Urteil des BVerwG vom 14.03.2017

BVerwG ()

Rechtsquellen:
VwGO
§ 50 Abs. 1 Nr. 4, § 67 Abs. 1 Satz 1
BeamtVG
§ 31 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1
Stichworte:
Dienstunfall; Risikoverteilung; räumlicher Machtbereich des Dienstherrn;
Dienstort; Dienstzeit; Übertragung dienstlicher Aufgaben; notwendige dienstli-
che Verrichtungen; Einbeziehung in den Dienstbetrieb; dienstliches Über- und
Unterordnungsverhältnis; Dienstreise; auswärtiges Dienstgeschäft.
Leitsatz:
Der Unfall eines Beamten im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn ist kein
Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, wenn der Beamte dort weder
seinen Dienstort hat noch der Dienstherr einen dienstlichen Anlass für den Auf-
enthalt gegeben hat.
Urteil des 2. Senats vom 22. Januar 2009 - BVerwG 2 A 3.08
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 A 3.08
Verkündet
am 22. Januar 2009
Schütz
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Anerkennung eines Unfalls als
Dienstunfall.
Der Kläger ist als Bundesbeamter beim Bundesnachrichtendienst (BND) be-
schäftigt. Im Jahr 2002 war er zunächst in der Zentrale des BND in P. einge-
setzt. Durch Anordnung vom 19. August 2002 wurde er verpflichtet, in der Zeit
vom 16. September bis 20. Dezember 2002 ganztägig an einem Sprachlehr-
gang in der Schule des BND in H. teilzunehmen. Diese liegt ungefähr 30 km
von der Zentrale des BND entfernt.
Für die Dauer des Lehrgangs waren die Teilnehmer von allen anderen dienstli-
chen Aufgaben entbunden. Im Falle der Freistellung von einzelnen Unterrichts-
einheiten waren sie gehalten, während der Dienstzeit in der Schule Selbststu-
dium zu betreiben.
Am Nachmittag des 14. Oktober 2002 fand ausschließlich Sportunterricht statt,
von dem der Kläger aufgrund eines ärztlichen Attests freigestellt war. Der Klä-
ger trägt vor, er habe sich entschlossen, den Nachmittag zu nutzen, um sich in
der Zentrale in P. nach dem Stand der Planungen für den Auslandseinsatz zu
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erkundigen, der für ihn und seine ebenfalls beim BND tätige Ehefrau ab dem
dritten Quartal 2003 vorgesehen gewesen sei. Die Vorbereitungszeit sei aus
mehreren Gründen knapp gewesen. Daher habe er mit Mitarbeitern der Orga-
nisationseinheit … und der Abteilung … sprechen wollen. Er habe sich bei der
Lehrgangsleiterin, Frau S., mündlich abgemeldet, wie es vor Besuchen in der
Zentrale während der Dienstzeit allgemein üblich gewesen sei, und sei nach P.
gefahren. Dort sei er gegen 14.00 Uhr auf dem Gang des Erdgeschosses des
Hauses … auf einer feuchten Stelle ausgerutscht. Er habe zwar einen Sturz
vermeiden können, nach dem Vorfall jedoch heftige Rückenschmerzen ver-
spürt. Danach habe er noch die dort untergebrachte Organisationseinheit …
aufgesucht, könne sich jedoch nicht erinnern, welchen Mitarbeiter er angetrof-
fen habe. Wegen der Schmerzen habe er nicht wie geplant in der Abteilung …
vorgesprochen, sondern sei nach Hause gefahren. Der kurz danach konsultier-
te Arzt stellte einen Bandscheibenschaden fest. Danach war der Kläger für un-
gefähr sechs Monate krankgeschrieben; den Sprachlehrgang musste er abbre-
chen.
Der BND lehnte den Antrag des Klägers, den Unfall vom 14. Oktober 2002 als
Dienstunfall anzuerkennen, durch Bescheid vom 7. Dezember 2005 ab und
wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2008 zu-
rück. In den Gründen der Bescheide heißt es, der Unfall habe sich nicht in
Ausübung des Dienstes ereignet. Denn der Kläger habe seinen Dienstort ei-
genmächtig verlassen, anstatt wie angeordnet dort Selbststudium zu betreiben.
Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Angaben begründet der Kläger seine
Klage in rechtlicher Hinsicht wie folgt: Der Unfall sei ein Dienstunfall gewesen,
weil er sich während der Dienstzeit am Dienstort ereignet habe. Die Zentrale
des BND sei während des Sprachlehrgangs sein Dienstort geblieben. Denn er
habe sich für kurzfristige Rücksprachen zur Verfügung halten müssen und sei-
ne Zutrittsberechtigung für das Gelände in P. behalten. Er habe die Zentrale
am Unfalltag aus dienstlichen Gründen aufgesucht. Es sei üblich gewesen,
dringende dienstliche Angelegenheiten während der Unterrichtszeit zu erledi-
gen. Auch habe es sich bei der Fahrt von H. nach P. um eine Dienstreise ge-
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handelt. Da er sich ordnungsgemäß bei der Lehrgangsleiterin abgemeldet ha-
be, sei eine förmliche Reisegenehmigung nicht erforderlich gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesnachrichtendienstes vom
7. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbe-
scheides vom 4. Februar 2008 aufzuheben und die Be-
klagte zu verpflichten, den Vorfall vom 14. Oktober 2002
als Dienstunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Gründe der ablehnenden Bescheide. Ergänzend
macht sie nunmehr geltend, der Kläger habe den ihm obliegenden Nachweis
für die Richtigkeit seiner Angaben, insbesondere zum Unfallort, nicht erbracht.
Keine der befragten Personen habe bestätigt, dass er sich am 14. Oktober
2002 in der Zentrale aufgehalten habe.
Dem hält der Kläger entgegen, die Beklagte könne seine Angaben zum Unfall-
geschehen nicht mehr in Zweifel ziehen. Denn sie habe die Pflicht verletzt, den
Unfall nach der Meldung unverzüglich zu untersuchen. Die Befragungen seien
erst in den Jahren 2006 und 2007 durchgeführt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ge-
richtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Aktenauszüge verwiesen,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
II
Die form- und fristgerecht erhobene Klage, über die der Senat gemäß § 50
Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfalls vom 14. Oktober
2002 als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1 des
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Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG -. Die gesetzlichen Voraussetzungen
sind auch dann nicht gegeben, wenn die Darstellung des Unfallgeschehens
durch den Kläger der rechtlichen Prüfung zugrunde gelegt wird. Aus diesem
Grund braucht der Senat den von der Beklagten geäußerten Zweifeln an der
Richtigkeit dieser Darstellung nicht nachzugehen.
1. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist Dienstunfall ein auf äußerer Einwir-
kung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körper-
schaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes
eingetreten ist. Danach ist zum einen ein ursächlicher Zusammenhang zwi-
schen Ereignis und Schaden erforderlich. Zum anderen verlangt das gesetzli-
che Merkmal „ in Ausübung des Dienstes“ , dass das den Schaden verursa-
chende Ereignis dem Dienst des Beamten zuzurechnen ist. Hierfür genügt nicht
jeder Zusammenhang des Unfalls mit dem Dienst. Vielmehr setzt die Zurech-
nung voraus, dass eine besonders enge ursächliche Verknüpfung besteht.
a. Dabei kommt nach dem Normzweck des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dem
Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse durch den
Dienstherrn besondere Bedeutung zu. Der Beamte steht unter dem besonde-
ren Schutz der Unfallfürsorge, wenn er bestimmungsgemäß im räumlichen
Machtbereich des Dienstherrn Dienst leistet. Aufgrund dieser Risikoverteilung
handelt es sich bei einem Unfall, den ein Beamter während der Dienstzeit an
seinem Dienstort im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn erleidet, um ei-
nen Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, ohne dass es da-
rauf ankommt, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet, dienstlich ge-
prägt ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn diese Tätigkeit vom Dienstherrn verbo-
ten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (Urteil vom
15. November 2007 - BVerwG 2 C 24.06 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG
Nr. 18 Rn. 11; Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 135.07 -
Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 20 Rn. 7).
Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne ist derjenige Ort, an dem der Beamte
die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erledigen hat. Sind dem Beam-
ten für gewisse Zeit Aufgaben zugewiesen, die er nicht an seinem üblichen
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Dienstort, insbesondere nicht an seinem Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude,
sondern an einem anderen Ort wahrnehmen muss, so wird dieser Ort für die
Dauer der Aufgabenerledigung vorübergehend Dienstort. Haben etwa Lehrer in
einem Schullandheim Aufsicht zu führen, so tritt dieses für die Dauer des Auf-
halthalts als Dienstort an die Stelle der Schule (Beschluss vom 26. Februar
2008 a.a.O. Rn. 9).
Diese Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstunfalls sind hier nicht
erfüllt. Zwar ist der Kläger nach seinen Angaben am 14. Oktober 2002 in der
Zentrale des BND und damit im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn ver-
unglückt. Dort befand sich am Unfalltag jedoch nicht sein Dienstort. Denn für
die Dauer des dreimonatigen Sprachlehrgangs war Dienstort des Klägers die
30 km von der Zentrale entfernte Schule des BND in H. Der Kläger hatte seine
regelmäßige Dienstleistungspflicht ausschließlich durch die Teilnahme an die-
sem Lehrgang in der Schule zu erfüllen. Bei Freistellung von einzelnen Unter-
richtseinheiten war er verpflichtet, während der Dienstzeit dort Selbststudium zu
betreiben. Demgegenüber oblagen ihm während des Lehrgangs keine dienstli-
chen Aufgaben in der Zentrale.
b. Ein Unfall außerhalb des Dienstortes des Beamten ist ein Dienstunfall im
Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, wenn die Tätigkeit, bei der er sich er-
eignet, durch die Erfordernisse des dem Beamten obliegenden Dienstes ge-
prägt ist. Die Tätigkeit muss in den Dienstbetrieb einbezogen sein; dieser muss
die wesentliche Ursache für den Unfall gesetzt haben. Dies ist der Fall, wenn
die Tätigkeit entweder im engen Zusammenhang mit den Dienstaufgaben des
Beamten oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen steht oder in
einem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis ausgeübt wird. Dagegen
liegt kein Dienstunfall vor, wenn die Tätigkeit vorwiegend auf einer autonomen
Entscheidung des Beamten beruht (Urteile vom 14. Dezember 2004 - BVerwG
2 C 66.03 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 6 S. 11 und vom 31. Januar
2008 - BVerwG 2 C 23.06 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 19 Rn. 13 f.).
