Urteil des BVerwG vom 09.06.2009

BVerwG (verwaltungsgericht, eugh, richtlinie, interesse, ehefrau, anwendungsbereich, berlin, zeitpunkt, gemeinschaftsrecht, begehren)

Rechtsquellen:
GG Art.
34
AufenthG
§ 9a Abs. 3, § 25 Abs. 4 Satz 2, § 26 Abs. 4
VwGO
§ 113 Abs. 1 Satz 4, § 134 Abs. 1 Satz 1
BGB §
839
Richtlinie 2003/109/EG Art. 3 Abs. 2
Richtlinie 2004/83/EG
Art. 2 Buchst. e, Art. 15
Stichworte:
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Anwendungsbereich; rückwirkende Ertei-
lung; Rechtsschutzbedürfnis; schutzwürdiges Interesse; Amtshaftung; gemein-
schaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch; qualifizierter Verstoß; subsidiäre
Schutzformen, subsidiärer Schutz; Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen.
Leitsätze:
1. Ein Ausländer kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen in der Ver-
gangenheit liegenden Zeitraum nur beanspruchen, wenn er ein schutzwürdiges
Interesse hieran hat (stRspr des Senats).
2. Ein hinreichend qualifizierter Verstoß eines Mitgliedstaates gegen Gemein-
schaftsrecht, der einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch be-
gründen kann, liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn es sich bei einer zugrunde-
liegenden Rechtsfrage um eine noch nicht geklärte gemeinschaftsrechtliche
Zweifelsfrage handelt.
Urteil des 1. Senats vom 9. Juni 2009 - BVerwG 1 C 7.08
I. VG Aachen vom 30. 04. 2008 - Az.: VG 8 K 766/06 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
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BVerwG 1 C 7.08
VG 8 K 766/06
Verkündet
am 9. Juni 2009
Wahl
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2009
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Beck und Fricke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Aachen vom 30. April 2008 geändert, soweit
es die rückwirkende Erteilung einer Erlaubnis zum Dauer-
aufenthalt-EG ab dem 14. September 2006 bis zum
2. Dezember 2008 betrifft. Die Klage wird auch insoweit
abgewiesen.
Der Kläger trägt die nach Teilerledigung entstandenen
Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG für
einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum.
1
Der 1976 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste im
Juli 2000 mit einem zu Studienzwecken erteilten Visum nach Deutschland ein
und hält sich hier seitdem rechtmäßig auf. Nach der Einreise erteilte der Be-
klagte dem Kläger eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung zur Teil-
nahme am Studienkolleg. Im April 2001 erlitt der Kläger einen schweren Ar-
beitsunfall. Da er nicht reisefähig war, erhielt er eine Aufenthaltsbefugnis und im
Mai 2005 nach Bewilligung einer Umschulung zum Bauzeichner durch die Be-
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rufsgenossenschaft eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 Auf-
enthG, die zuletzt bis zum 7. April 2009 verlängert wurde.
Im Dezember 2001 heiratete der Kläger in Abwesenheit in Marokko eine ma-
rokkanische Staatsangehörige. Mitte 2003 beantragte seine Ehefrau die Ertei-
lung eines Visums zum Familiennachzug. Die deutsche Botschaft in Marokko
lehnte den Antrag im März 2004 ab. Hiergegen haben der Kläger und seine
Ehefrau Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage im Februar
2007 abgewiesen. Das Berufungsverfahren ist beim Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg anhängig.
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Im Dezember 2005 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungser-
laubnis ab dem 1. Februar 2006 sowie die Erteilung einer Bescheinigung über
die Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehöri-
gen ab dem 24. Januar 2006. Den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungser-
laubnis lehnte der Beklagte im Januar 2006 ab. Hiergegen legte der Kläger Wi-
derspruch ein und erhob im April 2006 bezüglich beider Begehren Untätigkeits-
klage.
