Urteil des BVerwG vom 21.06.2005

BVerwG: auflage, bebauungsplan, bauverpflichtung, realisierung, teilnichtigkeit, folgekosten, kritik, anschluss, eigentümer, kausalität

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 32.05
VGH 5 S 639/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 2. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 45 079,58 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde
beimisst.
a) Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich geklärt
wissen, ob die Bauabsicht eines Grundstückseigentümers als "geplantes Vorhaben"
im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 BauGB-MaßnG angesehen werden kann, wenn er
noch kein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB plant und auch keine
Bauverpflichtung eingegangen ist. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der
Revision. Dass § 6 Abs. 3 Satz 3 BauGB-MaßnG auslaufendes Recht ist, nimmt der
Frage zwar nicht die grundsätzliche Bedeutung. Denn § 6 Abs. 3 Satz 3 BauGB-
MaßnG hat in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB eine im Wesentlichen inhaltsgleiche
Nachfolgevorschrift gefunden. Die Frage bedarf jedoch nicht der Klärung in einem
Revisionsverfahren. Sie ist auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts ohne weiteres
zu bejahen.
Die Kosten und Aufwendungen, zu deren Übernahme sich der Bauwillige verpflichtet,
mussten gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 BauGB-MaßnG "Voraussetzung oder Folge des
vom Bauwilligen geplanten Vorhabens", gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB
müssen sie "Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens" sein. Dass der
Bauherr bereits eine Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
seines Vorhabens beantragt hat oder dass er gar eine Bauverpflichtung eingegangen
ist, verlangen die genannten Vorschriften nicht. Der Verwaltungsgerichtshof ist
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andererseits davon ausgegangen, dass allein die durch eine Überplanung bewirkte
Bebaubarkeit eines Grundstücks noch nicht Anlass für die Vereinbarung von
Folgekosten sein könne (vgl. UA S. 26; ebenso Quaas, in: Schrödter, BauGB,
6. Auflage 1998, § 11 Rn. 28). Aus dem Erfordernis eines kausalen Zusammenhangs
zwischen dem geplanten Vorhaben, der konkreten städtebaulichen Maßnahme und
den geltend gemachten Kosten sowie aus dem Missverbrauchsverbot hat er
geschlossen, dass der Abschluss eines Folgekostenvertrags nur zulässig sei, wenn
der Kostenschuldner "bauwillig" sei. Inwiefern gegen diese Rechtsauffassung
rechtsgrundsätzliche Bedenken zu erheben sein könnten, zeigt die Beschwerde nicht
auf.
b) Auch die Frage, ob die Gesamtheit aller zulässigen Vorhaben in einem Plangebiet
als ein folgekostenauslösendes Vorhaben angesehen werden kann, lässt sich auf
der Grundlage des Gesetzeswortlauts und der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten.
Folgekostenverträge dürfen nur oder allenfalls das erfassen, was von einem
bestimmten Bauvorhaben an Folgen ausgelöst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli
1973 - BVerwG 4 C 22.72 - BVerwGE 42, 331 <343>). Dieses Erfordernis der
Ursächlichkeit folgt daraus, dass hoheitliche Entscheidungen nicht von zusätzlichen
Gegenleistungen abhängig gemacht und deshalb solche Gegenleistungen auch nicht
vereinbart werden dürfen. Die Übernahme von Folgekosten ist deshalb nur zulässig,
wenn es sich nicht um eine (echte) Gegenleistung, sondern lediglich um eine Art
Aufwendungsersatz handelt. Die Verwaltungsleistung, für die der Aufwendungsersatz
vereinbart wird, besteht nicht aus irgendeiner "Gesamtplanung", die möglicherweise
sogar das Bebauungsplangebiet überschreitet, sondern aus dem einzelnen
Bebauungsplan bzw. der im Einzelfall erteilten Befreiung, die ihrerseits die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens begründet (vgl. BVerwG, Urteil
vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310 <311 f.>). Der
einzelne Bebauungsplan muss sich nicht auf Festsetzungen für nur ein Vorhaben
eines einzigen Bauherrn beschränken. Aus dem Erfordernis der Kausalität folgt zwar,
dass die städtebauliche Maßnahme dem einzelnen Bebauungsplan zurechenbar,
nicht aber, dass sie durch ein einzelnes Vorhaben im Plangebiet adäquat verursacht
sein muss (vgl. Birk, Städtebauliche Verträge, 4. Auflage 2002, Rn. 513; in diesem
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Sinne dürfte auch Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Auflage
2004, Rn. 1001 zu verstehen sein).
c) Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen,
- ob ein Grundstückseigentümer, obwohl nicht feststeht, ob und wann er bauen will,
bereits deshalb Bauwilliger ist, weil er im Planverfahren und in der Umlegung die
Bebaubarkeit seines Grundstücks betrieben und den Folgekostenvertrag
abgeschlossen hat,
- ob die Bauwilligkeit bei einem Folgekostenvertrag offen bleiben kann, solange nicht
feststeht, ob Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 59 VwVfG vorliegen,
- ob bereits entstandene Aufwendungen für Infrastrukturmaßnahmen zurechenbar
sind, wenn bei Vertragsabschluss ungewiss ist, in welchem Zeitabstand die
Realisierung des Vorhabens einen entsprechenden Bedarf auslöst,
würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung der Bauwilligkeit des Beklagten
nicht darauf abgestellt, dass dieser den Folgekostenvertrag abgeschlossen hat. Die
Argumentation des Berufungsurteils ist insoweit nicht - wie die Beschwerde meint -
zirkulär. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Bauwilligkeit des Beklagten vielmehr in
tatrichterlicher Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls bejaht, u.a. weil
der Beklagte sehr konkrete Vorstellungen über die Lage und die Größe der ihm im
Umlegungsverfahren zuzuteilenden Grundstücke und über deren mögliche
Bebauung dargelegt und auch teilweise durchgesetzt habe. So habe er bei einer
Vorsprache beim Liegenschaftsamt um Zuteilung von zwei Baugrundstücken für
Geschosswohnungsbau (Mietwohnungen) zur eigenen Bebauung gebeten und Pläne
der beiden für ihn infrage kommenden Grundstücke, Grundrisse und andere
Unterlagen vorgelegt (vgl. UA S. 27). Mit ihrer Kritik an der Würdigung dieser
Umstände zeigt die Beschwerde einen über den konkreten Einzelfall
hinausweisenden Klärungsbedarf nicht auf.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat auch nicht - wie in der nächsten von der Beschwerde
bezeichneten Frage vorausgesetzt - die Bauwilligkeit des Beklagten offen gelassen.
Er hat die Bauwilligkeit des Beklagten ausdrücklich bejaht (vgl. UA S. 27).
Der Verwaltungsgerichtshof hat es schließlich nicht - wie in der zuletzt genannten
Frage vorausgesetzt - als ungewiss angesehen, in welchem Zeitabstand die
Realisierung des Vorhabens einen Bedarf an zusätzlichen Kindergartenplätzen
auslöst. Er ist vielmehr im Anschluss an die Prognose der Klägerin davon
ausgegangen, dass die Verwirklichung des Gesamtvorhabens zu einem
Einwohnerzuwachs von 1 430 Personen und einem zusätzlichen Bedarf an
57 Kindergartenplätzen führen wird (vgl. UA S. 29).
d) Die Frage, ob bei Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes nach § 59 Abs. 2 Nr. 4
LVwVfG der entsprechende Vertrag stets im Ganzen nichtig ist oder auch die
Teilnichtigkeit gemäß § 59 Abs. 3 LVwVfG die Rechtsfolge sein kann, lässt sich auf
der Grundlage des Gesetzeswortlauts ohne weiteres im Sinne der zweiten
Alternative beantworten. Nach § 59 Abs. 3 LVwVfG ist ein Vertrag insgesamt nichtig,
wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen
worden wäre. Das Gesetz stellt damit ebenso wie § 139 BGB auf den mutmaßlichen
Parteiwillen ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2001 - BVerwG 4 B 24.01 -
NVwZ 2002, 473). Der mutmaßliche Parteiwille ist für die Frage der Gesamt- oder
Teilnichtigkeit unabhängig davon maßgebend, aus welchem Grund ein Teil des
Vertrags nichtig ist.
2. Die hilfsweise geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils von der
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 1992 - a.a.O. - liegt
nicht vor. Die als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen sind durch die genannte
Entscheidung nicht im Sinne der Beschwerde geklärt.
3. Die Verfahrensrüge, mit der die Beschwerde geltend macht, es habe aufgeklärt
werden müssen, ob neben dem Beklagten auch weitere Eigentümer des Baugebiets
eine entsprechende Bebauungsabsicht hatten, ob also auch bei diesen die von § 6
Abs. 3 BauGB-MaßnG geforderte "Bauwilligkeit" vorlag, ist unzulässig. Um einen
Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) hinreichend zu
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bezeichnen, muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen
Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich
gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und
welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen
Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss
entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht,
insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der
Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden
ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches
Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen
wird die Beschwerde nicht gerecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp