Urteil des BVerwG vom 29.07.2002

BVerwG: zgb, ddr, wirtschaftliche einheit, landwirtschaft, stadt, antragsrecht, garage, eigentümer, grundstück, bauaufsicht

Rechtsquellen:
FlurbG
§ 7
LwAnpG
§ 53 Abs. 1, §§ 54, 56, 63 Abs. 2, § 64
SachenRBerG
§ 5 Abs. 2
VwGO
§ 67 Abs. 1
ZGB-DDR
§ 296
Stichworte:
Freiwilliger Landtausch; Bodenordnungsverfahren,
Antragsbefugnis für -; Baulichkeiteneigentum; Nebengebäude;
Eigenheim; Verfahrensgebiet, Abgrenzung des -;
räumlich-funktionaler Zusammenhang.
Leitsätze:
1. Eine Antragsbefugnis für ein Bodenordnungsverfahren nach
§ 64 LwAnpG kann weder aus § 296 ZGB-DDR ("Baulichkeiteneigen-
tum") noch aus einer entsprechenden Anwendung von § 5 Abs. 2
Satz 2 SachenRBerG (Nebengebäude eines Eigenheims) hergeleitet
werden.
2. In das Verfahrensgebiet für ein Bodenordnungsverfahren kön-
nen auch solche Grundstücke einbezogen werden, die zwar für
sich die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG nicht erfüllen, ohne
die aber eine sinnvolle Lösung des zugrunde liegenden sachen-
rechtlichen Konflikts nicht zu erreichen wäre. Hierzu zählen
auch Grundstücke mit Eigenheim-Nebengebäuden, die mit Billi-
gung staatlicher Stellen errichtet worden sind.
Urteil des 9. Senats vom 29. Juli 2002 - BVerwG 9 C 1.02
I. OVG Frankfurt/Oder vom 08.11.2001 - Az.: OVG 8 D 84/00.G -
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 9 C 1.02
- 2 -
OVG 8 D 84/00.G
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
- 3 -
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t , K i p p , V a l l e n d a r
und Prof. Dr. R u b e l
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Brandenburg - Flurbereinigungsgericht -
vom 8. November 2001 wird aufgehoben, soweit
das Verfahren nicht eingestellt worden ist.
Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsver-
fahrens. Von den übrigen Kosten trägt die Klä-
gerin zwei Drittel und der Beklagte ein Drit-
tel. Die außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen sind nicht erstattungsfähig.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das
Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Für das Verfahren beim Flurbereinigungsgericht
werden weder Gerichtsgebühren noch ein Pausch-
satz für bare Auslagen erhoben.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Einleitung eines Bodenord-
nungsverfahrens nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
(LwAnpG).
Der verstorbene Vater der Klägerin war Eigentümer des Flur-
stücks 62 der Flur 2 der Gemarkung D. im Gebiet der Stadt P.
Er hat dieses Grundstück im Zuge der Kollektivierung der Land-
wirtschaft der DDR in eine landwirtschaftliche Produktionsge-
nossenschaft (LPG) einbringen müssen. Die Fläche ist inzwi-
schen in zahlreiche Parzellen mit unterschiedlichen Eigentü-
mern aufgeteilt. Entlang der Dorfstraße wurden bereits vor der
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Wiedervereinigung Eigenheime mit Nebengebäuden errichtet.
Die Klägerin ist noch Eigentümerin der Flurstücke 62/7 und
62/15. Das Flurstück 62/15 zur Größe von 36 404 m² ist stra-
ßenseitig mit einem Wohngebäude bebaut. Die ausgedehnten rück-
wärtigen Flächen sind im Wesentlichen landwirtschaftlich nutz-
bar.
Das Flurstück 62/7 mit einer Fläche von 501 m² ist mit einem
Eigenheim bebaut. Das Gebäude steht auf Grund eines Nutzungs-
vertrages mit dem Rat der Stadt P. vom 21. April 1981 in
selbstständigem Eigentum der Beigeladenen zu 1 und 2. Rückwär-
tig, auf dem Flurstück 62/15, befindet sich ein Nebengebäude,
welches von den Beigeladenen zu 1 und 2 als Garage und Werk-
statt genutzt wird. Im Grundbuch ist insoweit Folgendes einge-
tragen:
"Recht zum Besitz gemäß Art. 233 § 2 a EGBGB, bestehend
aus der Erlaubnis zur Bebauung mit einem Nebengebäude zu-
gunsten (des Beigeladenen zu 2). Unter Bezugnahme auf den
Prüfbescheid der staatlichen Bauaufsicht Nr. 228/83 vom
31.12.1983 des Rates der Stadt P. nebst Zustimmungserklä-
rung vom 16.01.1980 und Bebauungsbestätigung des Landkrei-
ses P. vom 01.07.1999 sowie § 4 Abs. 4 Nr. 2 der Gebäude-
grundbuchverordnung vom 15.07.1994 (BGBl I S. 1606) einge-
tragen am 01.12.1999."
Das an die Parzelle 62/7 grenzende, ebenfalls an der Dorfstra-
ße belegene und mit einem Eigenheim bebaute Flurstück 62/6
(Größe 497 m²) haben die Eheleute F. im Jahre 1999 von der
Klägerin erworben. Über die rückwärtige, auf dem Flurstück
62/15 befindliche und mit einer Garage und Lagerräumen bebaute
Fläche haben diese Parteien im selben Jahr einen Pachtvertrag
geschlossen.
An die Parzelle 62/6 grenzt das mit einem Eigenheim bebaute
Flurstück 62/3 zur Größe von 500 m². Eigentümer sind seit 1972
die Beigeladenen zu 3 und 4. Rückwärtig, auf dem Flurstück
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62/15, befindet sich ebenfalls ein Nebengebäude. Im Grundbuch
ist insoweit Folgendes eingetragen:
"Recht zum Besitz gemäß Art. 233 § 2 a EGBGB bestehend aus
der Erlaubnis zur Bebauung mit einer Waschküche und einem
Hängerschuppen zugunsten (des Beigeladenen zu 3). Unter
Bezugnahme auf den Prüfbescheid der staatlichen Bauauf-
sicht Nr. 20/75 beim Rat der Gemeinde D. vom 01.04.1975
und der Bebauungsbestätigung des Landkreises P. vom
11.11.1997 sowie § 4 Abs. 4 Nr. 2 der Gebäudegrundbuchver-
ordnung vom 15.07.1994 (BGBl I S. 1606) eingetragen am
19.11.1997."
Auf Antrag der Beigeladenen sowie der Eheleute F. ordnete der
Beklagte mit Beschluss vom 6. Dezember 1999 für die Flurstücke
62/3, 62/6, 62/7 und 62/15 die Durchführung eines Bodenord-
nungsverfahrens an. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen
Widerspruch wies das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt-
schutz und Raumordnung des Landes Brandenburg mit Wider-
spruchsbescheid vom 7. August 2000 zurück. Zur Begründung wur-
de im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für ein Bo-
denordnungsverfahren lägen vor. Hinsichtlich der Nebengebäude
sei nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) aus-
reichend, dass diese - wie hier - mit Billigung staatlicher
Stellen errichtet seien. Das Verfahrensgebiet sei von dem Be-
klagten ordnungsgemäß abgegrenzt worden. Alle Grundstücke sei-
en mit Gebäuden bebaut, die im Sondereigentum stünden. Eine
Begrenzung auf Teilflächen sei nicht möglich. Auf den Flur-
stücken 62/3 und 62/6 sei Grund- und Gebäudeeigentum zwar in-
zwischen vereinigt. Die Hinzuziehung dieser Grundstücke sei
aber wegen der beabsichtigten Verschmelzung mit den Flächen
des Flurstücks 62/15, soweit sie mit Nebengebäuden bebaut sei-
en, zulässig.
