Urteil des BVerwG vom 26.03.2003

BVerwG: treu und glauben, anerkennung, behörde, aufschiebende wirkung, faires verfahren, einberufung, absendung, rücknahme, widerspruchsverfahren, rechtswidrigkeit

Rechtsquellen:
VwGO §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2
VwVfG §§ 43, 48, 50, 80 Abs. 1 Satz 1
VwZG § 4 Abs. 1
WPflG § 29 Abs. 1 Nr. 7, § 33
KDVG § 3 Abs. 2, 4, 5, 9
BGB §§ 162, 242
Stichworte:
Isoliertes Vorverfahren, erfolgreicher Widerspruch, Abhilfe,
Rücknahme, Kostenentscheidung, Erledigung, Ermessen, faires
Verfahren, Treu und Glauben, Einberufungsbescheid, fiktiver
Zugang.
Leitsatz:
Die Entscheidung einer Wehrersatzbehörde, einen Einberufungs-
bescheid nach § 48 VwVfG aufzuheben, anstatt dem gegen ihn
eingelegten Widerspruch nach § 72 VwGO unter Beifügung einer
Kostenentscheidung abzuhelfen, ist nicht treuwidrig, wenn sie
damit auf einen Kriegsdienstverweigerungsantrag reagiert, der
zwischen Absendung und vermutetem Zugang (§ 4 Abs. 1 VwZG) des
Einberufungsbescheides gestellt worden ist.
Urteil des 6. Senats vom 26. März 2003 - BVerwG 6 C 24.02
I. VG Frankfurt am Main vom 14.03.2002
- Az.: VG 2 E 4413/00(3) -
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 24.02
Verkündet
VG 2 E 4413/00(3)
am 26. März 2003
Thiele
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
- 2 -
In der Verwaltungsstreitsache
- 3 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n , Dr. G e r h a r d t ,
B ü g e und Dr. G r a u l i c h
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt
am Main vom 14. März 2002 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I.
Mit Bescheid vom 24. Mai 1999 berief das Kreiswehrersatzamt W.
den Kläger zum 2. November 1999 zur Ableistung des Grundwehr-
dienstes ein. Der am 31. Mai 1999 per Einschreiben abgesandte
Bescheid ging dem Kläger ein oder zwei Tage später zu. Am
2. Juni 1999 stellte der Kläger durch seinen Prozessbevoll-
mächtigten einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstver-
weigerer. Am 4. Juni 1999 legte der Bevollmächtigte namens des
Klägers Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid vom 24. Mai
1999 ein. Das Kreiswehrersatzamt W. hob mit Bescheid vom
7. Juni 1999 den Einberufungsbescheid auf. Zur Begründung wur-
de ausgeführt, dass der Kläger vor der Zustellung des Einberu-
fungsbescheides einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienst-
verweigerer gestellt habe. Gemäß § 3 Abs. 2 KDVG sei eine Ein-
berufung zum Wehrdienst erst zulässig, wenn der Antrag unan-
fechtbar oder rechtskräftig abgelehnt oder zurückgenommen wor-
den sei. Der Einberufungsbescheid sei daher von Amts wegen
aufzuheben. Ferner wurde ausgeführt, einer Entscheidung über
- 4 -
den Widerspruch vom 4. Juni 1999 gegen den Einberufungsbe-
scheid vom 24. Mai 1999 bedürfe es nicht mehr. Das Wider-
spruchsverfahren werde für erledigt erklärt. Das Verfahren sei
kostenfrei.
Gegen den Bescheid vom 7. Juni 1999 legte der Kläger am
14. Juni 1999 Widerspruch ein, mit dem er eine Kostengrundent-
scheidung zu seinen Gunsten und den Ersatz seiner Anwaltskos-
ten beanspruchte. Die Wehrbereichsverwaltung IV wies den Wi-
derspruch mit Bescheid vom 5. Juli 1999 zurück. Zur Begründung
wurde ausgeführt, eine Kostenentscheidung müsse nach § 72 VwGO
nur dann ergehen, wenn die Behörde dem Widerspruch abhelfe,
also über den Widerspruch entscheide. Erledige sich das Ver-
fahren dagegen durch Rücknahme außerhalb des Widerspruchsver-
fahrens, so sei für eine Kostenentscheidung kein Raum mehr.
