Urteil des BVerwG vom 14.03.2017

BVerwG: jugendhilfe, eigenleistung, gleichheit im unrecht, materielles recht, verfügung, erfüllung, gleichbehandlungsgebot, vergleich, qualifikation, finanzkraft

Rechtsquellen:
SGB VIII
§§ 4, 74, 79, 80
Stichworte:
Eigenleistung, angemessene; Festbetragsfinanzierung, zweckkonforme Ver-
wendung; Förderermessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; Förderung
jugendhilferechtlicher Maßnahmen; Haushaltsjahr, Ablauf des - und Untergang
des jugendhilferechtlichen Förderanspruchs; Haushaltsmittel, Vorbehalt verfüg-
barer; Jugendhilfe, öffentliche; Jugendhilfe, Träger der freien -, Förderung;
Maßnahme, Förderung jugendhilferechtlicher -; Personalkostenzuschuss.
Leitsätze:
1. Der Anspruch eines Trägers der freien Jugendhilfe auf Gewährung einer
(weiteren) Förderung für eine jugendhilferechtliche Maßnahme geht nicht schon
durch den Ablauf des Haushaltsjahres unter, für das Förderung begehrt wird.
2. Nach § 74 Abs. 3 SGB VIII besteht kein Anspruch auf eine weitere Förde-
rung, wenn diese Mittel nicht mehr zweckkonform für die Maßnahmen verwen-
det werden können, zu deren Förderung sie begehrt werden. Die für die Durch-
führung der Maßnahme tatsächlich angefallenen oder künftig noch anfallenden
Kosten bilden auch bei der Förderung im Rahmen einer Festbetragsfinanzie-
rung die Höchstgrenze der rechtmäßig möglichen Förderung.
3. Voraussetzung einer Förderung der Maßnahmen eines Trägers der freien
Jugendhilfe nach § 74 Abs. 3 SGB VIII ist, dass der Maßnahmenträger eine
angemessene Eigenleistung erbringt (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Nr. 4 SGB
VIII).
4. Bei der nach § 74 Abs. 3 SGB VIII zu treffenden Ermessensentscheidung
über Art und Höhe der Förderung ist auch eine Auswahlentscheidung zu tref-
fen, welche Maßnahmen der Träger der freien Jugendhilfe - nach Art und Um-
fang - zu fördern sind.
5. Können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nicht alle Maßnahmen,
für die Förderung begehrt wird, im erforderlichen Umfang gefördert werden,
erfordert eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Art und Höhe der
Förderung der einzelnen Träger ein hinreichendes jugendhilferechtliches Maß-
nahmenkonzept einschließlich einer durch den Träger der öffentlichen Jugend-
hilfe vorzunehmenden Prioritätensetzung (Förderkonzeption).
6. Das Gebot der Gleichbehandlung der Aufwendungen der Träger der freien
Jugendhilfe mit den Aufwendungen der öffentlichen Jugendhilfe (§ 74 Abs. 5
Satz 2 SGB VIII) gilt auch dann, wenn der öffentliche Jugendhilfeträger selbst
eine gleichartige Maßnahme nicht durchführt.
Urteil des 5. Senats vom 17. Juli 2009 - BVerwG 5 C 25.08
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I. VG Dresden vom 15.1.2004 - Az.: VG 6 K 2300/00 -
II. OVG Bautzen vom 6.5.2008 - Az.: OVG 1 B 301/06 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 25.08
OVG 1 B 301/06
Verkündet
am 17. Juli 2009
von Förster
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn, Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Säch-
sischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2008 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zu-
rückverwiesen, soweit die Beklagte zur Gewährung eines
weiteren Personalkostenzuschusses in Höhe von
15 219,34 € verpflichtet worden ist. Im Übrigen wird die
Berufung zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der Kläger, ein als Träger der freien Jugendhilfe anerkannter Verein, der Leis-
tungen nach § 2 Abs. 2 SGB VIII erbringt, begehrt von der Beklagten für das
Haushaltsjahr 2000 die Gewährung eines weiteren Personalkostenzuschusses
für das von ihm in jenem Jahr betriebene Jugendhaus E. E.
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Der Kläger beantragte unter dem 20. Juli 1999 für das Haushaltsjahr 2000 die
Bewilligung eines Personal- und Sachkostenzuschusses in Höhe von insge-
samt 448 556,73 DM. Ein Eigenanteil wurde dabei nicht beziffert.
Der Jugendhilfeausschuss der Beklagten beschloss am 16. März 2000 über die
Förderung einzelner Träger der freien Jugendhilfe unter Berücksichtigung der
begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Unter Bezugnahme auf
diesen Beschluss bewilligte die Beklagte dem Kläger mit „Zuwendungsbescheid
Projektförderung (Sach- und Personalkosten)“ vom 17. April 2000 eine Zuwen-
dung („bis zu einem Höchstbetrag“) von 303 084,32 DM (davon 89 242,87 DM
als Sachkosten).
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch begehrte der Kläger eine höhe-
re Förderung der Sachkosten sowie zusätzliche Personalmittel. Mit den bewil-
ligten Personalkosten könnten die erforderlichen tatsächlichen, nicht zuletzt aus
der tariflichen Bezahlung resultierenden Aufwendungen nicht bestritten werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 4. August 2000 zurück.
Mit Änderungsbescheid vom 6. November 2000 bewilligte die Beklagte wegen
zusätzlich vorhandener Haushaltsmittel einen weiteren Betrag von 11 461 DM.
Mit seiner daraufhin erhobenen Klage begehrte der Kläger zuletzt, die Beklagte
zu verpflichten, ihm eine weitere Förderung in Höhe von 26 800,03 € zu gewäh-
ren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Januar 2004 als
unbegründet abgewiesen.
Nach Zulassung der Berufung hinsichtlich des Begehrens auf Bewilligung eines
weiteren Personalkostenzuschusses hat der Kläger in dem innerhalb der Beru-
fungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 24. Juli 2006 beantragt,
die Beklagte zur Gewährung eines weiteren Personalkostenzuschusses in Hö-
he von 15 219,34 € (nebst Prozesszinsen) zu verpflichten. Mit Urteil vom 6. Mai
2008 hat das Berufungsgericht der Berufung stattgegeben und die Beklagte
verpflichtet, dem Kläger einen weiteren Personalkostenzuschuss in Höhe des in
der mündlichen Verhandlung beantragten Betrages von 17 601,58 € (nebst
Prozesszinsen) zu gewähren. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im
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Wesentlichen auf sein Urteil vom 12. April 2006 (5 B 370/04) Bezug genommen
und sich die von ihm auszugsweise zitierten Ausführungen auch für das vorlie-
gende Verfahren zu Eigen gemacht. Danach finde der Anspruch seine Rechts-
grundlage in § 74 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Die Förderung
stehe unter einem kommunalpolitischen Vorbehalt. Die Beklagte dürfe den Trä-
gern der freien Jugendhilfe entgegenhalten, dass nach ihrer Finanzkraft und
gesamten Haushaltsplanung Mittel nur in beschränkter Höhe zur Verfügung
gestellt werden könnten. Sie habe über die Art und Höhe der Zuwendung nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Ermessen der Beklagten sei
aufgrund des Gleichbehandlungsgebots des § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auf
Null reduziert. Die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe werde dadurch
an dieselben Grundsätze und Maßstäbe gebunden, die für die Finanzierung
gleichartiger Maßnahmen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gelten. Hier-
durch solle sowohl eine Besser- als auch eine Schlechterstellung der Träger
der freien Jugendhilfe gegenüber den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe
vermieden werden. Besondere Auswirkungen habe dieser Grundsatz hinsicht-
lich der Personal- und Gehaltsstruktur des öffentlichen Dienstes und der Träger
der freien Jugendhilfe. Ob die Beklagte über einen öffentlichen Träger verfüge,
der eine gleichartige Maßnahme wie der Kläger durchführe, sei unerheblich.
