Urteil des BVerwG vom 01.07.2013

BVerwG: bindungswirkung, vorbescheid, verfahrensmangel, gebärdensprache, kunst, meinung, bier, download, link, hinweispflicht

BVerwG 4 B 10.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 10.13
VG Potsdam - 08.12.2010 - AZ: VG 4 K 992/07
OVG Berlin-Brandenburg - 14.11.2012 - AZ: OVG 2 B 3.11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. November 2012 wird
zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die
Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 500 €
festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht
die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen.
3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann,
wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich
ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall
hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des
revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss
dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine
bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und
warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits
Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch
Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.
4 Die Beschwerde hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
Ist bei der Beurteilung, ob aus einer Wohnsiedlungsgenehmigung ein Bauanspruch abgeleitet
werden kann, auf sämtliche für das Wohnsiedlungsgesetz erhebliche siedlungspolitische oder
bodenrechtliche Interessen abzustellen oder lediglich darauf, ob das Vorhaben in
aufschließungsrechtlicher, also erschließungsrechtlicher Hinsicht andere Anforderungen stellt?
5 Mit dieser Fragestellung möchten die Kläger, wie sie in ihrem Schriftsatz vom 19. Mai 2013 im
Hinblick auf die entsprechenden Ausführungen des Beklagten dargelegt haben, nicht geklärt
wissen, „ob eine Baugenehmigung nach Erteilung einer Wohnsiedlungsgenehmigung noch aus
Gründen abgelehnt werden kann, die Gegenstand der Prüfung im Wohnsiedlungsverfahren
waren“, sondern vielmehr, „welche Gründe, die nicht bereits im Rahmen des
Wohnsiedlungsverfahrens behandelt wurden, der Erteilung einer späteren Baugenehmigung
entgegen gehalten werden können, insbesondere, ob dies nur aufschließungsrechtliche bzw.
erschließungsrechtliche Gründe sein können oder auch andere Gründe“. Es kann offen bleiben,
in welchem Sinne die von den Klägern gestellte Frage auszulegen ist, denn sie könnte sich
sowohl in der vom Beklagten angenommenen als auch in der von den Klägern erläuterten
Fassung in einem Revisionsverfahren allenfalls dann stellen, wenn das umstrittene Vorhaben
mit dem Vorhaben, das den Gegenstand der Wohnsiedlungsgenehmigung bildet, identisch oder
ihm gegenüber ein „Minus“ ist. Das ist jedoch nicht der Fall. Nach der tatrichterlichen Würdigung,
an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, ist das geplante Bauvorhaben der
Kläger gegenüber dem Vorhaben, das im Wohnsiedlungsverfahren genehmigt worden ist, ein
„aliud“.
6 Vor diesem Hintergrund müsste die Frage lauten, ob im Fall einer Änderung der Bauabsichten
im Baugenehmigungsverfahren gegenüber dem Verfahren auf Erteilung einer
Wohnsiedlungsgenehmigung die Versagung der Baugenehmigung nur gerechtfertigt ist, wenn
das neue Bauvorhaben in erschließungsrechtlicher Hinsicht andere Anforderungen stellt als das
ursprünglich beabsichtigte Vorhaben. Diese Frage ist zu verneinen. Einer
Wohnsiedlungsgenehmigung kommt Bindungswirkung hinsichtlich solcher baurechtlicher
Ansprüche zu, die Gegenstand der Prüfung im Wohnsiedlungsverfahren waren (Beschluss vom
9. November 1967 - BVerwG 4 B 113.66 - Buchholz 406.20 § 4 WSG Nr. 5). Gelockert bzw.
aufgehoben wird die Bindung, wenn eine Änderung der Bauabsichten nach Art und Umfang die
für das Wohnsiedlungsgesetz erheblichen siedlungspolitischen oder bodenrechtlichen
Interessen wesentlich berührt (vgl. Urteil vom 4. März 1960 - BVerwG 1 C 43.59 - BVerwGE 10,
202 <208>). Entfällt aus diesem Grund die Bindungswirkung, wie das nach den Feststellungen
des Oberverwaltungsgerichts hier der Fall ist (UA S. 17), ist im Baugenehmigungsverfahren alles
das zu prüfen, was nach dem jeweiligen Landesrecht geprüft werden muss. Das ist eindeutig
und bedarf keiner Bekräftigung in einem Revisionsverfahren.
7 2. Auch der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor; das
Oberverwaltungsgericht hat nicht gegen § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen.
