Urteil des BVerwG vom 15.03.2013

BVerwG: neues beweismittel, wiederaufnahme des verfahrens, vorläufige dienstenthebung, vorweggenommene beweiswürdigung, bindungswirkung, disziplinarverfahren, zeugenaussage, beweisantrag, strafurteil

BVerwG 2 B 22.12
Rechtsquellen:
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 1 und 2, § 105, § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 6
LDG Bbg § 3, § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 59 Abs. 1, § 66
StPO § 359 Nr. 5
ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 6
Stichworte:
Disziplinargerichtsverfahren; Verfahrensmangel; Beweisantrag; Ablehnung; neues Beweismittel;
Wiederaufnahme; strafgerichtliches Verfahren; Bindungswirkung; Lösung; vorweggenommene
Beweiswürdigung.
Leitsatz:
Einem Beschluss, mit dem ein Antrag auf Wiederaufnahme des strafgerichtlichen Verfahrens
gemäß § 359 Nr. 5 StPO abgelehnt wird, kommt keine Bindungswirkung für das
Disziplinarklageverfahren zu.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 22.12
VG Potsdam - 28.04.2009 - AZ: VG 17 K 1429/07.OL
OVG Berlin-Brandenburg - 15.12.2011 - AZ: OVG 81 D 5.09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner
beschlossen:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Dezember 2011
wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das
Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
1 Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 70
des Landesdisziplinargesetzes Brandenburg - LDG - i.V.m. § 133 Abs. 6 VwGO zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht
zurückzuverweisen ist. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil das
Berufungsurteil auf der vom Beklagten geltend gemachten fehlerhaften Ablehnung der in der
mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge (§ 3, § 59 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 LDG sowie
§ 86 Abs. 2 VwGO) und damit auf einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen
Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO)
beruhen kann.
2 1. Der Beklagte steht als Polizeiobermeister im Dienst des klagenden Landes. Im Mai 2006
verurteilte ihn das Amtsgericht wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem Fall zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das
Urteil wurde sofort rechtskräftig, weil der Beklagte auf Rechtsmittel verzichtete. Nach den
tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils fasste der Beklagte der Tochter seiner damaligen
Ehefrau in den Sommerferien des Jahres 1996 oder 1997 in den Schambereich. Trotz des
erheblichen Zeitablaufs habe die Tat hinreichend präzise eingeordnet werden können, weil der
jüngste Sohn des Beklagten das Zimmer betreten und das Tatopfer sich an diesen Ablauf genau
erinnert habe.
3 Einen auf eine eidesstattliche Versicherung des jüngsten Sohn des Beklagten gestützten
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 Nr. 5 StPO lehnte das Amtsgericht durch
Beschluss ab; die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde verwarf das Landgericht mit
Beschluss vom 7. Januar 2009. Zwar liege ein neues Beweismittel vor, das aber nicht die
Wiederaufnahme des Strafverfahrens rechtfertige. Bereits das Strafurteil habe offen gelassen, ob
der Zeuge angesichts seines geringen Alters den Vorgang verstanden hatte. Demgemäß sei
naheliegend, dass er sich nunmehr auch nicht mehr an die Situation erinnere. Die neue Aussage
sei nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der vom Opfer gemachten Angaben und damit die den
Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erschüttern.
4 Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten wegen eines
schweren außerdienstlichen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die
Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die tatsächlichen
Feststellungen aus dem Strafurteil zugrunde gelegt und den Antrag auf Vernehmung des
jüngsten Sohn des Beklagten als Zeugen ebenso abgelehnt wie einen auf das
Zustandekommen des Rechtsmittelverzichtes gerichtetes Beweisgesuch.
5 2. Die Beschwerde des Beklagten rügt zu Recht, dass die Ablehnung der vom Beklagten
beantragten Zeugenvernehmung seines jüngsten Sohnes im Prozessrecht keine tragfähige
Grundlage findet.
6 Gemäß § 59 Abs. 1 LDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach hat es
grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des
Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (vgl. auch
BTDrucks 14/4659, S. 49 zu § 58 BDG). Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die
Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der
Dinge aufdrängen. Dies gilt gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 LDG auch für die Berufungsinstanz.
