Urteil des BVerwG vom 12.07.2002

BVerwG (daten, unternehmen, anbieter, herausgabepflicht, verfügung, stand der technik, zweck, verzeichnis, richtlinie, veröffentlichung)

Rechtsquellen:
TKG
§ 45m Abs. 1 und 3, §§ 47, 104,105
URL
Art. 25 Abs. 2
Stichworte:
Teilnehmer; Teilnehmerdaten; Telefondienst; Telefondienstanbieter; Aus-
kunftsdienst; Teilnehmerverzeichnis; Datenüberlassung; Überlassungs-
pflicht; Weitergabepflicht; Herausgabepflicht; Basisdaten; Zusatzdaten;
Eigendaten; Fremddaten; Datenschutz; Zustimmung; Widerspruch.
Leitsatz:
Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
zu folgenden Fragen eingeholt:
Ist Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei
elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)
dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten erlaubt ist, Unternehmen, die
Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, zu verpflichten, Daten von Teilneh-
mern, denen dieses Unternehmen nicht selbst Telefonnummern zugewiesen
hat, zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiens-
ten und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen, soweit diese Daten
dem Unternehmen vorliegen?
Falls die vorstehende Frage zu bejahen ist:
Ist Art. 12 der Richtlinie 2202/58/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und
den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Daten-
schutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) dahin auszulegen, dass die
Auferlegung der vorbezeichneten Verpflichtung durch den nationalen Gesetz-
geber davon abhängig ist, dass der andere Telefondienstanbieter bzw. seine
Teilnehmer der Weitergabe der Daten zustimmen oder ihr jedenfalls nicht wi-
dersprechen?
Beschluss des 6. Senats vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 20.08
I. VG Köln vom 14.02.2008 - Az.: VG 1 K 4447/06 -
- 2 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 C 20.08
VG 1 K 4447/06
Verkündet
am 28. Oktober 2009
Harnisch
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich,
Vormeier, Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-
meinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:
Ist Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst
und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und
-diensten (Universaldienstrichtlinie) dahin auszulegen, dass es den
Mitgliedstaaten erlaubt ist, Unternehmen, die Teilnehmern Telefon-
nummern zuweisen, zu verpflichten, Daten von Teilnehmern, denen
dieses Unternehmen nicht selbst Telefonnummern zugewiesen hat,
zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Aus-
kunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stel-
len, soweit diese Daten dem Unternehmen vorliegen?
Falls die vorstehende Frage zu bejahen ist:
Ist Art. 12 der Richtlinie 2202/58/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbe-
zogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektroni-
schen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kom-
munikation) dahin auszulegen, dass die Auferlegung der vorbe-
zeichneten Verpflichtung durch den nationalen Gesetzgeber davon
abhängig ist, dass der andere Telefondienstanbieter bzw. seine Teil-
nehmer der Weitergabe der Daten zustimmen oder ihr jedenfalls
nicht widersprechen?
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G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten über Inhalt und Grenzen der den Telekommunikations-
unternehmen gemäß § 47 TKG auferlegten Pflicht, anderen Unternehmen Teil-
nehmerdaten zur Bereitstellung von Auskunftsdiensten zur Verfügung zu stel-
len.
Die Klägerin, die als Netzbetreiberin Telefonnummern an ihre Endnutzer ver-
gibt, betreibt einen bundesweiten telefonischen Auskunftsdienst sowie einen
Internetauskunftsdienst. Außerdem gibt sie über Tochtergesellschaften Teil-
nehmerverzeichnisse heraus. Die dafür benötigten Daten verwaltet sie in einer
Teilnehmerdatenbank. Diese enthält nicht nur Daten eigener Kunden der Klä-
gerin, sondern auch Teilnehmerdaten anderer Telefondienstanbieter, insbe-
sondere solcher, die selbst keine Teilnehmerverzeichnisse herausgeben und
sich zur Erfüllung der Eintragungsansprüche ihrer Kunden auf vertraglicher
Grundlage der Verzeichnisse der Klägerin bedienen. Die Teilnehmerdatenbank
der Klägerin setzt sich aus einem „öffentlichen“ und einem „nicht-öffentlichen“
Unterverzeichnis zusammen. Das „öffentliche“ Unterverzeichnis besteht aus
Daten, bei denen weder der betroffene Teilnehmer noch dessen Telefondienst-
anbieter einer Veröffentlichung in Verzeichnissen konkurrierender Anbieter wi-
dersprochen hat. Die Klägerin stellt diese Daten auch anderen Unternehmen
zur Veröffentlichung in deren Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdiensten
zur Verfügung. Die Dienste der Klägerin beziehen exklusiv weitere Daten aus
dem „nicht-öffentlichen“ Unterverzeichnis. Dieses enthält Daten, die der betrof-
fene Teilnehmer oder sein Telefondienstanbieter allein von der Klägerin veröf-
fentlicht wissen will, und daneben eigenrecherchierte Daten der Auskunfts-
dienste der Klägerin sowie von den Telefonbuchverlagen beschaffte sog. Ver-
legerdaten.
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Die Beigeladene zu 1 betreibt einen Internet-Auskunftsdienst, die Beigeladene
zu 2 einen Telefon-Auskunftsdienst. Sie verwenden Daten, die ihnen von der
Klägerin gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Nachdem es zu Ausein-
andersetzungen über den Umfang der überlassungspflichtigen Daten gekom-
men war, beantragten die Beigeladenen bei der Bundesnetzagentur die Durch-
führung eines Streitbeilegungsverfahrens mit dem Ziel, die Klägerin zu ver-
pflichten, ihnen einmalig den gesamten vorhandenen für eine Veröffentlichung
in einem Auskunftsdienst zugelassenen Teilnehmerdatenbestand zur Verfü-
gung zu stellen und ihnen sodann an jedem Arbeitstag die Aktualisierung zu
ermöglichen.
Durch Beschluss vom 11. September 2006 verpflichtete die Bundesnetzagentur
die Klägerin, den Beigeladenen zu näher bezeichneten Bedingungen auch die-
jenigen Teilnehmerdaten zur Verfügung zu stellen, die die Teilnehmer oder ihre
Telefondienstanbieter nur von einem oder mehreren bestimmten Unternehmen
veröffentlicht wissen wollen. Zur Begründung führte sie aus, derartige Ein-
schränkungen seien unbeachtlich und könnten der Herausgabepflicht nicht
entgegengehalten werden. Den weitergehenden Antrag der Beigeladenen lehn-
te die Behörde ab. Denn es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin insoweit ihre
Pflichten systematisch verletze.