Sollte dies nicht der Fall sein, wäre ein fiktiver Träger der öffentlichen Jugend-
hilfe zu bilden und im Rahmen eines hypothetischen Vergleichs zu prüfen, mit
welchem Personal dieser die Maßnahme durchführen würde. Da die Beklagte
das von dem Kläger angesetzte Personal als notwendig angesehen habe, sei
davon auszugehen, dass auch sie dieses Personal zum Einsatz gebracht hätte,
wenn sie das betroffene Projekt des Klägers durchgeführt hätte. Dieses Perso-
nal hätte die Beklagte nach BAT-Ost bezahlen müssen. Aus dem Gleichbe-
handlungsgebot des § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII folge daher, dass auch dem
Kläger für das von ihm benötigte Personal die Mittel zur Verfügung gestellt wer-
den müssten, um sein Personal nach BAT-Ost bezahlen zu können. Der An-
spruch sei auch nicht deshalb zu kürzen, weil der Kläger tatsächlich geringere
als die bei der Antragstellung geltend gemachten Personalkosten gehabt hätte.
Die Beklagte habe die Zuwendungen als Festbetragsfinanzierung gewährt, so
dass der Anspruch nicht auf ein nach Ablauf des Bewilligungsjahres tatsächlich
verbleibendes Defizit beschränkt sei. Bei dem nicht bewilligten Betrag handele
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es sich auch nicht um die nach § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 SGB VIII
vorausgesetzte angemessene Eigenleistung. Nach der Verwaltungspraxis der
Beklagten habe es keine Rolle gespielt, ob die Träger der freien Jugendhilfe
fähig seien, eine angemessene Eigenleistung zu erbringen. Die beantragten
Zuwendungen seien vielmehr ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des
betroffenen Trägers der freien Jugendhilfe pauschal gekürzt worden, um ein
möglichst breites Angebot trotz geringerer Haushaltsmittel aufrecht zu erhalten.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie
rügt eine Verletzung des § 74 Abs. 3 und 5 SGB VIII.
Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil.
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist auch begründet, und zwar zu einem
geringen Teil im Sinne einer Zurückweisung der Berufung und im Übrigen im
Sinne einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. So-
weit das Berufungsgericht die Beklagte zur Gewährung eines weiteren Perso-
nalkostenzuschusses in Höhe von mehr als 15 219,34 € verpflichtet hat, ist das
Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen, weil insoweit
das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden ist
(I.). Im Übrigen ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger
stehe ein weiterer Personalkostenzuschuss deswegen zu, weil das Förderer-
messen der Beklagten insoweit auf Null reduziert sei, mit § 74 Abs. 1, 3 und 5
SGB VIII unvereinbar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) (II.). Der Rechtsstreit ist inso-
weit zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), weil es für die ab-
schließende Beurteilung, ob und in welcher Höhe der Kläger einen Anspruch
zumindest auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über die
Gewährung eines weiteren Personalkostenzuschusses hat, weiterer tatsächli-
cher Feststellungen bedarf (III.).
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I. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger einen Betrag als weiteren Personal-
kostenzuschuss zugesprochen hat, der 15 219,34 € übersteigt, hat die Revision
im Sinne einer Zurückweisung der Berufung Erfolg. Das Berufungsgericht hätte
die Berufung insoweit schon deswegen zurückweisen müssen, weil in diesem
Umfang das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig ge-
worden ist. Der Kläger hat innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 VwGO lediglich
einen weiteren Personalkostenzuschuss in Höhe von 15 219,34 € begehrt und
damit ein etwa weitergehendes Berufungsbegehren - das Berufungsgericht hat-
te die Berufung ohne betragsmäßige Beschränkung zugelassen - auf einen der
Höhe nach abtrennbaren Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils beschränkt.
Dieser Antrag hat die Grenzen bestimmt, innerhalb deren der Rechtsstreit vor
dem Berufungsgericht zu verhandeln gewesen ist. Nach § 124a Abs. 3 Satz 5
VwGO ist der nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO bis zum Ablauf der Berufungs-
begründungsfrist zu stellende „bestimmte“ Antrag Voraussetzung für eine zu-
lässige Berufung. Dem Berufungsantrag ist mithin nicht nur begründende, son-
dern durch die Bestimmung durch den Rechtsmittelführer auch begrenzende
Wirkung beizumessen; er hat jedenfalls im Verwaltungsprozess nicht lediglich
vorläufige, ankündigende Wirkung. Hinsichtlich des erstmals wieder in der
mündlichen Verhandlung aufgegriffenen Antrags, einen über den Betrag von
15 219,34 € hinausgehenden, weiteren Personalkostenzuschuss in Höhe von
17 601,58 € zu gewähren, der auch nicht als möglicherweise statthafte Klage-
erweiterung in zweiter Instanz zu werten ist, konnte die Berufung daher keinen
Erfolg haben (s.a. BayVGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - 6 B 99.44 -
DÖV 2003, 211). Eine nachträgliche Erweiterung des Berufungsantrags ist nur
bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist möglich (s. - jeweils m.w.N. -
Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006 Bd. 4, § 124a Rn. 103; Meyer-
Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 1; Stand
Oktober 2008, § 124a Rn. 51).
II. Soweit das Berufungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger einen
weiteren Personalkostenzuschuss in Höhe von 15 219,34 € zu gewähren, ist
das Urteil rechtswidrig, weil ohne weitere tatrichterliche Feststellungen nicht
beurteilt werden kann, ob dem Kläger ein derartiger Anspruch nach § 74
Abs. 1, 3 und 5 SGB VIII zusteht. Ein Anspruch des Klägers ist zwar nicht
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schon mit Ablauf des Haushaltsjahres 2000 untergegangen (dazu II.1.). Klä-
rungsbedarf besteht aber bereits zu der Frage, ob die begehrte weitere Förde-
rung noch zweckkonform für die Maßnahmen verwendet werden könnte (dazu
II.2.). Nicht hinreichend geprüft ist insbesondere, ob der Kläger eine angemes-
sene Eigenleistung erbringt und daher die tatbestandlichen Voraussetzungen
seiner Förderung vorliegen; jedenfalls fehlt es insoweit an tatsächlichen Fest-
stellungen (II.3.). Die Versagung einer weiteren Förderung durch die Beklagte
ist indes nicht ermessensfehlerfrei erfolgt (dazu II.4.), sodass ein Anspruch des
Klägers auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen
Feststellungen auch nicht ausgeschlossen werden kann.
1. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, dass einem Anspruch des Klägers
auf Gewährung eines weiteren Personalkostenzuschusses für eine jugendhilfe-
rechtliche Maßnahme im Jahre 2000 nicht schon entgegensteht, dass das
Haushaltsjahr 2000 inzwischen abgelaufen ist und die Mittel, welche nach § 74
Abs. 3 SGB VIII für dieses Haushaltsjahr zur Verfügung gestellt wurden, bereits
aufgebraucht sind.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem
Gebiet der Jugendhilfe fördern, wenn der jeweilige Träger die Voraussetzungen
des § 74 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII erfüllt; gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1
SGB VIII haben die Träger der freien Jugendhilfe insoweit einen Anspruch auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung (s. etwa - m.w.N. - OVG NRW, Beschluss
vom 26. September 2003 - 12 B 1727/03 -). Dieser materiell-rechtliche An-
spruch auf fehlerfreie Förderentscheidung besteht auch über den Ablauf des
jeweiligen Haushaltsjahres hinaus fort, wenn und soweit er nicht durch eine er-
messensfehlerfreie oder doch in Bestandskraft erwachsene Entscheidung über
die Förderung erfüllt worden ist. Die an den „Rahmen“ der verfügbaren Haus-
haltsmittel gebundene Entscheidung findet ihre Grundlage nicht im Fortbestand
des Haushaltsplanes, sondern in § 74 Abs. 1 und 3 SGB VIII. Wegen der ge-
setzlichen Grundlage des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
über die Förderung, die sich bei einer Ermessensreduktion ausnahmsweise zu
einem auch in der Höhe bestimmten Förderanspruch verdichten kann, hängen
Bestand und Umfang des Anspruchs somit nicht davon ab, ob das Haushalts-
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jahr, auf das sie bezogen sind, abgelaufen ist. Dies führt nicht zum Untergang
des materiell-rechtlichen Anspruchs oder zur verfahrensrechtlichen Erledigung
des Antrages, wenn und soweit auch eine nachträgliche Förderleistung noch
ihren Zweck, eine bestimmte Maßnahme der Jugendhilfe zu ermöglichen und
zu fördern, erfüllen kann (dazu II.2.).
