Urteil des BVerwG vom 09.10.2007

BVerwG: ausschluss

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 BN 5.07
VGH 5 N 2436/05
In der Normenkontrollsache
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hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Dr. Nolte
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juli 2007 wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdever-
fahren wird auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, weil sie nicht dem Darle-
gungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Dies gilt für die gel-
tend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) jeweils in glei-
cher Weise.
Die Beschwerde macht mit ihrer Divergenzrüge geltend, der Beschluss der Vor-
instanz weiche mit seinen Aussagen über die Zulässigkeit unterschiedlicher
Gestaltungsvorschriften für Teilbereiche des Friedhofs von der Aussage des
Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 21. März 1995 - BVerwG 1 B
211.94 - (Buchholz 11 Art. 2 GG Nr. 73 S. 4) ab, der kommunale Wettbewerb
dürfe nicht dazu führen, dass die private wirtschaftliche Betätigung unmöglich
gemacht werde oder eine unerlaubte Monopolstellung entstehe. Die Beschwer-
de meint, die in Rede stehenden Gestaltungsvorschriften der Friedhofssatzung
hätten zur Folge, dass der Friedhofsträger sich eine Monopolstellung bei be-
stimmten Grabpflegearbeiten verschaffe, weil die Nutzungsberechtigten inso-
fern einem Benutzungszwang unterworfen würden. Dies verleihe der Rechtssa-
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che zugleich grundsätzliche Bedeutung, weil in der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts bislang nicht geklärt sei, was sachgerechte Gründe für
den Ausschluss des privaten Wettbewerbs auf monopolartig betriebenen Fried-
höfen seien.
Die Beschwerde geht jedoch nicht darauf ein, dass die Vorinstanz den Nor-
menkontrollantrag bezüglich der besagten Gestaltungsregelung nach § 47
Abs. 2 Satz 1 VwGO als verfristet angesehen hat (BA S. 16 f.). Die von der Be-
schwerde angegriffenen Ausführungen hat die Vorinstanz in einem nicht die
Entscheidung tragenden Passus gemacht (BA S. 17: „Der Senat weist aller-
dings darauf hin, dass er keine Zweifel hat, dass der Träger eines Friedhofs als
öffentlicher Einrichtung derartige Regelungen im Rahmen der Benutzungsord-
nung treffen kann.“). Selbst wenn man diese Ausführungen als zusätzlich tra-
gende Begründung werten wollte, hätte die Beschwerde es versäumt, hinsicht-
lich der vorangehenden Begründung der Verfristung, die den angefochtenen
Beschluss ebenso selbständig trägt, einen Zulassungsgrund darzulegen (vgl.
etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 VwGO Nr. 26 S. 15). So oder so fehlt es an einer Darlegung der
Entscheidungserheblichkeit der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen in
dem von ihr angestrebten Revisionsverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Storost Vallendar Dr. Nolte
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