Urteil des BVerwG vom 16.11.2006

BVerwG: hauptsache, aufschiebende wirkung, interessenabwägung, anfechtungsklage, beteiligter, reisekosten, zustellung, gutachter, ausgleichung, akteneinsicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 KSt 1002.06 (4 VR 1006.04)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und
Dr. Jannasch
beschlossen:
Auf die Erinnerung der Antragsteller wird der Kostenfestset-
zungsbeschluss vom 22. Mai 2006 geändert. Die aufgrund
des rechtskräftigen Beschlusses des Bundesverwaltungsge-
richts vom 19. April 2005 an die Antragsteller zu erstattenden
Kosten werden auf insgesamt
4 751,84 €
(in Worten: viertausendsiebenhunderteinundfünfzig 84/100).
festgesetzt.
Von dem Antragsgegner sind an
den Antragsteller zu 1
609,80 €
(in Worten: sechshundertundneun 80/100),
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die Antragstellerin zu 2
609,80 €
(in Worten: sechshundertundneun 80/100)
den Antragsteller zu 3
609,80 €
(in Worten: sechshundertundneun 80/100)
die Antragstellerin zu 4
609,80 €
(in Worten: sechshundertundneun 80/100),
von der Beigeladenen zu 1 sind an
den Antragsteller zu 1
192,72 €
(in Worten: einhundertzweiundneunzig 72/100),
die Antragstellerin zu 2
192,72 €
(in Worten: einhundertzweiundneunzig 72/100),
den Antragsteller zu 3
192,72 €
(in Worten: einhundertzweiundneunzig 72/100),
die Antragstellerin zu 4
192,72 €
(in Worten: einhundertzweiundneunzig 72/100),
von der Beigeladenen zu 2 sind an
den Antragsteller zu 1
192,72 €
(in Worten: einhundertzweiundneunzig 72/100),
die Antragstellerin zu 2
192,72 €
(in Worten: einhundertzweiundneunzig 72/100),
den Antragsteller zu 3
192,72 €
(in Worten: einhundertzweiundneunzig 72/100),
die Antragstellerin zu 4
192,72 €
(in Worten: einhundertzweiundneunzig 72/100),
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von der Beigeladenen zu 3 sind an
den Antragsteller zu 1
192,72 €
(in Worten: einhundertzweiundneunzig 72/100),
die Antragstellerin zu 2
192,72 €
(in Worten: einhundertzweiundneunzig 72/100),
den Antragsteller zu 3
192,72 €
(in Worten: einhundertzweiundneunzig 72/100),
die Antragstellerin zu 4
192,72 €
(in Worten: einhundertzweiundneunzig 72/100),
jeweils zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz ab
dem 20. September 2005 zu entrichten.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Die
Kosten des Erinnerungsverfahrens einschließlich der außerge-
richtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 3 tragen die An-
tragsteller zu 1 bis 4 jeweils zu 1/4.
G r ü n d e :
I
Die Antragsteller haben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer
Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom
13. August 2004 zur Planfeststellung des Verkehrsflughafens Berlin-
Schönefeld begehrt. Mit Beschluss vom 19. April 2005 hat der beschließen-
de Senat die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen im Wesentlichen ange-
ordnet und den Antragstellern jeweils 1/40, dem Antragsgegner 9/20 und
den drei Beigeladenen jeweils 3/20 der Verfahrenskosten auferlegt. Mit
Schriftsatz vom 14. September 2005 haben die Antragsteller beantragt, au-
ßergerichtliche Kosten i.H.v. 108 884,08 € festzusetzen. Darin sind
1 674,11 € für entstandene Rechtsanwaltskosten, 13 538,39 € für die Her-
stellung und Überlassung von Dokumenten, 2 170,46 € für Reisekosten und
1
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91 501,12 € für sonstige Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen für
eingeholte Privatgutachten, enthalten.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Mai 2006, den Antragstellern zu-
gestellt am 22. Juni 2006, berücksichtigte die Urkundsbeamtin der Ge-
schäftsstelle bei Berechnung der auszugleichenden Beträge als außerge-
richtliche Kosten der Antragsteller insgesamt 4 955,29 € und setzte auf die-
ser Grundlage die zu erstattenden Beträge fest. Mit ihrem Antrag auf gericht-
liche Entscheidung vom 6. Juli 2006 begehren die Antragsteller, Kosten
i.H.v. 108 884, 08 € für erstattungsfähig zu erklären. Sie machen insbeson-
dere geltend, die Kosten für die eingeholten Privatgutachten sowie weitere
Kosten für Abschriften und höhere Reisekosten seien in Anrechnung zu brin-
gen.
II
Der nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässi-
ge Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in dem aus dem Tenor ersichtli-
chen Umfang Erfolg.
Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 165 Satz 2, § 152
Abs. 2, § 151 Satz 1 VwGO entscheidet der Senat in der Besetzung von drei
Richtern (§ 10 Abs. 3 VwGO). Eine Entscheidung durch den Berichterstatter
nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO scheidet aus, weil das vorbereitende
Verfahren mit der verfahrensabschließenden Entscheidung geendet hat (vgl.
Beschluss vom 29. Dezember 2004 - BVerwG 9 KSt 6.04 - Buchholz 310
§ 162 VwGO Nr. 40; VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Februar 1991 – 9 S
2930/90 – NVwZ 1991, 593 <594>).
1. Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss setzt die Kosten für die
eingeholten Privatgutachten der Antragsteller i.H.v. 87 998,62 € zu Recht ab.
Diese Kosten sind im Eilverfahren nicht erstattungsfähig.
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1.1 Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsver-
folgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Ob
diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich nicht nach der subjektiven
Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter,
der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage
seine Interessen wahrgenommen hätte (Beschluss vom 17. März 2003
- BVerwG 4 A 28.01; Beschluss vom 3. Juli 2000 - BVerwG11 KSt 2.99 -
Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 35). Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt
der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich
die Handlung im Nachhinein als unnötig herausstellt (Beschluss vom 3. Juli
2000 a.a.O.). Nach diesen Maßgaben können auch Aufwendungen für priva-
te, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige ausnahmsweise erstat-
tungsfähig sein (Beschluss vom 11. April 2001 - BVerwG 9 KSt 2.01 - Buch-
holz 310 § 162 VwGO Nr. 37).
Die von den Antragstellern im Eilverfahren vorgelegten Privatgutachten soll-
ten ihren Standpunkt stützen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom
13. August 2004 insgesamt rechtswidrig sei und auf ihre Anfechtungsklage
im Verfahren der Hauptsache aufzuheben sein werde. Aus der Sicht eines
verständigen Antragstellers entspricht es einer zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung, mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschut-
zes zu den Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage und damit auch zur
Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vorzutragen. Die Verwal-
tungsgerichte entscheiden über Anträge auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung einer Klage gegen Planfeststellungsbeschlüsse nach § 80a Abs. 3,
§ 80 Abs. 5 VwGO auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Diese In-
teressenabwägung geht regelmäßig zu Lasten eines Antragstellers aus,
wenn die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage keine Aussicht auf
Erfolg verspricht (stRspr, Beschlüsse vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 VR
2.03 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 10, vom 19. Mai 2005 - BVerwG 4 VR
2000.05 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 22, vom 12. April 2005 - BVerwG
9 VR 41.04 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 16). Lässt sich die Rechtmä-
ßigkeit einer Maßnahme bei summarischer Überprüfung dagegen nicht hin-
reichend übersehen, darf sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des So-
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fortvollzugs einer behördlichen Maßnahme auf die Durchführung einer Inte-
ressenabwägung beschränken bei der das Interesse der beklagten Behörde
(und des Vorhabenträgers) an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungs-
akts dem Interesse der Antragsteller gegenüberzustellen ist, bis zur Ent-
scheidung in der Hauptsache die Schaffung vollendeter Tatsachen zu ver-
hindern (BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002 - 1 BvR 300/02 - NJW
2002, 2225). Bei Stellung des Eilantrags war für die Antragsteller nicht er-
kennbar, ob der beschließende Senat die gebotene Interessenabwägung
nach den Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache vornehmen oder
- wie in dem Beschluss vom 19. April 2005 geschehen - zu Gunsten einer
hiervon losgelösten Interessenabwägung auf eine solche Prognose verzich-
ten würde. Es diente daher einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung,
innerhalb der Begründungsfrist des § 10 Abs. 6 Satz 2 LuftVG zur Rechtmä-
ßigkeit des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses vorzutra-
gen.
Kosten von Privatgutachten sind als außergerichtliche Kosten nach § 162
Abs. 1 VwGO jedoch nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig (Beschluss
vom 17. März 2003 - BVerwG 4 A 28.01). Das gilt in besonderem Maße für
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die in der Regel auf eine sum-
marische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache beschränkt sind.
Die Einholung eines Privatgutachtens kann gleichwohl als notwendig anzu-
erkennen sein, wenn ein Beteiligter mangels ausreichender eigener Sach-
kunde die sein Begehren tragenden Behauptungen nur mit Hilfe des einge-
holten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Zudem muss
die jeweilige Prozesssituation das Gutachten herausfordern; dessen Inhalt
muss auf die Förderung des jeweiligen Verfahrens zugeschnitten sein (vgl.
Beschluss vom 11. April 2001 a.a.O.).
1.2 Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Die Kosten der eingeholten Privat-
gutachten sind jedenfalls deshalb nicht erstattungsfähig, weil ihnen der spe-
zifische Bezug zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fehlt. Sie wa-
ren nicht zur Rechtsverfolgung gerade im Eilverfahren notwendig (vgl. VGH
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Mannheim, Beschluss vom 11. Februar 1997 - 3 S 156/97 - NVwZ-RR 1998,
691 <692>).
Die im Eilverfahren vorgelegten Privatgutachten zielten darauf, die Einwände
der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August
2004 in verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht zu substantiieren. Die
Gutachten äußern sich umfassend und detailliert zu Kernfragen der erhobe-
nen Anfechtungsklage. Sie erlangten daher sowohl im Eilverfahren als auch
im Klageverfahren Bedeutung. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller
hat im Klageverfahren ausdrücklich ergänzend auf den gesamten Vortrag im
vorläufigen Rechtsschutzverfahren Bezug genommen (Schriftsatz vom
30. November 2005 in der Rechtssache BVerwG 4 A 1073.04). Die Ergeb-
nisse der im Eilverfahren vorgelegten Gutachten sind in das Klagevorbringen
übernommen worden. Eine Erstattung der nur einmal angefallenen Gutach-
terkosten ist indes nur einmal möglich. Die geltend gemachten Kosten für
Privatgutachten sind dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen. Dies ergibt sich
aus Folgendem:
Dienen Aufwendungen in gleicher Weise dem Hauptsache- und dem Eilver-
fahren, kann die Zuordnung zu dem einen oder dem anderen Verfahren
nicht dem Belieben eines Beteiligten überlassen sein (so mit Recht OVG
Münster, Beschluss vom 12. Januar 1981 - 14 B 1244.80 - VerwRspr Bd. 32
<1981> Nr. 223). Auch dem zur Kostenerstattung verpflichteten Beteiligten
kann in einem solchen Fall nicht der Einwand eröffnet sein, die Kosten seien
im jeweils anderen Verfahren entstanden. Ansonsten könnte in den Fällen,
in denen im Eil- und im Hauptsacheverfahren unterschiedliche Kostengrund-
entscheidungen ergangen sind, jeder Beteiligte geltend machen, die fragli-
chen Kosten seien in dem für ihn hinsichtlich der Kostengrundentscheidung
günstigeren Verfahren angefallen und zu erstatten. Das Verfahren der Kos-
tenfestsetzung ist von derartigen Konfliktsituationen möglichst freizuhalten.
Kosten, die im Hauptsache- und im Eilverfahren angefallen sind, sind daher
jedenfalls in Verfahren vorliegender Art Kosten des Hauptsacheverfahrens.
Erst in diesem wird rechtskräftig darüber entschieden, ob der Betroffene ei-
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nen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses hat. Wegen
des Grundsatzes der mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO) und
der fehlenden Beschränkung auf eine - allenfalls - summarische Prüfung der
Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses bietet das Hauptsache-
verfahren eine höhere Richtigkeitsgewähr, auch und gerade hinsichtlich der
Beurteilung von privatgutachtlich substantiierten Einwendungen. Der Bayeri-
sche Verwaltungsgerichtshof hat es daher - in Übereinstimmung mit diesen
Erwägungen - gebilligt, dass die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit
von Kosten eines privaten Gutachtens nicht bei der Kostenfestsetzung im
Eilverfahren fällt, sondern der Kostenfestsetzung im Hauptsacheverfahren
vorbehalten bleibt (VGH München, Beschluss vom 23. November 1998 –
20 A 93.40082 - NVwZ-RR 1999, 614).
Einen spezifischen Bezug zum Eilverfahren gewinnen die von den An-
tragstellern eingeholten Privatgutachten nicht deshalb, weil der für die rich-
terliche Sachverhaltsaufklärung geltende Untersuchungsgrundsatz des § 86
Abs. 1 VwGO in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aus Gründen der
Eilbedürftigkeit Einschränkungen unterliegt und die Erfolgsaussichten der
Antragsteller im Eilverfahren ohne fachlich substantiierten Vortrag eher ge-
ring gewesen wären (vgl. hierzu VGH München, Beschlüsse vom 26. Juli
2000 - 22 C 00.1767 - NVwZ-RR 2001, 69 <70>, vom 7. Oktober 2003
- 26 C 03.1647 - juris; in diese Richtung auch OVG Münster, Beschlüsse
vom 21. Mai 1982 - 11 B 1629/81 - KostRsp. VwGO § 162 Nr. 52 und vom
25. Juni 2001 - 7 E 747/99 - juris). Denn den Antragstellern dieses Verfah-
rens oblag es nach § 10 Abs. 7 Satz 1 LuftVG, auch im Hauptsacheverfah-
ren die zur Begründung ihrer Klagen dienenden Tatsachen und Beweismittel
anzugeben.
