Urteil des BVerwG vom 27.02.2013

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BVerwG 6 PB 3.13
Rechtsquellen:
BPersVG § 77 Abs. 1 Satz 1
Stichworte:
Antragsabhängige Mitbestimmung; Beschäftigte mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit;
Hinweispflicht der Dienststelle.
Leitsatz:
Hat die Dienststelle einen Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit nicht
darauf hingewiesen, dass er in seiner Personalangelegenheit die Mitbestimmung des
Personalrats beantragen kann, so ist der Personalrat gleichwohl nicht zur Mitbestimmung
berufen, solange der Beschäftigte den Antrag nicht gestellt hat.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 3.13
VG Berlin - 09.08.2011 - AZ: VG 72 K 6.10 PVB
OVG Berlin-Brandenburg - 20.09.2012 - AZ: OVG 62 PV 6.11
In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Februar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Möller
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg -
Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 20. September 2012
wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch
das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen
Erfolg.
2 1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die
in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche
Bedeutung oder sind nicht entscheidungserheblich.
3 a) Der Antragsteller will geklärt wissen, ob die Bereichsausnahme des § 77 Abs. 1 Satz 1
BPersVG bei einer Ersteingruppierung auch dann anzuwenden ist, wenn der Dienststellenleiter
den Bewerber nicht darauf hingewiesen hat, dass eine Mitbestimmung des Personalrats nur auf
ausdrücklichen Antrag des Bewerbers erfolgt. Die Frage ist bei der hier gegebenen
Fallgestaltung eindeutig im Sinne des Oberverwaltungsgerichts zu beantworten, so dass es ihrer
Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedarf.
4 Streitgegenstand ist hier ausweislich der Antragstellung in beiden Vorinstanzen die
Verpflichtung des Beteiligten, das Mitbestimmungsverfahren in Bezug auf die Eingruppierung
des betroffenen Beschäftigten fortzusetzen. Nach der Würdigung des Oberverwaltungsgerichts,
die insoweit in der Beschwerdebegründung nicht mit zulässigen und begründeten Rügen
angegriffen wird, handelt es sich bei dem in Rede stehenden Mitarbeiter um einen Beschäftigten
mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BPersVG. In
Personalangelegenheiten derartiger Mitarbeiter bestimmt der Personalrat nur mit, wenn sie es
beantragen. Die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens und die Fortsetzung eines
abgebrochenen Mitbestimmungsverfahrens setzt daher in einem solchen Fall voraus, dass der
betroffene Beschäftigte einen Antrag auf Mitbestimmung durch den Personalrat stellt. Daran hat
es hier nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung
gefehlt (BA S. 7).
5 Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang dahinstehen lassen, ob
der Beteiligte den Beschäftigten auf sein personalvertretungsrechtliches Antragsrecht hätte
hinweisen müssen. Denn die Verletzung einer etwaigen Hinweispflicht ersetzt nicht im Wege
einer Fiktion den fehlenden Antrag des Beschäftigten als Voraussetzung für die Einleitung oder
Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens. Der Zweck der antragsabhängigen Mitbestimmung
besteht in den Fällen des § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BPersVG darin, durch die Beschränkung der
Personalratsbeteiligung bei personellen Maßnahmen die Freiheit von Wissenschaft, Forschung
und Lehre zu gewährleisten. Der Gesetzgeber wollte angesichts des besonderen Profils von
Personen mit wissenschaftlicher Tätigkeit es diesen überlassen, ob sie den
personalvertretungsrechtlichen Schutz wünschen oder eine von der Personalvertretung völlig
unbeeinflusste Entscheidung vorziehen (vgl. Beschlüsse vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 6 P
30.85 - BVerwGE 80, 265 <267> = Buchholz 251.2 § 89 BlnPersVG Nr. 1 S. 3 und vom 20. März
2002 - BVerwG 6 P 6.01 - Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 16 S. 6 f.). Diese
Entscheidungsfreiheit würde verletzt, wenn der Personalrat allein den Verstoß gegen eine
etwaige Hinweispflicht der Dienststelle zum Anlass nehmen könnte, ohne oder gar gegen den
Willen des betroffenen Beschäftigten in dessen Personalangelegenheit das
Mitbestimmungsverfahren durchzuführen.
