Urteil des BVerwG vom 26.06.2003

BVerwG (miteigentümer, vermutung, verwaltungsgericht, gegenstand des verfahrens, berlin, verkauf, miteigentumsanteil, beschwerde, kaufvertrag, rücktritt)

Rechtsquellen:
VermG § 1 Abs. 6
REAO Art. 3 Abs. 1 Buchst. b
Stichworte:
Schädigung während der NS-Zeit; Zwangsverkauf; Bruchteilsgemeinschaft, "gemischt rassi-
sche"; Kollektivverfolgung; verfolgungsbedingter Vermögensverlust, Vermutung; Miteigen-
tumsanteil Veräußerung; Miteigentümer, nichtjüdischer; Kausalität; Kausalitätsvermutung.
Leitsatz:
Hat ein Nichtverfolgter seine Miteigentumshälfte an einem Grundstück veräußert, weil der
Miteigentümer als Verfolgter i. S. des § 1 Abs. 6 VermG zum Verkauf der anderen Grund-
stückshälfte gezwungen worden ist, erfasst der Schädigungstatbestand auch das Rechtsge-
schäft des nicht verfolgten Miteigentümers. Stehen die beiden Rechtsgeschäfte in einem
engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, spricht eine widerlegliche Vermutung da-
für, dass der Zwangsverkauf ursächlich für das Verkaufsgeschäft des Nichtverfolgten war.
Urteil des 7. Senats vom 26. Juni 2003 - BVerwG 7 C 26.02
I. VG Berlin vom 25.06.2002 - Az.: VG 9 A 479.98 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 7 C 26.02
Verkündet
VG 9 A 479.98
am 26. Juni 2003
Schmidt
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l , K l e y , H e r b e r t
und N e u m a n n
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 2002 wird
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an
das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
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G r ü n d e :
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Rückübertragung eines Grundstücks in Berlin-P., das der
jüdische Architekt Siegfried B. und der nichtjüdische Architekt Paul M. 1930 jeweils zur Hälf-
te erworben und gemeinsam mit einem Mietshaus bebaut haben.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 8. Dezember 1939 veräußerten die Grundstückseigentümer
ihre Miteigentumsanteile zum Gesamtpreis von 234 200 RM an die Eheleute Heinz und Ilse
K. in Berlin-N.; der Anteil von Herrn M. ging an Frau K., der Anteil von Herrn B. an Herrn K..
Die Käufer übernahmen zwei Hypotheken, die zusammen mit 204 200 RM valutierten. Von
dem Herrn M. zustehenden Restkaufpreis zahlte Frau K. 10 000 RM bei Vertragsschluss in
bar und 5 000 RM durch Hinterlegung beim Notar zur Ablösung einer Hypothek zu Lasten
von Herrn M.. Der Restkaufpreis für Herrn B. sollte beim Notar hinterlegt werden mit der
Weisung, nach Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und Geneh-
migung des Kaufvertrags durch die Amtsstelle für jüdischen Grundbesitz Zahlungen zu leis-
ten unter Befriedigung dinglich gesicherter Forderungen in Höhe von knapp 7 000 RM. Den
Verkäufern und den Käufern war im Vertrag ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass
der Grundstücksverkauf unter Erhöhung oder Ermäßigung des Kaufpreises um mehr als
5 % genehmigt werde. Auf der Grundlage der Verordnung über den Einsatz jüdischen Ver-
mögens vom 3. Dezember 1938 genehmigte die Preisstelle für Grundstücke beim Oberbür-
germeister der Reichshauptstadt Berlin mit Bescheid vom 6. Mai 1940 den Kaufvertrag unter
Herabsetzung des Kaufpreises auf 222 000 RM. Darauf trat Herr M. vom Kaufvertrag zu-
rück. Die Beschwerde der Eheleute K. gegen den Bescheid hatte mit dem Ergebnis Erfolg,
dass der Stadtpräsident der Reichshauptstadt Berlin aufgrund einer Überprüfung der Er-
tragswertberechnung den Kaufpreis durch Bescheid vom 12. September 1940 auf
223 500 RM festsetzte. Eine Beschwerde des Herrn M. gegen den Bescheid vom
12. September 1940 blieb erfolglos. Die Eheleute K. wurden im Oktober 1940 als Grund-
stückseigentümer eingetragen. Herr B. kehrte nach seiner Deportation 1943 nicht zurück.