Das Kreiswehrersatzamt W. habe mit dem Bescheid vom 7. Juni
1999 keine Abhilfeentscheidung im Sinne des § 72 VwGO getrof-
fen, sondern den Einberufungsbescheid widerrufen und festge-
stellt, dass es einer Entscheidung über den Widerspruch nicht
mehr bedürfe. Zugleich sei das Widerspruchsverfahren für erle-
digt erklärt worden. Der mittels eingeschriebenem Brief zuge-
stellte Einberufungsbescheid des Amtes vom 24. Mai 1999 sei
von Amts wegen zu widerrufen gewesen, da innerhalb der Zustel-
lungsfiktion gemäß § 4 VwZG ein Antrag auf Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt W. eingegangen
sei, der gemäß § 3 KDVG aufschiebende Wirkung entfaltet bzw.
ein Einberufungshindernis dargestellt habe.
Auf die rechtzeitig erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht
die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 7. Juni 1999 um
die Feststellungen zu ergänzen, dass dem Kläger die zur zweck-
entsprechenden Rechtsverfolgerung notwendigen Aufwendungen zu
erstatten sind und dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten
notwendig war. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt:
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Der Kläger habe nach § 72 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG einen
Anspruch auf eine Kostenentscheidung und einen Kostenerstat-
tungsanspruch. Die Entscheidung des Kreiswehrersatzamtes für
einen Aufhebungsbescheid anstelle einer Abhilfeentscheidung
über den Widerspruch sei ermessensfehlerhaft. Wegen der Feh-
lerhaftigkeit dieser Entscheidung sei die Sache so zu behan-
deln, als sei der Widerspruch des Klägers gegen den Einberu-
fungsbescheid "erfolgreich" im Sinne von § 72 VwGO, § 80
Abs. 1 Satz 1 VwVfG gewesen. Wie im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 18. April 1996 - BVerwG 4 C 6.95 - (BVerwGE
101, 64) ausgeführt sei, müsse die Ausgangsbehörde prüfen, ob
es sachgerecht sei, von einer Abhilfe abzusehen und eine Rück-
nahme auszusprechen. Diese Voraussetzungen seien nicht gege-
ben. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten habe sich das
Widerspruchsverfahren nicht dadurch erledigt, dass der Kläger
einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ge-
stellt habe. Vielmehr habe der Kläger diesen Antrag schon vor
der Zustellung des Einberufungsbescheides gestellt, so dass
das Kreiswehrersatzamt dem gegen diesen Bescheid gerichteten
Widerspruch habe abhelfen können. Das Kreiswehrersatzamt habe
bei der Entscheidung für die Aufhebung des Einberufungsbe-
scheides - und damit implizit gegen den Erlass eines Abhilfe-
bescheides - überhaupt kein Ermessen ausgeübt. Dies ergebe
sich bereits aus der Begründung des Bescheides vom 7. Juni
1999, die in Kenntnis des zwischenzeitlich eingelegten Wider-
spruchs gegeben worden sei. Dort heiße es unter anderem: "Der
Einberufungsbescheid ist daher von Amts wegen aufzuheben."
Welche Überlegungen es im Allgemeinen rechtfertigen könnten,
bei einem eingelegten Widerspruch den Verwaltungsakt in Anwen-
dung der §§ 48 ff. VwVfG aufzuheben, anstatt eine Abhilfeent-
scheidung nach § 72 VwGO zu erlassen, müsse hier nicht ent-
schieden werden. Dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 18. April 1996 sei jedoch zu entnehmen, dass bei
(eindeutig) zulässigem und begründetem Widerspruch der Erlass
eines Aufhebungsbescheides als Ausnahme anzusehen sei. Dies
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folge daraus, dass nur die Entscheidung für die Aufhebung
- und nicht eine für die Abhilfe - besonderer Prüfung und Be-
gründung bedürfe. Das "übliche Verfahren" sei und bleibe bei
dieser Fallkonstellation der Erlass einer Abhilfeentscheidung.