Diese Sichtweise des beschließenden Senats entspricht im Planfeststel-
lungsrecht auch praktischen Bedürfnissen. Im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO können nur die Erfolgsaussichten
des Aufhebungsanspruchs bei der Interessenabwägung berücksichtigt wer-
den. Mit der Verpflichtungsklage zu verfolgende Ansprüche auf Planergän-
zung sind dagegen grundsätzlich nicht in diese Interessenabwägung einzu-
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stellen. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn die gerügten Abwä-
gungsdefizite so gravierend sind, dass sie die Ausgewogenheit der Planung
insgesamt in Frage stellen und diese nicht im Wege der Planergänzung be-
hoben werden können (Beschluss vom 19. Mai 2005 – BVerwG 4 VR
2000.05 - NVwZ 2005, 940 <943>). Regelmäßig - so auch im vorliegenden
Fall - machen Antragsteller im Hauptsacheverfahren klageweise Ansprüche
auf Planaufhebung und - hilfsweise - Planergänzungsansprüche geltend. Zur
Eingrenzung der auf das Eilverfahren entfallenden Gutachterkosten wäre
danach zu fragen, in welchem Umfang die privatgutachtlich behaupteten
Mängel für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit geeignet waren, einen
Anspruch auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses zu tragen. Die-
se materiell-rechtliche Prüfung kann im Verfahren der Kostenfestsetzung,
die dem Urkundsbeamten des Gerichts übertragen ist (§ 164 VwGO), in der
Regel nicht geleistet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie vorlie-
gend - die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sich
zu diesen Fragen nicht verhält. Eine anteilige Kostenteilung (so Kopp/
Schenke, VwGO, 14. Aufl., 2005, § 162 Rn. 1a) hält der beschließende Se-
nat nicht für angemessen, weil es an greifbaren Maßstäben fehlt, nach de-
nen sich beurteilen ließe, welche Anteile jeweils auf das Eil- und das Haupt-
sacheverfahren entfallen sollten. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie
hier - in der Hauptsache hilfsweise Verpflichtungsansprüche geltend ge-
macht werden, die für den Erfolg eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO au-
ßer Betracht zu bleiben haben.
2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss setzt aus den vorgenannten Gründen
auch zutreffend die weiteren Kosten ab, die für die Erstellung der Privatgut-
achten geltend gemacht werden. Es handelt sich im Einzelnen um folgende
Kosten:
- Kosten, die für Vervielfältigungen zum Gebrauch durch die von den
Antragstellern beauftragten Gutachter entstanden sind; für diese Kos-
ten begehren die Antragsteller eine Kostenpauschale nach Nr. 7000
Ziff. 1 lit. d VV zum RVG (19 292 Ablichtungen);
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- Kosten für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten außer-
halb der Ablichtungspauschale, soweit diese für die Gutachter ange-
fallen sind (1 226,84 €);
- Kosten für die Treffen mit Gutachter i.H.v. 584,41 €.
3. Die Kosten für den Aufbau einer „Klägerdatenbank“ i.H.v. 3 502,50 € hat
der Kostenfestsetzungsbeschluss ebenfalls zutreffend abgesetzt. Dies folgt
bereits daraus, dass es sich - wie bei den Kosten der Privatgutachten - um
Kosten handelt, die im Hauptsache- und Eilverfahren gleichermaßen ange-
fallen sind und keinen spezifischen Bezug zum Eilverfahren besitzen, so
dass sie als Kosten des Hauptsacheverfahrens zu behandeln sind.
Im Übrigen handelte es sich bei diesen Kosten auch nicht um Aufwendun-
gen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nach § 162 Abs. 1 VwGO.
Nach Auffassung der Antragsteller war die Klägerdatenbank erforderlich, um
feststellen zu können, ob sie überhaupt so stark von Lärm betroffen werden,
dass sie auch diesen Belang im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes
geltend machen können (Kostenausgleichsantrag vom 14. September 2005,
S. 35); die Datenbank diente also einer Klärung der Antragsbefugnis
(Schriftsatz vom 6. Juli 2006, S. 6). Zur Klärung dieser Frage bedurfte es
keiner Datenbank. Die Antragsbefugnis folgte schon daraus, dass einzelne
im Eigentum der Antragsteller stehende Grundstücke für das planfestgestell-
te Vorhaben in Anspruch genommen werden sollten. So sind auch die An-
tragsteller bei der Darlegung ihrer Antragsbefugnis auf die Lärmbelastung
ihrer Grundstücke in ihrem Eilantrag vom 18. Oktober 2004 nicht eingegan-
gen (dort S. 43 ff.). Es bedurfte ferner in Hinblick auf die Antragsbefugnis
keiner gutachtlichen Klärung der Lärmbetroffenheit der Antragsteller. Nach
der Anlage 2 zum Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 liegt das
Wohngrundstück des Antragstellers zu 1 innerhalb des Nachtschutzgebie-
tes, die Grundstücke der Antragsteller zu 2 bis 4 innerhalb des Tagschutz-
und Nachtschutzgebietes. Damit lag ihre Antragsbefugnis hinsichtlich einer
Belastung mit Fluglärm auf der Hand.
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4. Auch die Kosten, die bei der Einsichtnahme und Ablichtung der Akten, die
Gegenstand einer Akteneinsicht nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG)
waren, der Akten über die Planungsgrundlagen (sog. Y-Akten) und eines
Gutachtens zur Wertentwicklung von Wohnimmobilien im Bereich des Flug-
hafens Schönefeld (sog. IBoMa-Gutachten) entstanden sind, setzt der Kos-
tenfestsetzungsbeschluss zu Recht ab. Im Einzelnen handelt es sich um fol-
gende Kosten:
- Pauschalen für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten für
die Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten
nach Nr. 7000 Ziff. 1 lit. a VV zum RVG im Umfang von 16 937 Ab-
lichtungen;
- Kosten von Vervielfältigungen der UIG-Unterlagen und der Y-Ordner,
soweit diese nicht von der Ablichtungspauschale umfasst werden, die
die Antragsteller mit 1 226,84 € beziffern;
- Reisekosten der Akteneinsicht, die die Antragsteller mit 92,57 € an-
geben.
Es kann offen bleiben, ob die Ablichtung dieser Unterlagen nach Nr. 7000
Ziff. 1 lit. a VV zum RVG zur Bearbeitung der Rechtssache geboten war.
Denn bejahendenfalls wären diese Kosten in gleicher Weise im Hauptsa-
cheverfahren angefallen und daher aus den vorgenannten Gründen als
Kosten des Hauptsacheverfahrens zu behandeln.
Hinsichtlich der sog. Y-Akten ist im Übrigen bisher die Notwendigkeit einer
Ablichtung nicht ersichtlich. Die als Anlage KfA 5 vorgelegte Quittung weist
aus, dass die Planungsgrundlagen (sog. Y-Akten) zum Verbleib überlassen
worden sind.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss hat auch die Reisekosten zum damaligen
Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Bran-
denburg zutreffend abgesetzt, soweit diese bei der Akteinsicht in Unterlagen
zum Tanklager und zum Gewässerschutz i.H.v. 92,57 € angefallen sein sol-
len. Auch diese Kosten sind, soweit sie erstattungsfähig sein sollten, dem
Hauptsacheverfahren zuzuordnen.
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5. Nach Nr. 7000 Ziff. 1 lit. b VV zum RVG erhält der Prozessbevollmächtigte
eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten für
Ablichtungen und Ausdrucke zur Zustellung und Mitteilung an Gegner oder
Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift
oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das
Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen
waren.
5.1 Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss setzt hinsichtlich des
Antragsschriftsatzes der Antragsteller vom 18. Oktober 2004 eine Abschrift
zuviel ab. Es sind acht Abschriften erstattungsfähig. Im Übrigen ist die Zahl
der als erstattungsfähig anerkannten Abschriften nicht zu beanstanden.
5.1.1 Zutreffend geht der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss zu-
nächst davon aus, dass Leseabschriften für das Gericht nach dieser Vor-
schrift nicht erstattungsfähig sind. Denn die Vorschrift ist nach ihrem Wort-
laut beschränkt auf Ablichtungen und Ausdrucke zur Zustellung und Mittei-
lung an Gegner, Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte. Das Gericht ist
aber kein Beteiligter des Verfahrens i.S.v. § 63 VwGO (Hartmann, KostG,
36. Aufl., 2006, 7000 VV zum RVG Rn. 24; Müller-Rabe, in: Gerold/
Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., 2006, VV 7000 Rn.
44). Einzelne Leseabschriften, welche die Antragsteller auf Anfrage dem
Senat aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens
zur Verfügung gestellt haben, können im Rahmen dieser Vorschrift nicht be-
rücksichtigt werden.
5.1.2 Der Kostenfestsetzungsbeschluss durfte eine Abschrift für die Vertrete-
rin des Bundesinteresses bei dem Bundesverwaltungsgericht als erstat-
tungsfähig anerkennen. Die Vertreterin des Bundesinteresses ist zwar vor-
liegend zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Beteiligte i.S.v. § 81 Abs. 2,
§ 63 Nr. 4 VwGO geworden, da sie von ihrer Beteiligungsbefugnis keinen
Gebrauch gemacht hat. Dennoch war für sie nach § 81 Abs. 2 VwGO jeweils
eine Abschrift der antragsbegründenden Schriftsätze beizufügen, weil sie
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Kenntnis von diesen Schriftsätzen haben musste, um über die Wahrneh-
mung ihres Beteiligungsrechtes zu entscheiden (vgl. auch Kopp/Schenke,
VwGO, 14. Aufl., 2005, § 81 Rn. 15).
Der Festsetzung steht nicht entgegen, dass der Kostenausgleichsantrag sich
auf die Notwendigkeit einer solchen Abschrift nicht berufen hat. Denn die
geltend gemachten Gebühren, Auslagen und Aufwendungen sind zwar auf
einen konkreten Sachantrag - gerichtet auf die Festsetzung einer bestimm-
ten Summe - bezogen, aber innerhalb dieses Sachantrages austauschbar
(Hellstab, in: von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestset-
zung, 19. Aufl., 2006, Rn. D 74). Der Festsetzung steht ferner nicht entge-
gen, dass die Vertreterin des Bundesinteresses bei dem Bundesverwal-
tungsgericht mit Schreiben vom 20. September 2004 (Aktenzeichen: VBI-
FN-I-3-1001) auf die Übersendung der Unterlagen zu den Verfahren über
den Planfeststellungsbeschluss für den Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld
verzichtet hat. Denn dieses Schreiben ist den Antragstellern nicht zur Kennt-
nis gebracht worden.
5.1.3 Bereits bei Antragstellung am 18. Oktober 2004 stand die Zahl der Be-
teiligten fest. Neben dem Antragsgegner waren die Träger des Vorhabens
notwendig beizuladen, weil sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart be-
teiligt waren, dass die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich erge-
hen konnte (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2004). Die Antragsteller durf-
ten also davon ausgehen, dass jedenfalls Abschriften für den Antragsgegner
und drei Beigeladene dem Antragsschriftsatz beizufügen waren.
5.1.4 Der Kostenfestsetzungsbeschluss (S. 10) geht im Grundsatz zutreffend
davon aus, dass Abschriften sowohl für die Beteiligten als auch für ihre Pro-
zessbevollmächtigten erstattungsfähig sind.
Aus dem Wortlaut von § 133 Abs. 1 Satz 1 und § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO
wird zwar gefolgert, dass in Zivilprozessen bei Vertretung einer Partei durch
einen Prozessbevollmächtigten nur eine Abschrift für den Prozessbevoll-
mächtigten erstattungsfähig sei, da die Zustellung an diesen erfolge (OLG
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Hamm, Beschluss vom 5. Juni 2001 - 23 W 167/01 - JurBüro 2002, 201
<202>; Müller-Rabe a.a.O., 7000 VV Rn. 50; N. Schneider, in: Gebau-
er/Schneider , RVG, 2. Aufl., 2004, 7000 VV Rn. 36). Es kann hier
offen bleiben, ob dies generell auch für den Verwaltungsprozess gilt oder die
nach § 81 Abs. 2 VwGO geforderten Abschriften für die übrigen Beteiligten
stets je eine Abschrift für den Beteiligten und seinen Prozessbevollmächtig-
ten umfassen (so Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., 2006, § 81 Rn. 16).
Jedenfalls war vorliegend je eine Abschrift für einen Beteiligten und seinen
Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig. Die Antragsteller konnten bereits
bei Antragstellung absehen, dass der Antragsgegner sich ungeachtet der
Möglichkeit des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO durch einen Prozessbevollmäch-
tigten vertreten lassen würde. Sie durften ebenfalls davon ausgehen, dass
die Beigeladenen sich eines Prozessbevollmächtigten bedienen würden, um
den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss durch Stellung von Anträgen
(§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu verteidigen. Es war ferner erkennbar, dass
die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners und der Beigeladenen in
den aufgeworfenen tatsächlichen Fragen auf Unterstützung durch ihre Man-
danten angewiesen sein würden und es hierzu einer besonderen, über das
übliche Maß hinausgehenden Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten
und ihren Prozessbevollmächtigten bedurfte. In dieser Situation war es
sachgerecht, Abschriften für die Prozessbevollmächtigten und die Beteiligten
selbst beizufügen. Auch der Antragsgegner (Schriftsatz vom 24. März 2006,
S. 1) und die Beigeladenen (Schriftsatz vom 30. November 2005, S. 2) ha-
ben grundsätzliche Einwendungen gegen diesen Ansatz nicht erhoben und
- bei vorausgehender gerichtlicher Aufforderung - jeweils acht Ablichtungen
angefertigt und zur Kostenerstattung angemeldet.