Im November 1952 wurde das Grundstück gemäß der Verordnung zur Sicherung von Ver-
mögenswerten vom 4. September 1952 unter vorläufige Verwaltung gestellt. Im Juni 1961
wurde eine unbebaute Teilfläche des Grundstücks von 58 m² auf der Grundlage der Aufbau-
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verordnung in Anspruch genommen und in Volkseigentum überführt; diese Teilfläche ist
nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
Im Jahr 1990 meldeten Frau C. als Alleinerbin des Herrn B. und die Beigeladenen als Erben
des Herrn M. Ansprüche auf Rückübertragung an. Durch Bescheid vom 20. Februar 1997
übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen das Mietwohngrundstück jeweils
zur Hälfte an Frau C. einerseits und die Beigeladenen andererseits zurück: Herr B. sei in der
Zeit des Nationalsozialismus aus rassischen Gründen verfolgt worden. Die Vermutung eines
verfolgungsbedingten Vermögensverlusts (§ 1 Abs. 6 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 3
REAO) sei nicht widerlegt. Die Eheleute K. hätten nicht nachgewiesen, dass Herr B. über
den ihm zustehenden Restkaufpreis frei habe verfügen können und dass er seinen Miteigen-
tumsanteil auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus veräußert hätte. Auch die Ver-
äußerung des Miteigentumsanteils des nicht verfolgten Herrn M. sei als Zwangsverkauf zu
werten, weil er aufgrund enger Geschäftsbeziehungen in einer Schicksalsgemeinschaft mit
dem Verfolgten gestanden und dessen Verfolgung sich damit auch gegenüber dem Mitei-
gentümer ausgewirkt habe.
Nach Zurückweisung ihrer Widersprüche haben die Eheleute K. Klage erhoben. Aufgrund
gütlicher Einigung mit der Alleinerbin der 1993 verstorbenen Frau C. hat Herr K. die Klage
gegen die Rückübertragung seiner Miteigentumshälfte zurückgenommen. Die Eheleute K.
sind im Lauf des Klageverfahrens verstorben. Die Kläger führen die Klage als ihre Erben
fort.
Durch Urteil vom 25. Juni 2002 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid
aufgehoben, soweit die Miteigentumshälfte der Frau K. an die Beigeladenen zurückübertra-
gen wurde. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die Veräußerung des Miteigen-
tumsanteils durch Herrn M. sei nicht als Zwangsverkauf zu bewerten. Herr M. sei keinen
Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Dem Personenkreis der Kollektivverfolgten
sei er nicht deswegen zuzurechnen, weil er Geschäftsfreund des Herrn B. und Miteigentü-
mer des diesem zur Hälfte gehörenden Grundstücks gewesen sei. Da Herr M. mit der Ver-
äußerung seiner Miteigentumshälfte nicht zum Schutz seines jüdischen Partners gehandelt
habe, habe er sein Eigentum nicht durch dessen Verfolgung eingebüßt. Ebenso wenig kön-
ne angenommen werden, dass Herr M. wegen des verfolgungsbedingten Vermögensver-
lusts des Herrn B. keine freie Verkaufsentscheidung habe treffen können. Eine solche
Zwangslage habe nur bei jüdischen Miteigentümern eines seinen Miteigentumsanteil veräu-
ßernden jüdischen Eigentümers bestanden. Herr M. sei nicht gezwungen gewesen, seine
Miteigentumshälfte zu veräußern. Das ergebe sich aus dem im notariellen Vertrag vereinbar-
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ten Rücktrittsrecht, das jeder einzelne Miteigentümer mit Wirkung für seinen Anteil habe
ausüben können. Dass Herr M. seine Entscheidungen unabhängig von der Verfolgungssitu-
ation des Herrn B. nach eigenen wirtschaftlichen Interessen getroffen habe, zeige auch sein
Verhalten nach Vertragsabschluss. Mit seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Stadt-
präsidenten vom 12. September 1940 habe er gerügt, dass durch die Kaufpreisfestsetzung
sein Rücktritt vom Kaufvertrag vereitelt werde. Bei Erfolg der Beschwerde hätte sein Rück-
tritt zu einer Miteigentümergemeinschaft mit Herrn K. geführt. Das spreche gegen den Ein-
wand, er habe mit dem Verkauf seines Miteigentumsanteils verhindern wollen, dass ihm ein
fremder Geschäftspartner aufgezwungen werde. Ein Zwangsverkauf folge auch nicht dar-
aus, dass der Rücktritt durch die Kaufpreisfestsetzung des Stadtpräsidenten unmöglich ge-
worden sei.