Mit der Klage hat sich die Klägerin gegen die ihr auferlegte Datenüberlas-
sungspflicht insoweit gewandt, als Daten von Teilnehmern anderer Anbieter
(Fremddaten) betroffen sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewie-
sen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin sei die Überlassung der
umstrittenen Fremddaten zu Recht auferlegt worden. Mit der gesetzlichen
Pflicht werde die Herstellung tragfähiger Wettbewerbsstrukturen auf den
Auskunfts- und Verzeichnismärkten bezweckt. Müssten die Daten bei jedem
Rufnummern vergebenden Unternehmen einzeln beschafft werden, könnten
die mit der Klägerin auf den Auskunftsmärkten konkurrierenden Unternehmen
ihre Teilnehmerdatensammlungen nur unter erheblichen Schwierigkeiten erstel-
len und fortlaufend aktualisieren. Nur ein Datenbezug aus einer Hand sei ge-
eignet, diese Erschwernisse zu vermeiden und auf diese Weise tragfähige
Wettbewerbsstrukturen zu ermöglichen.
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Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin gel-
tend, der Beschluss der Bundesnetzagentur sei rechtswidrig, soweit er sich auf
Daten von Teilnehmern anderer Telefondienstanbieter erstrecke. Die eigene
Rufnummernvergabe sei Rechtsgrund und zugleich Grenze der Weitergabe-
verpflichtung nach § 47 TKG. Herauszugeben seien nur diejenigen Daten, de-
ren Veröffentlichung der Teilnehmer bei seinem Anbieter beantrage und deren
näheren Inhalt er gegenüber seinem Anbieter bestimme. Die Gegenansicht
könne nicht unter Hinweis auf sonst drohende Wettbewerbserschwerungen ge-
rechtfertigt werden. Eine Zugangsverweigerung sei allenfalls dann missbräuch-
lich, wenn es dem nachfragenden Unternehmen ohne Zugang zu der begehrten
Vorleistung unmöglich wäre, als Wettbewerber tätig zu werden, und damit jegli-
cher Wettbewerb auf dem betreffenden Markt ausgeschaltet wäre. Demgegen-
über sei es für die Anbieter konkurrierender Auskunftsdienste und Teilnehmer-
verzeichnisse zwar wirtschaftlich günstig, aber keineswegs notwendig, alle Da-
ten aus einer Hand zu beziehen. Die auf Fremddaten anderer Anbieter er-
streckte Weitergabepflicht verletze sie, die Klägerin, in ihren Grundrechten und
verstoße zudem gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Universal-
dienstrichtlinie.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Be-
schluss der Bundesnetzagentur vom 11. September 2006
aufzuheben, soweit die ihr auferlegte Verpflichtung sich
auch auf die Daten von Teilnehmern anderer Anbieter von
Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlich-
keit erstreckt.
Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigen den angegriffenen Beschluss der Bundesnetzagentur sowie das
Urteil des Verwaltungsgerichts.
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II
Der Rechtsstreit ist auszusetzen, weil sein Ausgang von einer vorab einzuho-
lenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Auslegung se-
kundären Gemeinschaftsrechts abhängt (Art. 234 Abs. 3 EG). Gemessen am
innerstaatlichen Recht muss der Revision zwar der Erfolg versagt bleiben (1).
Der Senat kann sich jedoch ohne die Vorabentscheidung keine Gewissheit
darüber verschaffen, ob das nationale Recht mit diesem Inhalt gemeinschafts-
rechtskonform ist (2).
1. Nach innerstaatlichem Recht ist die Revision der Klägerin unbegründet; da-
nach hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die Anfech-
tungsklage gegen den Streitbeilegungsbeschluss (§ 47 Abs. 3 i.V.m. § 133
Abs. 1 TKG), einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt, ist zwar zulässig,
bleibt nach den Maßstäben des nationalen Rechts aber in der Sache ohne Er-
folg.
Rechtsgrundlage für die zwischen den Beteiligten umstrittene Pflicht zur Über-
lassung von Teilnehmerdaten ist § 47 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes
- TKG - vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2409). Danach hat jedes Unternehmen, das Tele-
kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und Rufnummern an End-
nutzer vergibt, jedem anderen Unternehmen auf Antrag Teilnehmerdaten zur
Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmer-
verzeichnissen zur Verfügung zu stellen. Teilnehmerdaten in diesem Sinne sind
die nach Maßgabe des § 104 TKG in Teilnehmerverzeichnissen veröffentlichten
Daten (§ 47 Abs. 2 Satz 1 TKG), zu denen neben den Basisdaten wie Telefon-
nummer, Name und Anschrift gegebenenfalls Zusatzdaten wie Beruf, Branche,
Art des Anschlusses und Mitbenutzer gehören, soweit sie dem Unternehmen
vorliegen (§ 47 Abs. 2 Satz 2 TKG). Erfasst werden ferner die in § 47 Abs. 2
Satz 3 TKG genannten Annexdaten. Dies sind die nach näherer gesetzlicher
Maßgabe aufbereiteten Informationen, Verknüpfungen, Zuordnungen und Klas-
sifizierungen, die zwar nicht selbst veröffentlicht werden, aber zur Veröffentli-
chung der genannten Basis- und Zusatzdaten in Auskunftsdiensten und Teil-
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nehmerverzeichnissen notwendig sind. Nicht im Streit stehen die eigenrecher-
chierten Daten und die sog. Verlegerdaten, weil sich die Herausgabepflicht, die
die Bundesnetzagentur der Klägerin durch den angefochtenen Streitbeile-
gungsbeschluss auferlegt hat, auf diese Datengruppen ausdrücklich nicht er-
streckt. Ebenso wenig ist die - von der Klägerin im Prinzip zugestandene -
Überlassungspflicht in Bezug auf die Teilnehmerdaten - Basisdaten und Zu-
satzdaten nebst Annexdaten - ihrer eigenen Netzteilnehmer (Eigendaten) Ge-
genstand des angefochtenen Streitbeilegungsbeschlusses und des vorliegen-
den Rechtsstreits. Dieser bezieht sich vielmehr lediglich auf die Pflicht zur
Überlassung der Daten von Teilnehmern anderer Telefondienstanbieter
(Fremddaten) und ist zusätzlich eingeschränkt auf diejenigen Daten, die der
Teilnehmer oder sein Telefondienstanbieter nur durch die Klägerin veröffent-
licht sehen will. Nach nationalem Recht steht weder der eine noch der andere
Gesichtspunkt der gesetzlichen Weitergabepflicht entgegen.