Die Antragsteller durften bei Einreichung ihres Antragsschriftsatzes vom
18. Oktober 2004 auch damit rechnen, dass jedenfalls die Beigeladene zu 1
einerseits und die Beigeladenen zu 2 und 3 andererseits unterschiedliche
Prozessbevollmächtigte beauftragen würden. Denn die Beigeladene zu 1
und die Beigeladenen zu 2 und 3 sind zwar gemeinsam Vorhabensträger,
aber dennoch jeweils selbständige Beteiligte des Prozesses, deren wirt-
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schaftliche Interessen differieren konnten. Es sind daher hinsichtlich des An-
tragsschriftsatzes vom 18. Oktober 2004 insgesamt drei Abschriften für die
Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig.
Mit den Schriftsätzen vom 8. Dezember 2004 zeigte der Prozessbevollmäch-
tigte der Beigeladenen zu 1, 2 und 3 an, dass er alle Beigeladenen vertrete.
Daher sind hinsichtlich der Abschriften der Schriftsätze vom 12. Januar
2005, vom 7. April 2005 und vom 11. April 2005 jeweils nur zwei Abschriften
für die Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig.
5.1.5 Insgesamt sind damit für den Schriftsatz vom 18. Oktober 2004 acht
Abschriften erstattungsfähig, nämlich Abschriften für den Antragsgegner,
seinen Prozessbevollmächtigten, drei Beigeladene, zwei mögliche Prozess-
bevollmächtigte der Beigeladenen und die Vertreterin des Bundesinteresses
bei dem Bundesverwaltungsgericht. Für die Schriftsätze vom 12. Januar
2005, vom 7. April 2005, und vom 11. April 2005 sind sieben Abschriften
anzurechnen, nämlich für den Antragsgegner, seinen Prozessbevollmächtig-
ten, drei Beigeladene, deren Prozessbevollmächtigten und die Vertreterin
des Bundesinteresses bei dem Bundesverwaltungsgericht.
5.2 Die Beschwerde wendet mit Erfolg ein, dass der Kostenfestsetzungsbe-
schluss die Erstattungsfähigkeit der Kopien der eingeholten Privatgutachten,
deren Kosten als solche (Gutachterkosten) im Eilverfahren nicht erstattungs-
fähig sind, verneint hat.
5.2.1 Soweit die Antragsteller die Dokumentenpauschale für die Ablichtung
von Anlagen verlangen, ist zu prüfen, ob es erforderlich war, die einzelnen
Ablichtungen vorzulegen (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/
Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., 2006, VV 7000 Rn. 52). Nach diesem
Maßstab durfte der Kostenfestsetzungsbeschluss die Kosten für die Ablich-
tungen der eingeholten Privatgutachten nicht absetzen.
Die Beschränkung der Kostenerstattung auf die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten entspricht
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- 17 -
zwar dem Gebot einer sparsamen im Gegensatz zu einer optimalen Pro-
zessführung (VGH München, Beschluss vom 26. Juli 2000 – 22 C 00.1767 -
NVwZ-RR 2001, 69 <70>). Den Beteiligten bleibt es jedoch stets unbenom-
men, Privatgutachten auf eigene Kosten in Auftrag zu geben (Beschluss
vom 8. Januar 1991 - BVerwG 1 A 49.85 - Buchholz 310 § 162 VwGO
Nr. 24, S. 4), um eine aus ihrer Sicht optimale Prozessführung zu gewähr-
leisten. Verfährt ein Beteiligter in dieser Weise, gebietet § 86 Abs. 5 Satz 1
VwGO, den Schriftsätzen die Gutachten in Ur- oder Abschrift beizufügen, auf
die Bezug genommen wird. Daher können auch Ablichtungen solcher Gut-
achten, die nach § 162 Abs. 1 VwGO nicht erstattungsfähig sind, grundsätz-
lich unter Nr. 7000 Ziff. 1 lit. b VV zum RVG fallen (a. A. Hartmann, KostG,
36. Aufl., 2006, 7000 VV zum RVG Rn. 52, der sich zu Unrecht auf OVG Lü-
neburg, Beschluss vom 10. Februar 1984 - 7 OVG B 67/82 - AnwBl 1984,
322 beruft). Die Erstattung von Ablichtungen in dem Haupt- oder Eilverfah-
ren, in dem sie vorgelegt werden, entspricht auch dem Ziel, die Zuordnung
der Kosten zu Haupt- und Nebenverfahren aus praktischen Gründen mög-
lichst einfach zu halten.
