Urteil des BVerwG vom 14.03.2017

BVerwG: vergnügungssteuer, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, aufwand, besucher, verrechnung, form, nebenleistung, kino, eintrittsgeld, steuerbetrag

Rechtsquellen:
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 105 Abs. 2 a
Stichworte:
Vergnügungssteuer; Aufwandsbegriff; Kartensteuer; vergnügungssteuerfreier Auf-
wand; Verrechnungspflicht; Spielraum des Normgebers; Pauschsteuer; pauschalier-
ter Steuermaßstab; Raumgröße.
Leitsätze:
1. Die Einordnung eines Diskothekenbetriebs als vergnügungssteuerpflichtige Tanz-
veranstaltung steht mit Art. 105 Abs. 2 a GG in Einklang.
2. Der bundesrechtliche Aufwandsbegriff gebietet nicht, dass bei der Berechnung
einer Vergnügungssteuer, die an den Eintrittspreis für die Vergnügungsveranstaltung
anknüpft, jede darin enthaltene, an sich vergnügungssteuerfreie Ware und Leistung
außer Ansatz zu bleiben hat.
3. Sieht der Satzungsgeber die steuermindernde Berücksichtigung solcher im Ein-
trittspreis enthaltener Waren und Leistungen vor, müssen sie realitätsgerecht mit
dem Wert erfasst werden, den sie im Rahmen der konkreten vergnügungssteuer-
pflichtigen Gesamtveranstaltung bei typisierender Betrachtung für den durchschnittli-
chen Besucher haben.
4. Die Gemeinde kann die Vergnügungssteuer als am Eintrittspreis orientierte Kar-
tensteuer und daneben als Auffangtatbestand auch in der Form einer an die Raum-
größe der Veranstaltungsstätte anknüpfenden Pauschsteuer erheben.
Urteil des 9. Senats vom 3. März 2004 - BVerwG 9 C 3.03
I. VG Braunschweig vom 23.01.2001 - Az.: VG 5 A 103/99 -
II. OVG Lüneburg vom 18.09.2002 - Az.: OVG13 LB 2100/01 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
- 2 -
BVerwG 9 C 3.03
Verkündet
OVG 13 LB 2100/01
am 3. März 2004
Ott
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 3 -
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t , Prof. Dr. R u b e l ,
Dr. E i c h b e r g e r und Dr. N o l t e
für Recht erkannt:
Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 18. September 2002 wird aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsge-
richts Braunschweig vom 23. Januar 2001 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsver-
fahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin betreibt im Stadtgebiet der Beklagten auf einer Nutzfläche von insge-
samt über 2 000 m² eine Diskothek. Im Zentrum der Anlage befindet sich die Haupt-
tanzfläche umgeben von Stehtischen, Sitzgelegenheiten und verschiedenen Spei-
sen- und Getränketheken. Jenseits davon schließen sich eine Freisitzfläche, ein wei-
terer Raum mit Tanzfläche sowie ein Kinoraum an. Das Kino umfasst 120 Sitzplätze,
eine größere Anzahl von Stehplätzen sowie eine Getränketheke und ist ausschließ-
lich über den Diskothekenbereich zugänglich.
Die Beklagte erhebt nach Maßgabe ihrer Satzung über die Erhebung einer Vergnü-
gungssteuer (im Folgenden: VStS) in der hier maßgebenden Fassung vom 10. De-
zember 1996 Vergnügungssteuern für verschiedene im Stadtgebiet veranstaltete
Vergnügungen gewerblicher Art, darunter auch für Tanzveranstaltungen, nicht je-
doch für die Vorführungen jugendfreier Kinofilme. Die Steuer wird als Kartensteuer,
als Pauschsteuer oder als Steuer nach der Roheinnahme erhoben (§ 4 Abs. 2
VStS). § 5 VStS legt den Steuermaßstab für die Kartensteuer wie folgt fest:
- 4 -
§ 5
Steuermaßstab
(1) Die Kartensteuer ist nach dem auf der Karte angegebenen Preis zu be-
rechnen. Sie ist nach dem tatsächlichen Entgelt zu berechnen, wenn dieses
höher oder nachweisbar niedriger ist.
(2) …
(3) Sind in dem auf der Karte angegebenen Preis oder in dem Entgelt Beträge
für Waren oder Leistungen enthalten, die vergnügungssteuerfrei sind, so sind
diese Beträge nach den in Betrieben vergleichbarer Art üblichen Sätzen außer
Ansatz zu lassen.