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Mit Urteil vom 30. April 2008 verpflichtete das Verwaltungsgericht Aachen den
Beklagten, dem Kläger rückwirkend zum 14. September 2006 eine Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EG zu erteilen, und wies die Klage im Übrigen ab. Zur
Begründung ist ausgeführt: Der Kläger habe seit diesem Tag einen Anspruch
auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Er unterfalle dem perso-
nellen Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtli-
nie). Der Ausschlussgrund des Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Daueraufenthalts-
richtlinie greife nicht ein. Der dort verwendete Begriff „subsidiäre Schutzformen“
umfasse neben dem subsidiären Schutz weitere über den Anwendungsbereich
der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) hinausgehende subsidiäre
Schutzformen aufgrund nationaler Rechtsvorschriften und Praktiken, aber nur
soweit diese aus humanitären Erwägungen Schutz vor im Herkunftsland dro-
henden Gefahren gewährten. § 9a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG sei richtlinienkonform
dahin auszulegen, dass er nur Aufenthaltstitel des Abschnitts 5 erfasse, die we-
gen zielstaatsbezogener Gefahren im weiteren Sinne erteilt worden seien. Dem
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Kläger sei der weitere Aufenthalt nach seinem Arbeitsunfall nach § 25 Abs. 4
Satz 2 AufenthG nicht mit Blick auf ihm in seinem Heimatland drohende Gefah-
ren, sondern aus sonstigen humanitären Erwägungen zur Ermöglichung einer
umfassenden Rehabilitation gestattet worden. Die Anwendbarkeit der Dauer-
aufenthaltsrichtlinie sei auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und e der Richt-
sich weder zum Zwecke des Studiums oder der Berufsausbildung noch aus-
schließlich vorübergehend im Bundesgebiet aufhalte.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht zugelas-
senen Sprungrevision.
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Während des Revisionsverfahrens hat der Beklagte dem Kläger am 3. Dezem-
ber 2008 eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG und im Mai
2009 rückwirkend zum 3. Dezember 2008 eine Erlaubnis zum Daueraufent-
halt-EG erteilt. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend
für erledigt erklärt; das Verfahren wurde insoweit abgetrennt.
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Mit der noch anhängigen Revision macht der Beklagte geltend, dass die Dauer-
aufenthaltsrichtlinie auf den Kläger in der Zeit vor Erteilung der Niederlassungs-
erlaubnis keine Anwendung finde.
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II
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten verhandeln
und entscheiden, da die Beteiligten in der Ladung zur mündlichen Verhandlung
darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch das Begehren des Klä-
gers, ihm rückwirkend für die Zeit vom 14. September 2006 bis 2. Dezember
2008 eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu erteilen. Soweit sich die Klage
auf einen früheren Zeitraum erstreckte, wurde sie vom Verwaltungsgericht
- rechtskräftig - abgewiesen.
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2. Die (Sprung-)Revision des Beklagten ist statthaft (§ 134 Abs. 1 Satz 1
VwGO). Dem steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht die Revision
nicht im Tenor seiner Entscheidung, sondern in den Urteilsgründen zugelassen
hat (vgl. Urteil vom 14. Juni 1972 - BVerwG 5 C 74.71 - Buchholz 310 § 134
VwGO Nr. 15 für den Fall der Zulassung in der Rechtsmittelbelehrung; BSG,
Urteil vom 29. Juni 1977 - 11 RA 94/76 - SozR 1500 § 161 SGG Nr. 16 für den
Fall der Zulassung in den Entscheidungsgründen; vgl. auch Pietzner, in
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 134 VwGO, Rn. 43).
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3. Die Revision ist auch begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt,
soweit es noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, Bundesrecht (§ 137
Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit zu Unrecht
stattgegeben. Dem Kläger fehlt für das von ihm noch verfolgte Begehren auf
rückwirkende Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG das erforderli-
che Rechtsschutzbedürfnis. Damit ist die Klage insoweit unzulässig.
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Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Ausländer die Erteilung eines
Aufenthaltstitels für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der
Antragstellung nur beanspruchen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse hieran
hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel für einen späteren Zeit-
punkt bereits erteilt worden ist oder nicht. In diesem Sinne hat der Senat ein
schutzwürdiges Interesse angenommen, wenn es für die weitere aufenthalts-
rechtliche Stellung erheblich sein kann, von welchem Zeitpunkt an der Auslän-
der den begehrten Aufenthaltstitel besitzt (Urteile vom 27. Januar 2009
- BVerwG 1 C 40.07 - DVBl 2009, 650 und vom 29. September 1998 - BVerwG
1 C 14.97 - Buchholz 402.240 § 24 AuslG 1990 Nr. 3 m.w.N.). Im Fall des Klä-
gers ist ein schutzwürdiges Interesse an der Erteilung einer Erlaubnis zum Dau-
eraufenthalt-EG für einen vor dem 3. Dezember 2008 liegenden Zeitpunkt we-
der dargelegt noch sonst ersichtlich.