8 Gemäß § 86 Abs. 3 VwGO hat der Vorsitzende unter anderem darauf hinzuwirken, dass
sachdienliche Anträge gestellt bzw. unklare Anträge erläutert werden. Durch die in dieser
Vorschrift zur Pflicht gemachten Hinweise müssen die Verwaltungsgerichte aufgrund ihres
besseren Überblicks dem Kläger bei der Rechtsverfolgung behilflich sein und ihm den rechten
Weg weisen, wie er im Rahmen der jeweils gegebenen Möglichkeiten das erstrebte Ziel am
besten und zweckmäßigsten erreichen kann (Urteil vom 28. April 1981 - BVerwG 2 C 18.80 -
Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 31 S. 5). Die Hinweispflicht umfasst je nach der Lage des
Einzelfalles auch den Hinweis auf solche als sachdienlich angesehenen Anträge, die nur im
Rahmen der Klageänderung in den anhängigen Rechtsstreit eingeführt werden können
(Beschluss vom 20. Oktober 1976 - BVerwG 7 B 57.75 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 18
S. 2). Der Vorsitzende darf jedoch auf keinen Fall die Stellung eines Sachantrages, der über das
von den Beteiligten angestrebte Rechtsschutzziel hinausgeht, oder einen zusätzlichen, auf ein
weiteres Ziel gerichteten Sachantrag anregen, denn das Rechtsschutzziel bestimmen die
dispositionsbefugten Beteiligten (Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand August 2012,
§ 86 Rn. 143). Die Pflicht des Vorsitzenden, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken, erstreckt
sich auch nicht auf die Anregung zur Stellung von seiner Meinung nach offensichtlich
unbegründeten oder aussichtslosen Anträgen (Beschluss vom 10. März 1977 - BVerwG 6 B
38.76 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 21 S. 5 m.w.N.) sowie solchen Anträgen, die er nicht
für sachdienlich halten darf, weil sie ohne weiteres als unzulässig abgewiesen werden müssten
(Beschluss vom 16. Januar 1968 - BVerwG 2 B 65.67 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 2 S. 2). Ist
der Kläger anwaltlich vertreten, so ist die Belehrungspflicht ihrem Umfang nach zwar geringer als
sonst; sie ist jedoch nicht etwa von vornherein ausgeschlossen (stRspr, seit Urteil vom 10. Juni
1965 - BVerwG 2 C 195.62 - BVerwGE 21, 217 <218>, siehe auch Beschlüsse vom 20. Oktober
1976 a.a.O. und vom 21. März 1989 - BVerwG 2 B 27.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr.
38). Allerdings verpflichtet § 86 Abs. 3 VwGO den Vorsitzenden nicht, einen anwaltlich
vertretenen Kläger in allen möglichen, denkbaren materiellen Richtungen zu beraten und ihn
z.B. zur Änderung des Klagegrundes zu veranlassen (Beschluss vom 14. Februar 1984 -
BVerwG 3 B 111.81 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 34). Die Unterlassung einer
Anregung zur Änderung eines Klagantrages stellt einen Verfahrensmangel nur dann dar, wenn
sich eine solche Anregung dem Vorsitzenden nach der eindeutigen Sach- und Rechtslage
aufdrängen musste (stRspr, z.B. Urteile vom 10. Juni 1965 a.a.O. und vom 28. April 1981 a.a.O.
m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 170/85 - NVwZ 1992, 259 <260>).
9 Unter Anwendung vorstehender Grundsätze kann ein Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO im
vorliegenden Fall schon deshalb nicht festgestellt werden, weil die Kläger nicht dargetan haben,
dass sich die Umstellung/Ergänzung der Berufungsanträge in Richtung auf die Erteilung eines
Vorbescheids mit einem Inhalt, wie er von den Klägern in ihrem Schriftsatz zur Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde vom 18. Januar 2013 dargelegt wird, der Vorsitzenden des
erkennenden Senats des Oberverwaltungsgerichts nach der eindeutigen Sach- und Rechtslage
hätte aufdrängen müssen. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Die Anregung, einen Vorbescheid mit
dem Inhalt zu beantragen, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Wohnbebauung
als solche oder aber lediglich festgestellt wird, dass aufgrund der Bindungswirkung der
Wohnsiedlungsgenehmigung eine Baugenehmigung nicht aus Gründen versagt werden darf, die
im Rahmen der Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung geprüft worden waren, wäre aus
Sicht des Oberverwaltungsgerichts vielmehr erkennbar sachwidrig gewesen, weil sie unter
Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung nicht zu einer Verbesserung der Rechtsposition der
Kläger beigetragen hätte. Die Errichtung eines Wohngebäudes (hier Doppelhaushälfte) ist nach
Ansicht des Oberverwaltungsgerichts unzulässig, weil das Baugrundstück im Außenbereich
liegt, das Bauvorhaben ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB ist sowie seine
Ausführung zumindest öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB
beeinträchtigt (UA S. 12), und die Feststellung, dass aufgrund der Bindungswirkung der
Wohnsiedlungsgenehmigung eine Baugenehmigung nicht aus Gründen versagt werden darf, die
im Rahmen der Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung geprüft worden waren, scheitert
daran, dass der Wohnsiedlungsgenehmigung nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts
keine Bindungswirkung zukommt (UA S. 16 f.).
10 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Decker