Gegen das Urteil haben die Beigeladenen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision
eingelegt. Sie tragen vor: Ein nichtjüdischer Miteigentümer, der einem jüdischen Geschäfts-
freund im Miteigentum verbunden gewesen sei, sei ebenso wie der nichtjüdische Ehegatte
eines Juden als Kollektivverfolgter anzusehen. Da nach der Rechtsprechung der Rückerstat-
tungsgerichte als Berechtigter auch in Betracht komme, wer einen feststellbaren Vermö-
gensgegenstand durch eine gegen einen Dritten gerichtete Verfolgungsmaßnahme einge-
büßt habe, müsse die Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlusts zugunsten
von Herrn M. eingreifen. Von einer freien Verkaufsentscheidung könne angesichts dessen,
dass ein Miteigentumsanteil nicht oder nur zu einem geringeren Preis veräußert werden
könne, keine Rede sein. Für einen Zwangsverkauf sprächen auch die behördliche Preisfest-
setzung sowie der Umstand, dass Herr M. von dem Kaufvertrag nicht habe zurücktreten
können.
Der Beklagte teilt die Auffassung der Revision, dass die Vermutung eines verfolgungsbe-
dingten Vermögensverlusts auch für Herrn M. gelte. Die engen Geschäftsbeziehungen der
Miteigentümer ließen eine unterschiedliche Bewertung ihrer Vermögensverluste nicht zu.
Das mit der Einsatzverordnung verfolgte Ziel einer "Entjudung" des Grundstücks habe den
nichtjüdischen Miteigentümer in eine Zwangslage versetzt und am Rücktritt vom Vertrag
gehindert. Es sei darum davon auszugehen, dass die Miteigentumsanteile so miteinander
verbunden gewesen seien, dass die Behörden die Verfügung über eine Grundstückshälfte
ausgeschlossen hätten.
Die Kläger verteidigen das angegriffene Urteil und vertreten den Standpunkt, dass ein
Zwangsverkauf weder bei Herrn B. noch bei Herrn M. vorgelegen habe, weil das Grundstück
aus rein wirtschaftlichen Gründen veräußert worden sei.
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II.
Die Revision der Beigeladenen ist begründet. Das angegriffene Urteil verletzt Bundesrecht
(1). Ob es sich aus anderen Gründen als richtig darstellt, kann der Senat nicht entscheiden,
weil das Verwaltungsgericht die hierzu erforderlichen Tatsachenfeststellungen nicht getrof-
fen hat (2); daher ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
1. Das Vermögensgesetz ist auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereini-
gungen, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politi-
schen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermö-
gen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben,
entsprechend anzuwenden (§ 1 Abs. 6 Satz 1 VermG); zugunsten der Berechtigten wird ein
verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe der Art. 3 und 4 REAO vermutet
(§ 1 Abs. 6 Satz 2 VermG). Das Verwaltungsgericht hat einen verfolgungsbedingten Vermö-
gensverlust des nicht verfolgten Herrn M. verneint, weil sein Vermögensverlust nicht auf eine
gegen Herrn B. gerichtete Verfolgungsmaßnahme zurückzuführen und die Veräußerung
seiner Miteigentumshälfte nicht als Zwangsverkauf zu bewerten sei. Es hat damit die Vor-
aussetzungen eines verfolgungsbedingten Vermögensverlusts nicht verfolgter Dritter ver-
kannt.
