Urteil des BVerwG vom 28.02.2013
BVerwG: gemeinde, ermächtigung, behandlungskosten, tierschutzgesetz, rechtsgrundlage, organisation, verkehrswert, gebärdensprache, kunst, marktwert
BVerwG 8 B 60.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 B 60.12
VG Göttingen - 19.05.2010 - AZ: VG 1 A 288/08
Niedersächsisches OVG - 23.04.2012 - AZ: OVG 11 LB 267/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2013
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 2012 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 839,18 €
festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger, ein Tierarzt, verlangt von der beklagten Gemeinde als Aufwendungsersatz für
Geschäftsführung ohne Auftrag 1 839,18 € nebst Zinsen für die tierärztliche Behandlung und
spätere Beherbergung eines am 26. Dezember 2007 bei einem Verkehrsunfall verletzten Katers,
den ein Finder - der niemanden sonst erreichen konnte - zu ihm gebracht hatte. Die Beklagte ist
der Klage entgegengetreten, weil sie ihre Pflichten als Fundbehörde mit „schuldbefreiender
Wirkung“ vertraglich an den örtlichen Tierschutzverein übertragen habe, jedenfalls aber weil der
geltend gemachte Aufwand den Wert des Tieres um ein Vielfaches übersteige. Die Vorinstanzen
haben der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
2 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Der von der
Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Das wäre nur anzunehmen, wenn die
Rechtssache eine für die angestrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen
Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht oder nicht hinreichend geklärt ist und die im
Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf
(stRspr; vgl. Beschlüsse vom 17. August 2009 - BVerwG 6 B 9.09 - Buchholz 421.2
Hochschulrecht Nr. 166 und vom 9. September 2011 - BVerwG 8 B 15.11 - ZOV 2011, 226).
Daran fehlt es hier.
3 1. Als rechtsgrundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde zunächst die Frage auf:
„Ist eine spezielle gesetzliche Ermächtigung (dafür) erforderlich, die Aufgabe der
Fundtierversorgung auf den Tierschutzverein zu übertragen, wobei dem Tierschutzverein nicht
nur die Funktion des Verwaltungshelfers zukommt, sondern dem Tierschutzverein die
eigenständige Erfüllung der öffentlichen Aufgabe obliegt?“
4 Zwar sei in der Rechtsprechung geklärt, dass für die Übertragung von Hoheitsaufgaben auf
(private) Dritte eine gesetzliche Ermächtigung erforderlich ist. Auch sei die Tätigkeit des
Tierschutzvereins nicht lediglich eine „Verwaltungshelfertätigkeit“ in dem Sinne, dass der
Tierschutzverein nur verlängerter Arm der Verwaltungsbehörde und nicht mit eigener
Entscheidungsmacht ausgestattet sei. Vom Beliehenen einerseits und vom Verwaltungshelfer
andererseits abzugrenzen sei aber der sonstige private Erfüllungsgehilfe einer Behörde, der
nicht mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet und damit kein Beliehener sei, der aber im
Unterschied zum Verwaltungshelfer selbstständig handele. So liege es etwa bei einem mit dem
Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges beauftragten Abschleppunternehmer;
nicht anders verhalte es sich bei dem Tierschutzverein, dem eine Gemeinde ihre Pflichten als
öffentliche Fundbehörde (§ 967 BGB) zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen habe. Es
sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob diese Organisationsform einer speziellen, über Art. 28 GG
hinausreichenden gesetzlichen Ermächtigung bedürfe.