Nach diesem Maßstab hat der Kläger am 14. Oktober 2002 keinen Dienstunfall
erlitten. Sein Aufenthalt in der Zentrale des BND am Unfalltag war nicht durch
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die Erfordernisse des Dienstes geprägt. Er war nicht in den weisungsgebunde-
nen Dienstbetrieb einbezogen und stand nicht in einem dienstlichen Über- und
Unterordnungsverhältnis. Vielmehr beruhte der Aufenthalt auf der freien, nicht
durch dienstliche Vorgaben beeinflussten Entscheidung des Klägers, die Zen-
trale des BND aufzusuchen. Daher hat der Kläger die wesentliche Ursache für
den Unfall aus freien Stücken gesetzt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägun-
gen:
Nach dem Sachvortrag des Klägers stand sein Besuch in der Zentrale am Un-
falltag zwar in einem dienstlichen Zusammenhang. Denn er wollte sich nach
dem Stand der Planungen für einen Auslandseinsatz erkundigen. Für dieses
Vorgehen bestand jedoch kein dienstlicher Anlass oder gar eine dienstliche
Notwendigkeit. Zum einen war der Kläger für die Dauer des Lehrgangs von sei-
nen dienstlichen Aufgaben in der Zentrale des BND entbunden. Er hatte dort
am Unfalltag keine Tätigkeit wahrzunehmen, die im Zusammenhang mit seinem
Dienst vor oder nach dem Lehrgang stand. Zum anderen war er weder ange-
wiesen worden, wegen des geplanten Auslandseinsatzes in der Zentrale vorzu-
sprechen, noch hatte er einen solchen Besprechungstermin vereinbart. Auch
der in der mündlichen Verhandlung vertiefte Vortrag des Klägers lässt nicht den
Schluss zu, dass persönliche Nachfragen keinen Aufschub mehr duldeten.
Denn der Auslandseinsatz sollte erst ungefähr ein Jahr später beginnen. Die
Abmeldung des Klägers bei der Lehrgangsleiterin in der Schule des BND ist
ohne rechtliche Bedeutung für die Frage, ob der Aufenthalt des Klägers in der
Zentrale dienstlich veranlasst war. Hinzu kommt, dass dieser Aufenthalt und
damit der Unfall nur möglich waren, weil der Kläger seine dienstliche Verpflich-
tung vernachlässigte, während der Dienstzeit in der Schule Selbststudium zu
betreiben.
Bei dieser Sachlage hätte die Annahme eines Dienstunfalls zur Folge, dass ein
Unfall eines Beamten im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn auch dann
ein Dienstunfall wäre, wenn der Beamte dort weder seinen Dienstort hat noch
der Dienstherr einen dienstlichen Anlass für den Aufenthalt gegeben hat. Damit
würden die gesetzlich vorgegebene Risikoverteilung und damit der Anwen-
dungsbereich der Dienstunfallfürsorge aufgrund einer autonomen Entscheidung
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des Beamten einseitig zu Lasten des Dienstherrn erweitert. Dies lässt sich mit
dem Normzweck des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht vereinbaren.
2. Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG stellt ein Unfall einen Dienstunfall
dar, der sich während einer Dienstreise, eines Dienstgangs oder der dienstli-
chen Tätigkeit am Bestimmungsort ereignet. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesreisekostengesetzes - BRKG - sind Dienstreisen Reisen zur Erledigung
von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Der Begriff des Dienstge-
schäfts knüpft an das Amt im konkret-funktionellen Sinne an. Als Dienstge-
schäft sind die dem Beamten zur Erledigung übertragenen dienstlichen Aufga-
ben anzusehen (Urteil vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 6 C 23.78 - Buchholz
238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 79 S. 101).
Danach liegt hier kein Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG
vor, weil die Zentrale des BND nicht Bestimmungsort einer Dienstreise des Klä-
gers war. Auf der Grundlage seines Sachvortrags handelte es sich bei der
Fahrt des Klägers von der Schule des BND zur Zentrale am 14. Oktober 2002
nicht um eine Dienstreise im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG. Denn der Klä-
ger unternahm die Fahrt nicht, weil ihm in der Zentrale dienstliche Aufgaben
oblagen. Vielmehr bestand seine dienstliche Aufgabe darin, in der Schule des
BND am Sprachlehrgang teilzunehmen und dort Selbststudium zu betreiben.
Davon abgesehen war eine persönliche Vorsprache des Klägers in der Zentrale
nicht aus dienstlichen Gründen angeordnet, vereinbart oder dringend notwen-
dig. Daher war die Abmeldung bei der Lehrgangsleiterin nicht geeignet, der
Fahrt den Charakter einer Dienstreise zu verleihen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Herbert Prof. Dr. Kugele Dr. Heitz
Thomsen Dr. Burmeister
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