a) Nach der Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte konnte rückerstattungsberechtigt
auch ein persönlich nicht verfolgter Dritter sein, der durch eine gegen einen anderen gerich-
tete Verfolgungsmaßnahme einen Vermögensgegenstand eingebüßt hatte (vgl. OLG Hamm,
RzW 1951, 324 f.; BoR Herford, RzW 1952, 78 m. Anm. Heinsen). Er wurde unter bestimm-
ten Voraussetzungen in den Schutzbereich der Vorschriften über die Kollektivverfolgung
einbezogen, wenn sich Maßnahmen gegen einen Kollektivverfolgten auf ihn auswirkten. Bei
- im Sinn des Sprachgebrauchs der Nationalsozialisten - "rassisch gemischten" Personen-
gemeinschaften wurde eine solche Verfolgungsbetroffenheit nichtjüdischer Mitglieder ange-
nommen, wenn sich die Verfolgung des jüdischen Mitglieds auch ihnen gegenüber als Ver-
folgungsmaßnahme darstellte. So galten Erbengemeinschaften als verfolgt, wenn die Vo-
raussetzungen eines verfolgungsbedingten Vermögensverlusts - gegebenenfalls aus den
gegen einen Miterben bestehenden Verfolgungsgründen heraus - in der Person aller Miter-
ben vorlagen (OLG Köln, RzW 1953, 45). Gleichermaßen begründeten Verfolgungsmaß-
nahmen gegen das jüdische Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft, das seinen Grund-
stücksanteil verkaufen musste, einen entsprechenden Verfolgungsdruck gegenüber den
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übrigen Miteigentümern, soweit sie ihre Anteile aus diesem Anlass veräußerten, um nicht
einem fremden Partner in der Gemeinschaft ausgesetzt zu sein (ORG Berlin, RzW 1958,
257; ebenso Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, § 1 VermG
Rn. 138; Dietsche, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 1 VermG Rn. 308; Schwarz,
Rückerstattung nach den Gesetzen der Alliierten Mächte, 1974, S. 129; a.A. Wasmuth, in:
Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der DDR, § 1 VermG Rn. 193). Bei der Aus-
legung des § 1 Abs. 6 VermG sind die alliierten Rückerstattungsregelungen und die hierzu
ergangene Rechtsprechung heranzuziehen (Beschluss vom 5. September 1997 - BVerwG
7 B 146.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 122; Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 7 C
12.00 - BVerwGE 114, 68 <70>).
b) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Herr B. rassisch verfolgt
wurde. Er gehörte als jüdischer Bürger zu dem Personenkreis, dessen Ausschließung aus
dem kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands die nationalsozialistische Herr-
schaft aus rassischen Gründen beabsichtigte, und war damit als Kollektivverfolgter Berech-
tigter i.S. des § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO. Zu diesem Personen-
kreis gehörte Herr M. nicht. Der Vermögensverlust des Herrn B. stand aber mit der Veräuße-
rung des Miteigentumsanteils des Herrn M. in einem derart engen zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang, dass die Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlusts des
Herrn B. auf den Anteilsverkauf des Herrn M. zu erstrecken ist. Steht der verfolgungsbeding-
te Vermögensverlust des jüdischen Miteigentümers fest, kommt diese Tatsache auch dem
nichtjüdischen Miteigentümer mit der Folge zugute, dass die Kausalität des verfolgungsbe-
dingten Vermögensverlusts des jüdischen Miteigentümers für den Vermögensverlust des
nichtjüdischen Miteigentümers regelmäßig zu vermuten ist. Die widerlegbare Kausalitäts-
vermutung zugunsten des nichtjüdischen Miteigentümers rechtfertigt sich durch die Erfah-
rungstatsache, dass bei typischem Geschehensablauf der verfolgungsbedingte Verkauf ei-
ner Grundstückshälfte durch den jüdischen Miteigentümer die Ursache für den gleichzeitigen
Verkauf der Miteigentumshälfte des anderen Miteigentümers war. Die angegriffene Ent-
scheidung verfehlt diese Maßstäbe und wird deshalb dem ihnen zugrunde liegenden Wie-
dergutmachungsgedanken nicht gerecht.
Das Verwaltungsgericht hat - erstens - die Erstreckungswirkung der Verfolgungsvermutung
vernachlässigt. Es hat zu Unrecht angenommen, der in dem Urteil des ORG Berlin (RzW
1958, 257) aufgestellte Grundsatz, dass sich der verfolgungsbedingte Vermögensverlust des
Mitglieds einer Bruchteilsgemeinschaft auch gegenüber anderen, ihre Miteigentumsanteile
veräußernden Mitgliedern als Verfolgungsmaßnahme auswirke, sei im vorliegenden Fall
nicht anwendbar. Das Verwaltungsgericht misst der Tatsache, dass in dem vom ORG Berlin
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entschiedenen Fall alle Miteigentümer Juden waren, zu Unrecht eine die Anwendung des
Rechtssatzes ausschließende Bedeutung zu. Das ORG Berlin hatte die Frage zu beantwor-
ten, ob der Umstand, dass bei einigen der kollektivverfolgten Miteigentümer die Vermutung
des verfolgungsbedingten Vermögensverlusts widerlegt war, deren Rückerstattungsansprü-
chen entgegenstand (vgl. Schwarz, a.a.O., S. 129 Anm. 4). Es hat diese Frage mit der Be-
gründung verneint, dass die betroffenen Miteigentümer durch die unwiderlegt verfolgungs-
bedingte Veräußerung des anderen Miteigentümers ihrerseits zum Verkauf gezwungen ge-
wesen seien, und dies als andere Tatsache i.S. des. Art. 3 Abs. 2 Halbsatz 1 REAO gewer-
tet, weshalb die Widerlegung der Vermutung unerheblich war. Wäre der Grundsatz, dass
der verfolgungsbedingte Vermögensverlust eines Miteigentümers geeignet ist, den freien
Willen der übrigen Miteigentümer bei ihrer Veräußerung auszuschließen, auf jüdische Mitei-
gentümer beschränkt, hätte er keinen Sinn; denn bei jüdischen Mitgliedern einer Bruchteils-
gemeinschaft ist eine verfolgungsbedingte Veräußerung schon nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b
REAO zu vermuten, so dass es der vom ORG Berlin erkannten Erstreckungswirkung nicht
bedurft hätte.
