Urteil des BVerwG vom 12.12.2007

BVerwG (rechtliches gehör, formelles recht, bundesverwaltungsgericht, kenntnis, verletzung, richtigkeit, antrag, 1995, vorschrift, zweck)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 B 116.07 (8 B 64.07)
VG 3 K 776/02 GE
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss
vom 12. Dezember 2007 - BVerwG 8 B 64.07 - wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließ-
lich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2
bis 4. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergericht-
lichen Kosten selbst.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Sie ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung
der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Es ist vielmehr ein
formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht wesentliches Vorbringen der
Prozessbeteiligten in nicht ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und
sich mit ihm nicht in gebotener Weise auseinander gesetzt hat. Davon kann
nach der Begründung der Anhörungsrüge nicht die Rede sein.
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Die Klägerin wiederholt mit ihren Angriffen gegen den Beschluss des Senats
vom 12. Dezember 2007 weitgehend ihr Vorbringen aus dem Verfahren zur Zu-
lassung der Revision, ohne ausreichend darzulegen, dass der Senat ihr Be-
schwerdevorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen
hat.
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Hierzu im Wesentlichen:
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1. Bei seiner Entscheidung, wonach trotz Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Teilbescheides die Revision nicht zugelassen wird, hat der Senat die Konse-
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quenzen für die Klägerin durchaus gesehen und gewürdigt, hält aber daran fest,
dass das Prozessrecht die einzelnen Rechtsmittel bewusst unterschiedlich aus-
gestaltet hat und dass der Senat an diese Entscheidung des Gesetzgebers ge-
bunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG).
2. Die Ausführungen der Klägerin zu § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG helfen nicht
darüber hinweg, dass Streitgegenstand ein Teilbescheid ist, der ein solcher
auch bleibt, wenn er rechtswidrig ist. Die dagegen geäußerte Rechtsauffassung
der Klägerin im Beschwerdeverfahren hat der Senat nicht nur zur Kenntnis ge-
nommen, sondern - wie seinem Beschluss unschwer zu entnehmen ist - auch
eingehend gewürdigt. Wenn die Klägerin dem nicht folgen kann, wird sie in ih-
rem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
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Um Missverständnissen zu begegnen, gibt der Senat jedoch folgenden Hinweis
in der Sache: Die Feststellung der Berechtigung besagt lediglich, dass der Be-
troffene von schädigenden Maßnahmen gemäß § 1 VermG erfasst worden war
(§ 1 Abs. 1 Satz 1 VermG). Konkrete Rechtsfolgen sind damit nicht zwangsläu-
fig verbunden. Eine Restitution hängt vielmehr davon ab, dass keine Aus-
schlussgründe vorliegen. Nach dem Teilbescheid vom 18. September 1995 ha-
ben solche Gründe vorgelegen, weswegen die Rückübertragung des ehemali-
gen Unternehmens abgelehnt worden war (Nr. 3 des Tenors). Die Entscheidung
darüber, ob und welche noch vorhandenen Reste des Unternehmens zurück-
gegeben werden können, blieb offen; über sie sollte ein gesonderter Bescheid
ergehen (Nr. 5 des Tenors). Diesen Bescheid stellt der nunmehr im Streit ste-
hende Teilbescheid dar. Er hätte vermieden werden können, wenn auf Antrag
der Klägerin über eine Einigung im Sinne von § 31 Abs. 5 VermG der entspre-
chende Bescheid nach dieser Vorschrift ergangen wäre.
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3. Die behauptete Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG stellt keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Im Übrigen kann die Rechtstatsache,
dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zwar ein Berufungs-, ein
Revisionsverfahren aber nicht eröffnen können, ihre Geltung nicht deshalb ver-
lieren, weil nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG die Berufung ausgeschlossen ist.
Sinn und Zweck der Rechtsmittelbeschränkung in vermögensrechtlichen Strei-
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tigkeiten liegen darin, durch Verfahrenskonzentrationen die Abwicklung der Ver-
fahren zu beschleunigen und damit im Interesse des wirtschaftlichen Auf-
schwungs in den neuen Ländern möglichst schnell zur Rechtssicherheit zu ge-
langen (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 1998 - BVerwG 8 B 125.98 - Buch-
holz 428 § 37 VermG Nr. 18 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des Bundes-
verfassungsgerichts).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
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Gödel
Dr. von Heimburg
Postier