5 Diese Frage ist nicht weiter klärungsbedürftig, da sie sich bereits anhand der bisherigen
Rechtsprechung und Literatur zu Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG beantworten lässt. Zu der in Art. 28
Abs. 2 Satz 1 GG enthaltenen Befugnis der eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte gehört
auch die Organisationshoheit. Diese umfasst die Befugnis der Gemeinde, die Art und Weise der
Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben zu organisieren. Dabei verpflichtet der Grundsatz der
Eigenverantwortlichkeit die Gemeinden, ihre Aufgaben grundsätzlich durch eigene
Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener
Organisation wahrzunehmen (BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04, 2 BvR
2434/04 - BVerfGE 119, 331 <367>; BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - BVerwG 9 C 2.11 -
BVerwGE 140, 245 <249 f. Rn. 14> = Buchholz 316 § 35 VwVfG Nr. 66; OVG Weimar, Beschluss
vom 23. Februar 2012 - 4 ZKO 711/11 - ThürVBl 2012, 279; VGH Mannheim, Urteil vom 16.
Dezember 2009 - 1 S 3263/08 - ESVGH 60, 160). Zwar ist anerkannt, dass die Gemeinde sich
zur Erfüllung ihrer Aufgaben in gewissem Umfang auch Privater bedienen darf. Reichweite und
Modalitäten einer solchen Einschaltung Privater des Näheren zu bestimmen, unterliegt der
Regelung durch den Landesgesetzgeber. Das lässt indes die Aufgabenträgerschaft der
Gemeinde als solche grundsätzlich unberührt. Die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte
Organisationshoheit erlaubt der Gemeinde jedenfalls nicht, sich einer ihr gesetzlich
zugewiesenen öffentlichen Aufgabe ohne gleichermaßen gesetzliche Ermächtigung mit
„schuldbefreiender“ - besser: pflichtenbefreiender - Wirkung zu entledigen.
6 2. Auch die weitere von der Beklagten aufgeworfene Frage,
„ob hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen aus dem Tierschutzrecht (für die Behandlung des
verletzten Tieres) oder <...> aus der Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung in
das Grundgesetz (Art. 20a GG) generell die Euthanisierung des Tieres als Handlungsalternative
ausscheidet“,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Zwar hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass es
für eine Tötung von Fundtieren keine Rechtsgrundlage gibt. Nach dem Pflegegebot des § 2 Nr. 1
i.V.m. § 1 Satz 2 Tierschutzgesetz sei die Tötung eines verletzten Tieres nur als ultima ratio
zulässig und dürfe daher nicht erfolgen, solange nach tierärztlichem Urteil noch
Heilungsaussichten bestünden. Daraus ergebe sich, dass der wirtschaftliche Wert eines Tieres
für die Durchführung einer tierärztlichen Behandlung grundsätzlich keine Rolle spiele. Das
Berufungsgericht hat sein Urteil aber zusätzlich auf die weitere Begründung gestützt, dass auch
bei Zugrundelegung einer Obergrenze für tierärztliche Behandlungskosten diese im
vorliegenden Fall noch nicht überschritten sei. Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte werde
bei einem Hund mit geringerem Verkehrswert, aber auch bei einem Mischling oder einer Katze
ohne Marktwert die Grenze durch Aufwendungen von 1 500 € noch nicht überschritten. Diese
Grenze sei hier schon deshalb nicht überschritten, weil die tierärztlichen Behandlungskosten
insgesamt lediglich 677,25 € betragen hätten. Hinsichtlich dieser weiteren, selbstständig
tragenden Begründung hat die Beklagte keinen Zulassungsgrund geltend gemacht, weshalb
eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung mangels Klärungsbedürftigkeit der
aufgeworfenen Frage ausscheidet. Im Übrigen wäre die Beantwortung der Frage, ab welcher
Grenze die Kosten einer tierärztlichen Behandlung als unverhältnismäßig anzusehen sind, von
einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles abhängig und einer generellen
Klärung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich.
7 Soweit die Beklagte meint, das Berufungsgericht habe übersehen, dass das
Affektionsinteresse des Tierhalters im vorliegenden Fall außer Betracht zu bleiben habe, greift
sie die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts als unrichtig an, ohne eine
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun. Die fehlende Darlegung vermag auch der
Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 6. März 1996 - 13 A
638/95 - nicht zu ersetzen, zumal diese Entscheidung einen in vielfacher Hinsicht anders
gelagerten Fall betraf.
8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich
aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Deiseroth
Dr. Rudolph