a) Nach dem Maßstab des § 47 TKG muss das von Auskunfts- oder Verzeich-
nisanbietern auf Datenüberlassung in Anspruch genommene Telekommunika-
tionsunternehmen die in seinem Datenbestand vorhandenen Fremddaten an
andere Netzbetreiber ebenso herausgeben wie seine Eigendaten.
aa) Dem Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 1 TKG gemäß haben zwar nur die Te-
lekommunikationsdienstleister, die Rufnummern an Endnutzer vergeben, den
dort genannten Nachfragern Teilnehmerdaten zur Verfügung zu stellen. Der
Gesetzeswortlaut beschränkt diese Verpflichtung aber nicht auf solche Teil-
nehmerdaten, die das verpflichtete Unternehmen gerade in seiner Eigenschaft
als Telekommunikationsdienstleister anlässlich der Rufnummernvergabe an
eigene Teilnehmer erzeugt (so bereits Urteil vom 16. Juli 2008 - BVerwG 6 C
2.07 - Buchholz 442.066 § 47 TKG Nr. 1 Rn. 26). Zwar schließt der Gesetzes-
wortlaut ein Verständnis dahingehend nicht aus, dass die betreffenden Unter-
nehmen gerade durch die Vergabe von Rufnummern an Endnutzer in den Be-
sitz der Daten gekommen sein müssen, die sie sodann an die Betreiber von
Verzeichnis- und Auskunftsdiensten weiterzugeben haben; er gebietet dieses
Verständnis aber nicht.
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bb) Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes lassen sich zwingende Ar-
gumente für einen Kausalzusammenhang zwischen der Art der Datenerlangung
und der Herausgabepflicht ebenfalls nicht gewinnen. Die Motive des Gesetzge-
bers sprechen vielmehr eher für ein weites Verständnis der überlassungspflich-
tigen Daten. So ist der Entwurfsbegründung zu entnehmen, dass durch die
Herausgabepflicht des § 47 TKG ein netz- und diensteübergreifendes Angebot
von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen ermöglicht und dadurch
nicht nur die Zwecke der Universaldienstvorschriften, sondern darüber hinaus
die Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 TKG erreicht werden sollen (BTDrucks
15/2316 vom 9. Januar 2004 S. 72). Dass die in § 47 TKG geregelte Verpflich-
tung nicht nur dazu bestimmt ist, den Mindestanforderungen zur Sicherstellung
des Universaldienstes gerecht zu werden, wird auch daraus deutlich, dass sich
der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren erfolgreich gegen die ur-
sprünglich beabsichtigte Erwähnung der Universaldienstleistungen bei der Be-
griffsbestimmung der Teilnehmerdaten gewandt und die Streichung dieses ein-
schränkenden Hinweises erreicht hat (BTDrucks 15/2316 S. 117; s. ferner die
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit, BTDrucks
15/2674 vom 10. März 2004 S. 43).
cc) In systematischer Hinsicht stützt sich die Klägerin vor allem darauf, dass
§ 47 TKG sie in ihrer Eigenschaft als Telefondienstleister - und damit als Da-
tenerzeuger - und nicht in ihrer Eigenschaft als Auskunftsdienstleister - mithin
als Datenbesitzer - in die Pflicht nehme. Daraus folgert sie, dass die Rufnum-
mernvergabe an eigene Endnutzer die Herausgabepflicht nicht nur begründe,
sondern zugleich begrenze. Diesem einengenden Auslegungsgesichtspunkt
stehen allerdings andere, aus der Tatsachen- und Rechtsentwicklung sowie
aus der daran anknüpfenden Gesetzesformulierung zu erschließende Hinweise
gegenüber, die auf eine erweiterte Herausgabepflicht deuten. So stand dem
Gesetzgeber, als er die Pflicht zur Überlassung von Teilnehmerdaten schuf, die
auf die dem geltenden § 47 TKG inhaltlich entsprechende Vorläuferbestim-
mung in § 12 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl I
S. 1120) zurückgeht, erkennbar das Modell der Klägerin als eines vertikal integ-
rierten Unternehmens vor Augen. Ein solches Unternehmen, das selbst durch
die Rufnummernvergabe an eigene Kunden Daten erzeugt und darüber hinaus
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Teilnehmerverzeichnisse herausgibt sowie Auskunftsdienste betreibt, hat typi-
scherweise ein Interesse an einem erweiterten Datenbesitz, um die von ihm
angebotenen Verzeichnis- und Auskunftsdienste vollständig erbringen zu kön-
nen. Indem das Gesetz den Gegenstand der Weitergabepflicht in § 47 Abs. 1
Satz 1 TKG mit dem unbestimmten Plural „Teilnehmerdaten“ bezeichnet, die in
§ 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 TKG wiederum allgemein mit den „in Teilnehmerver-
zeichnissen veröffentlichten“ bzw. den dort „zu veröffentlichenden“ Daten
gleichgesetzt werden, gibt es zu erkennen, dass die eigene Datenerzeugung
zwar den Anlass, aber nicht notwendigerweise die Grenze der Überlassungs-
pflicht bildet, die vielmehr weiter gezogen ist. In demselben Sinne lässt sich die
den Umfang der Weitergabepflicht beschränkende Wendung „soweit sie dem
Unternehmen vorliegen“ in § 47 Abs. 2 Satz 2 TKG nicht nur auf die eigenen
Zusatzdaten (wie Beruf, Branche etc.) des herausgabepflichtigen Unterneh-
mens, sondern auch auf die ihm vorliegenden Fremddaten beziehen. So ver-
standen macht diese Bestimmung deutlich, dass das auf Datenüberlassung in
Anspruch genommene Unternehmen nur die, aber eben auch alle die Fremd-
daten weitergeben muss, über die es selbst verfügt, die es sich also nicht erst
seinerseits von Dritten zum Zweck der Weitergabe beschaffen müsste.