Zur Begründung ihrer Revision trägt die Beklagte vor: Nach den
tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sei davon
auszugehen, dass es sich bei der streitigen Behördenentschei-
dung nicht um eine Abhilfeentscheidung gemäß § 72 VwGO hande-
le, die mit einer Kostenentscheidung zu versehen gewesen sei.
Eine solche sei dessen ungeachtet auch deswegen nicht zu tref-
fen gewesen, weil sich das Widerspruchsverfahren durch Stel-
lung des Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
zwischen Ausgang und fiktivem Zugang des Einberufungsbeschei-
des erledigt habe. Es bestehe kein rechtlich relevanter Zusam-
menhang zwischen der Rücknahmeentscheidung und dem vorangegan-
genen Widerspruch. Der Widerspruch selbst sei erkennbar nicht
der Anlass für die Entscheidung der Beklagten gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus:
Die Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheides folge im vor-
liegenden Fall unmittelbar aus § 3 Abs. 2 KDVG. Ferner lasse
sich der von der Beklagten bestrittene, rechtlich relevante
Zusammenhang zwischen dem Antrag auf Anerkennung als Kriegs-
dienstverweigerer und Rücknahme des Einberufungsbescheides
- 7 -
schon deswegen nicht bestreiten, weil die Beklagte im Aufhe-
bungsbescheid selbst darauf ausdrücklich Bezug genommen habe.
II.
Die Revision hat Erfolg. Das stattgebende Urteil des Verwal-
tungsgerichts verletzt Bundesrecht. Die Klage ist zulässig,
aber unbegründet.
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO) zulässig.
Der stattgebende erstinstanzliche Ausspruch, den der Kläger im
Revisionsverfahren verteidigt, ist dem Wortlaut von § 80
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 VwVfG nachgebildet. Beide genann-
ten Vorschriften setzen die Notwendigkeit einer Kostengrund-
entscheidung zugunsten des Erstattungsberechtigten voraus (s.
§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG i.V.m. §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO),
die vom Kläger auch ausdrücklich in seinen Klageantrag vom
8. Dezember 1999 aufgenommen worden ist, sich jedoch in dem
Urteilsausspruch des Verwaltungsgerichts nicht wieder findet.
Ein dahingehendes Begehren ist unbedenklich. Der Widerspruchs-
führer kann die Behörde auf eine positive Kostengrundentschei-
dung klageweise in Anspruch nehmen; in diesem Rahmen erstreckt
sich die gerichtliche Prüfung auch darauf, ob die Behörde
überhaupt verpflichtet war, eine Kostenentscheidung zu treffen
(vgl. BVerwGE 62, 296, 298; 77, 268, 270; 101, 64, 68).
2. Die Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet, denn der
Kläger hat entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsge-
richts keinen Anspruch auf eine Kostengrundentscheidung zu
seinen Gunsten und die zugleich erstrebten weitergehenden
Feststellungen zur Kostenerstattungspflicht der Beklagten. Der
vom Verwaltungsgericht angenommene Ermessensfehler trägt das
angefochtene Urteil nicht.
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Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Kostengrundent-
scheidung ist § 72 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Die
danach erforderliche Abhilfeentscheidung ist nicht ergangen.