Am 14. September 2000 hat die Klägerin hiergegen Klage erho-
ben. Mit Beschluss des Beklagen vom 7. September 2001 ist das
Flurstück 62/6 aus dem Bodenordnungsverfahren entlassen wor-
den. Insoweit haben die Klägerin und der Beklagte den Rechts-
- 6 -
streit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Hinsichtlich des Flurstücks 62/7 hat die Klägerin die Klage
zurückgenommen.
Mit Urteil vom 8. November 2001 (RdL 2002, S. 158 ff.) hat das
Oberverwaltungsgericht antragsgemäß den Beschluss des Beklag-
ten vom 6. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbe-
scheides vom 7. August 2000 und des Änderungsbescheides vom
7. September 2001 aufgehoben, soweit das Flurstück 62/15 der
Flur 2 der Gemarkung D. in das Bodenordnungsverfahren einbezo-
gen worden ist. Zur Begründung heißt es: Hinsichtlich des
Flurstücks 62/15 bestehe keine Antragsberechtigung der Beige-
ladenen. An den Nebengebäuden stünde ihnen allenfalls Baulich-
keiteneigentum nach § 296 ZGB zu. § 64 LwAnpG setze demgegen-
über Eigentum an "Gebäuden und Anlagen" voraus. Die Vorschrift
orientiere sich an § 295 Abs. 2 ZGB. Nur für dieses dingliche
Gebäudeeigentum seien die Regelungen über Grundstücke entspre-
chend anwendbar gewesen. Eine Antragsbefugnis ergebe sich auch
nicht aus entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2
SachenRBerG. § 64 LwAnpG sei eine abschließende Regelung. So-
weit das Sachenrechtsbereinigungsgesetz weitere Fälle erfasse,
beruhe dies auf einer sondergesetzlichen Wertung. Die bloße
Zielkonformität der beiden Verfahren reiche für die Anwendung
von § 5 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG nicht aus. Das Flur-
stück 62/15 sei im Hinblick auf den Ordnungsbedarf auf dem
Flurstück 62/7 auch nicht nach § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 7
Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) fehlerfrei einbezogen
worden. Die Flurstücke 62/3 und 62/6 seien bisher nicht erwei-
tert worden. Es sei daher auf dem Flurstück 62/15 keine ein-
heitliche hintere Grenzziehung geboten. Im Übrigen habe der
Beschluss des Beklagten beziehungsweise der Widerspruchsbe-
scheid lediglich auf eine Antragsberechtigung der Beigeladenen
sowie die funktionelle Einheit der Eigenheime und der Nebenge-
bäude abgestellt. Eine Antragsbefugnis bezüglich der Nebenge-
bäude bestehe jedoch nicht. Hinsichtlich des Flurstücks 62/3
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sei kein Ordnungsbedarf feststellbar. Das Flurstück 62/7 sei
bereits entsprechend den Regelungen der DDR gebildet und als
Funktionalfläche dem Eigenheim zugeordnet worden.
Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten und vom Oberver-
waltungsgericht zugelassenen Revision trägt der Beklagte im
Wesentlichen vor: Es sei rechtlich unerheblich, ob die Beige-
ladenen hinsichtlich der Nebengebäude antragsbefugt seien. Das
Flurstück 62/7 sei unanfechtbar in das Bodenordnungsverfahren
einbezogen worden. Die Begrenzung des Verfahrensgebiets richte
sich nach § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 7 FlurbG. Nach § 53
LwAnpG müsse die Neuordnung unter Berücksichtigung der Inte-
ressen der Beteiligten erfolgen. Der Verzicht auf die Herstel-
lung einheitlicher Eigentumsverhältnisse von Eigenheimen und
hiermit in engem örtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen-
den Nebengebäuden liefe der Zielsetzung des Bodenordnungsver-
fahrens, Investitionshindernisse in der Landwirtschaft zu be-
seitigen, zuwider. Es spreche daher viel dafür, von einer Er-
messensreduzierung auf Null auszugehen. Aus der Zielkongruenz
von Sachenrechtsbereinigungsgesetz und Landwirtschaftsanpas-
sungsgesetz lasse sich darüber hinaus eine Einbeziehung der
Nebengebäude auf § 5 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG stützen. Das
Urteil widerspreche im Übrigen praktischen Gesichtspunkten. Es
würden kleine zersplitterte Grundstücke entstehen. Für die Ne-
bengebäude müssten gesonderte notarielle Vermittlungsverfahren
nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz durchgeführt werden.
Dies sei mit dem Gebot der Beschleunigung und dem Interesse an
einem zweckmäßigen Einsatz der für die Bodenordnung notwendi-
gen Mittel nicht zu vereinbaren.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem
Schlussantrag des Beklagten im flurbereinigungsgerichtli-
chen Verfahren zu erkennen.
- 8 -
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Das Oberverwaltungsgericht hat nach ihrer Ansicht zutreffend
festgestellt, dass der Beklagte sein Ermessen bei der Begren-
zung des Bodenordnungsgebietes nicht fehlerfrei ausgeübt habe,
weil allein auf ein Besitzrecht der Beigeladenen an den Neben-
gebäuden abgestellt worden sei. Es sei auch fraglich, ob ein
hinreichender Funktionszusammenhang zwischen den Eigenheimen
und den Nebengebäuden bestehe. Konkrete Gesichtspunkte, die
für eine Einbeziehung der Nebengebäude sprechen könnten, seien
nicht vorgetragen worden. Durch die Ausweitung des Verfahrens-
gebietes könnten zudem nicht die Voraussetzungen des § 64
LwAnpG für die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens umgan-
gen werden.
II.
Die zulässige Revision, bei der der Beklagte durch einen Be-
diensteten der oberen Flurbereinigungsbehörde ordnungsgemäß
nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO vertreten gewesen ist (vgl.
BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 36.97 - BVerwGE
107, 156 <157 f.>) und über die der Senat mit Einverständnis
der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte
(§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Abs. 1 VwGO), ist
begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Das
Oberverwaltungsgericht hätte die Klage, soweit über sie noch
zu entscheiden war, abweisen müssen, weil die Anordnung des
Bodenordnungsverfahrens durch den Beklagten rechtmäßig gewesen
ist.
1. Zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegan-
gen, dass die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens das
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Scheitern eines freiwilligen Landtausches voraussetzt (§§ 54,
56 LwAnpG).
Das ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn - wie es
das Oberverwaltungsgericht in möglicherweise ungewollter Ab-
weichung von einer früheren, zutreffenden Formulierung (OVG
Brandenburg, RdL 1998, 186 <187>) ausdrückt - sich ein weite-
res Anstreben eines freiwilligen Landtauschverfahrens "nicht
aufdrängt". Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Senats
vielmehr, ob ein solches Verfahren von vornherein absehbar
keinen Erfolg erwarten lässt (Urteil vom 2. September 1998
- BVerwG 11 C 4.97 - BVerwGE 107, 177 <183>). Auch diese
- strengeren - Voraussetzungen sind jedoch auf der Grundlage
der nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen und mithin
gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberver-
waltungsgerichts gleichermaßen als erfüllt anzusehen. Das hat
auch die Revision nicht infrage gestellt.
2. Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht ange-
nommen, dass die Einbeziehung des Flurstücks 62/15 in das Bo-
denordnungsverfahren nicht auf eine sich auf dieses Grundstück
beziehende Antragsbefugnis der Beigeladenen gestützt werden
kann.
a) An den Nebengebäuden auf dem Flurstück 62/15, die sich hin-
ter den Flurstücken 62/7 bzw. 62/3 befinden, ist nach von der
Revision rechtlich und tatsächlich nicht angegriffener Beur-
teilung des Oberverwaltungsgerichts zugunsten der Beigeladenen
kein Gebäudeeigentum gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 1 und 2 EGBGB
bzw. § 295 Abs. 2 ZGB, sondern allenfalls Baulichkeiteneigen-
tum gemäß § 296 ZGB entstanden. Für diese Art des Eigentums
hat das Oberverwaltungsgericht eine Antragsbefugnis nach § 64
LwAnpG zu Recht verneint. Denn Baulichkeiteneigentum zählt
nicht zu den "Gebäuden und Anlagen" im Sinne dieser Vorschrift
(vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1993 - V ZR 156/92 - LM § 296
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DDR-ZGB Nr. 1 Bl. 563, 564). Mit dieser Formulierung bezieht
sich das noch von der Volkskammer der DDR geschaffene Land-
wirtschaftsanpassungsgesetz (GBl 1990 I S. 642) auf die sei-
nerzeitige zivilrechtliche Terminologie der DDR, wie sie auch
in anderen Gesetzen zum Ausdruck kommt (vgl. § 295 Abs. 2 ZGB,
§ 459 Abs. 1 ZGB, § 27 LPGG 1982). Sie bezeichnet Gegenstände,
die, soweit sie nicht dem Eigentum am Grundstück folgen,
"selbstständiges Eigentum" darstellen können und auch insoweit
den Vorschriften über das Grundstückseigentum unterliegen.
Demgegenüber hat das Baulichkeiteneigentum in § 296 ZGB eine
eigenständige, von den in § 295 ZGB geregelten "Gebäuden und
Anlagen" deutlich abgegrenzte Regelung gefunden, die durch den
Verweis auf die Bestimmungen über das Eigentum an beweglichen
Sachen auch inhaltlich anderen Maßstäben folgt. Deswegen be-
steht kein Anlass zu der Annahme, der damalige Gesetzgeber ha-
be bloßes Baulichkeiteneigentum als ausreichend für ein An-
tragsrecht nach § 64 LwAnpG ansehen wollen. Dafür sprechen
auch inhaltliche Gründe: Zwar liegt es - wie noch zu zeigen
sein wird - nahe, Baulichkeiten- und Flächeneigentum anläss-
lich eines aus anderen Gründen einzuleitenden Bodenordnungs-
verfahrens zusammenzuführen. Dass allein das Auseinanderfallen
von Baulichkeiten- und Flächeneigentum jedoch ein Bedürfnis
nach einer umfassenden Bodenneuordnung auslösen können soll,
ist aufgrund der eigentumsrechtlich gegenüber dem Gebäudeei-
gentum deutlich schwächeren Ausgestaltung des Baulichkeitenei-
gentums und seiner erheblich geringeren wirtschaftlichen Be-
deutung nicht erkennbar.
b) Eine Antragsbefugnis der Beigeladenen hinsichtlich des
Flurstücks 62/15 lässt sich auch nicht aus einer entsprechen-
den Anwendung des § 5 Abs. 2 SachenRBerG herleiten. Auch dies
hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt. § 64 LwAnpG
regelt die Anordnungsbefugnis für das Bodenordnungsverfahren
abschließend. Die vom Beklagten betonte übereinstimmende Ziel-
setzung von Landwirtschaftanpassungsgesetz und Sachenrechtsbe-
- 11 -
reinigungsgesetz, dem Sachenrecht des BGB entsprechende Eigen-
tumsverhältnisse herzustellen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
17. Dezember 1998 - BVerwG 11 C 5.97 - BVerwGE 108, 202
<215>), rechtfertigt es angesichts der vielfältigen Verfah-
rens- und Wertungsunterschiede zwischen Bodenordnung und Sa-
chenrechtsbereinigung jedenfalls nicht, das in § 64 LwAnpG
klar begrenzte Antragsrecht durch Einbeziehung der Regelung
des § 5 Abs. 2 SachenRBerG auf den Eigentümer des Nebengebäu-
des eines Eigenheims auszuweiten. Das muss vor allem deshalb
gelten, weil der Gesetzgeber im Sachenrechtsänderungsgesetz
vom 21. September 1994 (BGBl I S. 2457) in Art. 1 das Sachen-
rechtsbereinigungsgesetz eingeführt und zugleich in Art. 9 Re-
gelungen des Landwirtschaftanpassungsgesetzes, nicht jedoch
die Vorschrift des § 64 geändert hat.