Das Verwaltungsgericht hat - zweitens - auch den Kausalzusammenhang zwischen den
Veräußerungen der beiden Miteigentumsanteile aus Gründen abgelehnt, die den besonde-
ren Verhältnissen des vorliegenden Falles nicht hinreichend Rechnung tragen. Als nichtjüdi-
scher Miteigentümer eines Grundstücks, das zur anderen Hälfte einem jüdischen Miteigen-
tümer gehörte, war Herr M. Mitglied einer "rassisch gemischten" Personengemeinschaft, die
angesichts der begrenzten Zahl der Miteigentümer durch eine persönliche Nähe geprägt
war. Der als verfolgungsbedingt zu vermutende Vermögensverlust seines jüdischen Mitei-
gentümers war zeitlich und sachlich unmittelbar mit der Veräußerung des Eigentumsanteils
des nichtjüdischen Miteigentümers verknüpft. Angesichts dessen entspricht es der Lebens-
erfahrung, dass die Veräußerung des Miteigentumsanteils des nichtjüdischen Miteigentü-
mers adäquat-kausale Folge des verfolgungsbedingten Vermögensverlusts des jüdischen
Miteigentümers war, sei es, weil sich bei der Veräußerung eines Miteigentumsanteils kein
dem Verkehrswertanteil beim Verkauf des ganzen Grundstücks entsprechender Kaufpreis
erzielen lässt oder weil die damit verbundene personelle Veränderung der Bruchteilsgemein-
schaft für den verbleibenden Miteigentümer regelmäßig unerwünscht ist. Der Vermögensver-
lust des nichtjüdischen Miteigentümers beruht in Fällen dieser Art auf dem gegen den jüdi-
schen Miteigentümer gerichteten Verkaufszwang und stellt sich damit ebenfalls als Zwangs-
verkauf dar. Eine "uneingeschränkte Ausweitung des Kreises der Berechtigten auf alle von
einer Verfolgung Betroffenen", der Heinsen (a.a.O.) in seiner Entscheidungsanmerkung
durch das Merkmal einer Förderung der Interessen des Kollektivverfolgten zu begegnen
suchte, wird durch das Kausalitätserfordernis und die Widerlegbarkeit der entsprechenden
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Vermutung verhindert. Mangels greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte für das Gegenteil ist
deshalb davon auszugehen, dass die Veräußerung des Miteigentumsanteils des Herrn B.
die Veräußerung des anderen Miteigentumsanteils durch Herrn M. verursacht hat. Bei An-
wendung dieser Vermutung hätte das Verwaltungsgericht die Möglichkeit eines verfolgungs-
bedingten Vermögensverlusts des Herrn M. nicht verneinen können.
Die Annahme, dass die Veräußerung des Miteigentumsanteils durch Herrn M. von dem Ver-
äußerungsgeschäft des Herrn B. beeinflusst war, wird durch die Abwicklung des notariellen
Kaufvertrags bestätigt. Zwar bedurfte nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verord-
nung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 (RGBl I S. 1709)
nur der Verkauf des Miteigentumsanteils von Herrn B. der Genehmigung. Die mit der Ge-
nehmigung der Preisstelle vom 6. Mai 1940 verbundene Anordnung, die den vereinbarten
Kaufpreis auf 222 000 RM herabsetzte, betraf jedoch ebenso wie die Änderung der Kauf-
preisfestsetzung durch den Bescheid des Stadtpräsidenten vom 12. September 1940 auch
den Miteigentumsanteil von Herrn M.. Die geringfügige Erhöhung des herabgesetzten Kauf-
preises durch den Bescheid vom 12. September 1940 auf 223 500 RM hatte zudem die mit
der Beschwerde der Eheleute K. gegen den Bescheid vom 6. Mai 1940 angestrebte Rechts-
folge, dass es Herrn M. unmöglich gemacht wurde, in Ausübung der vertraglich vereinbarten
5 %-Klausel von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Angesichts dieser Zwangselemente liegt
der Schluss fern, dass sich der Vermögensverlust des Herrn B. nicht auf die rechtsgeschäft-
liche Willensfreiheit des Herrn M. ausgewirkt haben könnte.