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Die begehrte rückwirkende Erteilung kann sich auf die weitere aufenthaltsrecht-
liche Stellung des Klägers nicht auswirken. Sein Aufenthalt war im streitgegen-
ständlichen Zeitraum rechtmäßig, da er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG war. Mit der ihm inzwischen erteilten Erlaub-
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nis zum Daueraufenthalt-EG verfügt er über einen unbefristeten, von keinem
Aufenthaltszweck abhängigen Aufenthaltstitel. Damit ist eine weitergehende,
von der Dauer des Besitzes eines bestimmten Aufenthaltsrechts abhängige
rechtliche Verfestigung seiner ausländerrechtlichen Stellung nicht (mehr) mög-
lich. Auch für einen Einbürgerungsanspruch käme es nicht darauf an, seit wann
der Kläger im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts ist. Gleiches gilt für
die noch anhängige Klage auf Erteilung eines Visums für seine Ehefrau, da bei
Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels
hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der letzten münd-
lichen Verhandlung oder Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzu-
stellen ist. Ein schutzwürdiges Interesse an einer rückwirkenden Erteilung ergibt
sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger nach Angaben
seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung beabsichtigt,
wegen der nach seiner Auffassung verspäteten Erteilung der Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG und des ihm entstandenen finanziellen Schadens infolge
der Versagung des Nachzugs seiner Ehefrau eine Schadensersatzklage zu er-
heben. Unabhängig davon, ob diesem Vorbringen überhaupt ein durch das Ver-
halten des Beklagten verursachter finanzieller Schaden dargetan ist, führt das
Vorbringen jedenfalls deshalb nicht auf ein schutzwürdiges Interesse, weil eine
- vor den Zivilgerichten zu erhebende - Schadensersatzklage offensichtlich kei-
ne Aussicht auf Erfolg hätte.
Da im Mittelpunkt des Streits die Frage steht, ob die ursprüngliche Weigerung
des Beklagten, dem Kläger eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu erteilen,
im Einklang mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109/EG vom 25. November
2005 (Daueraufenthaltsrichtlinie) steht, kommt als Anspruchsgrundlage in erster
Linie der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) entwi-
ckelte gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch in Betracht. Dessen
Schutzbereich ist weiter als bei einem Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB
i.V.m. Art. 34 GG, da er auch Verstöße des nationalen Gesetzgebers und - ent-
gegen § 839 Abs. 2 BGB - auch eines letztinstanzlich entscheidenden nationa-
len Gerichts erfasst (BGH, Urteil vom 11. September 2008 - III ZR 212/07 -
BGHZ 178, 51).
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Die Voraussetzungen für einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsan-
spruch liegen hier aber ersichtlich nicht vor. Nach der Rechtsprechung des
EuGH ist ein Mitgliedstaat bei einem Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht zum
Schadensersatz verpflichtet, unabhängig davon, welches mitgliedstaatliche Or-
gan durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß begangen hat, sofern
die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu
verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß
gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Per-
sonen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, haben die nationalen Gerichte unter Be-
achtung der vom EuGH entwickelten Leitlinien festzustellen. Ein Verstoß gegen
Gemeinschaftsrecht ist nach der Rechtsprechung des EuGH hinreichend quali-
fiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Recht-
setzungsbefugnis die Grenzen offenkundig und erheblich überschritten hat, die
der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind. Hierbei sind alle Gesichtspunkte
zu berücksichtigen, die für den zu entscheidenden Sachverhalt kennzeichnend
sind. Dazu gehören insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der
verletzten Vorschrift, die Vorsätzlichkeit des Verstoßes und die Entschuldbarkeit
eines etwaigen Rechtsirrtums. Die Anwendung dieser Kriterien auf den konkre-
ten Fall obliegt den nationalen Gerichten, die dabei die vom EuGH entwickelten
Leitlinien zu berücksichtigen haben (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Juli 2000
- Rs. C-424/97, Haim - Slg. 2000, I-5123 Rn. 35 ff., vom 30. September 2003
- Rs. C-224/01, Köbler - Slg. 2003, I-10239 Rn. 30 ff. und vom 13. Juni 2006
- Rs. C-173/03, Traghetti del mediterraneo SpA - Slg. 2006, I-5177 Rn. 43 ff.;
BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - III ZR 233/07 - WM 2009, 621 m.w.N. zu
seiner Rspr).
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Dabei kann hier offen bleiben, ob überhaupt ein Verstoß gegen Gemeinschafts-
recht vorliegt. Selbst wenn man unterstellt, dass dem Kläger nach der Dauer-
aufenthaltsrichtlinie schon zu einem früheren Zeitpunkt eine Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG hätte erteilt werden müssen, fehlt es zumindest an einem
hinreichend qualifizierten Verstoß. Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Dauerauf-
enthaltsrichtlinie findet diese keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, de-
nen der Aufenthalt aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen
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Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaa-
ten genehmigt wurde. Wann dies der Fall ist, ist unklar, zumal der Begriff „sub-
sidiäre Schutzformen“ in der Daueraufenthaltsrichtlinie - anders als etwa der
Begriff des subsidiären Schutzes in Art. 2 Buchst. c i.V.m. Art. 15 der Richtlinie
2004/83/EG vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie) - nicht definiert wird.
Der Umstand, dass nach dem Wortlaut auch bloße Praktiken der Mitgliedstaa-
ten genügen, dürfte eher für eine weite Auslegung dieses Ausschlussgrundes
sprechen. Letztlich kommt es für das Bestehen eines Schadensersatzan-
spruchs aber nicht entscheidend darauf an, ob sich Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der
Daueraufenthaltsrichtlinie - wie der Kläger meint - nur auf Personen bezieht, die
nach der Qualifikationsrichtlinie subsidiären Schutz genießen oder ob und ggf.
in welchem Umfang der Ausschlussgrund auch Personen erfasst, denen in ei-
nem Mitgliedstaat aus sonstigen humanitären Gründen der Aufenthalt erlaubt
worden ist. Denn hierbei dürfte es sich um eine gemeinschaftsrechtliche Zwei-
felsfrage handeln, die vom EuGH noch nicht geklärt worden ist. Zudem stellt
sich hier die Frage, ob der Kläger möglicherweise auch dem Ausschlussgrund
des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Daueraufenthaltsrichtlinie unterfällt, da er im
streitgegenständlichen Zeitraum eine Umschulung als Bauzeichner absolvierte.
Hinsichtlich beider Ausschlussgründe liegen im Fall des Klägers unterschiedli-
che verwaltungsgerichtliche Entscheidungen vor. Während das Verwaltungsge-
richt Aachen im Ausgangsverfahren einen Anspruch des Klägers auf Erteilung
einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG bejaht hat und hierbei von der An-
wendbarkeit der Daueraufenthaltsrichtlinie ausgegangen ist, hat das Verwal-
tungsgericht Berlin im Februar 2007 die vom Kläger und seiner Ehefrau erho-
bene Klage auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug als Kollegialge-
richt abgewiesen. In diesem Zusammenhang ist das Verwaltungsgericht Berlin
zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. c und
wegen der laufenden Umschulung zugleich nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der
Daueraufenthaltsrichtlinie von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen ist.
Bei dieser Sachlage scheidet ein qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschafts-
recht von vornherein aus. Mangels Entscheidungserheblichkeit kommt im vor-
liegenden Verfahren auch keine Anrufung des EuGH zur Auslegung des Art. 3
Abs. 2 Buchst c der Daueraufenthaltsrichtlinie in Betracht.
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Die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs liegen ebenfalls nicht vor,
da der Beklagte jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt hat. Daran fehlt es bei
einem behördlichen Handeln regelmäßig, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern
besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen
hat (vgl. Beschluss vom 3. Mai 2004 - BVerwG 6 B 17.04 - Buchholz 310 § 43
VwGO Nr. 139 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerwG und
des BGH). Dies ist hier der Fall, da das Verwaltungsgericht Berlin - wie oben
ausgeführt - die vom Kläger und seiner Ehefrau erhobene Klage auf Erteilung
eines Visums zum Ehegattennachzug als Kollegialgericht abgewiesen hat und
dabei davon ausgegangen ist, dass der Kläger vom Anwendungsbereich der
Daueraufenthaltsrichtlinie ausgeschlossen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da hinsichtlich des erle-
digten Teils im abgetrennten Verfahren BVerwG 1 C 11.09 eine eigenständige
Kostenentscheidung ergeht und sich das noch anhängige Begehren auf rück-
wirkende Erteilung der Erlaubnis vor der Teilerledigung kostenmäßig nicht aus-
gewirkt hat, bezieht sich die Kostenentscheidung im vorliegenden Verfahren nur
auf die nach Erledigung entstandenen Kosten.
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Eckertz-Höfer Prof. Dr. Dörig Richter
Beck Fricke