Urteil des BVerwG vom 26.11.2012
BVerwG: rechtsschutz
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 VR 11.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
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Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufi-
gen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Der Antragsteller hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz
vom 21. November 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in ent-
sprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Christ
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