(4) …
Die Pauschsteuer wird nach festen Geldsätzen - für Tanzveranstaltungen grundsätz-
lich 1,50 DM - je angefangenen 10 m² Veranstaltungsfläche berechnet. § 11 Abs. 1
VStS bestimmt den Steuertatbestand wie folgt:
§ 11
Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes
(1) Für Veranstaltungen, die im wesentlichen der Gewinnerzielung aus der
Verabreichung von Speisen und/oder Getränken bzw. der Bereitstellung von
Waren oder Leistungen dienen, wird die Steuer nach der Größe des benutz-
ten Raumes erhoben, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung der Kar-
tensteuer nicht gegeben sind oder wenn die Durchführung der Kartensteuer
nicht hinreichend überwacht werden kann oder wenn sich bei der Erhebung in
der Form der Pauschsteuer ein höherer Steuerbetrag ergibt.
(2) - (4) …
In dem hier in Streit stehenden Bemessungszeitraum des Kalenderjahres 1997 führ-
te die Klägerin jeweils an vier Abenden in der Woche zusätzlich zum Diskothekenbe-
trieb nahezu aktuelle Kinofilme mit einer Altersfreigabe ab 16 Jahren oder darunter in
dem Kinoraum vor. Das Eintrittsgeld betrug dabei - wie auch an den übrigen Wo-
chentagen - einheitlich 3 DM und umfasste die Möglichkeit, das "Kino" zu besuchen.
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Die Besucherzahlen beliefen sich in diesem Jahr durchschnittlich auf 2 000 bis 4 000
Gäste pro Abend.
Zuletzt mit Änderungsbescheid vom 13. Oktober 1998 veranlagte die Beklagte die
Klägerin für das Jahr 1997 zur Vergnügungssteuer von 188 506 DM. Den Steuerbe-
trag errechnete die Beklagte hierbei in der Form, dass sie für jeden einzelnen Veran-
staltungstag die Vergnügungssteuer sowohl als Kartensteuer wie auch als Steuer
nach der Raumpauschale ermittelte und dann den jeweils höheren Betrag in Ansatz
brachte. Bei der Berechnung der Kartensteuer legte sie - einer für die Vorjahre in
einem vorangegangenen Rechtsstreit getroffenen gütlichen Vereinbarung folgend -
an Kinotagen nur die Hälfte der Eintrittseinnahmen zugrunde. Im Rahmen der
Pauschsteuer berücksichtigte sie die Filmvorführungen dagegen nicht steuermin-
dernd.
Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwal-
tungsgericht den Vergnügungssteuerbescheid vom 13. Oktober 1998 insoweit auf-
gehoben, als darin eine die alleinige Berechnung nach der Pauschsteuer überstei-
gende Vergnügungssteuer festgesetzt war. Nach seiner Auffassung sei die Verrech-
nung mit der Möglichkeit des Kinobesuchs an den so genannten Kinotagen zwar
nicht gerechtfertigt, als Kartensteuer könne die Vergnügungssteuer gleichwohl nicht
erhoben werden, da die Klägerin keine Eintrittskarten ausgebe. In Höhe der Pausch-
steuer sei der Vergnügungssteuerbescheid hingegen nicht zu beanstanden.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, soweit das Verwaltungsgericht den
Vergnügungssteuerbescheid auch für Kinotage aufrechterhalten hatte. Das Beru-
fungsgericht hat der Berufung stattgegeben und den Bescheid insoweit aufgehoben.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: An den Kinotagen sei für die
Diskothekenbesucher kein besonderer finanzieller Aufwand i.S. des Art. 105 Abs. 2 a
GG entstanden, da das Kinoangebot den Eintrittspreis in vollem Umfang aufwiege.
Insoweit komme es nicht darauf an, ob der Kinobesuch bestimmendes Motiv der
Diskothekengäste sei. Maßgeblich seien allein die objektiven Verhältnisse, nach de-
nen mit der Möglichkeit des Kinobesuches eine Gegenleistung geboten werde, die
allein das Eintrittsgeld wert sei. Unerheblich sei dabei auch, dass nur ein Teil der
Besucher die Möglichkeit habe, den gezeigten Film in voller Länge zu sehen. Abge-
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sehen davon, dass dies dem Teil der Besucher, der es wolle, durchaus möglich sei,
müsse berücksichtigt werden, dass das Kino auch dazu genutzt werden könne, sich
dort auszuruhen. Die Möglichkeit, in einem Kino vorübergehend vorbeizuschauen,
werde auch sonst nirgendwo kostenlos angeboten und habe folglich durchaus einen
eigenen wirtschaftlichen Wert. Hinzu komme, dass die Klägerin nur etwa ein Fünftel
des regulären Kinopreises fordere.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht hiergegen zugelassenen Revision macht die
Beklagte geltend, die steuermindernde Berücksichtigung jedweder vergnügungs-
steuerfreien Leistung laufe dem Aufwandsbegriff des Art. 105 Abs. 2 a GG zuwider
und eröffne den Veranstaltern umfangreiche Steuerumgehungsmöglichkeiten. Dies
führe zu einer unzulässigen Beschränkung ihres grundgesetzlich gewährleisteten
Steuerfindungsrechts. Außerdem sei es ihr nicht verwehrt, neben der Steuerbemes-
sung nach den Eintrittseinnahmen ergänzend auch eine nach der Raumgröße pau-
schalierte Besteuerung vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 18. September 2002 die Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 23. Januar 2001 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet.
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Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), weil es
unter Verkennung des verfassungsrechtlichen Aufwandsbegriffs in Art. 105 Abs. 2 a
GG die Veranlagung der Klägerin zur Vergnügungssteuer auch in der Form der
Pauschsteuer für ausgeschlossen hält. Der Senat selbst kann in der Sache ent-
scheiden und die Berufung zurückweisen, da die Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Steuerbescheids, soweit er im Revisionsverfahren noch in Streit ist, auf der Grundla-
ge der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen feststeht (§ 144 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 VwGO).
1. Die Vergnügungssteuer auf Tanzveranstaltungen ist eine indirekte örtliche
Verbrauch- und Aufwandsteuer i.S. von Art. 105 Abs. 2 a GG (vgl. BVerwG, Urteil
vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237 <240>; BVerfG,
Kammerbeschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. - NVwZ 1997, 573 - je-
weils zur Spielautomatensteuer). Sie zielt darauf ab, im Ergebnis die mit der Ein-
kommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Einzelnen zu belasten (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember
1999, a.a.O., S. 240). Die Vergnügungssteuer beruht auf dem allgemeinen Gedan-
ken, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe
für die Allgemeinheit zugemutet werden kann (vgl. BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai
1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76 <79>).
Der Charakter einer Steuer als Vergnügungssteuer und damit als einer in der Ge-
setzgebung der Länder stehenden Aufwand- und Verbrauchsteuer bestimmt sich
maßgeblich nach traditionellem deutschen Steuerrecht (BVerfG, Teilurteil vom
10. Mai 1962, a.a.O., S. 93; Kammerbeschluss vom 1. März 1997, a.a.O.; Kammer-
beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - NVwZ 2001, 1264). Tanzvergnügungen
gehören bereits seit dem 19. Jahrhundert zu den mit Vergnügungssteuer belasteten
Veranstaltungen (vgl. BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O., S. 79). Ihre Erhe-
bung ist, wie hier durch § 3 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Kommunalabgabenge-
setz, vielfach der Kompetenz der Gemeinden übertragen.
Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin durchgeführten Diskothekenveranstal-
tungen ungeachtet ihres gastronomischen Anteils und der jeweils an vier Wochenta-
gen eröffneten Möglichkeit, an Filmvorführungen teilzunehmen, insgesamt als ver-
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gnügungssteuerpflichtige Tanzveranstaltungen i.S. des § 1 Nr. 1 der Satzung der
Beklagten über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (VStS) bewertet. Diese in
erster Linie in Auslegung von nicht revisiblem Landesrecht erfolgte Beurteilung steht
mit den vorstehenden bundesrechtlichen Grundsätzen im Einklang. Soweit sie
daneben maßgeblich auch auf der grundsätzlich dem Berufungsgericht vorbehalte-
nen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) Tatsachenwürdigung beruht, sind von der Klägerin
keine Revisionsgründe dagegen vorgebracht oder sonst ersichtlich.
2. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel, ob das angefochtene Urteil auch inso-
fern mit Bundesrecht vereinbar ist, als das Berufungsgericht bei der Beurteilung der
Kartensteuer den Eintrittspreis an den Kinotagen als von der Kinooption gänzlich
aufgezehrt bewertet und dementsprechend einen im Eintrittspreis enthaltenen be-
steuerungsfähigen Vergnügungsaufwand insoweit vollständig verneint hat.
Das Urteil des Berufungsgerichts lässt nicht eindeutig erkennen, ob es die dieser
Auffassung zugrunde liegende Verrechnung der Kinooption mit dem Eintrittspreis in
erster Linie dem § 5 Abs. 3 VStS entnimmt, auf den es sich in diesem Zusammen-
hang ausdrücklich bezieht, oder ob es unmittelbar aus dem Aufwandsbegriff des
Art. 105 Abs. 2 a GG ableitet, dass eine im Eintrittspreis enthaltene vergnügungs-
steuerfreie Ware oder Leistung von dem für die Steuerberechnung maßgeblichen
Eintrittspreis abgesetzt werden muss.
Dem bundesrechtlichen Aufwandsbegriff lässt sich ein solches generelles Verrech-
nungsgebot jedenfalls nicht entnehmen. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bun-
desverfassungsgerichts der "individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand (…)
zweifellos der sachgerechteste Maßstab für eine Vergnügungssteuer" (BVerfG, Teil-
urteil vom 10. Mai 1962, a.a.O., S. 93; ebenso Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL
22/67 - BVerfGE 31, 8 <26>). Das heißt indes nicht, dass bei einer als Kartensteuer
erhobenen Vergnügungssteuer aus dem Eintrittspreis für eine vergnügungssteuer-
pflichtige Gesamtveranstaltung von Verfassungs wegen stets jede Teilleistung her-
ausgerechnet werden müsste, die als solche bei isolierter Betrachtung nicht vergnü-
gungssteuerpflichtig ist. Dem steuererhebungsberechtigten Normgeber steht viel-
mehr ein weiter Einschätzungs- und Pauschalierungsspielraum bei der Beurteilung
der Frage zu, ob und inwieweit er im Eintrittspreis einer Gesamtvergnügungsveran-
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staltung enthaltene untergeordnete oder auch typischerweise nicht nachgefragte
vergnügungssteuerfreie Waren und Leistungen von dieser Verrechnungspflicht aus-
nimmt. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Verrechnung der hier in Streit stehen-
den Möglichkeit des "Kinobesuchs" durch den bundesrechtlichen Aufwandsbegriff
ersichtlich nicht geboten.
Die Gemeinde ist durch Bundesrecht allerdings auch nicht gehindert, im Rahmen
des ihr übertragenen Steuererhebungsrechts den Maßstab so zu gestalten, dass bei
der Berechnung des vergnügungssteuerpflichtigen Aufwands solche Aufwendungen
des Veranstaltungsbesuchers außer Betracht bleiben, die auf vergnügungssteuer-
freie Leistungen entfallen, sofern dadurch der Besteuerungsgegenstand nicht ver-
fehlt wird und eine gleichmäßige Besteuerung gewährleistet bleibt. Für ein solches
Verrechnungsmodell hat sich die Beklagte bei Erhebung der Vergnügungssteuer als
Kartensteuer entschieden. Sind in dem Eintrittspreis Beträge für Waren oder Leis-
tungen enthalten, die vergnügungssteuerfrei sind, so haben sie nach § 5 Abs. 3
VStS nach den in Betrieben vergleichbarer Art üblichen Sätzen außer Ansatz zu
bleiben.
Sofern das Berufungsgericht eine solche Verrechnung in unmittelbarer Anwendung
des § 5 Abs. 3 VStS vorgenommen haben sollte, ist es in erster Linie eine Frage der
Auslegung von Landesrecht und der dem Tatsachengericht vorbehaltenen Tatsa-
chenwürdigung, ob die im Betrieb der Klägerin angebotenen Filmvorführungen im
Preis enthaltene Leistungen im Sinne dieser Bestimmung sind und in welcher Höhe
sie nach deren Maßstäben außer Ansatz bleiben. Auch die Auslegung von Landes-
recht durch das Berufungsgericht ist der revisionsgerichtlichen Kontrolle allerdings
insoweit unterworfen, als diese Auslegung ihrerseits mit höherrangigem revisiblen
Recht vereinbar sein muss (vgl. hierzu lediglich BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003
- BVerwG 9 C 3.02 - BVerwGE 117, 345 <346> m.w.N.).
§ 5 Abs. 3 VStS will ersichtlich sicherstellen, dass der Eintrittspreis für eine Vergnü-
gungsveranstaltung nur insoweit Maßstab der Vergnügungssteuer als Kartensteuer
ist, als er tatsächlich den wirtschaftlichen Aufwand widerspiegelt, den der Besucher
mit dem Konsum der vergnügungssteuerpflichtigen Leistung betreibt. Entscheidet
sich der Normgeber, wie hier die Beklagte, dafür, grundsätzlich alle im Eintrittspreis
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enthaltenen vergnügungssteuerfreien Waren und Leistungen mit dem Eintrittspreis
zu verrechnen, muss deren Bestimmung und Bewertung in einer Weise erfolgen, die
dem Ziel der Vorschrift gerecht wird, den für das eigentlich steuerpflichtige Vergnü-
gen betriebenen Aufwand einigermaßen realitätsnah zu erfassen. Dies verlangen der
verfassungsrechtliche Aufwandsbegriff und der Grundsatz der Steuergerechtigkeit.
Im Eintrittspreis enthaltene vergnügungssteuerfreie Leistungen dürfen daher nicht
isoliert nach ihrem sonstigen objektiven Verkehrswert bestimmt werden, sondern
müssen realitätsgerecht mit dem Wert erfasst werden, den sie im Rahmen der kon-
kreten vergnügungssteuerpflichtigen Gesamtveranstaltung bei typisierender Betrach-
tung für den durchschnittlichen Besucher haben. Insbesondere wenn die Berechti-
gung zur Nutzung der Nebenleistung, im Betrieb der Klägerin also des Besuchs der
Filmvorführung, "zwangsweise" mit dem Eintrittspreis für die Hauptleistung verknüpft
ist und diese Nebenleistung bei typisierender Betrachtungsweise auch keine von den
Konsumenten der Hauptleistung erwartungsgemäß vielfach ebenfalls nachgefragte
Zusatzleistung ist, dürfte bei Anwendung dieser Grundsätze viel dafür sprechen,
dass der für diese Nebenleistung im Eintrittspreis enthaltene Wertanteil den Vergnü-
gungsaufwand des Gastes nicht schmälert. Er wird ihn im Gegenteil gerade wider-
spiegeln, weil der Gast diese Zusatzbelastung typischerweise in Kauf nimmt, um
dem eigentlich erwünschten Vergnügen, das der Gesamtveranstaltung ihr Gepräge
gibt, nachzugehen. Auf das Motiv des einzelnen Besuchers kommt es insoweit
ebenso wenig an wie darauf, ob und inwieweit die Besucher in gewissem Umfang die
notwendig miterworbene Nebenleistung tatsächlich in Anspruch nehmen.
Der Senat kann offen lassen, ob das Berufungsgericht in Auslegung und Anwendung
des grundsätzlich irrevisiblen § 5 Abs. 3 VStS diese bundesrechtlichen Grundsätze
verkannt oder ein Verrechnungsverbot zu Unrecht unmittelbar dem bundesrechtli-
chen Aufwandsbegriff entnommen hat. Denn das Berufungsgericht hätte die Beru-
fung der Klägerin jedenfalls deshalb zurückweisen müssen, weil der Vergnügungs-
steuerbescheid, soweit er noch mit der Berufung angegriffen war, auf der Grundlage
der Pauschsteuer nach § 11 VStS gerechtfertigt ist.
3. Unterstellt, das Berufungsurteil hätte den am Eintrittspreis als Grundlage der Kar-
tensteuer bemessenen Vergnügungsaufwand durch Verrechnung mit der Möglichkeit
des Kinobesuchs in revisionsgerichtlich nicht angreifbarer Weise als vollständig auf-
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gezehrt beurteilt, verstößt das angefochtene Urteil jedenfalls deshalb gegen Bundes-
recht, weil es zugleich damit jeglichen besteuerungsfähigen Aufwand i.S. des
Art. 105 Abs. 2 a GG verneint und so auch eine Berechnung der Vergnügungssteuer
als Pauschsteuer zur Rechtfertigung des angefochtenen Steuerbescheids aus-
schließt.
Das Berufungsgericht verkürzt dadurch in unzulässiger Weise den bundesrechtli-
chen Aufwandsbegriff i.S. des Art. 105 Abs. 2 a GG. Dieser ist Ausdruck und Indika-
tor dafür, dass mit der Aufwandsteuer, wie Art. 105 Abs. 2 a GG es voraussetzt, die
in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungs-
fähigkeit getroffen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR
1275/79 - BVerfGE 65, 325 <347>; stRspr). Ausschlaggebendes Merkmal für den
Aufwand ist danach der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes,
für den finanzielle Mittel verwendet werden (BVerfG, a.a.O.).
Der vom Besucher einer Vergnügungsveranstaltung zu entrichtende Eintrittspreis ist
demzufolge lediglich einer von mehreren möglichen Anknüpfungspunkten für die
Bemessung der Vergnügungssteuer. Soweit der Eintrittspreis den "individuellen,
wirklichen Vergnügungsaufwand" des Besuchers der Veranstaltung wiedergibt, ist er
- wie bereits ausgeführt - ein zweifellos sachgerechter Maßstab für die Vergnügungs-
steuer (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O., S. 93; ebenso Beschluss vom
1. April 1971, a.a.O., S. 26). Dies muss mit der Anknüpfung an das Eintrittsgeld in-
des nicht notwendig der Fall sein. Gerade im Bereich der Vergnügungsveranstaltun-
gen gibt es für den Betreiber zahlreiche, in seinem unternehmerischen Ermessen
stehende Möglichkeiten, die grundsätzlich vergnügungssteuerpflichtige Gesamtver-
anstaltung so zu organisieren, dass der Umsatz nicht oder nur zu einem gewissen
Teil über den Eintrittspreis, daneben aber auch etwa über ein gastronomisches An-
gebot oder andere entgeltpflichtige Nebenleistungen erwirtschaftet wird. Dann wird
der vom Besucher der Veranstaltung für die Bemessung der Vergnügungssteuer
maßgebliche und auch nach außen erkennbare wirtschaftliche Aufwand, den er für
den Konsum der Vergnügungsveranstaltung betreibt, nicht oder nur zu einem Teil im
Eintrittspreis abgebildet.