Der materiell-rechtliche Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung ist auch nicht mit
Blick auf die „im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel“ zu treffende Ent-
scheidung über Art und Höhe der Förderung deshalb beschränkt, weil regel-
mäßig davon auszugehen ist, dass zum Jahresende die im Haushaltsplan für
die betreffenden Maßnahmen bereitgestellten Mittel aufgebraucht sind. Auch in
diesem Fall führt der Ablauf des Haushaltsjahres nicht zu einer Erledigung ei-
nes hierauf gerichteten Antrages. Denn es ist zwar die Verteilungsentscheidung
an den Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gebunden. § 74 Abs. 3 SGB
VIII verknüpft Haushaltsrecht und materielles Recht indes nicht in einer Weise,
dass Regelungen des Haushaltsrechts anspruchsvernichtende Wirkung zu-
kommt (s. implizit Urteil vom 25. April 2002 - BVerwG 5 C 23/01 - Buch-
holz 436.511 § 74 KJHG/SGB VIII Nr. 4). Der Bestand eines rechtsfehlerhaft
beschiedenen Förderanspruchs wird durch das Fehlen entsprechender Haus-
haltsmittel nicht berührt. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Förderent-
scheidung oder gar die dem gebundenen Anspruch in der Wirkung gleichste-
hende Reduktion des Förderungsermessens „auf Null“ kann grundsätzlich auch
nach Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt werden. Für diese Fehlerkorrektur ha-
ben Regelungen des Haushaltsrechts keine anspruchsvernichtende oder -be-
grenzende Wirkung, zumal hierfür regelmäßig in einem nachfolgenden Haus-
haltsjahr - gegebenenfalls durch Bereitstellung über- oder außerplanmäßiger
Mittel zur Erfüllung eines Rechtsanspruchs - Mittel aus dem Haushalt des dann
laufenden Haushaltsjahres für die Erfüllung eines in der Vergangenheit be-
gründeten Anspruches bereitzustellen sind. Durch eine nachträgliche Verpflich-
tung zu einer nicht in dem Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des För-
derjahres liegenden Förderung wird der Gesamtrahmen der Förderung nicht
„gesprengt“. Der an Gesetz und Recht gebundene Jugendhilfeträger kann auch
wegen dieser Möglichkeit die Rechtsfolgen einer ermessensfehlerhaften För-
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derentscheidung nicht unter Hinweis auf den Haushaltsmittelvorbehalt des § 74
Abs. 3 SGB VIII abwenden.
Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob in dem Haushalts-
jahr 2000, in Bezug auf das um weitere Förderung gestritten wird, die für die
Ermessensentscheidung nach § 74 Abs. 3 SGB VIII bereitgestellten Haus-
haltsmittel im konkreten Fall tatsächlich vollständig ausgeschöpft worden sind.
2. Die Revision der Beklagten ist hinsichtlich des weitergehenden Zahlungsan-
spruches auch nicht schon deswegen begründet, weil die Maßnahme, für die
eine Förderung begehrt wird, bereits durchgeführt worden ist. Die Förderung
einer in der Vergangenheit liegenden Maßnahme, die tatsächlich durchgeführt
worden ist, kommt auch durch eine nachträgliche Verwaltungsentscheidung in
Betracht. Nach § 74 Abs. 3 SGB VIII besteht aber kein Anspruch auf eine wei-
tere Förderung, wenn diese Mittel nicht mehr zweckkonform für die Maßnah-
men verwendet werden können, zu deren Förderung sie begehrt werden.
2.1 Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts und des Klägers ist
allerdings auch bei der Förderung einer Maßnahme als Festbetragsfinanzie-
rung der Umstand nicht unerheblich, dass der Kläger tatsächlich geringere als
die von ihm bei der Antragstellung geltend gemachten Personalkosten aufge-
wandt hat. Jedenfalls in einem Fall, in dem eine zusätzliche Förderung für eine
bereits durchgeführte Maßnahme begehrt wird, ist die tatsächliche Durchfüh-
rung der Maßnahme für eine rückwirkend zu treffende Förderentscheidung zu-
mindest dann erheblich, wenn die Maßnahme tatsächlich nicht wie beantragt
durchgeführt worden ist oder die förderungsfähigen Aufwendungen, die im Zu-
sammenhang mit der Durchführung der Maßnahme stehen, niedriger sind als
ursprünglich veranschlagt. Aus dem Begriff der „Förderung“ von Maßnahmen
auf dem Gebiet der Jugendhilfe, der zumindest eine die Gesamtkosten über-
steigende Mittelbereitstellung ausschließt, sowie der Förderungsvoraussetzung,
dass ein „angemessener Eigenanteil“ zu leisten ist, folgt, dass nach § 74 Abs. 3
SGB VIII kein Anspruch auf eine weitere Förderung besteht, wenn diese Mittel
nicht mehr zweckkonform für die Maßnahmen verwendet werden können, zu
deren Förderung sie begehrt werden.
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Die für die Durchführung der Maßnahme tatsächlich angefallenen oder künftig
noch anfallenden Kosten bilden - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers -
auch bei der Förderung im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung die Höchst-
grenze der rechtmäßig möglichen Förderung. Auch diese ist an den allgemei-
nen Haushaltsgrundsatz gebunden, nach dem öffentliche Mittel wirtschaftlich
und sparsam zu verwenden sind (§ 6 HGrG), Zuwendungen nur gewährt wer-
den dürfen, wenn der Zuwendungsgeber an der Erfüllung des Zweckes, für den
diese gewährt werden, ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendung
nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann (§ 26 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 14 HGrG) und bei der Gewährung von Zuwendungen zu
bestimmen ist, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen
nachzuweisen ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGrG). Auch bei einer Festbe-
tragsfinanzierung kann der Förderungszweck nicht erreicht werden, wenn die
tatsächlichen Ausgaben für den Förderungszweck die gewährte bzw. begehrte
Förderung nicht übersteigen; eine zweckkonforme Verwendung setzt voraus,
dass die berücksichtigungsfähigen Ausgaben jedenfalls die durch Förderung
erzielten oder angestrebten Einnahmen erreichen (s.a. VG Gelsenkirchen, Ur-
teil vom 17. Oktober 2007 - 7 K 4305/04 -). Dies gilt auch für den Fall, dass un-
ter dem Eindruck ausbleibender Fördermittel eine Korrektur der Ausgaben noch
im offenen Rechtsmittelverfahren erfolgt ist (zweifelnd ThürOVG, Urteil vom
26. November 2008 - 3 KO 363/08 - LKV 2009, 234 <236>). Anderes folgt auch
nicht aus dem von dem Kläger herangezogenen Urteil des Senats vom 25. April
2002 - BVerwG 5 C 23.01 - (Buchholz 436.511 § 74 KJHG/SGB VIII Nr. 4).
2.2 Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen
lässt sich nicht beurteilen, ob es hiernach zu einem Ausschluss nachträglicher
Förderung gekommen ist. Aus der Feststellung, dass der Kläger tatsächlich
geringere als die von ihm bei Antragstellung geltend gemachten Personalkos-
ten aufgewandt hat, folgt nicht auch, dass die Aufwendungen für Personalkos-
ten tatsächlich geringer sind als die Summe der bereits gewährten und nun-
mehr begehrten Förderung. Dies wird das Berufungsgericht aufzuklären haben.
Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass die tatsächlichen Personalauf-
wendungen, die in dem für das Förderjahr 2000 eingereichten Verwendungs-
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nachweis ausgewiesen sind, dann nicht die förderungsfähigen Aufwendungen
begrenzen, wenn noch zusätzliche zweckkonforme Ausgaben möglich sind und
erfolgen können. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn die in der Maßnah-
me eingesetzten Beschäftigten unter dem Eindruck ausbleibender Fördermittel
sich mit einer geringeren als der zunächst vereinbarten Vergütung einverstan-
den erklärt haben und der Träger der freien Jugendhilfe, wird er hierzu durch
eine entsprechende nachträgliche Förderung in die Lage versetzt, zu einer ent-
sprechenden Nachzahlung verpflichtet ist. Entsprechendes kann gelten, wenn
die nachträglich erstrittenen Fördermittel nachweislich ohne Rechtspflicht zu
maßnahmebezogenen Nachzahlungen, z.B. wegen eines Lohnverzichts, ver-
wendet werden.