3. Das Oberverwaltungsgericht hat auch nicht verkannt, dass
eine Einbeziehung des Flurstücks 62/15 in das Verfahrensgebiet
trotz der insoweit fehlenden Antragsbefugnis nicht ausge-
schlossen ist.
Die Reichweite des gesetzlichen Neuordnungsauftrages ergibt
sich nicht allein aus § 64 Abs. 1 LwAnpG. Vielmehr ist den
Vorschriften der § 53 Abs. 1, § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 7
Abs. 1 Satz 2 FlurbG ein weitreichender Neuordnungsauftrag zu
entnehmen, der es gestattet, auch solche Grundstücke in das
Verfahrensgebiet einzubeziehen, die zwar für sich die Voraus-
setzungen des § 64 LwAnpG nicht erfüllen, ohne die aber eine
sinnvolle Lösung des zugrunde liegenden sachenrechtlichen Kon-
flikts nicht zu erreichen wäre (BVerwG, Urteil vom 9. Juli
1997 - BVerwG 11 C 2.97 - BVerwGE 105, 128 <137 f.>; Urteil
vom 2. September 1998 - BVerwG 11 C 4.97 - BVerwGE 107, 177
<187>). Die danach vorzunehmende Festlegung des Verfahrensge-
bietes liegt gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2
FlurbG im Ermessen der Flurneuordnungsbehörde (BVerwG, Urteil
vom 9. Juli 1997, a.a.O., S. 138).
- 12 -
Die Ausübung dieses Ermessens hat sich am Zweck des Gesetzes
zu orientieren. Er ist darauf gerichtet, sachenrechtliche Kon-
flikte, die auf die Kollektivierung der Landwirtschaft in der
DDR zurückzuführen sind (BVerwG, Urteil vom 2. September 1998,
a.a.O., S. 182), durch Schaffung BGB-konformer Rechtsverhält-
nisse zu lösen, um sich durch die Aufspaltung von Gebäude- und
Grundeigentum ergebende Investitionshindernisse für ländlichen
Grundbesitz, zu dem auch die darauf errichteten Eigenheime ge-
hören (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997, a.a.O., S. 134), unter
Beachtung der Interessen der Beteiligten (vgl. § 53 Abs. 1
LwAnpG) zu beseitigen. Der Einleitungsbeschluss ist dabei erst
dann rechtswidrig, wenn er erkennbar nicht auf eine Abwägung
aller für einen größtmöglichen Erfolg der Bodenordnung und für
den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurück-
geht oder wenn er gänzlich ungeeignet ist, eine sachgerechte
Bodenordnung zu fördern (BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober
1996 - BVerwG 11 B 69.96 ; Beschluss vom 8. November
1989 - BVerwG 5 B 124.89 - Buchholz 424.01 § 7 FlurbG Nr. 2
S. 1).
Auf dieser Grundlage hat es der Senat als zulässig angesehen,
auch solche Grundstücke in das Verfahrensgebiet eines Boden-
ordnungsverfahrens einzubeziehen, die der Erschließung von Ge-
bäuden bzw. Grundstücken dienen, hinsichtlich derer die Vo-
raussetzungen des § 64 Abs. 1 LwAnpG vorliegen (BVerwG, Urteil
vom 9. Juli 1997, a.a.O., S. 138 f.; Urteil vom 2. September
1998, a.a.O., S. 187). Damit sind aber die Fälle berücksichti-
gungsfähiger Grundstücke nicht abschließend bezeichnet. Maßge-
bend für die genannte Rechtsprechung ist vielmehr der allge-
meinere Gesichtspunkt eines mit Blick auf den Zweck des Geset-
zes beachtenswerten, räumlich funktionalen Zusammenhangs zwi-
schen den gemäß § 64 LwAnpG unmittelbar betroffenen und weite-
ren Flächen.
- 13 -
Diese Kriterien sind auch in dem von § 5 Abs. 2 Satz 2
SachenRBerG geregelten Fall der Nebengebäude eines Eigenheimes
erfüllt, die mit Billigung staatlicher Stellen errichtet wor-
den sind. Zwar ergibt sich hieraus - wie dargelegt - kein An-
tragsrecht im Sinne von § 64 LwAnpG. Die Einbeziehung der ent-
sprechenden Grundstücke in ein bereits das dazugehörige Eigen-
heim betreffende Bodenordnungsverfahren ist aber grundsätzlich
gerechtfertigt. Das Nebengebäude stellt mit dem Eigenheim eine
wirtschaftliche Einheit dar und bestimmt den Wert des Wohn-
grundstücks mit. Es wäre nicht verständlich, wenn ein mit öf-
fentlichem Aufwand und Kosten durchgeführtes Bodenordnungsver-
fahren nicht zu einer umfassenden BGB-konformen Lösung der
zwischen den Beteiligten bestehenden sachenrechtlichen Kon-
flikte und zu einer raschen Wiederherstellung verkehrsfähiger
Grundstücke gelangen könnte, sondern Teilregelungen einem ge-
sonderten Verfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
überlassen müsste. Erst recht müssen diese Überlegungen für
den Fall gelten, dass an dem Nebengebäude Baulichkeiteneigen-
tum nach § 296 ZGB erworben wurde.
4. Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung
des Beklagten, das Flurstück 62/15 in das Bodenordnungsverfah-
ren einzubeziehen, als ermessensfehlerhaft beanstandet.
a) Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Bodenordnungs-
verfahrens haben für das Flurstück 62/7 ersichtlich und un-
streitig vorgelegen. Ob hinsichtlich der hinter den Eigenhei-
men auf den Flurstücken 62/3 und 62/7 gelegenen Nebengebäude
Baulichkeiteneigentum nach § 296 ZGB entstanden ist, bedarf
keiner Entscheidung. Denn jedenfalls ist auf der Grundlage der
bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts davon
auszugehen, dass insoweit die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2
Satz 2 SachenRBerG erfüllt sind. Der enge räumliche und funk-
tionale Zusammenhang dieser Nebengebäude mit dem jeweiligen
Eigenheim der Beigeladenen ist aufgrund ihrer genehmigten Nut-
- 14 -
zung als Garage/Werkstatt bzw. Waschküche/Hängerschuppen ohne
weiteres zu bejahen. Dass sie mit Billigung staatlicher Stel-
len auf dem Flurstück 62/15 errichtet worden sind, ergibt sich
aus dem jeweiligen Prüfbescheid und den dazugehörigen Lageplä-
nen, in denen die Nebengebäude erheblich hinter den Eigenhei-
men und mithin außerhalb der heutigen Flurstücke 62/3 und 62/7
eingezeichnet sind.
b) Ob die Einbeziehung des Flurstücks 62/15 schon deswegen
rechtmäßig ist, weil in den oben unter 3. erörterten Fällen
von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen ist, wie
der Beklagte meint, bedarf keiner Entscheidung. Der Beklagte
hat das ihm zustehende Ermessen jedenfalls fehlerfrei ausge-
übt.
