Urteil des BVerwG vom 10.01.2013

BVerwG: wertminderung, grundstück, tatsachenfeststellung, kritik, kunst, meinung, unzumutbarkeit, substanziierung, begriff, gebärdensprache

BVerwG 4 B 48.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 48.12
Bayer. VG München - 27.10.2008 - AZ: VG M 8 K 08.369
Bayerischer VGH München - 12.07.2012 - AZ: VGH 2 B 12.1211
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 €
festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage sowohl als unzulässig als auch als unbegründet
abgewiesen. In einem solchen Fall kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich
jeder Begründung ein Revisionszulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (Beschluss vom
19. September 1991 - BVerwG 2 B 108.91 - juris Rn. 4). Vorliegend scheitert die Beschwerde
daran, dass es ihr nicht gelingt, hinsichtlich der Abweisung der Klage als unbegründet einen
Grund für die Zulassung der Revision aufzuzeigen. Dazu im Einzelnen Folgendes:
3 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht
die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.
4 a) Die für den Fall der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. 71b Forstenried-Solln Teil II
der Antragsgegnerin gestellte Frage, ob ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch
zumindest dann anerkannt werden muss, wenn das gebietsexterne Vorhaben ebenso wie das
eigene Grundstück in einem faktischen Baugebiet gelegen ist, für das nach der
Baunutzungsverordnung dieselben Nutzungsarten (hier: eine kerngebietstypische
Vergnügungsstätte) ausgeschlossen sind, lässt sich mit dem Hinweis auf die vom
Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommene Entscheidung des Senats vom 22. Dezember
2011 - BVerwG 4 B 32.11 - (ZfBR 2012, 378) ohne weiteres verneinen. Danach kann sich ein
Nachbar gegen eine gebietsfremde Nutzung nur zur Wehr setzen, wenn beide Grundstücke
demselben faktischen Baugebiet angehören.
5 Die Frage ist nicht deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil der Senat im Beschluss vom
18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55.07 - (BayVBl 2008, 765) einem Nachbarn, dessen
Grundstück nicht im Plangebiet liegt, einen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen
Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet nur im
Grundsatz abgesprochen hat. Der Vorbehalt trägt dem Umstand Rechnung, dass der Senat
einen Gebietserhaltungsanspruch zu Gunsten plangebietsexterner Grundeigentümer jenseits
des Bundesrechts für gegeben hält, wenn, was in der Praxis der Ausnahmefall sein wird,
Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers auch
Grundeigentümern außerhalb des Plangebiets Drittschutz vermitteln sollen. Dieser Sonderfall ist
in faktischen Baugebieten nicht denkbar. Es liegt in der Konsequenz dieser Erkenntnis, dass der
Senat im Beschluss vom 22. Dezember 2011 (a.a.O.) einen grenzüberschreitenden
Gebietserhaltungsanspruch im Falle des § 34 Abs. 2 BauGB ausnahmslos ausgeschlossen hat.
6 b) Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass sich der
Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen
Grundstückseigentümers bundesrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO
enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme bestimmt und das Maß der gebotenen Rücksichtnahme
von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt. Beides entspricht, wie auch die
Klägerin nicht verkennt, der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 18. Dezember
2007 a.a.O. und Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 4 C 1.06 - BVerwGE 128, 118 Rn. 18). Sie
möchte in einem Revisionsverfahren grundsätzlich geklärt wissen, ob die Ansiedlung einer
kerngebietstypischen Vergnügungsstätte unmittelbar jenseits der Grenze eines reinen
Wohngebiets im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Störungen und Belästigungen prinzipiell,
d.h. ohne Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung unzumutbar im Sinne von § 15 Abs. 1
Satz 2 BauNVO ist.
7 Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist zu verneinen, ohne dass es dazu der
Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des
Senats, dass das Maß der nach § 15 Abs. 1 BauNVO gebotenen Rücksichtnahme, wie sich
schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, gerade von den besonderen Umständen des
Einzelfalls abhängt. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die
Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten
billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (Urteile vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 -
BVerwGE 67, 334 <339> und vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14.87 - ZfBR 1990, 34 <35>;
Beschluss vom 3. März 1992 - BVerwG 4 B 70.91 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8 S. 6;
Urteil vom 25. Januar 2007 a.a.O.). Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich
ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (Urteil vom 5.
August 1983 a.a.O. S. 340).