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Diesem Umstand trägt die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten in grundsätz-
lich bundesrechtlich nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung, dass sie
neben der am Eintrittspreis orientierten Kartensteuer ergänzend die Erhebung der
Vergnügungssteuer als Pauschsteuer nach der Größe des genutzten Raumes vor-
sieht. Diese bundesrechtlich zulässige und von der Beklagten auch wahrgenommene
Möglichkeit der anderweitigen Bemessung der Vergnügungssteuer verkennt das Be-
rufungsgericht, indem es im Ergebnis den Maßstab des Eintrittspreises als allein zu-
lässige Bemessungsgröße für den zu besteuernden Aufwand beurteilt und so wegen
dessen vollständiger Verrechnung mit der Kinooption im konkreten Fall jeglichen be-
steuerungsfähigen Aufwand verneint. Dadurch verkürzt es den bundesrechtlichen
Aufwandsbegriff in unzulässiger Weise auf den für die Vergnügungsveranstaltung
geschuldeten Eintrittspreis.
Das angefochtene Urteil beruht auch auf diesem Bundesrechtsverstoß. Das Beru-
fungsgericht hätte bei dessen Vermeidung prüfen müssen, ob der angefochtene
Steuerbescheid seine Grundlage nicht auch in der von der Beklagten in ihrer Ver-
gnügungssteuersatzung vorgesehenen Pauschsteuer finden kann. Eine Verrech-
nung mit der "Kinooption" kommt dabei für die Pauschsteuer von vornherein nicht in
Betracht, da sie an die Raumgröße anknüpft. Die Berücksichtigung der vergnügungs-
steuerfreien Nebenleistung ist hingegen notwendig auf das Eintrittsentgelt bezogen,
in dem sie enthalten ist. § 5 Abs. 3 VStS ordnet die Verrechnung daher folgerichtig
auch nur für die Kartensteuer an.
4. Die danach begründete Revision führt nicht zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht, denn der Senat kann über die Sache selbst entscheiden, weil
die verwertbaren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hierfür ausrei-
chen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
Entsprechend dem von der Klägerin in der Berufung eingeschränkten Klageantrag
steht der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid auch in der Revision nur noch
insoweit in Streit, als er Vergnügungssteuer für die so genannten Kinotage des Jah-
res 1997 festsetzt. Auch für diese Kinotage schuldet die Klägerin Vergnügungssteuer
nur noch in Höhe der Pauschsteuer, da das Verwaltungsgericht den Vergnügungs-
steuerbescheid, soweit er auf der Grundlage der Kartensteuer berechnet wurde, auf-
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gehoben und die Beklagte hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt hat. In diesem noch
angefochtenen Umfang erweist sich der Steuerbescheid als rechtens. Denn jeden-
falls insoweit wird er durch die Pauschsteuer nach Maßgabe des § 11 VStS getra-
gen.
Die Voraussetzungen für die Erhebung der Vergnügungssteuer in Form der
Pauschsteuer sind gegeben. Es handelt sich bei dem Diskothekenbetrieb der Kläge-
rin um eine, wie das Berufungsgericht für den Senat bindend (§ 173 Satz 1 VwGO
i.V.m. § 560 ZPO) entschieden hat, Tanzveranstaltung i.S. des § 1 Nr. 1 VStS. Sie
dient auch, wie § 11 Abs. 1 VStS es voraussetzt, im Wesentlichen der Gewinn-
erzielung durch die Verabreichung von Speisen und Getränken - dies hat die Kläge-
rin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Übrigen erneut bestätigt - und
durch die Bereitstellung von Leistungen, nämlich Musik, Tanzgelegenheit und Kino-
vorführung, wofür ein Eintrittsgeld erhoben wurde. Ob diese der Gewinnerzielung
dienenden Waren und Leistungen als solche vergnügungssteuerfrei angeboten wer-
den könnten, ist als Voraussetzung für die Anwendung der Pauschsteuer unerheb-
lich. Denn diese Tatbestandsvoraussetzungen bestimmen nicht die Bemessungs-
grundlage, sondern stellen lediglich sicher, dass Vergnügungssteuer auch in der
Form der Pauschsteuer nur für Vergnügungsveranstaltungen erhoben wird, deren
Besuch für den Konsumenten notwendig - beim Eintrittspreis - oder jedenfalls typi-
scherweise - etwa im Hinblick auf das Angebot gastronomischer Leistungen - mit
einem finanziellen Aufwand verbunden ist.
Von den drei übrigen, alternativ in § 11 Abs. 1 VStS genannten Tatbestandsvoraus-
setzungen der Pauschsteuer kommt im Falle der Klägerin lediglich in Betracht, dass
"sich bei der Erhebung in der Form der Pauschsteuer ein höherer Steuerbetrag er-
gibt". Auch dies ist hier der Fall, weil die Kartensteuer wegen der - hier als im Ergeb-
nis nicht bundesrechtswidrig unterstellten - vollständigen Verrechnung des Eintritts-
preises mit der Kinooption an den Kinotagen keinen Ertrag bringt.
Der Senat ist an der vorstehend erfolgten eigenständigen Auslegung des § 11 Abs. 1
VStS im Rahmen seiner Sachentscheidung nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO
nicht gehindert, obwohl es sich um irrevisibles Recht handelt (§ 173 Satz 1 VwGO
i.V.m. § 563 Abs. 4 ZPO; vgl. dazu Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 144
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Rn. 85, 71, § 137 Rn. 82 ff., jeweils m.N. zur Rspr des BVerwG). Eine entgegenste-
hende, den Senat nach § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO bindende Auslegung des
§ 11 VStS durch das Berufungsgericht liegt nicht vor, denn es hat sich nur in einem
die Entscheidung nicht tragenden obiter dictum zu dieser Vorschrift geäußert.
Die Pauschsteuer nach § 11 VStS verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.
Insbesondere verletzt die in § 11 Abs. 1 und 3 VStS vorgesehene Bemessung der
Pauschsteuer nach der Größe der Veranstaltungsfläche nicht Art. 105 Abs. 2 a GG
oder den Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Dass gegen die Pauschalierung der
Bemessungsgrundlage einer Auffangsteuer keine grundsätzlichen verfassungsrecht-
lichen Bedenken bestehen, haben das Bundesverfassungsgericht und das Bundes-
verwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden (vgl. BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai
1962, a.a.O., S. 93; Beschluss vom 1. April 1971, a.a.O., S. 25; BVerwG, Urteil vom
22. Dezember 1999 - BVerwG 11 CN 1.99 - a.a.O., S. 239 ff. = Buchholz 401.68
Vergnügungssteuer Nr. 36 S. 16 ff. und Urteil vom 25. Januar 1995 - BVerwG 8 N
2.93 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 28 S. 12). Das Bundesverfassungs-
gericht hat im Übrigen bereits in seinem Teilurteil von 1962 im Zusammenhang mit
der Vergnügungssteuer die Größe des benutzten Raumes als pauschale Bemes-
sungsgrundlage bezeichnet, die seit langem üblich geworden sei (a.a.O., S. 93). Die
mit der Pauschalierung verbundenen Durchbrechungen des Gleichheitssatzes kön-
nen - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägun-
gen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange
die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem
angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht
(BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 CN 3.99 - Buchholz 401.68
Vergnügungssteuer Nr. 35 S. 11). Hinzukommen muss, dass der für die Pauschalie-
rung gewählte Ersatzmaßstab bei der Steuerbemessung zumindest einen lockeren
Bezug zu dem Benutzungsaufwand der Konsumenten als eigentlichem Ziel der Ver-
gnügungssteuer hat (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 CN
1.99 - a.a.O., S. 240 ff.).
Diesen Voraussetzungen genügt die Pauschsteuer nach § 11 VStS. Der Senat teilt
insoweit nicht die vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken, dass der erforderli-
che Bezug zwischen steuerlicher Bemessungsgrundlage und steuerpflichtigem Be-
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nutzer fehle. Zwar steht die Größe der Veranstaltungsfläche ersichtlich in keinem
direkten Zusammenhang mit dem Aufwand des einzelnen Besuchers der Veranstal-
tung, wohl aber zur Umsatzerwartung des Veranstalters. Mit der Größe der Veran-
staltungsfläche werden typischerweise auch die Einnahmen steigen, weil mehr Gäs-
te aufgenommen, mehr Waren und Leistungen angeboten werden können und so im
Regelfall auch mehr konsumiert werden wird. Der bei einer Veranstaltung erzielte
Umsatz seinerseits jedoch steht - ebenso wie die für die Bemessung der Karten-
steuer maßgeblichen Gesamteinnahmen aus den Eintrittsgeldern - in Relation zu
dem durchschnittlichen Aufwand der Veranstaltungsbesucher und stellt so den ge-
forderten Bezug zwischen der Veranstaltungsfläche und dem im Ergebnis zu be-
steuernden Benutzungsaufwand her.
Die pauschalierte Erhebung der Vergnügungssteuer in dieser Variante des § 11
Abs. 1 VStS ist auch sachlich gerechtfertigt. Denn sie greift nur dann, wenn sie zu
einem höheren Steueraufkommen führt als die Anwendung der anderen Steuerfor-
men, insbesondere die Kartensteuer. Dem darin zum Ausdruck kommenden Auf-
fangcharakter dieser Variante der Pauschsteuer liegt offensichtlich die Annahme
zugrunde, dass in den Fällen, in denen die pauschaliert nach der Raumgröße ermit-
telte Steuer das Aufkommen etwa nach den für die Kartensteuer maßgeblichen Ein-
trittseinnahmen überschreitet, die Eintrittspreise auf der Grundlage einer Gesamtkal-
kulation des Betreibers so niedrig angesetzt oder durch Verrechnung so reduziert
worden sind, dass sie den tatsächlichen Aufwand des Besuchers für die Vergnü-
gungsveranstaltung nicht mehr angemessen wiedergeben. Diese Annahme ent-
spricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der von den Besuchern zu tragende
Aufwand einer gewerblichen Vergnügungsveranstaltung in aller Regel so kalkuliert
sein wird, dass die Einnahmen die Unkosten des Veranstalters decken und letztlich
auch Gewinn abwerfen. Ist der Eintrittspreis in seiner anrechenbaren Größe aber so
niedrig, dass die daran anknüpfende Kartensteuer einen geringeren Betrag ergibt als
die Pauschsteuer nach der Raumgröße, werden die Einnahmen offenbar aus ande-
ren Aufwendungen der Besucher erwirtschaftet, die über die Pauschsteuer ange-
messen erfasst werden können. Dieses Konzept geht allerdings von der Prämisse
aus, dass die Pauschsätze für die Raumgröße so moderat bemessen sind, dass sie
ein Steueraufkommen ergeben, das insgesamt grundsätzlich unter dem Aufkommen
aus der Kartensteuer liegt, wenn diese aus einem den Vergnügungsaufwand der
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Besucher insgesamt oder jedenfalls im Wesentlichen widerspiegelnden Eintrittspreis
errechnet wird. Dass dies bei den in § 11 Abs. 3 VStS festgelegten Pauschsätzen
von im maßgeblichen Zeitpunkt grundsätzlich 1,50 DM je angefangenen 10 m
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Ver-
anstaltungsfläche bei Tanzveranstaltungen nicht der Fall sein könnte, ist nicht er-
sichtlich. Die Klägerin hat insofern auch keine Überhöhung der Pauschsteuer geltend
gemacht. Die dem angefochtenen Vergnügungssteuerbescheid zugrunde liegenden
Berechnungen zeigen im Übrigen deutlich, dass die Pauschsteuer nach § 11 Abs. 1,
3. Alternative VStS diese Auffangfunktion wahrt. Denn nach dieser Berechnung war
das Aufkommen aus der Kartensteuer an den Veranstaltungstagen, an denen keine
Kinovorführung angeboten und demzufolge auch kein reduzierter Eintrittspreis in An-
satz gebracht wurde, durchweg deutlich höher als das aus der alternativ errechneten
Pauschsteuer; selbst an den Kinotagen, an denen der zu versteuernde Eintrittspreis
um 50 % herabgesetzt wurde, lag das Aufkommen aus der Kartensteuer in einzelnen
Fällen noch höher als das nach der Pauschsteuer.
Der Vergnügungssteuerbescheid verletzt danach keine Rechte der Klägerin, soweit
er für die Kinotage des Jahres 1997 in Höhe der Pauschsteuer noch in Streit steht.
Die Berufung der Klägerin ist deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Hien
Dr. Storost
Prof. Dr. Rubel
Dr.
Eichberger Dr.
Nolte
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B e s c h l u s s
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 64 808,80 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Sie entspricht dem im Revi-
sionsverfahren noch in Streit stehenden Steuerbetrag für die Kinotage des Jahres
1997 in Höhe der Raumpauschale.
Hien
Prof. Dr. Rubel
Dr. Eichberger