3. Die Revision der Beklagten hat im Sinne einer Zurückverweisung an das Be-
rufungsgericht bereits deswegen Erfolg, weil nicht hinreichend geprüft worden
ist, ob der Kläger eine angemessene Eigenleistung erbracht hat und daher die
tatbestandlichen Voraussetzungen einer Förderung vorliegen; jedenfalls fehlt
es insoweit an tragfähigen tatsächlichen Feststellungen.
3.1 Ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (dazu
II.4.) über seinen Förderungsantrag setzt voraus, dass die Förderungsvoraus-
setzungen nach § 74 Abs. 1 Halbs. 2 Satz 1 SGB VIII gegeben sind. Zwischen
den Beteiligten steht zwar nicht im Streit, dass der Kläger die fachlichen Vor-
aussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt, gemeinnützige Ziele verfolgt,
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der
Mittel sowie Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit
bietet (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 SGB VIII). Der Kläger ist
auch als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt (§ 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII
i.V.m. § 75 SGB VIII).
3.2 Die Beklagte und das Berufungsgericht haben indes nicht erkennbar ge-
prüft, und es kann jedenfalls anhand der getroffenen tatsächlichen Feststellun-
gen nicht beurteilt werden, ob der Kläger die weitere Voraussetzung der Förde-
rung erfüllt, dass er eine angemessene Eigenleistung erbringt (§ 74 Abs. 1
Satz 1 Halbs. 2 Nr. 4 SGB VIII). Nach dem Wortlaut ist diese Voraussetzung
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zwar unmittelbar bezogen darauf, unter welchen Voraussetzungen in den Fäl-
len des § 74 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII die freiwillige Tätigkeit der jeweili-
gen Träger auf dem Gebiet der Jugendhilfe gefördert werden „soll“, und damit
auf eine erste Einengung des Förderermessens, das dem Träger der öffentli-
chen Jugendhilfe zuzubilligen ist. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung so-
wie dem systematischen Zusammenhang mit § 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII, der
bei der Förderung eine Bemessung der Eigenleistung voraussetzt, ist die in
§ 74 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Nr. 4 SGB VIII genannte Voraussetzung aber
zugleich tatbestandliche Voraussetzung für einen Förderanspruch dem Grunde
nach. Der vorliegende Fall gibt dabei keinen Anlass zur Entscheidung der Fra-
ge, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen in Ausnahmefällen eine Maßnah-
me auch dann gefördert werden kann, wenn ein Träger nicht in der Lage ist,
eine (angemessene) Eigenleistung zu erbringen.
3.3 Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend -
nicht festgestellt, dass oder in welcher Höhe der Kläger für die Maßnahme, de-
ren Förderung hier im Streit steht, im Haushaltsjahr 2000 eine Eigenleistung
erbracht und bei seinem Förderantrag berücksichtigt hat. Es hat vielmehr die
Erbringung einer angemessenen Eigenleistung unter dem Aspekt einer etwai-
gen (anspruchsvernichtenden) Einwendung der Beklagten geprüft, dabei ver-
neint, dass es sich bei dem nicht bewilligten Betrag um eine angemessene Ei-
genleistung (i.S.d. § 74 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 SGB VIII)
handele und hierbei ausgeführt, dass die Fähigkeit der freien Träger zur Erbrin-
gung einer angemessenen Eigenleistung für die Bewilligungspraxis der Beklag-
ten keine Rolle gespielt habe.
Dem Berufungsgericht ist im Ansatz allerdings darin zuzustimmen, dass eine
(gleichheitswidrig) zu niedrige und unzureichende Förderung nicht dadurch
rechtmäßig werden kann, dass ein etwa ermessenswidrig vorenthaltener För-
derbetrag in eine Erhöhung der Eigenleistung „umgewandelt“ wird. Die gesetzli-
che Förderungsvoraussetzung „angemessene Eigenleistung“ ist eine eigen-
ständige tatbestandliche Voraussetzung (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Nr. 4 SGB
VIII) der Förderung und insoweit der Ermessensentscheidung, die nach § 74
Abs. 3 SGB VIII zu treffen ist, vorgelagert. Die Tatbestandsvoraussetzung steht
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nicht zur Disposition des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und ist von Amts
wegen zu prüfen. Auf diese Prüfung kann auch nicht deswegen verzichtet wer-
den, weil der Kläger bereits eine Förderung erhält; soweit der Förderbescheid in
Bezug auf die gewährte Förderung bestandskräftig geworden ist, erfasst die
Bestandskraft nicht einen - rechtswidrigen - Verzicht auf eine angemessene
Eigenleistung und erlaubt der Beklagten nicht, bei ergänzender Förderung die
Frage der Erbringung einer angemessenen Eigenleistung wiederum ungeprüft
zu lassen. Der Kläger kann sich auch nicht auf die vom Berufungsgericht ange-
führte Bewilligungspraxis berufen, bei der die Fähigkeit der freien Träger zur
Erbringung einer angemessenen eigenen Leistung keine Rolle gespielt habe.
Eine solchermaßen rechtswidrige Bewilligungspraxis kann nicht Grundlage ei-
nes weitergehenden Förderungsanspruchs sein. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt
ebenfalls kein „Fehlerwiederholungsanspruch“ (s.a. - zur Frage der „Gleichheit
im Unrecht“ - Urteile vom 13. Dezember 2006 - BVerwG 6 C 17.06 - Buch-
holz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 82; 13. April 2005 - BVerwG 6 C
5.04 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 91; 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 20.92 -
BVerwGE 92, 153 <157> m.w.N.).
3.4 Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kann auch
sonst nicht beurteilt werden, ob bei der bereits gewährten Förderung ein ange-
messener Eigenanteil des Klägers berücksichtigt und dieser ausgeschöpft ist,
sodass die Frage eines Eigenanteils für einen Anspruch auf ermessensfehler-
freie Entscheidung über weitergehende Förderung nicht erheblich werden
könnte. Umgekehrt ergeben die getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch
nicht, dass der Kläger in Bezug auf die Maßnahme, deren Förderung Gegen-
stand dieses Verfahrens ist, eine angemessene Eigenleistung nicht erbracht
hat; es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass bereits kein Förderan-
spruch dem Grunde nach besteht. Das Berufungsgericht wird mithin zur Frage
der angemessenen Eigenleistung oder ihrer Angemessenheit tatsächliche
Feststellungen nachzuholen haben.
4. Die Revision der Beklagten hat dagegen nicht auch deswegen Erfolg, weil
ein Anspruch des Klägers auf weitere Personalkostenförderung auch dann
ausgeschlossen wäre, wenn unterstellt wird, dass der Kläger für die Durchfüh-
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26
- 16 -
rung der hier zu beurteilenden Maßnahme eine angemessene Eigenleistung
erbracht hat. Die Beklagte ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen,
dass sie über die Art und Höhe der Förderung nach § 74 Abs. 3 SGB VIII eine
Ermessensentscheidung zu treffen hat (dazu 4.1). Den Anspruch des Klägers
auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt indes, dass die Beklagte er-
messensfehlerhaft für die Förderung die als förderungsfähig anerkannten Auf-
wendungen linear prozentual gekürzt hat (4.2). Die Beklagte hat weiterhin die
aus § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII folgenden Ermessensbindungen nicht erkenn-
bar berücksichtigt (4.3). Weitere Ermessensfehler sind nicht festzustellen (4.4).
4.1 Das Begehren des Klägers ist - hiervon geht im rechtlichen Ansatz zutref-
fend auch das Berufungsgericht aus - nach § 74 Abs. 1, 3 und 5 Satz 2 SGB
VIII zu beurteilen. Danach soll unter den in § 74 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB
VIII genannten Voraussetzungen der jeweilige Träger der freien Jugendhilfe
gefördert werden. Diese trägergebundene Regelförderverpflichtung dem Grun-
de nach, der für den Regelfall ein subjektiv-rechtlicher Anspruch auf Förderung
dem Grunde nach entspricht, ist indes nicht auf eine Förderung aller Maßnah-
men und Aktivitäten eines freien Trägers der Jugendhilfe oder eine Förderung
in bestimmter Höhe gerichtet. Vielmehr entscheidet über die Art und Höhe der
Förderung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII).
§ 74 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII setzt dabei voraus, dass dieses Ermessen auch
die Entscheidung umfasst, einzelne Maßnahmen nicht zu fördern, und eine
Auswahlentscheidung zwischen gleich geeigneten Maßnahmen unterschiedli-
cher Antragsteller zu treffen, wenn zur Befriedigung des jugendhilferechtlichen
Bedarfs nur eine Maßnahme notwendig ist. Der Träger der öffentlichen Ju-
gendhilfe hat mithin eine durch die Vorgaben seiner Finanzkraft und der ver-
fügbaren Haushaltsmittel begrenzte Ermessensentscheidung über die Förde-
rung zu treffen.
Wegen dieses „Haushaltsmittelvorbehalts“ hat auch der Maßnahmeträger ledig-
lich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Förderung
einer Maßnahme. Ein Anspruch auf eine Förderung in bestimmter, hier über die
bewilligte Förderung hinausgehender Höhe kommt nur in Betracht, wenn das
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28
- 17 -
Förderermessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf Null reduziert ist
(s. etwa BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1967 - BVerfG 2 BvF 3/62 u.a. - BVerfGE
22, 180 <207 f.>; BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1996 - BVerwG 5 B
27.96 - Buchholz 436.511 § 74 KJHG/SGB VIII Nr. 2; Urteil vom 25. April 2002
- BVerwG 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226; aus dem Schrifttum etwa Münder
u.a., FK SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 74 Rn. 27 ff.; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl.
2006, § 74 Rn. 24, 41; Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII/KJHG, 3. Aufl. 2007,
§ 74 Rn. 12; Frings/Siemes, ZfF 1995, 1; Wabnitz, ZfJ 2003, 165; weitergehend
wohl Baltz, NDV 1996, 360 <361>; Häbel, ZfJ 1997, 109 <122>).
Zu den Gesichtspunkten, die bei dieser Ermessensentscheidung zu berücksich-
tigen sind, zählt nach § 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII auch ein angemessener Ei-
genanteil, für dessen Bemessung die Berücksichtigung der unterschiedlichen
Finanzkraft und der sonstigen Verhältnisse verlangt wird. Das Ermessen wird
weiterhin durch die in Absatz 5 geregelten Gleichbehandlungsgebote be-
schränkt.
Bei der nach § 74 Abs. 3 SGB VIII zu treffenden Ermessensentscheidung über
Art und Höhe der Förderung ist regelmäßig auch eine dieser logisch vorgela-
gerten Auswahlentscheidung zu treffen, welche Maßnahmen der Träger der
freien Jugendhilfe - nach Art und Umfang - zu fördern sind (und mit den verfüg-
baren Haushaltsmitteln gefördert werden können), und zwar sowohl bei gleich
geeigneten Maßnahmen (§ 74 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 SGB VIII) als auch in Be-
zug auf die weiteren Maßnahmen, die nach § 74 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB
VIII dem Grunde nach förderungsfähig sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die
nach § 74 Abs. 3 SGB VIII für Förderentscheidungen verfügbaren Haushalts-
mittel nicht ausreichen, um alle beantragten Maßnahmen sachgerecht zu för-
dern. Bei dieser Auswahlentscheidung steht dem Träger der öffentlichen Ju-
gendhilfe hinsichtlich der Notwendigkeit einzelner Maßnahmen dem Grunde
nach sowie der Förderungswürdigkeit einzelner Elemente ihrer Ausgestaltung
nach Art und Umfang (z.B. Öffnungszeiten; Betreuungsdichte) eine gerichtlich
nur eingeschränkt nachprüfbare Einschätzungsprärogative zu. Sie folgt aus
seiner Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII
einschließlich der Planungsverantwortung (§§ 79, 80 SGB VIII). Die dann nach-
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- 18 -
folgende Auswahlentscheidung ist ebenfalls nur in den durch § 114 VwGO ge-
zogenen Grenzen gerichtlich überprüfbar.
Mit der Planungs- und Entscheidungsbefugnis des Trägers der öffentlichen Ju-
gendhilfe korrespondiert für die im Rahmen des § 74 Abs. 3 SGB VIII zu tref-
fenden Entscheidungen indes auch eine Entscheidungsverantwortung. Dieser
darf sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht entziehen (s.a. BVerfG,
Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433, 2434/04 - BVerfGE 119, 331
). Können im Rah-
men der verfügbaren Haushaltsmittel nicht alle Maßnahmen, für die Förderung
begehrt worden ist und dem Grunde nach gemäß § 74 Abs. 1 SGB VIII in Be-
tracht kommt, im erforderlichen Umfang gefördert werden, erfordert eine er-
messensfehlerfreie Entscheidung über die Art und Höhe der Förderung der ein-
zelnen Träger ein hinreichendes jugendhilferechtliches Maßnahmenkonzept
einschließlich einer durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst vorzu-
nehmenden Prioritätensetzung (Förderkonzeption). Diese Förderkonzeption,
die an die Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII) anknüpfen kann und muss, mit
dieser aber nicht identisch ist, hat die durch den Haushaltssatzungsgeber vor-
gegebene Mangellage in eigener Verantwortung zu bewältigen. Eine dem Ge-
bot hinreichender Problem- und Konfliktbewältigung (allg. dazu - am Beispiel
der Bauleitplanung - Stüer/Schröder, BayVBl. 2000, 257) entsprechende För-
derkonzeption muss unter Berücksichtigung der für die Jugendhilfeplanung gel-
tenden Grundsätze und Zielsetzungen sowie unter Berücksichtigung der ver-
fügbaren Haushaltsmittel verantwortlich entscheiden, welche jugendhilferechtli-
chen Angebote jenseits der zwingenden gesetzlichen Leistungen notwendig
sind und zur Verfügung gestellt werden sollen (einschließlich erforderlicher Vor-
rangentscheidungen zwischen verschiedenen Angeboten), den für die Aufga-
benerfüllung erforderlichen Umfang dieser Maßnahmen (einschließlich der
Ausgestaltung in sachlicher, personeller und zeitlicher Hinsicht) festlegen sowie
die den jeweiligen Maßnahmeträgern unter Berücksichtigung der Angemessen-
heitsgrenze (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Nr. 4 SGB VIII) und der ausdrücklich
geregelten Bemessungskriterien (§ 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII) in Bezug auf
einzelne Maßnahmen abzuverlangenden Eigenleistungen (die aus der Förder-
perspektive z.B. auch in Beiträgen Dritter bestehen können) bestimmen. Diese
31
- 19 -
Klärungen können zeitlich und sachlich mit der Förderentscheidung zusammen-
fallen, wenn die konzeptionellen Grundlagen erkennbar bleiben, und müssen
nicht gesondert dieser vorgelagert werden. Sie dürfen aber nicht (rechtlich oder
faktisch) auf die Maßnahmeträger oder Dritte verlagert werden.
4.2 Diesen Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die
Verteilung der verfügbaren Haushaltsmittel und die Förderung einzelner Maß-
nahmen werden der Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Beklagten
vom 16. März 2000 und die Bescheide, die diesen umsetzen, wegen der pau-
schalen - hier: linearen, prozentualen - Kürzung der Förderung in Bezug auf die
als notwendig und förderungsfähig erachteten Aufwendungen nicht gerecht.
Allerdings hat der Jugendhilfeausschuss der Beklagten bei seiner Entscheidung
insofern Prioritäten gesetzt, als er bestimmte Maßnahmearten (z.B. Stadtrand-
erholung) für das Jahr 2000 als nicht förderungsfähig qualifiziert und auch bei
den einzelnen Maßnahmen Beschränkungen und Gewichtungen vorgenommen
hat. Der Jugendhilfeausschuss der Beklagten ist indes bei seiner Beschluss-
fassung über die Förderungsfähigkeit zahlreicher Maßnahmen nach Grund und
Umfang insoweit nicht von einer hinreichend erkennbaren Förderkonzeption
ausgegangen, als er ein möglichst breites Angebot und das bestehende Netz
jugendhilferechtlicher Angebote aufrecht erhalten wollte und daher bei allen
- auch den nach Grund, Umfang und Ausgestaltung als notwendig und förde-
rungswürdig eingestuften - Maßnahmen neben einer „Deckelung“ der Perso-
nalkosten je Stelle zusätzlich eine lineare, prozentuale Kürzung vorgenommen
hat.