8 Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung einer
Überprüfung in einem Revisionsverfahren zu unterziehen. Es trifft nicht zu, dass die
Rechtsprechung dem Wohnungseigentümer in einem reinen Wohngebiet keinerlei Schutz gegen
Spielhallen gewährt, die sich unmittelbar hinter der Grenze des Wohngebiets ansiedeln. Je nach
den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls kann die Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO
auch zu Gunsten des Wohnungseigentümers ausfallen. Die Ansicht der Klägerin, dass nach
einer - hier zu befürchtenden - Häufung von Spielhallen weitere Spielhallen mit Hilfe des § 15
Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch dann nicht mehr verhindert werden könnten, wenn sie mit
unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft verbunden seien, trifft nicht zu. Das Urteil
des Senats vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 13.93 - (BRS 56 Nr. 61) stützt ihre Ansicht
nicht, weil es sich zum Rücksichtnahmegebot nicht verhält.
9 c) Die von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob der sog.
trading-down-Effekt auf den Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen und Einkaufszonen beschränkt
ist oder auch eine negative Betroffenheit von reinen Wohngebieten kennzeichnet, führt nicht zur
Zulassung der Grundsatzrevision, weil es sich bei ihr nicht um eine Rechtsfrage handelt. Der
(sozioökonomische) Begriff des trading-down-Effekts kennzeichnet eine Entwicklung, die auf der
Beobachtung wirtschaftlicher Aktivitäten und ihrer Auswirkungen auf gesellschaftliche Prozesse
beruht. Ihre Erfassung und Bewertung ist der Ebene der Sachverhaltsermittlung zuzuordnen und
obliegt den Tatsachengerichten. Auf die weitere Frage, ob ein trading-down-Effekt auch dann zu
bejahen ist, wenn er baugebietsübergreifend eintritt oder einzutreten droht, kommt es nicht mehr
an.
10 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers
zuzulassen.
11 a) Die Klägerin hält dem Verwaltungsgerichtshof vor, zu Unrecht auf die Einholung eines
Gutachtens über die mögliche Wertminderung ihres Wohneigentums durch die Ansiedlung einer
Spielhalle in unmittelbarer Umgebung verzichtet zu haben, und sieht darin der Sache nach einen
Verstoß gegen die Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Kritik verhilft
der Verfahrensrüge nicht zum Erfolg. Der Bereich der Tatsachenfeststellung ist vom materiell-
rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich
verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO
Nr. 183; stRspr). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Einholung des von der Klägerin vermissten
Wertgutachtens nur für den Fall für erforderlich gehalten, dass das Gebot der Rücksichtnahme
verletzt ist (UA Rn. 23). Da er diesen Fall verneint hat - ob zu Recht oder zu Unrecht, ist
unerheblich -, hatte er keinen Anlass, die für möglich gehaltene Wertminderung durch einen
Sachverständigen ermitteln zu lassen.
12 b) Die Klägerin rügt ferner einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und
damit gleichzeitig eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Der
Verwaltungsgerichtshof habe in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge
abschlägig beschieden, weil er die unter Beweis gestellten Behauptungen als wahr unterstellt
habe, ihr, der Klägerin, im Urteil aber ohne vorherigen Hinweis auf die Ergänzungsbedürftigkeit
ihres Vortrags vorgehalten habe, der bisherige Vortrag sei nicht substanziiert.
13 Auch diese Verfahrensrüge führt nicht zur Zulassung der Revision. Bei den Behauptungen,
die der Verwaltungsgerichtshof als wahr unterstellt hat, handelt es sich um andere als
diejenigen, die er für nicht substanziiert hält. Die von der Klägerin unter Beweis gestellten und
vom Verwaltungsgerichtshof als wahr unterstellten Behauptungen zu den Auswirkungen von
Spielhallen auf die Umgebung sind nach der vorinstanzlichen Einschätzung allgemeiner Natur
(UA Rn. 22). Sie seien hinzunehmen (UA Rn. 22 a.E.). Einen Abwehranspruch gibt es nach
Meinung des Verwaltungsgerichtshofs nur bei einer konkreten Beeinträchtigung, die den Grad
der Unzumutbarkeit erreicht haben muss. Dafür sei weder etwas ersichtlich noch substanziiert
vorgetragen. Auf die mangelnde Substanziierung des Vorbringens zu einer konkreten
Beeinträchtigung ihres Wohneigentums musste der Verwaltungsgerichtshof die Klägerin nicht
aufmerksam machen. Eine allgemeine Pflicht der Gerichte, die Beteiligten auf die gerichtliche
Rechtsauffassung und die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen, besteht
nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1987 - 1 BvR 883/86 - DB 1987, 2287 <2288>).
14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz