um diesen Zweck zu gewährleisten, dür-
fe das klassifizierte Straßennetz nur an sehr wenigen Verknüpfungspunkten an die
Ortsumgehung angebunden werden. Im Hinblick auf Kommunalstraßen sei dies nur
im Ausnahmefall bei besonderer Verkehrsbedeutung möglich. Angesichts ihrer
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ca. 4 000 Einwohner sei die Ortslage Michendorf über die planfestgestellten drei
Knotenpunkte bereits überdurchschnittlich oft mit der Ortsumgehung verbunden. Ein
zusätzlicher Knotenpunkt stelle zudem immer ein Konfliktpotential dar.
Mit ihrer gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klage machen die Kläge-
rinnen geltend, dass der Tankstellenbetrieb "nach einer vorsichtigen Prognose" we-
gen der nachteiligen Wirkungen der Planfeststellung an dem Standort eingestellt
werden müsse. So werde das Kundenaufkommen voraussichtlich auf 30 bis 35 %
des jetzigen Kundenkreises reduziert werden. In diesem Falle müsse der Betrieb
aufgegeben werden. Die getätigten Investitionen würden damit nutzlos. Der Planfest-
stellungsbeschluss leide im Hinblick auf die Klägerinnen an erheblichen Abwä-
gungsmängeln. Die Planfeststellungsbehörde habe nicht hinreichend gewürdigt, dass
ausweislich des vorgelegten Gutachtens eine Anbindung der Straße An der Auto-
bahn an die B 2 n mit einer entsprechend koordinierten Ampelanlage ohne nen-
nenswerte Einschränkungen für die Flüssigkeit des Verkehrs möglich sei. Das Ver-
kehrsaufkommen auf der Straße An der Autobahn werde gemessen an dem auf der
B 2 n unbedeutend sein, die zu erwartenden Beeinträchtigungen wären unerheblich.
Schließlich dürfe nicht verkannt werden, dass mit dem Betrieb der Klägerin zu 2 eine
Vielzahl von Arbeitsplätzen auf dem Spiel stehe.
Die Klägerinnen beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss vom 19. Februar 2003 aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und so lange
außer Vollzug gesetzt wird, bis der von den Klägerinnen namhaft gemachte
Mangel durch ein ergänzendes Verfahren behoben worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerinnen hätten ihre Rechte verwirkt, da sie bereits vor Errichtung der Tank-
stelle über die Planung der Ortsumgehung und deren Folgen für die Anbindung der
Tankstelle detailliert unterrichtet worden seien. Die Tankstelle sei in Kenntnis der zu
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erwartenden Folgen der Ortsumgehung errichtet worden. Eine schützenswerte
Rechtsposition aus Art. 14 GG stehe den Klägerinnen daher nicht zu. Im Übrigen sei
ihre Prognose zum Rückgang des Kundenverkehrs überzogen.
II.
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Der auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag ist un-
begründet. Dies gilt auch für den Hilfsantrag, mit dem die Klägerinnen die Feststel-
lung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und seiner Nichtvoll-
ziehbarkeit begehren (§ 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG). Denn der Planfeststellungsbe-
schluss verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Insbesondere leidet er nicht
zu ihren Lasten an einem erheblichen Abwägungsfehler (§ 17 Abs. 6 c Satz 1
FStrG).
Die Klägerinnen sind mit ihrem Klagevorbringen nicht nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG
ausgeschlossen, denn ihre jeweiligen Rechtsvorgänger in Bezug auf das Tankstel-
lengrundstück und den Tankstellenbetrieb haben im Anhörungsverfahren fristgerecht
entsprechende Einwendungen erhoben (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom
30. Dezember 1996 - BVerwG 11 VR 21.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 22
S. 81; Beschluss vom 12. Februar 1996 - BVerwG 4 A 38.95 - NVwZ 1997, 171).
Die Klägerin zu 1 als Pächterin des Tankstellengrundstücks und Inhaberin des Tank-
stellengebäudes und die Klägerin zu 2 als Pächterin des Tankstellenbetriebs haben
Anspruch darauf, dass ihre aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Ge-
werbebetrieb folgenden schutzwürdigen Belange bei der Planfeststellung gesehen
und ihrem Gewicht entsprechend in die fachplanerische Abwägung einbezogen wer-
den (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Dies ist durch den Planfeststellungsbeschluss in ei-
ner Weise geschehen, die jedenfalls keinen für das Ergebnis erheblichen Abwä-
gungsfehler im Sinne des § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG erkennen lässt.