Der Widerspruchsführer ist zwar so zu stellen, als wäre eine
Abhilfeentscheidung ergangen, wenn die Voraussetzungen dafür
vorgelegen haben (a) und die an ihrer Stelle getroffene Ent-
scheidung für einen Rücknahmebescheid gemäß § 48 VwVfG treu-
widrig war (b). An Letzterem fehlt es hier aber.
a) Die Voraussetzungen zum Erlass einer Abhilfeentscheidung
gemäß § 72 VwGO lagen allerdings vor, denn der Widerspruch des
Klägers war zulässig und begründet.
aa) Der Kläger hat mit seinem Telefaxschreiben vom 4. Juni
1999, das an demselben Tage beim Kreiswehrersatzamt einging,
dem Einberufungsbescheid vom 24. Mai 1999 in zulässiger Weise
widersprochen. Der Einberufungsbescheid war am 3. Juni 1999
und damit vor der Einlegung des Widerspruchs wirksam geworden
(§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG), weil er am 31. Mai 1999 per Ein-
schreiben an den Kläger abgesandt worden war und somit gemäß
§ 4 Abs. 1 VwZG am dritten Tag nach Absendung als zugestellt
galt. Er war auch nicht etwa wegen des am 2. Juni 1999 ge-
stellten Antrags des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienst-
verweigerer als von vornherein gegenstandslos oder unbeacht-
lich anzusehen. Zwar steht nach § 3 Abs. 2 KDVG der Antrag auf
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer unter den dort näher
beschriebenen Voraussetzungen der Heranziehung zum Wehrdienst
entgegen. Doch nimmt diese Vorschrift dem gleichwohl ergange-
nen Einberufungsbescheid nicht seine Wirksamkeit, sondern be-
rechtigt den Wehrpflichtigen allenfalls zur Anfechtung des Be-
scheides wegen Rechtswidrigkeit der Heranziehung zum Wehr-
dienst. Ähnliches gilt nach § 29 Abs. 1 Nr. 7 WPflG für einen
nach der Einberufung gestellten Antrag auf Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerer, weil nach dieser Vorschrift ein auf-
grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistender Soldat erst nach
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seiner Anerkennung aus dem Wehrdienst zu entlassen ist; bis
zur Unanfechtbarkeit seiner Anerkennung bleibt er zum Dienst
verpflichtet (vgl. Steinlechner/Walz, Wehrpflichtgesetz,
6. Aufl. 2003, § 29 Rn. 21). Eine Erledigung des gegen den
Einberufungsbescheid gerichteten Widerspruchsverfahrens ist
somit erst durch den Aufhebungsbescheid vom 7. Juni 1999 ein-
getreten.
bb) Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid war infolge
des Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer auch
begründet. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KDVG ist eine Einberufung
zum Wehrdienst vom Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf An-
erkennung als Kriegsdienstverweigerer an erst zulässig, wenn
der Antrag unanfechtbar oder rechtskräftig abgelehnt oder zu-
rückgenommen worden ist. Mit dem vom Kläger am 2. Juni 1999
gestellten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
trat somit eine Einberufungssperre ein, die zur Rechtswidrig-
keit des am 3. Juni 1999 wirksam gewordenen Einberufungsbe-
scheides führte. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kläger
bei der Stellung des Anerkennungsantrages bereits Kenntnis von
dem Einberufungsbescheid hatte. Die in § 3 Abs. 2 Satz 1 KDVG
vorgesehene Einberufungssperre als Folge des Antrages auf An-
erkennung als Kriegsdienstverweigerer wird nämlich auch dann
ausgelöst, wenn der Antrag erst in Reaktion auf den tatsächli-
chen Empfang des am vorangehenden Tag als Einschreiben bei der
Post aufgegebenen Einberufungsbescheides gestellt wird (Urteil
vom 3. Juli 1987 - BVerwG 8 C 28.85 - Buchholz 448.6 § 3 KDVG
Nr. 3).
b) Der Kläger ist jedoch nicht so zu stellen, als wäre eine
Abhilfeentscheidung ergangen, weil die an ihrer Stelle von der
Beklagten getroffene Entscheidung für einen Rücknahmebescheid
gemäß § 48 VwVfG nicht treuwidrig war.
