Urteil des BVerwG vom 27.11.2006

BVerwG: aufenthalt, geburt, zukunft, hinzurechnung, vorfrage, bekanntmachung, gehalt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 106.06
OVG 5 B 05.1398
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 19. September 2006 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Be-
deutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der Frage zuzulassen,
„welche Qualität der sogenannte rechtmäßige Aufenthalt
des Kindsvaters für die Berechnung der 8jährigen Frist des
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG haben muss, d.h. konkret
auch unter der Geltung des Asylverfahrensgesetzes 1991
ein Zeitraum zwischen Asylgesuch und späterer förmlicher
Asylantragstellung nach diesem Zeitraum anzurechnen
ist“.
Keiner Klärung bedarf, ob - wie die Beschwerde geltend macht - die von dem
Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung, dass der Aufenthalt des Vaters
des Klägers in dem Zeitraum zwischen der Anbringung des Asylgesuchs nach
§ 7 AsylVfG (in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Asylver-
fahrensgesetzes vom 9. April 1991, BGBl I S. 869 ) und der Stellung
eines (förmlichen) Asylantrages bei der Ausländerbehörde nach § 8 AsylVfG (F.
1991) deswegen nicht rechtmäßig sei, weil nach § 19 Abs. 1 AsylVfG (F. 1991)
erst der förmliche Asylantrag die für die Anwendung des § 4 Abs. 3 StAG erfor-
derliche, an eine Aufenthaltsgestattung anknüpfende Rechtmäßigkeit bewirkt
habe, in Widerspruch zu der vorherrschenden Kommentarliteratur steht bzw.
die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache unrichtig ist oder ob sich
deren Richtigkeit mit hinreichender Klarheit unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
1
2
- 3 -
Der Zulassung der Revision steht jedenfalls entgegen, dass die von dem Kläger
aufgeworfene Rechtsfrage ohne fallübergreifenden, rechtsgrundsätzlich klä-
rungsbedürftigen Gehalt eine spezifische Fallkonstellation betrifft. Die Frage, ob
bereits ein Asylgesuch die Gestattungswirkung des § 19 Abs. 1 AsylVfG (F.
1991) auslöst, beurteilt sich nach zum 30. Juni 1992 ausgelaufenem Recht; sie
kann bei der Anwendung des § 4 Abs. 3 StAG als Vorfrage nur dann entschei-
dungserheblich werden, wenn weitere Umstände hinzutreten (u.a.: Geburt des
Kindes in dem Zeitraum 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2000; ein achtjähriger
rechtmäßiger Aufenthalt im Zeitpunkt der Geburt wird nur durch Hinzurechnung
des Zeitraums zwischen Asylgesuch und Asylantrag erreicht). Es ist nichts da-
für ersichtlich oder vorgetragen, dass sich diese Frage über den vorliegenden
Einzelfall hinaus in weiteren, gar noch nicht bestands- oder rechtskräftig ent-
schiedenen Fällen stellen könnte. Dann aber besteht nach den zu Rechtsfragen
ausgelaufenen Rechts entwickelten Grundsätzen (vgl. z.B. - m.w.N. - Beschluss
vom 20. Dezember 2005 - BVerwG 5 B 84.05 -; s.a. Beschlüsse vom
9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1
VwGO Nr. 4 und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310
§ 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9) kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf; es
spricht nichts dafür, dass das ausgelaufene Recht noch für einen nicht über-
schaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung sein könnte
(vgl. u.a. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz
310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.; Beschluss vom 23. Februar 1999
- BVerwG 2 B 11.99 - juris; Beschluss vom 11. Februar 2005 - BVerwG 5 B
12.05 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Dr. Säcker Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit
3
4