Es sind damit weitere Abschriften folgender Anlagen zu den Schriftsätzen
der Antragsteller erstattungsfähig: Zu dem Schriftsatz vom 18. Oktober 2004
die Anlagen 35 (95 Seiten), 46 (22 Seiten), 55 (95 Seiten), 57 (31 Seiten)
und 59 (13 Seiten) - insgesamt 256 Seiten -, zu dem Schriftsatz vom 7. April
2005 die Anlagen 81b (10 Seiten), 85a (19 Seiten), 86 (63 Seiten), 95
(18 Seiten), 108 (42 Seiten) und 109 (29 Seiten) – insgesamt 181 Seiten –
sowie zu dem Schriftsatz vom 11. April 2005 die Anlage 110 (43 Seiten).
5.2.2 Weitere Absetzungen sind nicht vorzunehmen. Allerdings ist die Ab-
lichtung einer Urkunde regelmäßig nicht erstattungsfähig, wenn sich diese
bereits bei den Gerichtsakten oder den Beiakten befindet (Müller-Rabe
a.a.O., VV 7000 Rn. 54). Dies war vorliegend bei einer Reihe der vorgeleg-
ten Anlagen der Fall. Die Abschriften für diese Anlagen sind dennoch nicht in
Abzug zu bringen. Denn der Umfang der entstandenen und dem Gericht ü-
bersandten Verwaltungsvorgänge überstieg das übliche Maß eines verwal-
tungsgerichtlichen Verfahrens bei weitem. Es lag im Interesse des Gerichts
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ebenso wie im Interesse der übrigen Prozessbeteiligten, dass die Antragstel-
ler die Teile der Akten in Ablichtung vorgelegt haben, die sich auf ihre eigene
Betroffenheit bezogen und so zur Verdeutlichung und Konzentration des we-
sentlichen Streitstoffes beigetragen haben.
5.3. Es sind daher über die im Kostenfestsetzungsbeschluss als erstattungs-
fähig anerkannten Ablichtungen hinaus insgesamt weitere 4 695 Ablichtun-
gen erstattungsfähig. Dies ergibt sich im Einzelnen wie folgt:
Schriftsatz vom 18. Oktober 2004
8 Abschriften von 1 335 Seiten 10 680 Ablichtungen
(622 Seiten Schriftsatz, 713 Seiten Anlagen)
bereits anerkannt:
7 553 Ablichtungen
(hinzu treten 4 Ordner zu je 1,96 € zuzüglich MwSt., gesamt: 9,09 €)
Schriftsatz vom 7. April 2005:
7 Abschriften von 788 Seiten
5 516 Ablichtungen
(271 Seiten Schriftsatz, 517 Seiten Anlagen)
davon bereits anerkannt
4 249 Ablichtungen
Schriftsatz vom 11. April 2005
7 Abschriften von 71 Seiten
497 Ablichtungen
(28 Seiten Schriftsatz, 43 Seiten Anlagen)
davon bereits anerkannt
196 Ablichtungen
Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erhöhen
sich damit um 4 695 x 0,15 € + 112,68 € (Umsatzsteuer) + 9,09 € =
826,02 €.
6. Weitere Einwendungen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss haben
die Antragsteller nicht erhoben. Auf der Grundlage der Ausgleichung, wie sie
S. 23 des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22. Mai 2006 darlegt, ergibt
sich im Einzelnen:
I. Gerichtskosten sind bei der Ausgleichung nicht zu berücksichtigen,
da keine Vorauszahlungen geleistet wurden.
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II.
Bevollmächtigtenkosten
Kosten der Antragsteller
5 781,31 €
Kosten des Antragsgegners
2 193,50 €
Kosten der Beigeladenen
2 320,10 €
Gesamt
10 294,91 €
Antragsteller
Antragsgegner
Beigeladene
zu 1 bis 3
davon tragen je 1/40
9/20
je 3/20
jeweils 257,37 €
gesamt 1 029,49 €
4 632,71 €
jeweils 1 544,24 €
gesamt 4 632,71 €
eigene
Kosten
5 781,31 €
2 193,50 €
2 320,10 €
zu
erstatten
an
Antragsteller
insgesamt 4 751,82 €
jeweils 1 187,96 €
von
Antragsgegner
insgesamt 2 439,21 €
von
Beigeladene zu 1 bis 3
insgesamt 2 312,61 €
jeweils 770,87 €
Damit erhalten die Antragsteller zu 1, 2, 3 und 4 von dem Antragsgegner
jeweils 609,80 € und von den Beigeladenen zu 1, 2 und 3 jeweils 192,72 €.
Insgesamt ergibt sich eine Erhöhung des zu erstattenden Betrages aufgrund
von Rundungsvorgängen um 0,02 €.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3, § 159
Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.
Dr. Paetow
Prof. Dr. Rojahn
Dr. Jannasch
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