Der Senat verkennt zwar nicht, dass dieser Ansatz von dem Bestreben getra-
gen war, möglichst viele Angebote aufrecht zu erhalten, für das sich in § 4
Abs. 2, § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII auch normative Anknüpfungs-
punkte finden, und dass dieses Vorgehen zumindest von einigen der im Ju-
gendhilfeausschuss vertretenen freien Träger mit getragen worden ist. Gleich-
wohl war das Vorgehen der Beklagten ermessensfehlerhaft. Denn es hat die
Bewältigung der mit der Kürzung der bereitgestellten Haushaltsmittel aufgewor-
fenen Probleme zum Teil auf die Träger der freien Jugendhilfe verlagert, deren
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- 20 -
jeweilige Maßnahme dann - auch unter Berücksichtigung einer zudem nicht
systematisch in den Blick genommenen Eigenleistung - nicht mehr in dem auch
vom Jugendhilfeausschuss selbst als für die Durchführung der Maßnahme er-
forderlich erachteten Umfang gefördert wurden.
Der Jugendhilfeausschuss hat bei seiner Kürzung der Fördermittel auch nicht
die Möglichkeiten der jeweiligen Träger berücksichtigt, den Fördermittelausfall
durch anderweitige Einnahmen oder Eigenmittel zu kompensieren, und hat
auch sonst nicht die Angemessenheit der Eigenleistung in den Blick genom-
men. Hierfür fehlt jedenfalls jeder Anhaltspunkt. Nach der Bewertung des Beru-
fungsgerichts hat vielmehr die Fähigkeit der freien Träger zur Erbringung eines
angemessenen Eigenanteils für die Bewilligungspraxis keine Rolle gespielt. Die
Kürzung ist auch nicht erkennbar zielgerichtet auf Kostenbestandteile bezogen,
welche die Beklagte als nach Art oder Umfang für die sachgerechte Durchfüh-
rung der Maßnahme nicht erforderlich und daher nicht förderungsfähig gewertet
hätte. Vielmehr ist sie nur pauschal vorgenommen worden, ohne etwa unter-
schiedliche Kostenstrukturen oder Einsparpotentiale zu berücksichtigen.
Diese ermessensfehlerhafte Problemverlagerung auf die freien Träger wird
auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass den freien Trägern ungeachtet des Be-
zuges der Fördermittelzuweisung auf ein nach Art und Umfang konkretisiertes
Maßnahmenangebot freigestellt worden wäre, die Durchführungen der Maß-
nahmen der geringeren Mittelzuweisung anzupassen, um hierdurch eine „Un-
terfinanzierung“ der Maßnahme oder eine sachwidrige Erhöhung des Eigenan-
teils abzuwenden. Selbst wenn sich für diese in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat angedeutete Möglichkeit in dem Beschluss vom 16. März 2000
oder in den diesen umsetzenden Bescheiden ein tragfähiger Anhalt finden ließe
- was der Senat nicht zu erkennen vermag -, wäre dies gleichwohl ermessens-
widrig. Denn durch ein solches Vorgehen hätte die Beklagte die von ihr selbst
zu treffende und zu verantwortende Entscheidung über die Veränderung des zu
fördernden jugendhilferechtlichen Angebots zum Teil auf die jeweiligen Träger
verlagert. Sie könnte dann auch nicht mehr - im Rahmen ihrer Gesamtverant-
wortung - gewährleisten, dass die von ihr vorgenommenen Auswahlentschei-
dungen und Prioritätensetzungen noch sachgerecht sind. Nicht ersichtlich ist,
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- 21 -
dass sich die Beklagte im Rahmen eines - so auch für die Träger der freien Ju-
gendhilfe erkennbaren - gestuften Verfahrens die endgültige Förderentschei-
dung nach Maßgabe eines geänderten Maßnahmenangebots, in dem die Trä-
ger Art und Umfang der Maßnahme den linear verminderten Finanzmitteln an-
gepasst hätten, vorbehalten hätte (um auf diesem Weg die Träger selbst in den
Umgestaltungsprozess einzubeziehen) oder die Förderentscheidung mit Hin-
weisen an die Träger verbunden hätte, in welchen Maßnahmenbereichen zur
Einsparung Veränderungen vorgenommen werden durften, ohne dass diese
nach Art und Umfang die Förderentscheidung berühren.
4.3 Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist auch deswegen ermessens-
fehlerhaft, weil sie die aus § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII folgenden Ermessens-
bindungen nicht erkennbar berücksichtigt hat. Denn sie hat - über die lineare,
prozentuale Kürzung hinaus - die bei der Förderentscheidung berücksichti-
gungsfähigen Personalkosten unabhängig davon auf den Höchstbetrag von
60 000 € begrenzt, ob für die Maßnahmendurchführung eine Person erforder-
lich gewesen ist, die nach ihrer Qualifikation und sonstigen nach der Entgelt-
bemessung erheblichen Kriterien bei der Durchführung der Maßnahme durch
den Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen höheren Personalaufwand be-
wirkt hat. Bei der Entscheidung über die Förderung jugendhilferechtlich not-
wendiger Maßnahmen eines Trägers der freien Jugendhilfe (§ 74 Abs. 3 SGB
VIII) sind indes auch dann die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für
die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten (§ 74
Abs. 5 SGB VIII), wenn der öffentliche Jugendhilfeträger selbst eine gleichartige
Maßnahme nicht durchführt.
a) § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, nach dem dann, wenn gleichartige Maßnahmen
von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt werden, bei der
Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden sind, die für die Finan-
zierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten, ist geeignet und
bestimmt, das in § 74 Abs. 3 SGB VIII eingeräumte Förderungsermessen ein-
zuengen. Dies bezweifelt im rechtlichen Ansatz auch die Beklagte nicht. Entge-
gen der Rechtsauffassung der Beklagten ist der besondere Gleichbehand-
lungsgrundsatz des Absatzes 5 Satz 2 bei der Förderentscheidung nach § 74
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38
- 22 -
Abs. 3 Satz 1 SGB VIII stets dann zu beachten, wenn über die Förderung einer
in dem Sinne notwendigen Maßnahme eines Trägers der freien Jugendhilfe zu
entscheiden ist. In einem solchen Fall kommt es dann nicht darauf an, ob der
Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine gleichartige jugendhilferechtliche Maß-
nahme selbst tatsächlich durchführt bzw. anbietet oder für den Vergleich ledig-
lich in dem Sinne auf eine hypothetische bzw. fiktive Maßnahme abgestellt
wird, dass berücksichtigt wird, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur
Bedarfsdeckung eine gleichartige Maßnahme durchzuführen hätte, würde diese
nicht von dem freien Träger angeboten.
Der Beklagten ist allerdings zuzugestehen, dass nach dem Wortlaut der Rege-
lung eine Auslegung näher liegt, nach der das besondere Gleichbehandlungs-
gebot voraussetzt, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Maßnahme
auch tatsächlich anbietet. Dies ist indes mit dem Sinn und Zweck der Regelung
unvereinbar, den freien Trägern - unter Berücksichtigung der angemessenen
Eigenbeteiligung - eine Förderung zu gewährleisten, die es diesen ermöglicht,
ein nach Art und Umfang von einem Träger öffentlicher Jugendhilfe sicherzu-
stellendes Angebot anzubieten. Das Gleichbehandlungsgebot des § 74 Abs. 5
Satz 2 SGB VIII hat insoweit auch die Funktion, eine qualitativ hinreichende
Leistungserbringung sicherzustellen. Hieraus folgt, dass Träger der freien Ju-
gendhilfe zwar nicht eine Förderung beanspruchen können, die ihnen eine - im
Vergleich zum Träger der öffentlichen Jugendhilfe - bessere Personalausstat-
tung oder bessere Entlohnung ermöglicht (zum zuwendungsrechtlichen Bes-
serstellungsverbot s. etwa BayVGH, Urteil vom 25. Februar 1998 - 19 B
94.3076 - RsDE 44, 87) oder den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Kür-
zung der Haushaltsansätze für eigene Maßnahmen zwingt (s. NdsOVG, Urteil
vom 25. März 1998 - 4 L 3057/96 - NVwZ-RR 1999, 127). Der Träger der freien
Jugendhilfe ist aber durch die Förderung in die Lage zu versetzen, die Maß-
nahme mit demselben Ausstattungsniveau, der gleichen Eingruppierung und
Entlohnung der Mitarbeiter und mit derselben Sachausstattung durchführen zu
können wie der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Diese standard-sichernde
Funktion macht Absatz 5 bei verständiger Auslegung nicht von dem Zufall ab-
hängig, ob in einem bestimmten örtlichen Bereich neben einem freien zugleich
auch ein öffentlicher Träger eine vergleichbare Einrichtung der Jugendhilfe be-
39
- 23 -
treibt. Dies stünde auch in einem schwer überwindbaren Spannungsverhältnis
zu § 4 Abs. 2 SGB VIII, nach dem von eigenen Einrichtungen der öffentlichen
Jugendhilfe abzusehen ist, wenn geeignete Einrichtungen eines Trägers der
freien Jugendhilfe vorhanden sind, erweitert oder rechtzeitig geschaffen werden
können (s.a. OVG Hamburg, Urteil vom 1. November 1985 - OVG Bf I 55/83
und 56/83 - ZfJ 1987, S. 34 <37>).