6 Davon unberührt bleibt, dass bei Verletzung einer - unter bestimmten tatsächlichen oder
rechtlichen Voraussetzungen anzunehmenden - Hinweispflicht belastende Maßnahmen
gegenüber dem Beschäftigten sich als rechtswidrig oder unwirksam erweisen können (vgl. in
Beamtenangelegenheiten: Urteile vom 24. November 1983 - BVerwG 2 C 27.82 - BVerwGE 68,
197 = Buchholz 237.0 § 38 LBG BW Nr. 4, vom 23. Februar 1989 - BVerwG 2 C 76.86 -
BVerwGE 81, 277 <279> = Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 46 S. 5 f. und vom 9. Dezember 1999 -
BVerwG 2 C 4.99 - BVerwGE 110, 173 <177 ff.> = Buchholz 232 § 35 BBG Nr. 4 S. 3 ff.; in
Arbeitnehmerangelegenheiten: BAG, Urteile vom 26. August 1993 - 2 AZR 376/93 - BAGE 74,
158 <161 ff.>, vom 3. November 1999 - 7 AZR 880/98 - AP Nr. 1 zu § 5 LPVG NW Bl. 1369 und
vom 6. März 2003 - 2 AZR 50/02 - juris Rn. 21 ff.). In der vorliegenden Sache geht es jedoch
nicht um die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswirksamkeit personeller Maßnahmen, sondern um das
Mitbestimmungsrecht des Personalrats in Personalangelegenheiten. Dieses kann der
Personalrat in den Fällen des § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nur wahrnehmen, wenn der
betroffene Beschäftigte den Antrag auf Beteiligung stellt.
7 b) Soweit die Grundsatzrüge des Antragstellers sich sinngemäß auch auf die Frage bezieht, ob
die Dienststelle in den Fällen des § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BPersVG den Beschäftigten über sein
personalvertretungsrechtliches Antragsrecht unterrichten muss, ist sie deswegen unbegründet,
weil diese Frage nicht entscheidungserheblich ist. Von ihrer Beantwortung hängt der
angefochtene Beschluss nicht ab, wie bereits oben ausgeführt wurde.
8 2. Mit der Divergenzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kommt der
Antragsteller gleichfalls nicht zum Zuge.
9 a) Der angefochtene Beschluss weicht nicht ab vom Senatsbeschluss vom 20. März 2002
(a.a.O.). Dort findet sich lediglich die Aussage, dass die Dienststelle zweckmäßig und im
Einklang mit § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG handelt, wenn sie zu Beginn eines
Stellenbesetzungsverfahrens sämtliche Bewerber danach befragt, ob sie den
Mitbestimmungsantrag stellen (a.a.O. S. 9). Damit ist nicht zugleich gesagt, dass die Dienststelle
den von der personellen Maßnahme betroffenen Bewerber bzw. Beschäftigten über das
Antragsrecht belehren muss, schon gar nicht, dass bei Nichtbefolgung der Hinweispflicht der
Personalrat ohne Antragstellung das Recht auf Durchführung bzw. Fortsetzung des
Mitbestimmungsverfahrens hat.
10 b) Der angefochtene Beschluss weicht ferner nicht von den zitierten Entscheidungen des 2.
Senats des beschließenden Gerichts ab. Diese Entscheidungen sind zu Personalmaßnahmen
gegenüber Beamten ergangen, für welche das Gesetz selbst neben der antragsabhängigen
Mitwirkung eine darauf bezogene Unterrichtungspflicht der Dienststelle normiert (vgl. § 78 Abs. 1
Nr. 3 bis 5, Abs. 2 Satz 2 BPersVG). Dass eine personalvertretungsrechtliche Hinweispflicht
gleichen Inhalts sich auch auf die Fälle des § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG erstreckt, liegt
keineswegs nahe (ausdrücklich verneinend: BAG, Urteile vom 26. August 1993 a.a.O. S. 165
und vom 6. März 2003 a.a.O. Rn. 22). Gerichtliche Entscheidungen, die zu nach Wortlaut und
Systematik unterschiedlichen Regelwerken ergangen sind, widersprechen einander nicht.
Abgesehen davon verhalten sich die zitierten Entscheidungen des 2. Senats nicht zu
Folgerungen für das Mitbestimmungsrecht des Personalrats, wenn der Hinweis der Dienststelle
auf das Antragsrecht des Beschäftigten unterblieben ist.
Neumann
Büge
Dr. Möller