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Die Planfeststellungsbehörde hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass ein
Gewerbetreibender grundsätzlich keinen Anspruch auf die Aufrechterhaltung einer
ihm günstigen Verkehrslage hat, er mithin nicht die Beibehaltung bloßer Lagevorteile
durchsetzen kann. Ganz allgemein ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts ein etwaiges Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand einer
bestimmten Markt- oder Verkehrslage regelmäßig kein für die Fachplanung unüber-
windlicher Belang (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG
4 N 1.78, 4 N 2. bis 4.79 - BVerwGE 59, 87 <102 f.>; Urteil vom 5. Dezember 2001
- BVerwG 9 A 15.01 - juris; Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 VR 7.99 -
NVwZ 1999, 1341 = Buchholz 407.4 § 8 a FStrG Nr. 11; Urteil vom 28. Januar 2004
- BVerwG 9 A 27.03 - juris).
Ausgehend hiervon hat die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich richtig gesehen,
dass die geplante Abbindung der B 2 (alt) in der Ortsdurchfahrt von Michendorf und
ebenso die Abbindung der Straße An der Autobahn von der B 2 n mit Nachteilen für
den Tankstellenbetrieb der Klägerin zu 2 verbunden ist, da der von der Ortsumge-
hung, der BAB 10 und der von Süden kommende Verkehr die Tankstelle nunmehr
nur noch über beträchtliche Umwege erreichen kann (PFB S. 220 f.). Die Planfest-
stellungsbehörde hat bei ihrer Entscheidung darüber hinaus auch berücksichtigt,
dass sich die Klägerin zu 1 zu einer Beteiligung an den Kosten bereit erklärt hat, die
durch die Einrichtung der von ihr gewünschten zusätzlichen Anschlussstelle der Ge-
meindestraße an der B 2 n entstehen würden, und dass deren verkehrstechnische
Realisierbarkeit durch das von der Klägerin zu 1 vorgelegte Gutachten nachgewie-
sen und vom Vorhabenträger im Grundsatz auch eingeräumt wurde (PFB S. 221).
Der Planfeststellungsbehörde ist auch nicht entgangen, dass die Einrichtung eines
solchen zusätzlichen Knotenpunktes dem gemeindlichen Interesse an einer optima-
len Erschließung der südlichen Teile des Gemeindegebiets und den privaten Interes-
sen der benachbarten Gewerbebetriebe entspräche und zu einer weiteren verkehrli-
chen Entlastung des künftig abzustufenden Abschnitts der L 73 zwischen B 2 (alt)
und Knotenpunkt 1 a führen könnte (PFB S. 221). Schließlich hat der Planfeststel-
lungsbeschluss es ohne Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerinnen gewürdigt, dass
sich die DEA Mineralöl AG mit der Errichtung der Tankstelle "sehenden Auges" dem
Risiko ausgesetzt hat, dass diese bei Verwirklichung der bereits am 2. Oktober 1996
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durch die Linienbestimmung des Bundesministeriums für Verkehr gebilligten Tras-
senvariante ihren Lagevorteil einbüßen würde (PFB S. 219, 222).
Ungeachtet der Berücksichtigung all dieser Belange leidet der Planfeststellungsbe-
schluss womöglich aber deshalb an einem Fehler im Vorgang der fachplanerischen
Abwägung, weil die Planfeststellungsbehörde weder die von den Klägerinnen geltend
gemachte Existenzgefährdung des Tankstellenbetriebs weiter aufgeklärt noch sie
eindeutig erkennbar als gegeben unterstellt hat (zu dieser Möglichkeit BVerwG, Be-
schluss vom 8. Oktober 2002 - BVerwG 9 VR 16.02 - juris; Urteile vom 27. März
1980 - BVerwG 4 C 34.79 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34 und vom 23. Januar
1981 - BVerwG 4 C 4.78 - BVerwGE 61, 295 <304>). Insgesamt wird aus dem Plan-
feststellungsbeschluss nicht deutlich, wie ernst die Planfeststellungsbehörde die Rü-
ge der Betriebsgefährdung genommen hat. Während der Planfeststellungsbeschluss
einerseits ausführt, die Behauptung einiger Einwender, ursächlich durch die Teilein-
ziehung der Ortsdurchfahrt Michendorf in ihrer betrieblichen Existenz gefährdet zu
sein, könne nicht nachvollzogen werden (S. 221), zieht sich die Planfeststellungsbe-
hörde an anderer Stelle darauf zurück, dass eine solche Betriebsgefährdung nicht
substantiiert vorgetragen worden sei. Demgegenüber liegt es nach Auffassung des
Senats nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass die für den Durchgangsverkehr
neu entstehenden Umwege von je nach Herkunft bis zu 700 m oder 1,5 km zur
Tankstelle so erheblich sind, dass sie zu einem deutlichen Rückgang des Kunden-
aufkommens führen können. Einzelheiten zur Auswirkung des befürchteten Kunden-
rückgangs auf die Rentabilität des Tankstellenbetriebs haben die Klägerinnen aller-
dings, was der Beklagte zu Recht beanstandet, in der Tat nicht vorgetragen.
