Urteil des BVerwG vom 04.10.2007

BVerwG: privates interesse, gemeingebrauch, bebauungsplan, einziehung, schwimmen, hafen, scheidung, grundstück, beschwerdeschrift, vollzug

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 40.07
OVG 1 KN 23/06
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteini-
schen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2007 wird
zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde hat keinen Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag der Antragstellerin
als unzulässig abgelehnt, weil der Antragstellerin - erstens - die Antragsbefug-
nis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) und - zweitens - das Rechtsschutzbedürfnis
fehlt. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende
Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn
hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufge-
zeigt wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG
11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Wenn
nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese
Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des
Verfahrens ändert. Da die Antragstellerin in Bezug auf die Frage ihrer Antrags-
befugnis keinen Grund für die Zulassung der Revision darlegt, kann offen blei-
ben, ob ein Zulassungsgrund hinsichtlich der Verneinung des Rechtsschutzbe-
dürfnisses gegeben ist.
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Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Vorwurf
der Antragstellerin, das Oberverwaltungsgericht habe ihr zu Unrecht die An-
tragsbefugnis abgesprochen und durch die Behandlung des Antrags als unzu-
lässig einen Verfahrensverstoß begangen (vgl. Beschluss vom 19. Dezember
1994 - BVerwG 5 B 79.94 - NJW 1995, 2121), ist nicht berechtigt.
1. Das Oberverwaltungsgericht hat sich zunächst mit der Frage befasst, ob die
Antragstellerin dadurch in eigenen Rechten verletzt sein kann, dass durch die
Beseitigung des Meeresstrandes und des ehemaligen Teils der Bundeswasser-
straße im Bereich des Plangebiets der Gemeingebrauch weggefallen ist. Es hat
die Frage mit einer doppelten Begründung verneint. Zum einen sei der Fortfall
des Gemeingebrauchs nicht durch den Bebauungsplan verursacht worden;
Grundlage der baulichen Anlagen am Strand und der angrenzenden Wasser-
fläche, die bereits vor dem In-Kraft-Treten des umstrittenen Bebauungsplans
errichtet worden seien, sei die sofort vollziehbare naturschutzrechtliche Ge-
nehmigung des Kreises Plön vom 31. Juli 2003 gewesen. Zum anderen schüt-
ze das von der Antragstellerin bemühte Recht der allgemeinen Handlungsfrei-
heit (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht vor der Einziehung und Beseitigung öffentlicher
Sachen. Die Tragfähigkeit des zweiten Begründungselements ist nicht zweifel-
haft. Daher kann dahinstehen, ob auch dem ersten Begründungselement bei-
gepflichtet werden könnte.
Zu Unrecht macht die Antragstellerin unter Berufung auf die Entscheidungen
des VGH Mannheim vom 11. Juli 1997 - 8 S 2683/96 - (NJW 1998, 2235) und
des OVG Koblenz vom 26. April 2001 - 1 C 10604/00 - (NVwZ-RR 2002, 183)
geltend, sie könne als den bisherigen Gemeingebrauch ausübende Staatsbür-
gerin - im Rechtsweg durchsetzbar - verlangen, dass bei Eingriffen in diese
Rechtsposition die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen
Rechts beachtet werden. Sie übersieht den entscheidenden Unterschied, den
auch das Oberverwaltungsgericht herausgearbeitet hat. Das Recht auf Teilha-
be am Gemeingebrauch steht als Recht auf Nutzung eines Gewässers nur so
lange unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG, wie der Gemeingebrauch be-
steht. Es endet dort, wo es um dessen Entzug als solchen geht. Mit der (teil-
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weisen) Einziehung eines Gewässers entfällt das Substrat für die Ausübung
des Gemeingebrauchs nach § 23 WHG, § 14 LWG. Insoweit gilt, dass sich der
Rechtsinhaber - d.h. derjenige, der am Gemeingebrauch teilhat - „mit dem ab-
finden“ muss, „was - und wie lange es - geboten wird“ (vgl. Urteil vom 25. Juni
1969 - BVerwG 4 C 77.67 - BVerwGE 32, 222 <225>). In diesem Sinne ist auch
die als grundsätzlich klärungsbedürftig i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO be-
zeichnete Frage zu beantworten, ob im Falle des Eingriffs in einen bislang be-
reits ausgeübten oder beabsichtigten Gemeingebrauch der hiervon Betroffene
im Sinne eines rechtlich geschützten Interesses die Beachtung der einschlägi-
gen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts und insoweit auch ver-
waltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangen kann.
2. Die Vorinstanz hat unter zwei Gesichtspunkten geprüft, ob die Antragstellerin
ihre Antragsbefugnis aus einer möglichen Verletzung ihres Rechts auf gerechte
Abwägung ihrer privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB herleiten kann, näm-
lich unter dem Aspekt des Bedürfnisses der Antragstellerin, den im Plangebiet
liegenden Strand- und Gewässerabschnitt zum Spazierengehen und zum
Schwimmen zu nutzen, und unter dem Gesichtspunkt des Interesses, von
Lärmimmissionen aus dem Plangebiet verschont zu bleiben. Beides wird im
Normenkontrollurteil verneint.
a) Das Interesse der Antragstellerin an Spaziergängen und am Baden im Plan-
gebiet ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht abwägungsbe-
achtlich, weil - erstens - der im Plangebiet liegende Strand- und Gewässerab-
schnitt im Zeitpunkt der abschließenden Abwägung bereits vollständig beseitigt
gewesen und - zweitens - das Interesse objektiv geringfügig sei. Jedenfalls das
zweite Begründungselement vermag die Entscheidung zu stützen. Damit hat es
sein Bewenden.
