Urteil des BVerwG vom 28.08.2009

BVerwG: entschädigung, nummer, grundstück, unternehmen, beiladung, feststellungsklage, rüge, bemessungsgrundlage, untersuchungsgrundsatz, unterlassen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 B 42.09
VG 1 K 382/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Held-Daab
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhand-
lung vom 24. Juni 2008 ergangenen Urteil des Verwal-
tungsgerichts Dresden wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beige-
ladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Weder beruht das Urteil auf den geltend
gemachten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), noch ist eine Di-
vergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt.
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1. Es kann dahinstehen, ob die Beiladung des Beigeladenen in diesem Verfah-
ren, das nur noch den Hilfsantrag des Klägers aus seinem ursprünglichen Kla-
gebegehren betrifft, verfahrensfehlerhaft war. Denn jedenfalls kann das Urteil
des Verwaltungsgerichts nicht auf einer eventuell fehlerhaften Beiladung beru-
hen. Das gilt auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen,
denn das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil dem Kläger die au-
ßergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur insoweit auferlegt, als sie im Ver-
fahren 13 K 1160/06 entstanden sind.
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Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des
§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO darin sieht, dass das Verwaltungsgericht der Be-
klagten eine Erklärung unterstellt und die Entscheidung darauf gestützt habe,
die diese nicht abgegeben haben wolle, geht die Rüge ins Leere. Zwar hat die
Beklagte einen Tatbestandsberichtigungsantrag hinsichtlich der protokollierten
und im Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgenommenen Erklärung ge-
stellt. Diesen hat das Verwaltungsgericht aber mit Beschluss vom 21. Januar
2009 abgelehnt. Die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde lie-
gende Erklärung der Beklagten, dass der Satz 2 in Nummer 2 des Teilbeschei-
des vom 8. November 1999 gestrichen werde und dass eine Entschädigungs-
entscheidung noch ergehen werde, entspricht damit der Aussage der Beklag-
ten. Damit konnte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch darauf
stützen.
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Mit ihrer Begründung der Rüge eines Verstoßes gegen § 43 VwGO verkennt
die Beschwerde, dass bei der Feststellungsklage das gemäß § 43 Abs. 1
VwGO erforderliche besondere Feststellungsinteresse eine qualifizierte Form
des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses darstellt. Fehlt es schon am allge-
meinen Rechtsschutzbedürfnis, so ist die Feststellungsklage unzulässig.
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Hier hat das Verwaltungsgericht sinngemäß ausgeführt, dass die Beklagte mit
der Aufhebung des eine Entschädigung ablehnenden Satzes 2 in Nummer 2
des Tenors des Bescheides vom 8. November 1999 dem Begehren des Klä-
gers, seine Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach festzustellen, ent-
sprochen und hinsichtlich der Höhe der Entschädigung eine noch ausstehende
Entscheidung angekündigt hat. Ein über diese Erklärungen hinausgehendes
Rechtsschutzbedürfnis des Klägers hat das Verwaltungsgericht nicht erkennen
können. Damit konnte es die Zulässigkeit der Klage verneinen.
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Einer ausdrücklichen Entscheidung, dass dem Kläger eine Entschädigung nach
dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz dem Grunde nach zusteht, bedarf es
nicht, weil sich diese Rechtsfolge aus dem Gesetz - § 1 Abs. 1 Satz 1
NS-VEntschG - ergibt (vgl. Beschluss vom 29. Januar 2008 - BVerwG 8 B
83.07 - juris). Ob für das streitgegenständliche Grundstück neben der Entschä-
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digung für das Unternehmen eine gesonderte Entschädigung zu gewähren ist,
betrifft ausschließlich die Berechnung der Höhe der Entschädigung. Diese hat
aber bisher nicht stattgefunden und ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreits, in dem es ausschließlich um die Entschädigungsberechtigung
dem Grunde nach geht (vgl. den insoweit deutlicheren Hilfsantrag des Klägers
im Verfahren VG Dresden Az. 13 K 1160/06, über den der Streitgegenstand im
vorliegenden Verfahren nicht hinausgehen kann).
Der von der Beschwerde gerügte Verstoß gegen § 144 Abs. 6 VwGO liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 29. Januar
2008 festgestellt, dass die Frage, ob das Grundstück in der Bemessungsgrund-
lage für die Entschädigung des Unternehmens berücksichtigt wurde, aus-
schließlich die Berechnung der Höhe einer Entschädigung betrifft. Mit bindender
Wirkung des § 144 Abs. 6 VwGO zurückverwiesen hat es den Rechtsstreit, so-
weit ein Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach abgelehnt wurde.
Durch die Erklärung der Beklagten, Satz 2 der Nummer 2 des Tenors des Be-
scheides vom 8. November 1999 aufzuheben, hat die Beklagte den Ausführun-
gen des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen. Der Kläger hat es
unterlassen, die sich aus dieser Änderung der materiellrechtlichen Lage erge-
benden prozessualen Konsequenzen zu ziehen.
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Auch der gerügte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1
VwGO und den Untersuchungsgrundsatz des § 86 VwGO liegt nicht vor. Die
von der Beschwerde vermissten Sachverhaltsermittlungen zu der Frage, ob der
Wert des streitbefangenen Grundstückes in die Bemessungsgrundlage für das
Unternehmen eingegangen ist oder nicht, hätte das Verwaltungsgericht nur im
Rahmen einer zulässigen Klage durchführen können. Da es aber zutreffend
davon ausgegangen ist, dass im vorliegenden Verfahren Streitgegenstand allein
die Frage einer Entschädigung dem Grunde nach ist, kam es zur Unzulässigkeit
der Klage, was inhaltliche Sachverhaltsermittlungen ausschließt.
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2. Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird nicht in einer den Anfor-
derungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt.
Dazu müsste die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene
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Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen, mit dem die Vorin-
stanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestell-
ten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden
Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Be-
schluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 15). Das ist hier schon deshalb nicht geschehen, weil
das Verwaltungsgericht in eine Begründetheitsprüfung nicht eingetreten ist und
deshalb auch keine Rechtssätze zur Begründetheit aufgestellt hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 GKG.
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Gödel
Dr.
von
Heimburg
Dr.
Held-Daab