Die in dem angegriffenen Urteil angestellten Erwägungen zu den Motiven, die Herrn M. zu
seinem versuchten Rücktritt und seiner erfolglos gebliebenen Beschwerde gegen den Be-
scheid vom 12. September 1940 bewogen haben könnten, sind demgegenüber spekulativ.
Ob Herr M. mit einem Rücktritt seine eigenen wirtschaftlichen Interessen oder auch diejeni-
gen des Miteigentümers B. verfolgt hätte, ist offen. Da die Eheleute K., wie sich aus der Be-
gründung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Preisstelle vom 6. Mai 1940 ergibt, am
Erwerb eines Miteigentumsanteils kein Interesse hatten, hätte ein erfolgreicher Rücktritt des
Herrn M. auch dazu führen können, dass sie von dem Kaufvertrag Abstand genommen hät-
ten. Jedenfalls darf die Beschwerdebegründung, die der beurkundende Notar im Auftrag und
im Interesse der Eheleute K. eingereicht hat, nicht ohne weiteres dahin gewürdigt werden,
dass es Herrn M. um eine "Arisierung" der Miteigentumshälfte seines Partners gegangen
sein könnte, wie es die Revisionserwiderung unterstellt.
2. Die bislang festgestellten Tatsachen lassen eine abschließende Entscheidung über die
Klage nicht zu.
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Das Verwaltungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geklärt,
ob die Kläger die zugunsten von Herrn B. bestehende Vermutung eines verfolgungs-
bedingten Vermögensverlusts widerlegt haben. Diese Vermutung kann nur durch die in
Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO vorgesehenen Beweise widerlegt werden. Insoweit ist offen, ob
Herr B. über den ihm zustehenden Kaufpreisanteil, insbesondere über den die Forderungen
von rund 7 000 RM übersteigenden Betrag, frei verfügen konnte und ob das Rechtsgeschäft
seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abge-
schlossen worden wäre. Ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust des Herrn M. könnte
nicht angenommen werden, wenn die Vermutung, dass Herr B. seinen Miteigentumsanteil
aus Verfolgungsgründen veräußert hat, widerlegt werden sollte.
Ist von dem verfolgungsbedingten Vermögensverlust des Herrn B. auszugehen, greift zu-
gunsten von Herrn M. die Vermutung ein, dass der Verkauf seines Miteigentumsanteils auf
den Verfolgungsmaßnahmen gegen Herrn B. beruhte. Diese Vermutung kann durch den
Beweis widerlegt werden, dass Herr M. seinen Miteigentumsanteil abweichend vom typi-
schen Geschehensablauf nicht aufgrund des Zwangsverkaufs seines jüdischen Partners
veräußert, sondern dessen Zwangslage nur zum Anlass genommen hat, seine unabhängig
von der Verfolgung des Herrn B. entstandene Verkaufsabsicht bei dieser Gelegenheit zu
verwirklichen. Ein solcher vom gewöhnlichen Verlauf abweichender Geschehensablauf wäre
anzunehmen, wenn die ernstliche Möglichkeit einer solchen Abweichung durch konkrete
Tatsachen dargelegt ist; dem wird das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Behauptung der
Kläger nachzugehen haben, dass Herr M. seinen Miteigentumsanteil ausschließlich aus wirt-
schaftlichen Gründen verkauft habe, die bereits in der Zeit vor 1933 vorhanden gewesen
seien. Sollte die Vermutung eines typischen Geschehensablaufs durch konkrete Tatsachen
erschüttert werden, wäre es Sache der Beigeladenen, den Beweis dafür zu erbringen, dass
der Verkauf der Miteigentumshälfte des Herrn M. durch den gegen Herrn B. gerichteten Ver-
folgungsdruck verursacht wurde.
Sailer Gödel Kley
Herbert Neumann