Das Oberverwaltungsgericht sieht einen Ermessensfehler darin
begründet, dass Anordnungsbeschluss und Widerspruchsbescheid
die Einbeziehung des Flurstücks 62/15 unzutreffend auf eine
entsprechende Antragsbefugnis der Beigeladenen gestützt hät-
ten. In der Tat findet sich dieser Gesichtspunkt in den ge-
nannten Bescheiden. Ihre Auslegung, zu der das Revisionsge-
richt befugt ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom
15. September 1994 - BVerwG 2 C 24.92 - Buchholz 237.6 § 227
NdsLBG Nr. 1 S. 2 m.w.N.), ergibt jedoch bei verständiger Be-
trachtung weitere selbstständig tragende Gründe für die Einbe-
ziehung des Flurstücks 62/15. Danach war gerade die Möglich-
keit der sachenrechtlichen Zusammenführung von Eigenheimflä-
chen und den mit Nebengebäuden bebauten Bereichen für die Ent-
scheidung über die Abgrenzung des Verfahrensgebiets maßgeb-
lich. Dem Beklagten war schon aufgrund der Begründung der An-
träge bewusst, dass die Beigeladenen mit dem Verfahren gerade
diese Zielsetzung verfolgten. In beiden genannten Bescheiden
ist hervorgehoben, dass eine Verschmelzung der mit den Neben-
gebäuden bebauten rückwärtigen Flächen mit den Flurstücken
62/3 und 62/6 beabsichtigt sei und diese daher einzubeziehen
- 15 -
seien. Auch wenn das Flurstück 62/7 insoweit nicht erwähnt
ist, ist zu berücksichtigen, dass der Zusammenführungsbedarf
dort in gleicher Weise besteht und somit bei der Entscheidung
ersichtlich mit bedacht worden ist. Die "funktionelle Einheit"
der Wohnhäuser mit den Nebengebäuden wird im Anordnungsbe-
schluss besonders hervorgehoben. Der mithin vom Beklagten zu-
treffend erkannte Ordnungsbedarf besteht hinsichtlich beider
Nebengebäude und wird entgegen der Auffassung des Oberverwal-
tungsgerichts durch die bereits BGB-konformen Eigentumsver-
hältnisse bezüglich des Flurstücks 62/3 nicht ausgeschlossen.
Ohnehin käme, worauf der Widerspruchsbescheid zutreffend hin-
weist, eine bloß teilweise Einbeziehung des Flurstücks 62/15
- etwa unter Aussparung des Bereichs des zum Flurstück 62/3
gehörenden Nebengebäudes - nicht in Betracht (BVerwG, Urteil
vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 36.68 - Buchholz 424.01 § 8
FlurbG Nr. 3 S. 3). Der Ordnungsbedarf entfällt - anders als
das Oberverwaltungsgericht meint - auch nicht dadurch, dass
mangels Erweiterung der Flurstücke 62/3 und 62/6 in das Flur-
stück 62/15 eine einheitliche hintere Grenzziehung nicht gebo-
ten sein mag. Er wird auch nicht durch den Pachtvertrag zwi-
schen der Klägerin und der Eheleute F. bezüglich der hinter
dem Flurstück 62/6 gelegenen Fläche infrage gestellt. Es wäre
nicht verständlich, wenn eine solche Vereinbarung eine Boden-
ordnung zugunsten der Beigeladenen ausschließen würde.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155
Abs. 2, § 161 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO
sowie auf § 147 Abs. 1, 2 und 3 FlurbG i.V.m. § 60 LwAnpG.
Hien Dr. Storost Kipp
Vallendar Prof. Dr. Rubel
B e s c h l u s s
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfah-
ren auf 4 653,27 € (entspricht 9 101 DM) festgesetzt (§ 13
Abs. 1 Satz 1, § 14, § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG; Ziff. II.10.1 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ
1996, 563).
Hien Dr. Storost Prof. Dr. Rubel