Eine Auslegung, die auf die tatsächliche Durchführung einer vergleichbaren
Maßnahme abstellt, vernachlässigt ferner, dass die gesetzlichen Förder- und
Unterstützungsgebote der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezogen sind auf
deren Gesamtverantwortung für ein hinreichendes, differenziertes und pluralis-
tisches Jugendhilfeangebot. Bei Maßnahmen und Angeboten, die für die ju-
gendhilferechtliche Versorgung notwendig sind, erfordert die von § 74 Abs. 5
Satz 2 SGB VIII bezweckte, an den Aufwendungen der Träger der öffentlichen
Jugendhilfe orientierte Standardsicherungsfunktion für die Grundsätze und
Maßstäbe, an denen eine nach Maßgabe der Auswahlentscheidung des § 74
Abs. 3 SGB VIII angezeigte Förderung zu orientieren ist, dass nicht danach
unterschieden wird, ob eine Maßnahme auch vom Träger der öffentlichen Ju-
gendhilfe angeboten wird. Bereits das nach § 74 Abs. 3 SGB VIII eingeräumte
Ermessen zur Entscheidung über Art und Höhe ist nicht so zu verstehen, dass
die Förderentscheidung unabhängig von den Aufwendungen und den fachli-
chen Standards erfolgen dürfte, die für eine bedarfsdeckende, fachlich qualifi-
zierte Leistungserbringung notwendig sind. Namentlich fehlt jeder Anhalt dafür,
dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 74 Abs. 3 SGB VIII eine Förderung als
ermessensgerecht zulassen wollte, die den freien Trägern eine qualifikations-
gerechte Entlohnung der in der Maßnahme für die jugendhilferechtliche Leis-
tungserbringung tätigen und hierfür notwendigen haupt- und nebenamtlichen
Mitarbeiter nicht ermöglichte. Das Gebot des § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, bei
der Förderung Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzie-
rung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten, konkretisiert insoweit
einen im Rahmen der nach § 74 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zu treffenden Ermes-
sensentscheidung zu beachtenden Gesichtspunkt, der unabhängig davon Gel-
tung beansprucht, ob im Einzelfall gleichartige Maßnahmen von der freien und
der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt werden.
40
- 24 -
b) Diesen Zusammenhang hat die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung
über die Förderung nicht (hinreichend) berücksichtigt. Die von der Beklagten
getroffene Ermessensentscheidung ist auch aus diesem Grunde fehlerhaft.
Dass der Träger der freien Jugendhilfe in der Lage sein muss, die Maßnahme
mit demselben personellen und sächlichen Ausstattungsniveau durchführen zu
können wie der öffentliche Jugendhilfeträger, bedeutet allerdings nicht, dass
der Kläger hieraus einen Anspruch ableiten könnte, das für die Maßnahmen-
durchführung tatsächlich eingesetzte Personal nach den Grundsätzen und
Maßstäben entlohnen zu können, die auch für den Träger der öffentlichen Ju-
gendhilfe gegolten hätten. Dem Vergleich des Personalkostenansatzes vorge-
lagert ist die Feststellung, dass das tatsächlich eingesetzte Personal für die
Durchführung auch nach der jeweiligen Qualifikation und den sonst für die Ent-
lohnung maßgeblichen Umständen notwendig gewesen ist. Auch hierzu fehlen
in dem Berufungsurteil hinreichend tragfähige tatsächliche Feststellungen. Auf
der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann daher derzeit weder
festgestellt werden, dass insoweit ein bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 74 Abs. 1 SGB VIII eröffnetes Förderermessen reduziert wäre, noch kann
dies ausgeschlossen werden.
4.4 Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung ist allerdings
nicht auch deswegen rechtswidrig, weil sie anderweitige Bindungen ihrer Er-
messensentscheidung vernachlässigt hätte.
a) Die Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für ein
aufgabengerechtes Angebot mit den erforderlichen Einrichtungen, Diensten
und Veranstaltungen und damit letztlich eine plurale jugendhilfepolitische Infra-
struktur (§ 79 SGB VIII) enthält vor allem eine objektive Gewährleistungsver-
antwortung (s. etwa VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 1999 - 20 A 23.99 -
ZfJ 2000, S. 194; SächsOVG, Urteil vom 12. April 2006 - 5 B 337/04 - juris
Rn. 25; VG Hannover, Beschluss vom 10. Dezember 1996 - 9 B 4657/96 -
RsDE 38, 91 <93>; Wabnitz, in: GK-SGB VIII, Stand April 2007, § 74 Rn. 75;
Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 74 Rn. 16, 28, § 79 Rn.10;
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44
- 25 -
Münder u.a., FK-SGB VIII 5. Aufl. 2006, § 74 Rn. 7;
Jans/Happe/Saurbier/Maas, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, Bd. 4, § 74 Rn. 3; Kunkel,
in: LPK-SGB VIII 3. Aufl. 2006, § 79 Rn. 21; a.A. wohl Fieseler, in: GK-SGB
VIII, § 79 Rn. 9) und verstärkt jedenfalls nicht die Position der freien Träger im
Rahmen des § 74 Abs. 3 SGB VIII.
b) Einen unmittelbaren Leistungsanspruch oder einen Anspruch auf eine nach
Art und Höhe bestimmte Förderung unabhängig von § 74 SGB VIII kann der
Kläger auch nicht aus einer etwaigen - tatrichterlich nicht festgestellten - Auf-
nahme der Maßnahme in den Jugendhilfeplan (§ 80 SGB VIII) herleiten. Aus
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Bestehen eines
Jugendhilfeplanes keine Voraussetzung einer ermessensgerechten Förderung
(Beschluss vom 30. Dezember 1996 - BVerwG 5 B 27.96 - Buchholz 436.511
§ 74 KJHG/SGB VIII Nr. 2) ist, so dass Maßnahmen auch ohne einen Jugend-
hilfeplan gefördert werden können und auch sonst die Aufnahme in den Ju-
gendhilfeplan nicht Fördervoraussetzung ist, ergibt sich nicht im Umkehr-
schluss, dass aus der Aufnahme in den Jugendhilfeplan stets ein Förderan-
spruch folge. Der Fall gibt dabei keinen Anlass zur vertiefenden Erörterung der
Frage, welche Wechselwirkung zwischen der Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB
VIII) und der - insbesondere bei unzureichenden Haushaltsmitteln - nach § 74
Abs. 3 SGB VIII implizit erforderlichen „Förderplanung“ (s.o. II.4.1) bestehen
(dazu etwa VG Stade, Beschluss vom 29. Januar 2003 - 4 B 2117/02 - juris;
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. August 2002 - 2 S 2106/00 -
ESVGH 53, 125; BayVGH, Urteil vom 11. November 1999 - 12 B 95.1081 - ju-
ris). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hierfür geklärt,
dass eine vorliegende Jugendhilfeplanung bei der Förderung nach § 74 SGB
VIII zu beachten ist (Urteil vom 25. April 2002 - BVerwG 5 C 18.01 - BVerwGE
116, 226 <230>). Aus einer Aufnahme in eine Jugendhilfeplanung folgt indes
jedenfalls dann kein Förderanspruch dem Grunde nach, wenn die für eine För-
derung nach § 74 Abs. 3 SGB VIII verfügbaren Haushaltsmittel nicht ausrei-
chen, um alle Dienste, Einrichtungen, Veranstaltungen oder Maßnahmen zu
fördern. Auch sonst scheidet eine über die Förderentscheidung dem Grunde
nach hinausgehende Beschränkung des Ermessens in Bezug auf Art und Höhe
der Förderung aus, wenn wegen der Mittelknappheit nicht alle Dienste, Einrich-
45
- 26 -
tungen, Veranstaltungen oder Maßnahmen in dem jugendhilfeplanerisch wün-
schenswerten Umfange auch tatsächlich durchgeführt und sachgerecht geför-
dert werden können. Die nach § 74 Abs. 3 SGB VIII erforderliche Ermessens-
entscheidung ist insoweit von dem Planungsprozess und -ergebnis nach § 80
SGB VIII entkoppelt. Eine ansonsten nach Art und Höhe i.S.d. § 74 Abs. 3 SGB
VIII ermessensgerechte Förderentscheidung, welche auch die Vorgaben des
§ 74 Abs. 5 SGB VIII beachtet, wird durch den Umstand, dass eine Einrichtung
oder Maßnahme in die Jugendhilfeplanung aufgenommen ist, nicht abweichen-
den oder weitergehenden Anforderungen unterworfen.
