Urteil des BVerwG vom 22.01.2013

BVerwG: rundfunk, internet, verbreitung, öffentlich, veranstaltung, empfang, satellit, kabel, begriff, gebärdensprache

BVerwG 6 B 48.12
Rechtsquellen:
RGebStV § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2
Stichworte:
Rundfunkempfangsgerät; internetfähiger PC; Anschaffung; Nutzung; Arbeitszwecke; Internet;
Vertriebsweg; Verbreitung von Rundfunksendungen; Internetverbreitung und Rundfunk.
Leitsatz:
Ein internetfähiger PC ist auch dann ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Gebührenrechts,
wenn er ausschließlich zu Arbeitszwecken angeschafft und genutzt wird.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 48.12
VG Gera - 09.06.2009 - AZ: VG 3 K 2353/08 Ge
Thüringer OVG - 11.07.2012 - AZ: OVG 1 KO 613/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 231,84 €
festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts im Wege der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dazu bringt er
drei für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfragen (1. bis 3.) vor, welche die
Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PCs betreffen. Die darauf gestützte Beschwerde ist
zulässig, aber unbegründet.
2 In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen
Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. Eine
solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen
Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch
ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts
und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 VwGO Nr. 26). Die Formulierung einer in diesem Sinn ungeklärten Rechtsfrage
unterlässt der Kläger, indem er die - vom Berufungsurteil zu Grunde gelegte - Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zur Rundfunkgebührenpflichtigkeit sog. internetfähiger PCs im
Stil einer Berufungsbegründung angreift. Die von ihm gestellten Fragen sind daher durchweg in
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet (vgl. Urteil vom 27. Oktober
2010 - BVerwG 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58) und vom
Bundesverfassungsgericht bestätigt worden (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2012 - 1 BvR
199/11 - NJW 2012, 3423); den Kläger überzeugen lediglich diese Antworten nicht. Darauf kann
eine Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht erfolgreich gestützt werden.
3 1. Der Kläger hält sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig, ob ein ausschließlich zu
Arbeitszwecken angeschaffter und genutzter internetfähiger PC im Rahmen des auf das
Rundfunkgebührensystem anzuwendenden Grundsatzes der Typengerechtigkeit als
Rundfunkempfangsgerät angesehen werden kann (Beschwerdebegründung S. 3 bis 9). Dazu
hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 27. Oktober 2010 ausgeführt, internetfähige
PCs seien Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV (BVerwG 6 C
12.09 a.a.O. Rn. 15 ff.). Dem Kläger ist nach eigenem Bekunden diese Rechtsprechung bekannt,
und es sind keine Argumente vorgebracht worden, die in der einschlägigen Rechtsprechung des
Senats nicht schon behandelt sind und die zu einer Abweichung von dieser Rechtsprechung
Anlass geben. Daher besteht kein Bedürfnis für eine erneute revisionsrechtliche Klärung der
aufgeworfenen Frage.
4 Dies gilt auch für den Fall, dass ein internetfähiger PC - wie der Kläger vorliegend geltend
macht - ausschließlich zu Arbeitszwecken angeschafft und genutzt wird. Auch ein derartiger PC
erfüllt die technischen Eigenschaften eines Rundfunkempfangsgerätes und verliert sie nicht
dadurch, dass von ihnen kein Gebrauch gemacht wird. Bei dem internetfähigen PC handelt es
sich um eine technische Einrichtung, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen Hör- oder
Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV
geeignet ist. Ob ein Gerät zum Rundfunkempfang bestimmt ist, ist nicht erheblich. Die Vorschrift
stellt nicht auf die subjektive Zweckbestimmung eines Gerätes, sondern allein auf dessen
objektive Eignung ab (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90
f.>). Auf die Nutzungsgewohnheiten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Urteil vom
20. April 2011 - BVerwG 6 C 31.10 - ZUM 2011, 770 Rn. 16).
5 2. Der Kläger bringt weiter vor, der Mitteldeutsche Rundfunk fordere Rundfunkgebühren auf
internetfähige PCs, da er aus eigener Entscheidung das Internet als zusätzlichen Vertriebsweg
zur Verbreitung seiner Rundfunksendungen verwende. Daher sei es essentiell notwendig, die
Frage zu klären, ob der Übertragungsweg des Internets als zusätzlicher Vertriebsweg der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angesehen werden könne, der sich ebenso wie die
herkömmlichen Übermittlungswege auf die Bestands- und Entwicklungsgarantie des dualen
Rundfunksystems stützen könne (Beschwerdebegründung S. 10 bis 11).
6 Auch diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits
beantwortet. Dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten das Internet aufgrund eigener
Entscheidung als zusätzlichen Verbreitungsweg für ihre Programme in Anspruch nehmen und
damit die Empfangsmöglichkeit auch Internetnutzern „aufdrängen“, die an einem tatsächlichen
Empfang nicht interessiert sind, wirkt sich danach auf diese verfassungsrechtliche Beurteilung
nicht entscheidend aus. Die Erweiterung des Sendebetriebs auf neue Ton- und Bildmedien ist,
soweit es sich um „Rundfunk“ im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG handelt, von der auch nach
neuerer Rechtsprechung fortbestehenden verfassungsrechtlichen Bestands- und
Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im dualen System gedeckt (vgl.
BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809/06, 830/06 - BVerfGE 119, 181
<218>); sie lässt sich aufgrund der bestehenden Konkurrenz mit den privaten Rundfunkanbietern
kaum vermeiden. Der Anspruch der Rundfunkanstalten auf ausreichende finanzielle Ausstattung
erfasst daher in grundsätzlich gleicher Weise auch die Verbreitung von Rundfunkprogrammen im
Internet (Urteil vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 12.09 - a.a.O. Rn. 48).
7 3. Für nicht abschließend geklärt in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hält
der Kläger schließlich die Frage, ob es sich bei dem Übertragungsweg „Internet“ um Rundfunk
im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages handele (Beschwerdebegründung S. 12 bis
14).
8 Auch diese Frage ist entgegen der Ansicht des Klägers in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet. Bei dem Empfang von Hörfunk und
Fernsehsendungen mit Hilfe eines internetfähigen PC handelt es sich danach um Rundfunk.
Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags - RStV - in der
hier noch anwendbaren Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags war Rundfunk
die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in
Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne
Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Mit „Veranstaltung“ ist die planmäßige
und periodische Programmgestaltung durch einen Rundfunkveranstalter gemeint. Unter dieses
Begriffsverständnis fallen jedenfalls diejenigen Angebote, die von öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten oder privaten Rundfunkanbietern vermittels des Internets neben anderen
Übertragungswegen - wie z.B. terrestrisch, über Kabel oder Satellit - medienübergreifend und
flächendeckend verbreitet werden. Der Übertragungsweg ändert an der Veranstaltereigenschaft
oder dem Begriff der Veranstaltung nichts (Urteil vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 12.09 -
a.a.O. Rn. 18).
9 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Neumann
Dr. Graulich
Prof. Dr. Hecker