Soweit die Klägerin auf den systematischen Zusammenhang zwischen der Be-
reitstellung von Teilnehmerdaten (§ 47 TKG) und deren Aufnahme in öffentliche
Verzeichnisse (§ 45m TKG) verweist, ergibt sich auch daraus nichts Abwei-
chendes. Im Unterschied zu § 47 TKG regelt § 45m TKG das Rechtsverhältnis
des Teilnehmers zu seinem Telefondienstanbieter und gewährt ihm einen An-
spruch darauf, (jedenfalls) mit den Basisdaten Rufnummer, Name und Anschrift
in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis (Abs. 1) bzw. Verzeichnis
für Auskunftsdienste (Abs. 3) unentgeltlich eingetragen zu werden. Daraus will
die Klägerin den Schluss ziehen, dass § 47 TKG als der Herausgabepflicht un-
terliegend nur diejenigen in Teilnehmerverzeichnissen aufgeführten Daten an-
spricht, deren Veröffentlichung der Teilnehmer bei seinem Anbieter beantragt
und deren näheren Inhalt er gegenüber seinem Anbieter bestimmt hat und die
deshalb diesem Anbieter als Teilnehmerdaten vorliegen (ebenso Dietlein/
Brandenberg, MMR 2008, 372 <374 f.>). Dabei wird aber übersehen, dass die
Verzeichnisse, auf die sich die Eintragungsansprüche der Teilnehmer bezie-
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hen, nach ausdrücklicher Bestimmung in § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG „nicht not-
wendig anbietereigen“ sein müssen. Die alternativen Telefondienstanbieter, die
auf diesem Markt mit der Klägerin konkurrieren, können sich für die Erfüllung
des Eintragungsanspruchs vielmehr auf eigene Rechnung eines anbieterfrem-
den Verzeichnisses, insbesondere desjenigen der Klägerin, bedienen (s. Urteil
vom 16. Juli 2008 a.a.O. Rn. 22). Dass die Klägerin über Fremddaten der Teil-
nehmer anderer Anbieter verfügt, beruht zu einem wesentlichen Teil gerade
darauf, dass sie die unter ihrer Verantwortung erstellten Verzeichnisse im eige-
nen und im fremden Interesse auf vertraglicher Grundlage für die Daten exter-
ner Anbieter geöffnet hat. Das führt dazu, dass die betreffenden Teilnehmerda-
ten - in welcher Form auch immer sie bei den datenerzeugenden alternativen
Telefondienstleistern vorhanden sein mögen - jedenfalls bei der Klägerin derart
aufbereitet vorliegen, „dass sie nach dem jeweiligen Stand der Technik ohne
Schwierigkeiten in ein kundenfreundlich gestaltetes Teilnehmerverzeichnis oder
eine entsprechende Auskunftsdienstedatenbank aufgenommen werden kön-
nen“ (s. § 47 Abs. 2 Satz 4 TKG). Indem das Gesetz in § 47 Abs. 1 Satz 1 TKG
die Weitergabe von „Teilnehmerdaten nach Absatz 2 Satz 4“ vorschreibt und
damit die in diesem Sinn aufbereitete Form zum wesentlichen Inhalt der Wei-
tergabepflicht bestimmt, liefert es einen deutlichen systematischen Hinweis dar-
auf, dass (auch) die Klägerin Adressatin der Herausgabepflicht ist, soweit sie
über die so aufbereiteten Teilnehmerdaten ohnehin verfügt (so auch Voß, in:
BerlKommTKG, 2. Aufl. 2009, § 47 Rn. 29; Schadow, in: Scheurle/Mayen,
TKG, 2. Aufl. 2008, § 47 Rn. 33; Maier, in: Wilms/Masing/Jochum, TKG, Stand
2006, § 47 Rn. 75; Wilms, in: BeckTKG, 3. Aufl. 2006, § 47 Rn. 27).
Ein systematisches Gegenargument lässt sich schließlich entgegen der Ansicht
der Klägerin nicht aus der Regelung der Überlassungsentgelte in § 47 Abs. 4
TKG entnehmen. Zwar können die Entgelte für die Überlassung derselben Da-
ten unterschiedlich ausfallen je nachdem, ob das nachfragende Unternehmen
jeden einzelnen Telefondienstleister auf Herausgabe seiner Eigendaten oder
aber die Klägerin auf die Herausgabe von Fremddaten in Anspruch nimmt. In-
soweit gelten unterschiedliche Regulierungsmaßstäbe, weil das Überlassungs-
entgelt grundsätzlich der nachträglichen Regulierung und damit dem Miss-
brauchsmaßstab unterliegt (§ 47 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 4, § 28 Abs. 1
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TKG), während abweichend davon bei Entgelten für die Überlassung der
(Basis-)Daten eigener Teilnehmer der Kostenmaßstab gilt (s. Urteil vom 16. Juli
2008 a.a.O. Rn. 19 ff.), der darüber hinaus auch dann zur Anwendung gelangt,
wenn die Entgelte wegen beträchtlicher Marktmacht des herausgabepflichtigen
Unternehmens der Genehmigungspflicht unterworfen werden (§ 47 Abs. 4
Satz 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 TKG). Dass der Nachfrager unter Umständen
ein höheres Entgelt zahlen muss, wenn er alle für das Angebot eines Teilneh-
merverzeichnisses oder Auskunftsdienstes benötigten Teilnehmerdaten aus
einer Hand erwirbt und sich dadurch den zeit- und arbeitsintensiveren Umweg
über verschiedene Datenlieferanten erspart, ist aber in einem wettbewerbsori-
entierten Umfeld kein systemwidriges Ergebnis. Ebenso wenig liegt ein Sys-
tembruch darin, dass ein Telefondienstleister, soweit er nicht nach § 47 Abs. 1
TKG auf Datenüberlassung in Anspruch genommen wird und daher nicht die in
§ 47 Abs. 4 TKG vorausgesetzte Transferleistung erbringt, kein Überlassungs-
entgelt erhält.
dd) Der Normzweck des § 47 TKG gebietet ein Verständnis dahin, dass ein
Telefondienstanbieter wie die Klägerin nicht nur seine eigenen Teilnehmerda-
ten (Basisdaten und Zusatzdaten), sondern auch ihm vorliegende Fremddaten
zum Zweck der Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeich-
nissen herausgeben muss. Die Verpflichtung zur Datenweitergabe soll, wie be-
reits oben im Zusammenhang mit der Entstehungsgeschichte der Norm hervor-
gehoben, ein netz- und diensteübergreifendes Angebot von Auskunftsdiensten
und Teilnehmerverzeichnissen gewährleisten. Sie dient nicht nur der Errei-
chung der Ziele der Universaldienstvorschriften, die ein Mindestangebot an
Diensten für die Öffentlichkeit vorsehen und dazu die Verfügbarkeit mindestens
eines öffentlichen Teilnehmerverzeichnisses und mindestens eines öffentlichen
Telefonauskunftsdienstes zählen (§ 78 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 TKG). Dar-
über hinaus besteht der Zweck des § 47 Abs. 1 und 2 TKG vielmehr allgemein
in der Sicherstellung des Gewährleistungsauftrages des Art. 87f Abs. 1 GG so-
wie insbesondere in der Förderung der Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 TKG,
namentlich in Bezug auf die Verbraucherinteressen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) und die
Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Verzeichnis- und Auskunftsmärk-
te (§ 2 Abs. 2 Nr. 2).
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Dem Interesse des Teilnehmers und Verbrauchers entspricht es in der Regel,
dass seine Teilnehmerdaten über sämtliche Auskunftsdienste und Teilnehmer-
verzeichnisse zugänglich sind. Dies wird durch eine umfassende Datenüberlas-
sungspflicht der Telefondienstanbieter sichergestellt.
Das Ziel, tragfähige Wettbewerbsstrukturen auf den telefondienstnahen Ver-
zeichnis- und Auskunftsmärkten zu schaffen, lässt sich weitaus besser errei-
chen, wenn den mit der Klägerin konkurrierenden Anbietern von Verzeichnis-
und Auskunftsdiensten der Datenbezug aus einer Hand ermöglicht wird, als
wenn sie darauf verwiesen werden, sich die erforderlichen Daten bei jedem
Telefondienstanbieter einzeln zu beschaffen. Ein etwaiger Zwang zur Einzelbe-
schaffung würde die Verzeichnis- und Auskunftsanbieter bei der Erstellung,
insbesondere aber bei der fortlaufenden Aktualisierung ihrer Datensammlungen
vor beträchtliche Schwierigkeiten stellen. Das gilt zumal deshalb, weil nicht si-
chergestellt ist, dass die alternativen Telefondienstanbieter, die sich zur Erfül-
lung der Eintragungsansprüche ihrer Kunden des Verzeichnisses der Klägerin
bedienen, über die Daten in der in § 47 Abs. 2 Satz 4 TKG vorausgesetzten
Form selbst verfügen und weil sie jedenfalls kein eigenes Interesse daran ha-
ben, neben der Klägerin noch weitere Auskunfts- und Verzeichnisanbieter zu
beliefern. Aus diesen Gründen bestünde ohne eine umfassende Herausgabe-
pflicht der Klägerin die Gefahr, dass deren eigene Dienste auf längere Sicht
informationshaltigere Verzeichnisse herausgeben und Auskunftsdienste betrei-
ben könnten als die Wettbewerbsunternehmen, was mit dem wettbewerbsför-
dernden Zweck des § 47 TKG nicht vereinbar wäre.
Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass der Datenbezug aus einer Hand kei-
ne notwendige Bedingung für den Wettbewerb sei, weil dieser auch auf der
Grundlage einer Einzelbeschaffung der Daten ausgeübt werden könne. Die
Unentbehrlichkeit des Zugangs zu einem Vorleistungsprodukt ist zwar ein kenn-
zeichnendes Merkmal im Rahmen der Missbrauchsaufsicht über ein marktbe-
herrschendes Unternehmen: Ein solches Unternehmen kann, wenn es unter
den genannten Umständen Wettbewerbern den Zugang verweigert, seine
Marktmacht missbrauchen (s. EuGH, Urteil vom 26. November 1998 - Rs.
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C-7/97, Bronner - Slg. 1998, I-7791 Rn. 31 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom
3. Dezember 2003 - BVerwG 6 C 20.02 - BVerwGE 119, 282 <292> = Buchholz
442.066 § 33 TKG Nr. 2 S. 31). Die Datenüberlassungspflicht des § 47 TKG ist
aber kein Instrument der Missbrauchsaufsicht, sondern bezweckt, wie bereits
dargelegt, eine darüber hinausgehende, aktive Wettbewerbsförderung. Dieser
besondere Zweck kommt nicht zuletzt darin zum Ausdruck, dass die herauszu-
gebenden Teilnehmerdaten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 4
TKG so übergeben werden müssen, dass sie „ohne Schwierigkeiten“ in die
betreffenden Verzeichnisse übernommen werden können. Auch diese Wort-
wahl zeigt, dass es dem Gesetzgeber darum ging, wettbewerbshindernde Er-
schwernisse nicht nur in dem unbedingt notwendigen Umfang, sondern so weit
wie möglich zu beseitigen.
ee) Verfassungsrechtliche Gründe zwingen nicht zu einer abweichenden Aus-
legung. Die Klägerin wird durch die Pflicht zur Überlassung sämtlicher ihr vor-
liegenden Daten, auch soweit es sich um Fremddaten der Teilnehmer anderer
Anbieter handelt, nicht unverhältnismäßig in ihren Freiheitsrechten aus Art. 14
Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG beschränkt. Die Grundrechtsbeein-
trächtigung wiegt nicht schwer, weil der Klägerin in Bezug auf die Überlassung
von Fremddaten keine zusätzliche Belastung, etwa in Gestalt einer Beschaf-
fungspflicht, auferlegt wird. Vielmehr hat die Klägerin nur diejenigen Daten wei-
terzugeben, die ihr ohnehin in geeigneter Form vorliegen, weil sie sie in ihren
eigenen Verzeichnissen veröffentlicht hat oder veröffentlichen will. Außerdem
trifft die Datenüberlassungspflicht die Klägerin nicht unentgeltlich; sie kann
vielmehr, soweit es um die Überlassung von Fremddaten geht, sogar ein die
Kosten des reinen Datentransfers übersteigendes Entgelt fordern, solange die-
ses die Missbrauchsgrenze nicht überschreitet (vgl. Urteil vom 16. Juli 2008
a.a.O. Rn. 32).
Ein Gleichheitsverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt ebenso wenig vor, weil die Wei-
tergabeverpflichtung grundsätzlich alle Rufnummern vergebenden Telekommu-
nikationsdienstleister gleichmäßig trifft und eine etwaige faktische Sonderbelas-
tung der Klägerin aus ihrer besonderen Marktstellung herrührt, so dass sie
durch Sachgründe gerechtfertigt ist. Die Klägerin wird auch nicht in verfas-
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sungswidriger Weise ungleich behandelt im Verhältnis zu denjenigen Unter-
nehmen, die nur Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse anbieten und
daher der Weitergabepflicht aus § 47 TKG nicht unterliegen. Von diesen Unter-
nehmen unterscheidet sich die Klägerin dadurch, dass die gesetzliche Überlas-
sungspflicht bezüglich des Kernbestandes der bei ihr vorhandenen Daten, näm-
lich ihre eigenen Teilnehmerdaten, ohnehin besteht; diese an die Datenerzeu-
gung anknüpfende Überlassungspflicht wird lediglich aus Gründen der effizien-
ten Wettbewerbsförderung erweitert, ohne ihren rechtlichen Charakter zu ver-
ändern.
