Urteil des BVerwG vom 04.02.2013

BVerwG: wiedereinsetzung in den vorigen stand, verschulden, unterzeichnung, verwaltung, fristberechnung, revisionsgrund, geschäftsbetrieb, rückgabe, weisung, sorgfalt

BVerwG 6 B 55.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 55.12
VG Sigmaringen - - AZ: VG 4 K 3710/09
VGH Baden-Württemberg - 04.10.2012 - AZ: VGH 9 S 859/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Oktober 2012
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Die Klägerin begehrt die staatliche Anerkennung eines von ihr geführten Berufskollegs für
Grafikdesign als Ersatzschule (§ 10 Abs. 1 PSchG BW). Das Verwaltungsgericht hat ihre hierauf
gerichtete Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 17. März 2011
die Berufung zugelassen. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit
Empfangsbekenntnis am 24. März 2011 zugestellt worden. Mit am 4. Mai 2011 beim
Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung begründet und
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie habe die Berufungsbegründungsfrist
unverschuldet versäumt. Im Büro ihres Prozessbevollmächtigten sei für die Notierung und
Berechnung von Fristen ein zuverlässiges System hintereinander geschalteter Kontrollen
eingerichtet worden; Fristberechnung und Notierung würden bei Posteingang auf einer ersten
Stufe durch Auszubildende erfolgen; auf weiteren Stufen würden hinsichtlich der eingehenden
Post Kontrollen durch verschiedene Rechtsanwaltsfachangestellte stattfinden; der
Prozessbevollmächtigte kontrolliere persönlich im Vorfeld eigener Abwesenheiten
stichprobenartig die Ordnungsgemäßheit von Fristenerfassung und -kontrolle. Im vorliegenden
Fall sei bei Eingang des Beschlusses über die Berufungszulassung im Büro des
Prozessbevollmächtigten die Erfassung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender durch
einmalige Fehler mehrerer ansonsten zuverlässig arbeitender Mitarbeiterinnen unterblieben.
2 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung als unzulässig verworfen. Sie sei nicht innerhalb
der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden; die Begründungsfrist habe mit
Ablauf des 26. April 2011 geendet. Der Klägerin werde keine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt. Sie sei nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, die Frist einzuhalten. Ihr sei
insoweit das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nach § 173 VwGO in Verbindung mit §
85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Dieser wäre verpflichtet gewesen, die Frist selbst zu berechnen; es
sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass es sich bei verwaltungsgerichtlichen
Berufungsverfahren um eine Routineangelegenheit seiner Kanzlei gehandelt habe, bei der er
die Fristberechnung Mitarbeitern hätte überlassen dürfen. Unabhängig hiervon liege ein
Verschulden des Prozessbevollmächtigten darin, dass das Empfangsbekenntnis unterzeichnet
und zurückgesandt worden sei, ohne dass in der Handakte die Berufungsbegründungsfrist und
der Eintrag dieser Frist in den Fristenkalender vermerkt gewesen seien.
3 Mit ihrer vorliegenden Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision durch den Verwaltungsgerichtshof.
II
4 Die auf den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr.
1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
5 1. Die Klägerin macht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in
Bezug auf die vorinstanzlich ausgesprochene Annahme geltend, ein schuldhaftes Verhalten
ihres Prozessbevollmächtigten liege unter anderem deshalb vor, weil die Unterzeichnung und
Zurücksendung des Empfangsbekenntnisses erfolgt seien, obwohl die
Berufungsbegründungsfrist in den Handakten nicht festgehalten und dort nicht vermerkt worden
sei, dass diese Frist im Fristenkalender notiert sei (S. 9 f. Beschwerdebegründung).
6 Die Beschwerde zeigt hiermit keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Dass ein Empfangsbekenntnis über fristauslösende
gerichtliche Entscheidungen wie den Beschluss über die Berufungszulassung im Sinne von §
124a Abs. 5 Satz 1 VwGO grundsätzlich - zur Vermeidung eines Vorwurfs der Sorgfaltswidrigkeit
- erst unterzeichnet und zurückgesandt werden darf, wenn in den Handakten des
Prozessbevollmächtigten die Frist festgehalten und dort vermerkt ist, dass die Frist im
Fristenkalender notiert worden ist, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (vgl.
Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - BVerwG 1 B 7.11 - juris Rn. 5 f., vom 29. Dezember 2003 -
BVerwG 5 B 218.02 - juris Rn. 3 und vom 3. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 429.02 - Buchholz
310 § 124a VwGO Nr. 24 S. 27; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2010 - VI ZB 64.09 -
FamRZ 2010, 550, vom 30. März 2006 - III ZR 6/05 - FamRZ 2006, 856 <857>, vom 14. Juni
2004 - II ZB 9/03 - FamRZ 2004, 1551 <1552> und vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - NJW
2003, 435 <436>; vgl. auch BAG, Urteil vom 10. Januar 2003 - 1 AZR 70/02 - AP Nr. 80 zu § 233
ZPO 1977 Bl. 1321). Es ist nicht zu erkennen, inwiefern Bedarf für eine Änderung bzw.
Fortentwicklung dieser Rechtsprechung bestehen würde. Der Auffassung der Klägerin, sie sei
nicht mit dem anerkannten Grundsatz zu vereinbaren, wonach Fristenerfassung und -verwaltung
zuverlässigem Büropersonal überlassen werden und sich der Rechtsanwalt auf
stichprobenartige Kontrollen beschränken dürfe, vermag der beschließende Senat nicht zu
folgen. Die Zulässigkeit der Einbindung von Hilfspersonen in Aufgaben der Fristenerfassung und
-verwaltung steht nicht in Widerspruch zu der den dargelegten höchstrichterlichen Maßgaben
zugrundeliegenden Wertung, bei der Erfassung und Verwaltung von Rechtsmittel- bzw.
Rechtsmittelbegründungsfristen sei zusätzlich ein bestimmtes Maß an persönlicher
Aufmerksamkeit auf Seiten des Rechtsanwalts geboten. Mit diesen Maßgaben werden keine
überzogenen Anforderungen an die rechtsanwaltliche Prozessführung gestellt.
7 Auch die in der Grundsatzrüge sinngemäß enthaltene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO), dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) versagt habe, greift bei Zugrundelegung der genannten
Rechtsprechung nicht durch. Nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen im
angefochtenen Beschluss war in der Handakte des Prozessbevollmächtigten weder die
Berufungsbegründungsfrist festgehalten noch vermerkt worden, dass diese Frist im
Fristenkalender notiert wurde. Das - im vorliegenden Fall tatsächliche eingetretene - Risiko, dass
innerhalb der Kanzlei versehentlich die Fristnotierung gänzlich unterbleibt und dies erst nach
Fristablauf bemerkt wird, hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin abwenden können,
wenn er vor Rückgabe des Empfangsbekenntnisses in den internen Geschäftsbetrieb der
Kanzlei die entsprechenden Eintragungen in die Handakte sowie in den Fristenkalender selbst
vorgenommen oder zumindest durch besondere Einzelweisungen gegenüber dem Büropersonal
die Vornahme solcher Eintragungen angeordnet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November
1994 - XII ZB 197/94 - juris Rn. 9). Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags (Bl. 27 ff.
GA) geht nicht hervor, dass der Prozessbevollmächtigte eine solche Weisung erteilt hätte. Die
Frage, ob sie entbehrlich gewesen wäre, wenn die Nachholung der erforderlichen Eintragungen
nach Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch ausreichende büroorganisatorische
Vorkehrungen sichergestellt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2005 - I ZR 45/04 -
juris Rn. 12), kann dahingestellt bleiben. Denn die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags
legt die Existenz entsprechender Vorkehrungen nicht dar, sondern zeigt lediglich
Sicherungsmechanismen auf, die im Stadium des Posteingangs greifen. Da die Darlegungen
der Klägerin im Wiedereinsetzungsantrag nicht erkennbar unklar oder ergänzungsbedürftig sind,
besteht in diesem Punkt kein Anlass für Rückfragen an die Klägerin (vgl. Urteil vom 22. März
2012 - BVerwG 3 C 21.11 - juris Rn. 25).
8 2. Die beiden weiteren von der Klägerin erhobenen Grundsatzrügen (Beschwerdebegründung
S. 6, S. 10) bedürfen keiner Prüfung, da die Annahme, wonach der Prozessbevollmächtigte
bereits im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses über den
Beschluss vom 17. März 2011 nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet habe, die vorinstanzliche
Entscheidung selbständig trägt und gegen diese Annahme nach dem Vorgesagten (Ziff. 1) ein
durchgreifender Revisionsgrund nicht angebracht ist.
9 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts
ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Neumann
Büge
Prof. Dr. Hecker