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aa) Erkennt die Behörde nach eingelegtem Widerspruch, dass der
angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig und zugleich deswegen
der Widerspruch Erfolg versprechend ist, so stehen ihr grund-
sätzlich zwei Verfahrensarten zu Gebote: Sie kann dem Wider-
spruch unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach § 72
VwGO abhelfen und damit das Widerspruchsverfahren zugunsten
des Widerspruchsführers formell abschließen. Sie kann aber
auch in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren außerhalb
des Widerspruchsverfahrens den als rechtswidrig erkannten Ver-
waltungsakt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurücknehmen; auch
damit ist der Verwaltungsakt aufgehoben (vgl. § 43 Abs. 2
VwVfG). Beide Verfahrensweisen tragen dem Anliegen des Wider-
spruchsführers in der Sache Rechnung. Sie unterscheiden sich
der Form nach sowie hinsichtlich der kostenrechtlichen Neben-
folgen. Während § 72 VwGO für die Abhilfeentscheidung einen
Kostenausspruch vorschreibt, der in der Regel nach Maßgabe von
§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zugunsten des Widerspruchsführers
auszufallen hat, ist Vergleichbares für die Rücknahme eines
belastenden Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG
nicht vorgesehen.
bb) Die Wahlfreiheit der Behörde zwischen beiden Verfahrens-
weisen steht unter dem Vorbehalt, dass der auch im öffentli-
chen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
einzuhalten ist. Wählt die Behörde den Weg der Rücknahme nach
§ 48 VwVfG ausschließlich deswegen, weil sie bei erkannter Er-
folgsaussicht des Widerspruchs den Widerspruchsführer um den
zu erwartenden Kostenanspruch bringen will, so fällt ihr ein
Formenmissbrauch zur Last mit der Folge, dass die behördliche
Formenwahl nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unbeacht-
lich ist. In dieselbe Richtung weist der in § 162 Abs. 1 BGB
angelegte Rechtsgedanke, wonach niemand aus einem von ihm
treuwidrig verhinderten Ereignis Vorteile soll ziehen dürfen
(vgl. Beschluss vom 18. Mai 1993 - BVerwG 4 B 65.93 - Buchholz
406.11 § 30 BauGB Nr. 33; Urteil vom 25. Oktober 1996 - BVerwG
- 11 -
8 C 24.96 - BVerwGE 102, 194, 199). Unterlässt die Behörde da-
her treuwidrig die Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO, ohne
die der Kostenerstattungsanspruch des Widerspruchsführers nach
§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ausscheidet, dann ist sie im Hinblick
auf die Kosten so zu stellen, als wäre die Abhilfeentscheidung
ergangen (vgl. Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 4 C 6.95 -
BVerwGE 101, 64, 72).
cc) Entscheidet sich die Behörde trotz von ihr erkannter Zu-
lässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs für den Weg der
Rücknahme nach § 48 VwVfG, so handelt sie nur dann im Sinne
der vorangegangenen Ausführungen rechtsmissbräuchlich, wenn
ihr gute Gründe für diese Verfahrensweise nicht zur Seite ste-
hen. Solche Gründe liegen hier vor:
Wie die Beklagte zu Recht hervorhebt, ist das die Rechtswid-
rigkeit der Einberufung bewirkende Ereignis - der Antrag auf
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - erst eingetreten,
nachdem das Kreiswehrersatzamt sich des Einberufungsbescheides
mit dessen Absendung bereits entäußert hatte. Die Beklagte ist
mithin durch den Antrag des Klägers auf Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerer erst zu diesem Zeitpunkt und kurz vor
der Zustellung des Einberufungsbescheides und dem dagegen ge-
richteten Widerspruch des Klägers ins Unrecht gesetzt worden.