c) Die Beklagte hat auch nicht gegen ihr Ermessen selbst bindende, eigene
Regelungen verstoßen. Bei der Ermessensentscheidung ist der Träger der öf-
fentlichen Jugendhilfe jedenfalls dann nicht an für die Vergangenheit aufgestell-
te Grundsätze und Richtlinien gebunden, wenn es einen sachlichen Grund für
eine Abweichung oder Neubestimmung gibt. Ein solcher Grund kann auch in
einer spürbaren Kürzung der für die Förderung nach § 74 Abs. 3 SGB VIII vom
Haushaltssatzungsgeber zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel liegen. Die
Beklagte durfte sich angesichts der Bemessung der Haushaltsmittel mithin von
den in den Vorjahren aufgestellten, ihr Ermessen selbst bindenden Regelungen
lösen, ohne diese in einem förmlichen Verfahren vorab ändern oder ausdrück-
lich aufheben zu müssen. Sie musste für die dann zu treffende Ermessensent-
scheidung lediglich die gesetzlichen Ermessensvorgaben berücksichtigen und
auf der Grundlage eines zutreffend ermittelten Sachverhalts die Verteilungsent-
scheidung unter sachgerechter Prioritätensetzung vornehmen.
d) Es ist schließlich nicht festzustellen, dass die Beklagte bei ihrer Förderent-
scheidung Aspekten des Vertrauensschutzes nicht das gebotene Gewicht bei-
gemessen hätte. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass auch eine
jahrelang gewährte Förderung keine objektiv-rechtliche Verpflichtung des öf-
fentlichen Jugendhilfeträgers und keinen subjektiven Rechtsanspruch der freien
Träger der Jugendhilfe auf Gewährung einer Weiterförderung vermittelt; dem
steht bereits die Jährlichkeit des öffentlichen Haushaltes entgegen (s. OVG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. September 2003 - 12 B 1727/03 -
NVwZ-RR 2004, 501 <503>; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 74 Rn. 41b;
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47
- 27 -
Münder u.a., FK-SGB VIII 5. Aufl. 2006, § 74 Rn. 30; DIJuF, JAmt 2004, S. 26
<27>). Auch im Jugendhilferecht gilt der Grundsatz des allgemeinen Subventi-
onsrechts (s. etwa BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - BVerwG 5 C 10.05 -
BVerwGE 126, 33 <48 f.>), dass ein Subventionsempfänger stets mit dem
künftigen teilweisen oder gar völligen Wegfall der Subvention rechnen muss.
Zwar wird in der Rechtsprechung (s. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Be-
schluss vom 26. September 2003 - a.a.O. - im Anschluss an NdsOVG, Be-
schluss vom 26. November 1976 - V OVG B 76/76 - NJW 1977, 773 <774>; VG
Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 1992 - 21 L 2964/92 - RsDE 25, 92 <95 f.>;
VG München, Urteil vom 26. Mai 1992 - M 16 K 91.1637 - RsDE 23, 95 <100>)
und im Schrifttum (s. etwa Wabnitz, in: GK-SGB VIII, § 74 Rn. 81; Wiesner,
SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 74 Rn. 41b; Mrozynski, in SGB VIII, 4. Aufl. 2004,
§ 74 Rn. 14; Baltz, NDV 1996, 360 <364>; Häbel, ZfJ 1997, 109 <120>;
Preis/Steffan, FuR 1993, 185 <203>) eine Verpflichtung des Trägers der öffent-
lichen Jugendhilfe angenommen, eine Förderung nicht abrupt einzustellen oder
zu kürzen, sondern das Auslaufen oder die Anpassung des Projekts finanziell
zu überbrücken. Dies ist hier jedoch nicht weiter zu vertiefen. Jedenfalls nach
den bislang getroffenen tatrichterlichen Feststellungen ist nicht erkennbar, dass
die Voraussetzungen vorliegen könnten, unter denen eine weitere Personal-
kostenfinanzierung unter dem Aspekt der Auslauf- oder Übergangsfinanzierung
in Betracht kommen mag; der Kläger selbst macht nicht geltend, dass Vertrau-
ensschutz begründende Verwaltungsakte vorlägen oder ihm Zusagen gemacht
worden seien.
III. Nach alledem sind für eine abschließende Beurteilung des Begehrens des
Klägers auf Gewährung einer weiteren Personalkostenförderung für das Haus-
haltsjahr 2000 zu verschiedenen Punkten weitere tatsächliche Feststellungen
erforderlich, zu deren Durchführung der Rechtsstreit, soweit die Revision nicht
zur Zurückweisung der Berufung geführt hat, zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
Das Berufungsgericht wird zunächst aufzuklären haben, ob der Kläger eine an-
gemessene Eigenleistung erbracht hat (dazu II.3.). Ergibt diese Prüfung, dass
insoweit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Förderung dem Grunde
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nach vorliegen, kommt ein Anspruch des Klägers auf weitergehende Personal-
kostenförderung nur in Betracht, soweit Mittel, die im Rahmen dieser zusätzli-
chen Förderung begehrt werden, für die im Streit stehende Maßnahme und mit
Bezug auf das Haushaltsjahr 2000 noch zweckkonform verwendet werden kön-
nen (dazu II.2.). Das Berufungsgericht wird dies auf der Grundlage des von
dem Kläger vorgelegten Verwendungsnachweises für die gewährte Förderung
zu prüfen und dabei auch aufzuklären haben, ob dem Kläger für die strittige
Maßnahme der Art nach förderungsfähige Aufwendungen entstanden sind oder
noch entstehen können, die nicht in dem vorgelegten Verwendungsnachweis
aufgeführt sind. Soweit dies nicht der Fall ist, hat sich jedenfalls das Verpflich-
tungsbegehren des Klägers als Folge der vom vorgelegten Förderantrag zu-
mindest hinsichtlich der Kosten abweichenden Durchführung der Maßnahme
mit Ablauf des Haushaltsjahres 2000 in der Hauptsache tatsächlich erledigt.
Soweit eine weitere Personalkostenförderung hiernach noch zweckentspre-
chend und mit Bezug auf die im Haushaltsjahr 2000 durchgeführte Maßnahme
verwendet werden kann, wird das Berufungsgericht zu beurteilen haben, ob die
von der Beklagten getroffene Förderentscheidung dem Grunde nach eine För-
derung der Maßnahme des Klägers als notwendigen, förderungswürdigen Be-
standteil des jugendhilferechtlichen Angebots im Jahre 2000 umschließt. Ist
dies der Fall, hängt eine Reduktion des der Beklagten zustehenden Förderer-
messens davon ab, ob - unter Berücksichtigung eines angemessenen Eigenan-
teils - die Aufwendungen, die dem Kläger für die Durchführung der Maßnahme
in dem als notwendig anzuerkennenden Umfang als förderungswürdig aner-
kannt worden (und entstanden) sind, den Aufwendungen entsprechen, die bei
Anwendung gleicher Grundsätze und Maßstäbe hinsichtlich der Personalaus-
stattung, der Qualifikation des Personals und seiner tarifgerechten Entlohnung
der Beklagten entstanden wären, hätte sie diese Maßnahme durchgeführt (da-
zu II. 4.2, 4.3). Auch dies wird das Berufungsgericht gegebenenfalls ermitteln
und auf dieser Grundlage die Ermessenserwägungen der Beklagten erneut
bewerten müssen.
Hund
Dr. Brunn
Prof. Dr. Berlit
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Stengelhofen
Dr. Störmer