Es ist ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Beschluss vom 9. No-
vember 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2 - 4.79 - (BVerwGE 59, 87), dass derje-
nige zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungs-
plan befugt ist, der geltend machen kann, dass bei der Entscheidung über den
Erlass oder den Inhalt des Bebauungsplans sein privates Interesse in der Ab-
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wägung hätte berücksichtigt werden müssen. Der Planer muss bei der Planung
freilich nicht „alles“ berücksichtigen. Eine Forderung, die darauf hinausliefe,
wäre offensichtlich nicht erfüllbar und damit lebensfremd. Bei der planerischen
Abwägung können u.a. alle betroffenen Interessen unbeachtet bleiben, die ob-
jektiv geringfügig sind (Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78,
4 N 2 - 4.79 - a.a.O. S. 102). Das Oberverwaltungsgericht hat das Interesse der
Antragstellerin, weiterhin im Plangebiet spazieren zu gehen und zu schwim-
men, als objektiv geringwertig und deshalb nicht abwägungsbeachtlich angese-
hen, weil es in Laboe und der Umgebung zahlreiche andere Möglichkeit für die-
se Freizeitbeschäftigungen gibt. Gegen diese Würdigung ist nichts zu erinnern.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der unzulänglichen
Aufklärung des Sachverhalts geht fehl. Es mag sein, dass das Oberverwal-
tungsgericht bei Durchführung einer Ortsbesichtigung festgestellt hätte, dass
andere Uferbereiche der Kieler Förde, in denen die Möglichkeit zum Spazie-
rengehen und zum Baden besteht, für die Antragstellerin aus unterschiedlichen
Gründen weniger attraktiv sind. Auf die Befindlichkeiten der Antragstellerin kam
es aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts jedoch nicht an. Es hatte daher kei-
nen Anlass, sich vor Ort ein Bild von der Situation zu machen. Ein Verfahrens-
fehler liegt darin nicht, weil die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an ei-
nem Aufklärungsmangel leidet, vom materiellrechtlichen Standpunkt des Beru-
fungsgerichts aus zu beurteilen ist, selbst wenn dieser Standpunkt - was hier
nicht der Fall ist - verfehlt sein sollte (Beschluss vom 23. Januar 1996
- BVerwG 11 B 150.95 - NVwZ-RR 1996, 369).
b) Für die mangelnde Abwägungsbeachtlichkeit des Lärmschutzinteresses hat
das Oberverwaltungsgericht ebenfalls zwei Begründungen ins Feld geführt.
Zum einen bestünden nach der Konkretisierung des Normenkontrollantrags und
der Benennung der verletzten Rechte keine Zweifel mehr, dass die Antragstel-
lerin eine Verletzung des Gebots gerechter Abwägung im Bezug auf Lärmim-
missionen nicht (mehr) geltend mache; zum anderen komme unter diesem Ge-
sichtspunkt eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht in Betracht, weil das
Vorhaben bereits vor In-Kraft-Treten des Bebauungsplans genehmigt und fertig
gestellt worden sei. Bereits die erste Begründung trägt die angefochtene Ent-
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scheidung, da die Antragstellerin sie ohne Beanstandung hinnimmt. Einer Aus-
einandersetzung mit der zweiten Begründung bedarf es daher nicht. Auf die
Relevanz der Strömungsgeräusche der Bootsmasten kommt es ebenfalls nicht
an. Die Ausführungen im Normenkontrollurteil zu diesem Thema sind nicht ent-
scheidungstragend. Das Oberverwaltungsgericht hat sich nämlich nicht darauf
festgelegt, sondern nur die Tendenz erkennen lassen, die für sich betrachtet
erheblichen Geräusche deshalb nicht als abwägungsbeachtlich anzusehen,
weil sie durch die Strömungsgeräusche des Waldes, der zwischen dem Hafen
und dem Grundstück der Antragstellerin liegt, überlagert werden.
3. Das Oberverwaltungsgericht hat es abgelehnt, die Antragsbefugnis aus mög-
lichen Diskriminierungen der Antragstellerin durch Amtsträger der Antragsgeg-
nerin während des Planaufstellungsverfahrens abzuleiten. Dem ist zuzustim-
men. Atmosphärische Störungen, die sich im Vorfeld der Beschlussfassung
über einen Bebauungsplan zwischen den Beteiligten aufbauen, sind für die
Frage der Rechtmäßigkeit des Plans nicht per se, sondern nur dann von Be-
lang, wenn sie für die Zurückstellung abwägungsbeachtlicher Interessen von
Projektgegnern (mit-)ursächlich sind. Damit sind die Grundsatzfragen, die die
Antragstellerin auf Seite 18 der Beschwerdeschrift aufwirft, beantwortet.
4. Die vom Oberverwaltungsgericht nicht erörterte Frage, ob die Antragstellerin
wegen des ihr erteilten Hausverbots für das Plangebiet antragsbefugt ist, ist
eindeutig zu verneinen. Die Verhängung des Hausverbots durch die Vorha-
benträgerin ist Anwendung der §§ 858 ff., 903, 1004 BGB (vgl. BGH, Urteil vom
20. Januar 2006 - V ZR 134/05 - NJW 2006, 1054) und nicht, wie von § 47
Abs. 2 Satz 1 VwGO vorausgesetzt, Vollzug des angegriffenen Bebauungs-
plans.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz
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