7 Diese Aufklärungspflicht wird durch § 58 Abs. 1 Satz 1 LDG eingeschränkt. Danach sind die
tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im
Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend.
Nach Satz 2 hat das Gericht jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen,
die offenkundig unrichtig sind. Die gesetzliche Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie
soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche
Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Daher sind die Verwaltungsgerichte nur dann
berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen
Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich
zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder
aus rechtstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa
der Fall, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Hierunter fällt auch,
dass das Strafurteil auf einer Urteilsabsprache beruht, die den rechtlichen Anforderungen nicht
genügt. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung, wenn Beweismittel eingeführt werden, die
dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen
zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. Urteile vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D
13.99 - BVerwGE 112, 243 <245> = Buchholz 235 § 18 BDO Nr. 2 S. 5 f. und vom 16. März 2004
- BVerwG 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 S. 81 f.; Beschlüsse vom 24. Juli
2007 - BVerwG 2 B 65.07 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 11 sowie vom 26. August
2010 - BVerwG 2 B 43.10 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3 Rn. 5).
8 Mit der eidesstattlichen Versicherung seines Sohnes hat der Beklagte tatsächliche Umstände
dargetan, aus denen sich die Notwendigkeit einer erneuten Prüfung der strafgerichtlichen
Feststellungen ergeben kann. Durch die Zeugenaussage liegt ein neues Beweismittel vor, das
geeignet ist, eine andere Entscheidung zu begründen (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1 LDG). Hiervon ist
auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch die Ablehnung der Zeugenvernehmung
des jüngsten Sohnes des Beklagten damit begründet, die Zeugenaussage könne als wahr
unterstellt werden. Soweit unter Beweis gestellt werde, ein solcher Vorfall habe nicht
stattgefunden, sei der Zeuge im Übrigen ein untaugliches Beweismittel. In den Urteilsgründen
führt das Oberverwaltungsgericht weiter aus, die Zeugenaussage sei nicht geeignet, die
Glaubwürdigkeit der Opferzeugin wesentlich zu erschüttern. Dass der Zeuge keine eigene
Wahrnehmung über einen solchen Vorfall bekunden könne, bedeute nicht, dass es den Vorfall
nicht gegeben habe. Auch wenn der zur Tatzeit nur acht- oder neunjährige Zeuge sich heute
nicht mehr erinnere, könne dies die Überzeugung des Strafgerichts, dass sich die Opferzeugin
deshalb genau habe erinnern können, weil dies die einzige Tat gewesen sei, zu der ein Dritter
hinzukam, nicht zu erschüttern. Da die Überzeugungsbildung des Strafgerichts nicht auf ein vom
Zeugen beobachtetes Geschehen Bezug genommen habe, begründeten die nunmehrigen
Angaben auch keine erheblichen Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen.
9 Diese Begründungserwägungen nehmen die Beweiswürdigung unzulässig vorweg.
10 Zwar war das strafgerichtliche Urteil nicht auf die Annahme gestützt, der Zeuge habe
entsprechende Vorfälle gesehen, so dass die neue Aussage den getroffenen Feststellungen
nicht zwingend entgegensteht. Die unter Beweis gestellte Zeugenaussage entspricht aber
dennoch nicht den von der Belastungszeugin gemachten Angaben zum Geschehensablauf.
Dies könnte entweder auf dem fehlenden Erinnerungsvermögen des benannten Zeugen liegen,
sie könnte aber auch gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderung des Tatopfers sprechen. Die
neue Zeugenaussage macht daher eine Würdigung der belastenden Angaben des Tatopfers
auch und gerade im Hinblick auf den neuen Vortrag erforderlich.
11 Diese Würdigung hat das Oberverwaltungsgericht mit seinem Ablehnungsbeschluss
vorweggenommen, ohne die Zeugen selbst gehört zu haben. Es hat mit der abgelehnten
Beweisaufnahme nicht nur die Angaben des Zeugen als wahr unterstellt, sondern zugleich
entschieden, dass hieraus keine Schlüsse für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Tatopfers
folgen. Dies kann zwar das mögliche Ergebnis einer durchgeführten Beweisaufnahme sein, die
prognostizierte Wahrscheinlichkeit eines Beweisergebnisses rechtfertigt indes nicht deren
Unterlassung (vgl. etwa Beschluss vom 4. Dezember 1998 - BVerwG 8 B 184.98 - NVwZ-RR
1999, 336 m.w.N.). Das Absehen von einer weiteren Sachaufklärung mit der Begründung, etwa
in Betracht kommende Beweismittel würden voraussichtlich nicht den gewünschten Aufschluss
erbringen, stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung und damit eine
Verletzung der Verpflichtung des Gerichts dar, den Sachverhalt zu erforschen (Beschluss vom 4.
September 2008 - BVerwG 2 B 61.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 4 Rn. 10 m.w.N.). Von
Zeugen hat sich das Gericht grundsätzlich selbst in der mündlichen Verhandlung einen
unmittelbaren persönlichen Eindruck zu verschaffen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn konkrete
Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des vernommenen Zeugen und der
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen vorliegen und der persönliche Eindruck daher unverzichtbar ist
(vgl. etwa Beschlüsse vom 26. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 69.10 - juris Rn. 13 und 21, vom 1.
Juni 2007 - BVerwG 8 B 85.06 - juris Rn. 11 und vom 12. Juli 1985 - BVerwG 9 CB 104.84 -
Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 8 jeweils m.w.N.).
12 Hierauf beruht die angegriffene Entscheidung auch. Die Ablehnung des Beweisantrags
erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Weder kann sie
auf eine Bindungswirkung der Beschlüsse der Strafgerichte im Verfahren nach § 359 Nr. 5 StPO
gestützt werden noch kommt diesen Beschlüssen für das Disziplinarverfahren vorliegend eine
Indizwirkung zu.
13 Zwar sind die Prüfungsgegenstände einer strafgerichtlichen Wiederaufnahmeentscheidung
nach § 359 Nr. 5 StPO und eines Lösungsbeschlusses nach § 58 Abs. 1 Satz 2 LDG weitgehend
identisch (vgl. Weiß, in: Fürst, GKÖD Bd. II, M § 57 Rn. 15). In beiden Fällen geht es um die
Frage, ob angesichts neuer Beweismittel eine erneute Prüfung der tatsächlichen Feststellungen
eines rechtskräftigen Strafurteils veranlasst ist. Eine entsprechende Bindungswirkung misst § 58
Abs. 1 Satz 1 LDG indes nur den im Urteilsverfahren zustande gekommenen Feststellungen bei.
Hintergrund hierfür sind die hohen Standards für eine nach den Prozessregeln der
strafgerichtlichen Hauptverhandlung durchgeführte Beweisaufnahme und Tatsachenfeststellung
(vgl. etwa Urteil vom 16. März 2004 - BVerwG 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36
Rn. 15). Im summarischen Verfahren eines Strafbefehls oder anderer Beschlussformen
getroffene Feststellungen lösen die Bindungswirkung dagegen nicht aus (Urteil vom 16. Juni
1992 - BVerwG 1 D 11.91 - BVerwGE 93, 255 <259>).
14 Dem im Rahmen eines strafgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahrens nach § 359 Nr. 5 StPO
getroffenen Beschluss kann aber entsprechend § 58 Abs. 2 LDG eine Indizwirkung zukommen,
die nur entfällt, wenn die strafgerichtliche Würdigung im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
substantiiert angegriffen worden ist (vgl. Beschluss vom 27. Oktober 2008 - BVerwG 2 B 48.08 -
juris Rn. 3). Auch hiermit wird dem Anliegen, divergierende Entscheidungen von Straf- und
Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden,
Rechnung getragen. Der Beklagte ist der Würdigung der Strafgerichte vorliegend jedoch im
Disziplinarklageverfahren substantiiert entgegengetreten.
15 3. Die hinsichtlich des zweiten Beweisantrags erhobene Verfahrensrüge dagegen ist
unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht keinen Beweis über
die behauptete Tatsache erhoben hat, die Staatsanwältin habe im Rahmen der
Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht bekundet, gemäß Rücksprache mit dem Dienstherrn des
Beklagten werde dieser als Beamter im Polizeidienst verbleiben und eine auf Entfernung aus
dem Beamtenverhältnis gerichtete Disziplinarklage werde nicht erhoben, wenn er zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt werde.