Einer weiteren Aufklärung dieser Frage durch den Senat bedarf es indes nicht. Denn
selbst wenn zugunsten der Klägerinnen unterstellt wird, dass der Abwägungsvorgang
insoweit fehlerhaft war, und weiter angenommen wird, dass dieser Fehler auch of-
fensichtlich war, bestünde nach Auffassung des Senats gleichwohl nicht die konkrete
Möglichkeit einer anderen Entscheidung in der Sache (zu diesem Maßstab vgl.
BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370;
stRspr). Es spricht nichts dafür, dass die Planfeststellungsbehörde in diesem Fall,
selbst wenn sie eine ernsthafte Existenzgefährdung des Tankstellenbetriebs unter-
stellt hätte, eine den Klägerinnen günstigere Planungsentscheidung getroffen hätte.
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Maßgebend für diese Einschätzung des Senats ist, dass die Planfeststellungsbehör-
de die Belange der Klägerinnen im Ergebnis zu Recht als nur in geringem Maße
schutzwürdig beurteilt hat. Hierbei kommt auch nach Auffassung des Senats dem
Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin
zu 1 bereits bei Einholung der Baugenehmigung für die Errichtung des Tankstellen-
gebäudes im Jahre 1995 vom Brandenburgischen Straßenbauamt Potsdam aus-
drücklich darauf hingewiesen wurde, dass im Zuge des geplanten Baus der Ortsum-
gehung Michendorf durch die B 2 n eine Unterbrechung der Ortsdurchfahrt erfolgen
und daher das Tankstellengelände von dem direkten Anschluss an die B 2 n nach
Süden abgebunden werde. Dieser Hinweis führt zwar nicht, wie der Beklagte meint,
zur "Verwirkung" eines etwaigen Abwehrrechts der Klägerin zu 1 aus ihrem einge-
richteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, nimmt ihm jedoch weitgehend sein Ge-
wicht gegen die Durchsetzung einer solchen Planung. Für die schutzwürdigen Inte-
ressen der Klägerin zu 2 kann insoweit nichts anderes gelten, da ihr Vertrauen in den
Bestand der vorhandenen Verkehrsanbindung oder die Schaffung einer gleichwerti-
gen Verkehrslage nicht weiter reichen kann als das der Klägerin zu 1, von der sie
den Tankstellenbetrieb gepachtet hat.
Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die von der Plan-
feststellungsbehörde für die ersatzlose Abbindung der Ortsdurchfahrt und der Ge-
meindestraße von der B 2 n angeführten maßgeblichen Belange einer besseren Be-
friedigung der Verkehrsbedürfnisse des überregionalen Verkehrs durch Beschrän-
kung der Ortsumgehung auf die Verknüpfung mit den kreuzenden Landesstraßen,
der dadurch möglichen Beschränkung auf drei Knotenpunkte, die angesichts der ge-
ringen Einwohnerzahl in der Ortslage Michendorf ohnehin reichlich bemessen seien,
und der Vermeidung des mit einem weiteren Knotenpunkt zwangsläufig verbundenen
zusätzlichen Konfliktpotentials (PFB S. 221 f.) ungeeignet oder in ihrer Bedeutung
eindeutig überbewertet sind und den Belangen der Klägerinnen nicht hätten vorge-
zogen werden dürfen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100
Abs. 1 ZPO.
Hien Dr. Storost Vallendar
Prof. Dr. Eichberger Dr. Nolte
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren gemäß § 13 Abs. 1
Satz 1 GKG auf 100 000 € festgesetzt, wobei der Senat das Interesse der beiden
Klägerinnen an der Streitentscheidung jeweils gleich hoch einschätzt.
Hien Vallendar Prof. Dr. Eichberger