Es war daher von vornherein zu erwarten, dass das Kreiswehrer-
satzamt den schon abgesandten Einberufungsbescheid unabhängig
von einem Rechtsbehelf des Klägers aufheben würde. Ein solcher
Vorgang kommt einem Ereignis nahe, welches nach eingelegtem
Widerspruch zur Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts
und damit zugleich des Widerspruchsverfahrens führt. Erledigt
sich aber der Widerspruch, so war dieser nicht erfolgreich im
Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit der Folge, dass es an
der wesentlichen Voraussetzung für den Kostenerstattungsan-
spruch des Widerspruchsführers fehlt (vgl. Urteil vom
18. April 1996 a.a.O. S. 68).
- 12 -
Das die Rechtswidrigkeit der Einberufung auslösende Ereignis
lag hier auch nicht im behördlichen Verantwortungsbereich,
sondern in demjenigen des Widerspruchsführers, so dass auch
insoweit §§ 162, 242 BGB keine Wertung zugunsten des Klägers
gebieten. Zwar trägt grundsätzlich die Behörde die Verantwor-
tung dafür, dass die von ihr erlassenen Bescheide der Rechts-
ordnung entsprechen; dies gilt auch im Hinblick auf etwaige
Rechtswidrigkeitsgründe, die unmittelbar vor dem Wirksamwerden
des Bescheides ohne die Möglichkeit einer rechtzeitigen Reak-
tion der Behörde eintreten. Doch darf im vorliegenden Fall
nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger seine Anerkennung
als Kriegsdienstverweigerer erst im Zeitraum zwischen Absen-
dung des Einberufungsbescheides und Eintritt der Zustellungs-
fiktion beantragt hat. Der Kläger hat mithin den Antrag auf
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, der ihn vor der
Heranziehung zum Wehrdienst bewahren sollte, sehr spät ge-
stellt. Der Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen soll
vierzehn Tage vor der Musterung eingereicht werden (§ 2 Abs. 4
Satz 1 KDVG). Eine spätere Antragstellung ist zwar nicht aus-
geschlossen, dies schon gar nicht, wenn die Gründe dafür erst
zu einem späteren Zeitpunkt eintreten. Wie sich aus § 3 Abs. 2
Satz 2 KDVG ergibt, mutet der Gesetzgeber aber demjenigen
Wehrpflichtigen eine Verschlechterung seiner Rechtsstellung
zu, der mit seinem Antrag erst auf eine Einberufung reagiert.
Ein solcher Kriegsdienstverweigerer hat der Einberufung zu-
nächst Folge zu leisten. Er kann auch nicht im vereinfachten
Verfahren vor dem Bundesamt anerkannt werden (§ 4 Abs. 1, § 5
Abs. 1 KDVG). Er muss sich vielmehr dem Verfahren vor dem Aus-
schuss stellen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KDVG), dessen Prüfung sich
u.a. dem Umstand der späten Antragstellung widmen wird. Aus
alledem wird die Vorstellung des Gesetzgebers ersichtlich, wo-
nach der Wehrpflichtige sich in der regelmäßig nicht knapp be-
messenen Zeit zwischen Musterung und Einberufung Gewissheit
darüber verschaffen soll, ob ihm sein Gewissen die Ableistung
- 13 -
des Wehrdienstes verbietet. Dem hat der Kläger mit seiner An-
tragstellung nach Absendung, aber vor Zustellung des Einberu-
fungsbescheides nur noch "so gerade eben" Rechnung getragen.
Anhaltspunkte dafür, dass die Gewissensgründe für seine
Kriegsdienstverweigerung erst zwischen Absendung des Einberu-
fungsbescheides und der Zustellung eingetreten sind, können
seinem Vorbringen nicht entnommen werden. Die späte Antrag-
stellung, die im Hinblick auf die gesetzliche Regelfolge des
§ 3 Abs. 2 KDVG in buchstäblich letzter Sekunde erfolgte,
liegt in seinem Verantwortungsbereich. Er hätte den Zeitraum
zwischen Musterung (27. Januar 1999) und Absendung des Einbe-
rufungsbescheides schon länger für eine Antragstellung nutzen
können. Dann wäre er nicht einberufen worden, so dass das kos-
tenträchtige Widerspruchsverfahren unterblieben wäre.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1
VwGO.
Bardenhewer Hahn Gerhardt
Büge Graulich
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfah-
ren auf 250,53 € festgesetzt.
Bardenhewer Büge Graulich