16 Soweit dieser Beweisantrag auf die Maßnahmebemessung zielte, war er unerheblich. Denn
in Disziplinarklageverfahren muss der Dienstherr keinen Antrag auf Festsetzung einer
bestimmten Disziplinarmaßnahme stellen und ein derartiger Antrag ist auch für die
Verwaltungsgerichte unverbindlich. Die Disziplinarbefugnis ist nach § 61 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
LDG (§ 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDG) den Verwaltungsgerichten zugewiesen. Gelangen diese zu
der Überzeugung, dass ein Dienstvergehen vorliegt, bestimmen sie die erforderliche
Disziplinarmaßnahme aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung, ohne in tatsächlicher
oder rechtlicher Hinsicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (stRspr. Urteil
vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 = Buchholz 235.2 DisziplinarG Nr.
18 jeweils Rn. 18 m.w.N.).
17 Soweit mit dem Beweisantrag ein unechter Deal, der zur Lösung von den strafgerichtlichen
Feststellungen führen könnte, geltend gemacht wurde, ist dessen Ablehnung im Ergebnis nicht
zu beanstanden.
18 Allerdings ist die ausweislich der Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung zur
Ablehnung des Antrags gegebene Begründung unzutreffend, soweit darin ausgeführt wurde, es
handele sich um eine in diesem Termin erstmals aufgestellte Behauptung. Wie mit der
Beschwerde dargelegt, war vielmehr bereits in der Berufungsbegründungsschrift (S. 6)
vorgetragen, die Erklärung habe nicht nur einen Hinweis auf das Fehlen zwingender
Entfernungsgründe enthalten, sondern sich darauf bezogen, dass der Beklagte tatsächlich im
Beamtenverhältnis verbleiben könne, eine auf die Entfernung aus diesem gerichtete
Disziplinarklage also nicht erhoben werde.
19 Die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, es handele sich um eine „ins Blaue hinein“
aufgestellte Behauptung, für die es weder im bisherigen Vorbringen des Beklagten noch nach
dem übrigen Akteninhalt tatsächliche Anknüpfungstatsachen gebe, ist gleichwohl nicht zu
beanstanden. Weder in der benannten Passage der Berufungsbegründung noch im
Beweisantrag selbst sind Anhaltspunkte für die unter Beweis gestellte Tatsache vorgetragen.
Vielmehr hat die ehemalige Strafverteidigerin in ihrem Schreiben vom 24. Februar 2009, das
allein tatsächliche Hinweise zu dem fraglichen Gespräch vor dem Amtsgericht enthält,
ausgeführt, der Arbeitgeber habe im Rahmen der Rücksprache mitgeteilt, bei dieser Verurteilung
könnte der Beklagte weiterhin im Polizeidienst tätig sein. Woraus sich die im
Verhandlungstermin vor dem Oberverwaltungsgericht unter Beweis gestellte Behauptung, der
Dienstherr habe ausweislich der Mitteilung der Staatsanwältin ausdrücklich klargestellt, dass
eine Disziplinarklage nicht erhoben und der Beklagte tatsächlich im Polizeidienst verbleiben
werde, ergeben sollte, ist damit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie lässt sich
insbesondere nicht aus der Erklärung der ehemaligen Strafverteidigerin entnehmen. Zu Recht
hat das Oberverwaltungsgericht vielmehr darauf verwiesen, dass der Beklagte selbst derartiges
im nachfolgend eingeleiteten Disziplinarverfahren nie vorgetragen und auch nicht gegen die
vorläufige Dienstenthebung eingewandt hatte. Die unterlassene Rüge hat der Beklagte nach
Eröffnung des Ablehnungsbeschlusses aber weder in Abrede gestellt noch zu erklären gesucht.
Entsprechendes findet sich auch in der Beschwerdebegründung nicht. Eine auf den behaupteten
Disziplinarklageverzicht bezogene Beweiserhebung war damit nicht veranlasst. Dies gilt umso
mehr, als das Disziplinarverfahren eine Verwirkung nicht kennt (vgl. zuletzt Beschluss vom 16.
Mai 2012 - BVerwG 2 B 3.12 - NVwZ-RR 2012, 609 m.w.N.).
Domgörgen
Thomsen
Dr. Kenntner