Urteil des BVerwG vom 03.12.2008

BVerwG: dienstort, gefahr, richteramt, erfüllung, zustellung, rechtsmittelbelehrung, form, hochschule, unfall, verordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 72.08
OVG 5 LB 127/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
- 2 -
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen
seinen Beschluss vom 17. Juli 2008 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird vorläufig auf
5 000 € festgesetzt.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das Berufungsur-
teil weicht in einem es tragenden Rechtssatz von dem Urteil des Senats vom
15. November 2007 - BVerwG 2 C 24.06 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG
Nr. 18 ab.
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die infolge eines Zecken-
bisses vom 27. Mai 2002 erlittene Borrelioseerkrankung als Dienstunfall anzu-
erkennen. Das Berufungsgericht hat dieses Begehren im Wesentlichen mit der
Begründung abgelehnt, der Zeckenbiss sei als Gelegenheitsursache keine Ur-
sache im Sinne des Dienstunfallrechts. Denn das schädigende Ereignis hätte
nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden An-
lass eintreten können. Dazu gehörten auch solche Schädigungen, denen der
Verletzte in gleichem Maße ausgesetzt gewesen sei, wenn er sich nicht im
Dienst befunden hätte, insbesondere weil die Ursache eine allgemeine und
damit letztlich jeden treffende Gefahr gewesen sei. Dazu rechne die Gefahr,
von einer Zecke gebissen und infiziert zu werden.
In dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Senatsurteil vom 15. No-
vember 2007 (a.a.O.) ist der Rechtssatz aufgestellt, das gesetzliche Merkmal
„in Ausübung des Dienstes“ gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verlange ne-
ben dem Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Schaden einen be-
1
2
3
- 3 -
stimmten Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des
Dienstes. Dieser Zusammenhang sei das entscheidende Kriterium, so dass
nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes
genüge, sondern eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem
Dienst bestehen müsse (Urteile vom 24. Oktober 1963 - BVerwG 2 C 10.62 -
BVerwGE 17, 59 <62 f.>, vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 36.66 -
BVerwGE 37, 203 <204> und vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 -
Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 2). Entscheidend sei dabei das der
gesetzlichen Regelung in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nach Sinn und Zweck
der Vorschrift zugrunde liegende Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos
der Geschehnisse im Dienst durch den Dienstherrn. Der Beamte stehe bei Un-
fällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren Risikobereichs
ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsor-
ge. Zu diesem Bereich gehöre der Dienstort, an dem der Beamte zur Dienst-
leistung verpflichtet sei, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des
Dienstherrn gehöre. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen,
seien in der Regel dem Dienstherrn zuzurechnen. Diesen Rechtsgedanken hat
der Senat in dem von der Beschwerde ebenfalls in Bezug genommenen Be-
schluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 135.07 - (Buchholz 239.1 § 31
BeamtVG Nr. 20) erneut aufgegriffen und dem Dienstherrn sogar das spezifi-
sche örtliche Risiko für solche Verrichtungen zugerechnet, die eigentlich der
privaten Lebenssphäre angehörten.
Das Berufungsgericht ist von diesen Rechtssätzen im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO abgewichen und hat sie nicht lediglich unzutreffend angewandt.
Sein Rechtssatz, dass die Klägerin der Gefahr, durch einen Zeckenbiss infiziert
zu werden, in gleichem Maße ausgesetzt gewesen sei, als wenn sie sich nicht
im Dienst befunden hätte, beruht auf der rechtlichen Annahme, ein Unfallereig-
nis könne nicht als Dienstunfall anerkannt werden, wenn es sich nach der Le-
benserfahrung auch außerhalb des Dienstes ereignen könne. Mit seiner Ent-
scheidung vom 15. November 2007 ist der Senat gerade einem solchen
Rechtsverständnis vom Dienstunfallbegriff entgegentreten und hat deshalb den
Schwerpunkt zur Bestimmung dieses Begriffes auf die besonders enge ursäch-
liche Verknüpfung mit dem Dienst gelegt. Diese enge ursächliche Verknüpfung
4
- 4 -
besteht im Gegensatz zu dem vom Berufungsgericht aufgestellten Rechtssatz
auch für den Dienstort der Klägerin. Sie war gehalten, die ihr anvertrauten
Schüler auch im Freien zu beaufsichtigen.
Auf die mit der Divergenzrüge geltend gemachte Abweichung kommt es auch
an. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, dass sich der Zeckenbiss an
einem zeitlich definierten Tag, an einem konkreten Ort, der zum Dienstort be-
stimmt war, und während einer dienstlichen Verrichtung ereignet hat. Die Be-
klagte hat gegen diese tatsächlichen Feststellungen keine Verfahrensrüge er-
hoben, so dass das Revisionsgericht an diese Feststellungen gebunden ist
(§ 137 Abs. 2 VwGO). Diese tatsächlichen Feststellungen entsprechen der
nach der Senatsrechtsprechung erforderlichen örtlichen und zeitlichen Eingren-
zung des Unfallgeschehens. Danach muss sich - wie vorliegend - genau
bestimmen lassen, wann und wo sich das Ereignis abgespielt hat. Dies ist be-
sonders bei Infektionskrankheiten wichtig, um sie überhaupt als Unfall bezeich-
nen zu können (vgl. dazu Beschluss vom 19. Januar 2006 - BVerwG 2 B
46.05 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17).
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht aus § 52 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 81.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter-
amt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch
5
6
- 5 -
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im
höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Herbert Prof. Dr. Kugele Thomsen