b) Ergibt somit die Auslegung des nationalen Rechts, dass die Klägerin auch
zur Überlassung der ihr vorliegenden Fremddaten an nachfragende Anbieter
von Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdiensten verpflichtet ist, ändert
sich an dieser Auslegung nichts dadurch, dass ein Teilnehmer oder sein Tele-
fondienstanbieter Daten nur durch ein bestimmtes Unternehmen, namentlich
die Klägerin, veröffentlicht wissen will. Der Anspruch der Verzeichnis- und Aus-
kunftsanbieter gegen die Klägerin ist nicht davon abhängig, dass die betroffe-
nen externen Teilnehmer bzw. ihre Telefondienstanbieter der Weitergabe der
Teilnehmerdaten zustimmen oder ihr jedenfalls nicht widersprechen. Derartige
Zustimmungsrechte bestehen nach innerstaatlichem Recht nicht, und ein et-
waiger Widerspruch wäre unbeachtlich.
aa) In Bezug auf die betroffenen Teilnehmer kommt als Grundlage eines etwai-
gen Zustimmungs- oder Widerspruchsrechts nur der - in § 47 Abs. 1 Satz 1
TKG ausdrücklich erwähnte - Datenschutz in Betracht. Dieser ist im Telekom-
munikationsgesetz mit Vorrang vor den Bestimmungen des Bundesdaten-
schutzgesetzes (s. § 1 Abs. 3 BDSG) spezialgesetzlich geregelt, und zwar in
§ 104 TKG für Teilnehmerverzeichnisse und in § 105 TKG für die Auskunftser-
teilung: In gedruckte oder elektronische Teilnehmerverzeichnisse werden nach
§ 104 TKG die Teilnehmer mit ihren Basisdaten (Telefonnummer, Name, An-
schrift) und etwaigen zusätzlichen Angaben eingetragen, „soweit sie dies bean-
tragen“ (§ 104 Satz 1); die Teilnehmer können bestimmen, welche Angaben
veröffentlicht (§ 104 Satz 2) und ob gegebenenfalls Mitbenutzer mit deren Ein-
verständnis eingetragen werden (§ 104 Satz 3). Auskunft darf über in Teilneh-
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merverzeichnissen enthaltene Rufnummern erteilt werden, wenn der Teilneh-
mer nicht widerspricht (§ 105 Abs. 2 Satz 1). Die Widerspruchslösung gilt auch
für die sog. „Inverssuche“ (§ 105 Abs. 3), während Auskünfte, die über Ruf-
nummern hinausgehen, von einer besonderen Einwilligung des Teilnehmers
abhängig sind (§ 105 Abs. 2 Satz 2). Die betreffenden Widersprüche und Ein-
willigungen sind in den Verzeichnissen zu vermerken (§ 105 Abs. 4 Satz 1) und
sodann auch von anderen Diensteanbietern zu beachten (§ 105 Abs. 4 Satz 2).
Dem Wortlaut und der Systematik dieser Vorschriften lassen sich keinerlei An-
haltspunkte dafür entnehmen, dass ein Teilnehmer die ihm zustehenden Wil-
lenserklärungen auf einzelne Teilnehmerverzeichnisse oder einzelne Aus-
kunftsdienste unter Ausschluss konkurrierender Anbieter beschränken könnte.
So bezieht sich die Wendung „soweit sie dies beantragen“ in § 104 Satz 1 TKG
ersichtlich auf den Umfang der Eintragung, also auf die Bestimmung des Kun-
den, ob und inwieweit über die Basisdaten hinaus dort Zusatzdaten eingetragen
werden sollen. Ebenso gilt das in § 105 Abs. 2 Satz 1 TKG normierte Wider-
spruchsrecht der Teilnehmer nur für die Auskunftserteilung als solche und nicht
für den Kreis der Auskunft erteilenden Unternehmen (so auch Voß, a.a.O.
Rn. 17). Insbesondere aber streitet der Normzweck der §§ 104 f. TKG, der im
Zusammenhang mit dem auf vollständige Auskunfts- und Teilnehmerverzeich-
nisse gerichteten Universaldienstzweck (§ 78 Abs. 2 Nr. 2 und 3 TKG) wie auch
mit dem wettbewerbsfördernden Normzweck des § 47 TKG gesehen werden
muss, gegen die Annahme, dem einzelnen Teilnehmer stehe ein selektives Be-
stimmungsrecht bezüglich der einzelnen Verzeichnis- oder Auskunftsdienste
zu, durch die er seine Daten veröffentlicht (oder nicht veröffentlicht) sehen will.
Dem öffentlichen Interesse an der Herstellung tragfähiger Wettbewerbsstruktu-
ren auf den Auskunfts- und Verzeichnismärkten und an der Erzielung umfas-
send informationshaltiger Dienstleistungen auf diesen Märkten steht kein
schutzwürdiges Interesse des Einzelnen gegenüber, die Veröffentlichung seiner
Daten - soweit von ihm grundsätzlich konsentiert - auf Medien eines bestimm-
ten Anbieters, namentlich der Klägerin, zu beschränken (so zu Recht Jochum,
a.a.O. § 104 Rn. 22; ferner: Voß, a.a.O. Rn. 17; Schadow, a.a.O. Rn. 20).
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Der verfassungsrechtlichen Überprüfung am Maßstab des durch das allgemei-
ne Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) geschützten
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hält dieses Ergebnis stand. Das
genannte Grundrecht schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst
über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen;
es ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Auf gesetzlicher Grundlage sind
im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Einschränkungen hinzuneh-
men, die im überwiegenden Interesse anderer oder der Allgemeinheit liegen
(stRspr, s. BVerfG, Urteile vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -
BVerfGE 65, 1 <43 f.> und vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 - BVerfGE
117, 202 <228>), was aus den schon erwähnten Gründen hier anzunehmen ist.
Zwar entfällt der grundrechtliche Schutz nicht schon deshalb, weil die betroffe-
nen Informationen überhaupt öffentlich zugänglich sind. Auch wenn der Einzel-
ne sich in die Öffentlichkeit begibt, schützt ihn grundsätzlich das Recht der in-
formationellen Selbstbestimmung in seinem Interesse, dass die betreffenden
personenbezogenen Informationen nicht im Zuge automatisierter Informations-
erhebungen zur Speicherung mit der Möglichkeit der Weiterverwertung erfasst
werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 u.a. - BVerfGE
120, 378 <399>). Dieser Gedanke lässt sich aber nicht auf die Weitergabe der
Teilnehmerdaten übertragen, sofern der betreffende Telefonkunde damit ein-
verstanden ist, mit diesen Daten (jedenfalls) in die Teilnehmer- und Auskunfts-
verzeichnisse Anbieters, etwa der Klägerin aufgenommen zu werden.
Denn schon damit ist eine systematische, auf die Weitergabe an unbestimmte
Dritte zielende Datenerhebung verbunden, an deren Qualität sich nichts We-
sentliches dadurch ändert, dass die Daten zu dem gleichen Zweck auch ande-
ren Verzeichnis- und Auskunftsanbietern zur Verfügung gestellt werden.
bb) Was die von der Klägerin verschiedenen Anbieter von Telefondienstleis-
tungen anlangt, die ihre Teilnehmerdaten der Klägerin zum Zweck der Veröf-
fentlichung in Verzeichnissen übergeben haben, ist erst recht kein Grund dafür
ersichtlich, deren Zustimmung oder fehlenden Widerspruch als Voraussetzung
für die Weitergabe an andere Unternehmen zu fordern. Das gilt zumal deshalb,
weil diese Telefondienstanbieter gemäß § 47 Abs. 1 TKG auf entsprechende
Nachfrage ohnehin verpflichtet sind, ihre eigenen Teilnehmerdaten den Anbie-
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tern von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen (unmittelbar) zur
Verfügung zu stellen.
2. Der Senat kann ohne Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen
Gerichtshofs nicht entscheiden, ob die Datenüberlassungspflicht zur Bereitstel-
lung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen, soweit sie sich
nach nationalem Recht über die Eigendaten des überlassungspflichtigen Un-
ternehmens hinaus auf die ihm vorliegenden Fremddaten erstreckt und nicht
von der Zustimmung bzw. dem fehlenden Widerspruch des Teilnehmers bzw.
seines Telefondienstanbieters abhängt, mit europäischem Gemeinschaftsrecht
in Einklang steht.
a) Nach den Maßstäben des Gemeinschaftsrechts spricht auf der Grundlage
der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vieles dafür,
dass das auf Datenüberlassung in Anspruch genommene Telekommunikati-
onsunternehmen nur diejenigen Daten herauszugeben hat, die es selbst an
seine Endkunden vergeben hat (aa). Es ist allerdings nicht offensichtlich, dass
eine die Datenüberlassungspflicht erweiternde nationale Regelung gemein-
schaftsrechtswidrig ist (bb).
aa) Nach Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzer-
rechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten
- Universaldienstrichtlinie, URL - stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle
Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, allen zumutbaren
Anträgen entsprechen, die relevanten Informationen zum Zweck der Bereitstel-
lung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeich-
nissen in näher beschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
Der Europäische Gerichtshof hat die Vorgängerbestimmung des Art. 25 Abs. 2
URL, die in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netz-
zugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Tele-
kommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld enthalten
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war, dahin ausgelegt, dass die Pflicht zur Datenüberlassung an Anbieter von
Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdiensten nur insoweit bestand, als die
Daten für die Bereitstellung des Universaldienstes nötig waren (Urteil vom
25. November 2004 - Rs. C-109/03, KPN - Slg. 2004, I-11273). Danach hatten
die Organisationen, die Telefonnummern vergaben, Dritten nur die Teilnehmer-
daten zu übermitteln, die ausreichten, um den Nutzern des betreffenden Ver-
zeichnisses die Identifizierung der gesuchten Teilnehmer zu ermöglichen.
Ebenso dürfte sich dem Urteil entnehmen lassen, dass die gemeinschaftsrecht-
liche Herausgabepflicht gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie vom 26. Februar
1998 auf die Eigendaten des in Anspruch genommenen Unternehmens be-
schränkt war, ihm etwa vorliegende Fremddaten von Wettbewerbern also nicht
einschloss. Denn das Urteil bezeichnet als der Herausgabepflicht unterliegend
(nur) die Daten der Teilnehmer, „die die betreffende Organisation an sie verge-
ben hat“ (a.a.O. Rn. 36).
Vieles spricht dafür, das diese Erwägungen auf die Auslegung des Art. 25
Abs. 2 URL übertragbar sind. Der Wortlaut beider Vorschriften zeigt keine we-
sentlichen Unterschiede hinsichtlich des Gegenstandes der Datenüberlas-
sungspflicht auf. Gleiches gilt für den Normzweck und den systematischen Zu-
sammenhang, in dem die alte bzw. die neue Richtlinienbestimmung stehen.
Insbesondere dürfte der Universaldienst, die Bereitstellung eines festgelegten
Mindestangebotes an Diensten für alle Endnutzer zu einem erschwinglichen
Preis (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 URL), weiterhin einen wesentlichen Grund auch für
die nun in Art. 25 Abs. 2 URL angeordnete Pflicht zur Weitergabe von Teilneh-
merdaten zur Bereitstellung von Teilnehmerverzeichnissen und Auskunfts-
diensten bilden. So ergibt sich die Gewährleistungspflicht in Bezug auf diese
Universaldienste, die früher in Art. 6 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie vom
26. Februar 1998 geregelt war, jetzt aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b URL, auf
den Art. 25 Abs. 1 und 3 URL ausdrücklich verweist.
bb) Soweit vor diesem Hintergrund auch unter der Geltung des Art. 25 Abs. 2
URL daran festzuhalten sein sollte, dass sich die dort vorgegebene Datenüber-
lassungspflicht zur Bereitstellung von Teilnehmerverzeichnissen und Aus-
kunftsdiensten von Gemeinschaftsrechts wegen nur auf die dem überlassungs-
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pflichtigen Unternehmen vorliegenden Eigendaten beziehen muss, gibt es doch
Anhaltspunkte dafür, dass der die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung um-
setzende nationale Gesetzgeber berechtigt sein könnte, die Überlassungs-
pflicht auch auf die dem Unternehmen vorliegenden Fremddaten zu erstrecken,
wie es dem Normzweck des § 47 TKG entspricht.
