Urteil des BVerwG vom 02.11.2007

BVerwG: amt, gemeindeordnung, beweiskraft, protokollierung, gebärdensprache, kunst, verfahrensmangel, chancengleichheit, ausnahme, gemeinderat

BVerwG 8 B 50.07
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 B 50.07
VGH Baden-Württemberg - 07.03.2007 - AZ: VGH 1 S 19/06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf
Grund mündlicher Verhandlung vom 7. März 2007 ergangenen Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 €
festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs.
2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
2 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Rechtssache eine über den Einzelfall
hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige
abstrakte Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht aufwirft, die in einem künftigen
Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung
des Rechts beantwortet werden kann. Aus § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO folgt zudem, dass es sich
um keine Rechtsfrage des irrevisiblen Landesrechts handeln darf. Eine klärungsbedürftige
Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Klägerin nicht gestellt. Sie kritisiert
vielmehr weitgehend nach der Art einer Berufungsbegründung die Rechtsauffassung des
Verwaltungsgerichtshofs. So meint sie, der Senat des Verwaltungsgerichtshofs habe nicht
geprüft, „ob ein Gemeinderat der sich aufgrund der Anwendung nichtiger Wahlvorschriften im
Amt befindet, durch die Untätigkeit der Rechtsaufsichtsbehörde im Amt verbleiben kann und eine
rechtswidrige Hauptsatzung beschließen und in Kraft setzen kann“. Damit wird keine abstrakte
Rechtsfrage gestellt. Soweit die Klägerin die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kritisiert
und meint, diese widerspreche den Bestimmungen der Gemeindeordnung des Landes Baden-
Württemberg, so kann das die Eröffnung einer Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen
Irrevisibilität des Landesrechts nicht begründen. Das gilt auch für die Frage, ob die
Rechtsaufsichtsbehörde im Land Baden-Württemberg sich ihrer „Verpflichtung nach § 30 des
Kommunalwahlgesetzes“ entsprechend verhalten hat.
3 Soweit der Beschwerde die Behauptung zu entnehmen sein sollte, dass die Auslegung von
Landesrecht durch den Verwaltungsgerichtshof gegen Bundesrecht verstoße, vermag dies die
Zulassung der Revision nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige
Rechtsfrage des Bundesrechts aufzeigt (Beschluss vom 23. März 1992 - BVerwG 5 B 174.91 -
Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 306 S. 41). Dies unterlässt jedoch die Beschwerde. Mit der
pauschalen Behauptung, es sei „unerlässlich, dass im Rahmen einer Revision vom
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entschieden“ werde, „ob bei einem derartigen
Widerspruch zum Gesetz über die unechte Teilortswahl des Landes Baden-Württemberg noch
Verfassungsmäßigkeit im Rückschluss auf Bundesrecht“ vorliege, wird keine klärungsbedürftige
Rechtsfrage des Bundesrechts aufgezeigt, Denn klärungsbedürftig erscheint nicht etwa das in
der Beschwerde anklingende Gebot der Chancengleichheit und Wahlgerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1,
Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG), sondern allenfalls,
wie die Vorschriften der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg auszulegen sind.
4 2. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auch auf einen etwaigen Verfahrensmangel. Sie meint,
ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, bei der sie ohne ihren Prozessbevollmächtigten
anwesend war, sei nicht ordnungsgemäß protokolliert worden, obschon sich die
„Verhandlungsdauer von 50 Minuten“ für eine Zeit von 45 Minuten auf die Klägerin verteilt habe.
In der Nichtprotokollierung der Äußerung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist kein
Verstoß gegen prozessuale Pflichten durch das Berufungsgericht zu erblicken. Aus §§ 105, 125
Abs. 1 VwGO i.V.m. § 160 ZPO folgt, was Inhalt des gerichtlichen Protokolls ist. Dazu gehört
erkennbar nicht das allgemeine Vorbringen der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin in der
mündlichen Verhandlung. Die Klägerin ist auch ausweislich des Inhalts des gerichtlichen
Protokolls, dem gemäß § 165 ZPO Beweiskraft für diese Frage zukommt, nicht als Partei
vernommen worden. Nur dann wäre gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO ihre Aussage in das
Protokoll aufzunehmen gewesen. Das von der Klägerin zitierte Urteil vom 2. Juli 1976 - BVerwG
6 C 4.76 – (BVerwGE 51, 66 = Buchholz 448.0 § 32 WPflG Nr. 21) befasst sich allein mit der
Protokollierung der Aussagen eines als Partei vernommenen Klägers.
5 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der
Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf §§ 47, 52 GKG.
Gödel
Dr. Pagenkopf
Dr. Hauser