Von dem alten Rechtsrahmen, zu dem das Urteil des Europäischen Gerichts-
hofs vom 25. November 2004 ergangen ist, unterscheidet sich der neue
Rechtsrahmen dadurch, dass die ihm zugehörigen fünf Richtlinien ein in sich
geschlossenes, systematisch aufgebautes Regelwerk bilden. In ihm nimmt die
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kom-
munikationsnetze und -dienste - Rahmenrichtlinie, RRL - die Funktion eines
„allgemeinen Teils“ ein, der in den weiteren vier Richtlinien im Hinblick auf be-
sondere Regelungsbereiche durch spezielle Vorschriften ausgefüllt und ergänzt
wird. Innerhalb des so abgesteckten Rahmens werden in der Universaldienst-
richtlinie drei Teilbereiche geregelt, nämlich der Umfang der Universaldienst-
verpflichtungen, die Regulierung von Endkundendiensten sowie besondere
Nutzerrechte. In den zuletzt genannten Teilbereich fällt, wenn auch mit syste-
matischen Berührungspunkten zum Universaldienst, die hier in Rede stehende
Weitergabepflicht aus Art. 25 URL.
Gegenüber diesen engeren Zielsetzungen der Universaldienstrichtlinie verfolgt
die Rahmenrichtlinie weitergehend und allgemein den Zweck der Wettbewerbs-
förderung bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und
-dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste, wie sich insbesondere
aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 RRL ergibt. Zugehörige Einrichtungen
(bzw. Dienste) sind solche, die mit einem elektronischen Kommunikationsnetz
oder -dienst verbunden sind und die Bereitstellung des betreffenden Dienstes
ermöglichen oder unterstützen (Art. 2 Buchst. e RRL). Darunter fallen ersicht-
lich auch Teilnehmerverzeichnisse und Telefonauskunftsdienste, die somit
auch der allgemeinen wettbewerbsfördernden Zielsetzung der Rahmenrichtlinie
unterworfen sind. Das spricht dafür, dass der nationale Gesetzgeber von Ge-
meinschaftsrechts wegen (immerhin) berechtigt sein könnte, zur Förderung des
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Wettbewerbs unter den Verzeichnis- und Auskunftsdienstleistern den Umfang
der Datenüberlassungspflicht auf diejenigen Fremddaten auszudehnen, die
dem in Anspruch genommenen Telekommunikationsunternehmen vorliegen.
Denn ein Datenbezug aus einer Hand ist, wie oben bereits ausgeführt, erkenn-
bar geeignet, beträchtliche Erschwernisse bei der Erstellung und vor allem bei
der fortlaufenden Aktualisierung der für Teilnehmerverzeichnisse und Aus-
kunftsdienste benötigten Datensammlungen, die mit der Beschaffung bei jedem
einzelnen Rufnummern vergebenden Unternehmen verbunden wären, zu ver-
meiden und auf diese Weise tragfähige Wettbewerbsstrukturen nachhaltig zu
fördern.
b) Unter der Prämisse, dass der nationale Gesetzgeber die Datenüberlas-
sungspflicht grundsätzlich auch auf die dem überlassungspflichtigen Unter-
nehmen vorliegenden Fremddaten erstrecken darf, besteht ein ergänzender
Klärungsbedarf dahin, ob das Gemeinschaftsrecht hierfür die Zustimmung des
externen Teilnehmers (bzw. seines Telefondienstanbieters) oder jedenfalls die
Berücksichtigung eines etwaigen Widerspruchs verlangt.
aa) Insoweit hat der beschließende Senat auf der einen Seite zu berücksichti-
gen, dass nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. November
2004 ein „weiter Ansatz, nach dem unterschiedslos alle Daten, über die ein An-
bieter verfügt, zur Verfügung gestellt werden müssten, allerdings mit Ausnahme
der Daten betreffend Teilnehmer, die in keiner Form in einer veröffentlichten
Liste enthalten sein wollen, (…) weder mit dem Schutz dieser Daten noch mit
dem der Privatsphäre der betroffenen Personen vereinbar“ wäre (a.a.O.
Rn. 32). Dies könnte darauf hindeuten, dass der Gerichtshof den Ausschluss
eines Bestimmungsrechts des Teilnehmers, durch welche Unternehmen er sei-
ne Daten veröffentlicht sehen will, jedenfalls nach dem damaligen Rechtszu-
stand im Hinblick auf den Datenschutz für problematisch hielt.
bb) Auf der anderen Seite dürfte allerdings das nunmehr einschlägige europäi-
sche Datenschutzrecht, das bereichsspezifisch in der Richtlinie 2002/58/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Ver-
arbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der
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elektronischen Kommunikation - Datenschutzrichtlinie für elektronische Kom-
munikation, DRL - geregelt ist, keine tragfähigen Hinweise auf Zustimmungs-
bzw. Widerspruchsrechte in Bezug auf die Veröffentlichung der Daten durch
einzelne Unternehmen enthalten. Gemäß Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Erwägungs-
grund 38 DRL muss der Teilnehmer bestimmen dürfen, ob und gegebenenfalls
welche personenbezogenen Daten in ein öffentliches Verzeichnis aufgenom-
men werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Teilnehmer dieses Bestimmungs-
recht selektiv auf einzelne Teilnehmerverzeichnisse oder einzelne Auskunfts-
dienste unter Ausschluss konkurrierender Anbieter beschränken könnte, sind
dem Art. 12 DRL nicht zu entnehmen. Im Gegenteil stellt Erwägungsgrund 39
DRL ausdrücklich klar, welche Rechte der Teilnehmer für den Fall hat, dass
seine Daten an Dritte weitergegeben werden: Der Teilnehmer soll über diese
Möglichkeit und über den Empfänger oder die „Kategorien möglicher Empfän-
ger“ unterrichtet werden, und die Daten dürfen nicht für andere Zwecke als die-
jenigen verwendet werden, für die sie erhoben wurden. Eine erneute Einwilli-
gung des Teilnehmers ist nur für den Fall der Zweckentfremdung vorgesehen,
aber nicht für den Fall, dass der ursprüngliche Erhebungszweck (auch) durch
Dritte verfolgt werden soll.
c) Die Antwort auf die Fragen, ob auch die dem überlassungspflichtigen Tele-
fondienstanbieter vorliegenden Fremddaten an die Anbieter von Verzeichnis-
und Auskunftsdiensten herausgegeben werden müssen und ob die Herausga-
bepflicht gegebenenfalls von der Zustimmung oder dem fehlenden Wider-
spruch eines externen Teilnehmers (bzw. seines Telefondienstanbieters) ab-
hängt, ist mithin nicht offenkundig und frei von vernünftigen Zweifeln. Der Senat
sieht sich deshalb nicht im Stande, über diese Fragen, die im vorliegenden Fall
entscheidungserheblich sind, ohne Anrufung des Europäischen Gerichtshofs zu
entscheiden.
Dr. Bardenhewer
Dr. Graulich
Vormeier
Dr. Bier
Dr. Möller
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