Urteil des BVerwG vom 14.03.2017

BVerwG ()

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 B 93.08
VG 5 A 67/06 MD
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom
3. Juni 2008 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts
Magdeburg wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-
ladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 400 000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe
gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.
1. Die Beschwerde hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig die
Fragen,
ob Voraussetzung für den Wegfall des besatzungshoheit-
lichen Zurechnungszusammenhangs einer Enteignung
zum Willen der sowjetischen Besatzungsmacht im Sinne
des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ist, dass nicht nur in ob-
jektiver Hinsicht ein einem Organ der Besatzungsmacht
zuzurechnendes „sowjetisches Enteignungsverbot“ aus-
gesprochen wurde, sondern die deutschen Vollzugsbe-
hörden, die letztlich unter Verstoß gegen dieses Verbot
dann dennoch enteigneten, bei der Entscheidung auch
Kenntnis von diesem Verbot hatten
und
ob für das Vorliegen eines Enteignungsverbotes im Sinne
des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG die Kenntnis des durch
das Enteignungsverbot Begünstigten erforderlich ist.
Beide Fragestellungen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Sie sind
nicht klärungsbedürftig. Mit ihnen wollen die Kläger eine nach ihrer Auffassung
vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegte Voraussetzung des Enteignungs-
verbots in Frage stellen, dass deutsche Vollzugsbehörden, die letztlich unter
Verstoß gegen ein solches Verbot die Enteignung durchführten, Kenntnis von
diesem Verbot haben müssten. Eine solche Voraussetzung hat das Verwal-
tungsgericht aber nicht aufgestellt. Zwar hat es auf Seite 15 seines Urteils aus-
geführt, die Beigeladene zu 2 weise zu Recht darauf hin, „dass bezüglich des
hier zu entscheidenden Gutes R. keinerlei Anhaltspunkte für ein Enteignungs-
verbot und Kenntniserlangung durch die dortigen Entscheidungsträger bekannt
sind“. Dieser Satz findet sich jedoch nicht bei der Darlegung der Voraussetzun-
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gen eines Enteignungsverbots, sondern im Rahmen der Erwägungen, ob sich
aus den Umständen des Einzelfalls Anhaltspunkte für ein Enteignungsverbot
herleiten lassen. Insoweit dienten die Ausführungen zur Kenntniserlangung
deutscher Vollzugsbehörden neben anderen Anhaltspunkten lediglich als Indiz
dafür, dass es an einer nach außen erkennbaren Willensäußerung oder einem
sonstigen ein Enteignungsverbot ergebenden Handeln der Besatzungsmacht
fehlte.
Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht als Voraussetzung für ein Enteig-
nungsverbot die Kenntnis des durch das Verbot Begünstigten verlangt. Soweit
das Verwaltungsgericht auf Seite 16 seines Urteils ausführt, die Schreiben des
... T. zeugten nicht von dem Vorliegen und der Kenntnis eines sowjetischen
Enteignungsverbots, handelt es sich lediglich um Erwägungen im Rahmen der
Beweiswürdigung. Das Verwaltungsgericht sieht ein Indiz gegen ein Enteig-
nungsverbot u.a. darin, dass sogar der Betroffene von einem solchen Verbot
keine Kenntnis hatte.
Unabhängig davon hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden,
dass der besatzungshoheitliche bzw. besatzungsrechtliche Zurechnungszu-
sammenhang einer Enteignung durch ein konkretes Enteignungsverbot unter-
brochen sein kann. Unausgesprochene, selbstverständliche Voraussetzung
hierfür ist, dass tatsächlich ein entsprechender Befehl der sowjetischen Besat-
zungsmacht ergangen sein muss. Weitere Voraussetzung ist, dass dieser Be-
fehl in der Rechtswirklichkeit erkennbar geworden ist. Es darf sich nicht um ei-
nen Entwurf oder ein bloßes Internum handeln, das nicht nach außen gedrun-
gen ist. Ausreichend ist, dass er den Bereich der Befehlsstelle verlassen hat
(Urteil vom 7. März 2007 - BVerwG 8 C 28.05 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8
VermG Nr. 36).
Daran anknüpfend versteht es sich von selbst, dass für das Vorliegen eines
konkreten Enteignungsverbotes durch die sowjetische Besatzungsmacht weder
die Feststellung erforderlich ist, ob die Vollzugsbehörden hiervon tatsächlich
Kenntnis hatten oder nicht, noch ob der vom Enteignungsverbot Begünstigte
davon wusste. Für die Unterbrechung des besatzungsrechtlichen/besat-
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zungshoheitlichen Zurechnungszusammenhanges ist diese Kenntnis unerheb-
lich. Entscheidend ist, dass das Enteignungsverbot den Machtbereich der Be-
satzungsmacht verlassen hat und damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme
bestand.
Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet auch
im Hinblick auf die zur Reichweite des § 144 Abs. 6 VwGO aufgeworfene Frage
aus. Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt oder
kann zumindest auf der Grundlage der Rechtsprechung ohne Weiteres beant-
wortet werden. Nach § 144 Abs. 6 VwGO hat das Gericht, an das die Sache
durch das Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist, bei seiner Entschei-
dung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zu Grunde zu legen. Die
Kläger vertreten die Auffassung, dass sich aus dem Urteil des Senats vom
24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 -, dessen Kläger Dr. ... S., der Beige-
ladene zu 1 dieses Verfahrens, und dessen Beigeladene die Bundesanstalt für
vereinigungsbedingte Sonderaufgaben waren, eine Bindungswirkung im Sinne
eines Enteignungsverbotes für das frühere Rittergut R. ergäbe; es handele sich
um eine logische Voraussetzung für die vom Bundesverwaltungsgericht im Ver-
fahren BVerwG 8 C 27.02 vertretene Anwendung des Vermögensgesetzes. Ob
dies zutreffend ist, bedarf hier keiner Klärung. Denn eine solche Bindung würde
für das vorliegende Verfahren nicht bestehen. § 144 Abs. 6 VwGO gilt nur für
das Verfahren, in dem die Zurückverweisung vorgenommen wurde. Auf Paral-
lelverfahren findet die Vorschrift keine Anwendung. Eine Bindungswirkung be-
steht auch dann nicht, wenn der neue Rechtsstreit dieselben Fragen betrifft und
von denselben Beteiligten geführt wird (Beschluss vom 15. September 1981
- BVerwG 8 B 108.81 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 37; Neumann, in: So-
dan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 144 Rn. 65). An der fehlenden Bindungs-
wirkung im Sinne des § 144 Abs. 6 VwGO ändert es deshalb auch nichts, dass
der Kläger des Verfahrens BVerwG 8 C 27.02 Beigeladener des vorliegenden
Verfahrens ist. Hier handelt es sich um eine andere Sache, die von anderen
Klägern betrieben wird.
Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Kläger in der Sache BVerwG
8 C 27.02 und die Kläger in dieser Sache Miterben derselben ungeteilten Er-
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bengemeinschaft sind. Eine Erstreckung auf andere Verfahren sieht § 144
Abs. 6 VwGO nicht vor; dies folgt bereits aus dem Zweck der Vorschrift, den
rechtlichen Ertrag des Revisionsverfahrens für den weiteren Gang dieses Ver-
fahrens zu erhalten und ein Hin- und Herschieben der Entscheidung zwischen
Vorinstanz und Revisionsgericht zu vermeiden. Der 7. Senat des Bundesver-
waltungsgerichts hat zudem entschieden, dass einzelne Miterben, die auf Er-
lass eines Restitutionsbescheids zugunsten der Erbengemeinschaft klagen,
keine notwendigen Streitgenossen sind (Beschluss vom 9. Oktober 1995
- BVerwG 7 AV 8.95 - Buchholz 428 § 2a VermG Nr. 1; auch BGH, NJW 1989,
2133 <2134>). Da § 2039 BGB dem Miterben ein von dem gleichen Recht der
anderen Miterben unabhängiges Sonderrecht gewährt, wirkt das im Rechtsstreit
eines Miterben ergangene Urteil weder für noch gegen die übrigen Miterben.
Das Gesetz nimmt bei mehreren zeitlich aufeinanderfolgenden Klagen einzel-
ner Miterben nach § 2039 BGB trotz der Identität des geltend gemachten An-
spruchs mithin einander widersprechende Gerichtsentscheidungen in Kauf (Be-
schluss vom 9. Oktober 1995 a.a.O.).
2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Divergenz zuzu-
lassen, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Beschwerde weist zwar zutreffend dar-
auf hin, dass eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur dann
vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvor-
schrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von ei-
nem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten
ebensolchen Rechtssatz abweicht. Sie zeigt jedoch keinen solchen Rechts-
satzwiderspruch auf. Bei den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in
der Entscheidung vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 - (Buchholz
428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 25): „ … misst man an diesen Grundsätzen die Ent-
scheidung des Verwaltungsgerichts, so ist dessen Annahme, dass aus dem
amtlichen Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt W. vom 10. Februar
1946, das an die für die Bodenreformdurchführung zuständige Stelle gerichtet
war, die Existenz eines verbindlichen Enteignungsverbotes einer ‚hohen sowje-
tischen Stelle’ hervorgehe, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist“, handelt
es sich um keinen Rechtssatz, sondern um eine Prüfung der tatrichterlichen
Beweiswürdigung im Einzelfall.
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Das Verwaltungsgericht hat mit seiner Annahme, dass der Oberbürgermeister
von W. über das Gut R. keinerlei Entscheidungsgewalt gehabt habe, weil es
außerhalb seiner örtlichen Zuständigkeit lag, auch nicht die Voraussetzungen
gesteigert, die an die Annahme eines konkreten sowjetischen Enteignungsver-
botes im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG zu stellen sind. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Maßnahme deut-
scher Stellen aus jener Zeit nur dann einem besatzungshoheitlichen Ge- oder
Verbot zuwidergelaufen sein, wenn dieses aus damaliger Sicht verbindlich ge-
wesen ist. Das setzt eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles
voraus (Urteil vom 24. September 2003 a.a.O.). Im Rahmen der Würdigung
dieser Gesamtumstände ist das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung ge-
langt, dass diesem Schreiben kein konkretes Enteignungsverbot im Hinblick auf
das streitgegenständliche Gut zu entnehmen ist.
Es liegt auch keine Divergenz zur Entscheidung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 11. Juli 2000 - BVerwG 8 B 154.00 - (Buchholz 310 § 144 VwGO
Nr. 68) vor. Wie oben dargelegt, besteht keine Bindungswirkung gemäß § 144
Abs. 6 VwGO für das vorliegende Verfahren. Eine Bindungswirkung hat auch
das Verwaltungsgericht verneint. Ob das Verwaltungsgericht in einer weiteren
Begründung den Umfang der Bindungswirkung verkannt hat, ist nicht erheblich.
Darauf würde seine Entscheidung nicht beruhen. Denn das Urteil wird insoweit
von der (selbständigen) Begründung getragen, dass die Bindung gemäß § 144
Abs. 6 VwGO nur für die zurückverwiesene Sache selbst gilt.
3. Dem Verwaltungsgericht ist mangels einer vorliegenden Bindungswirkung an
die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts daher auch kein Verfahrens-
fehler im Sinne eines Verstoßes gegen § 144 Abs. 6 VwGO unterlaufen.
Das Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz des
§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen. Die Beschwerde meint, das Verwal-
tungsgericht habe im Rahmen des Indizienbeweises gegen Denkgesetze ver-
stoßen, weil es das Fehlen des sowjetischen Enteignungsverbotes u.a. auf das
Indiz gestützt habe, ... T. habe bis zu seinem Tod nicht auf dem Rittergut R.
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gewohnt, sondern in dem Haus Nr. 62 in R. Ein Verstoß gegen Denkgesetze
setzt voraus, dass ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezo-
gen werden kann. Von einem derartigen Verstoß kann nicht die Rede sein,
wenn das Verwaltungsgericht die Tatsache mit dem Wohnsitz in der Händel-
straße 22 auf Grund der Angaben der Kläger im letzten Schriftsatz vom 15. Mai
2008 dahingehend interpretiert, dass ... T. auf Grund seines krankheitsbeding-
ten Krankenhausaufenthaltes in H. eine Wohnung für seine Frau während des
Krankenhausaufenthaltes angemietet habe. Die Überlegung des Verwaltungs-
gerichts, dass ... T. in dem Haus Nr. 62 in R. gewohnt haben könnte, weil die-
ses sein Privatvermögen war und nicht zu dem Betrieb gehörte, ist denklogisch
nicht ausgeschlossen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Annahme,
es liege kein konkretes sowjetisches Enteignungsverbot vor, nicht maßgeblich
auf diese Tatsachenfeststellung gestützt.
Das Verwaltungsgericht hat überdies auch nicht gegen Denkgesetze verstoßen,
weil es dem Schreiben des Oberbürgermeisters von W. vom 10. Februar 1946
vom Wortlaut her keine ausdrückliche Missbilligung und Korrektur der Enteig-
nung für das Gut R. entnommen hat und damit eine Unterbrechung des Zu-
rechnungszusammenhanges verneint hat. Da die tatsächliche Würdigung die-
ses Schreibens im Zusammenhang mit der rechtlichen Subsumtion steht, ist sie
revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzurechnen und ermöglicht daher
nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers. Im Übrigen
gilt auch hier wiederum, dass Verstöße gegen Denkgesetze nicht bereits da-
durch entstehen, dass der Tatrichter eine Würdigung der tatsächlichen Verhält-
nisse vorgenommen hat, die nicht zwingend ist und nach den Vorstellungen der
beweisbelasteten Beteiligten auch hätte anders ausfallen können (Urteil vom
19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225).
Vielmehr muss nach dem Sachverhalt nur eine einzige Schlussfolgerung mög-
lich, jede andere aber aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmög-
lich sein und das Gericht muss die in diesem Sinne allein denkbare Folgerung
nicht gezogen haben. Sind dagegen bei der Beweiswürdigung mehrere Folge-
rungen denkgesetzlich möglich, so ist es nicht nur nicht fehlerhaft, wenn das
Tatsachengericht unter mehreren möglichen eine Folgerung wählt, sondern
gerade auch seine ihm durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragene Aufgabe, sich
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unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden. So
liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht hat auf Grund des Wortlauts des
Schreibens vom 10. Februar 1946 und unter Berücksichtigung weiterer Tatsa-
chen (fehlende Zuständigkeit des Oberbürgermeisters von W. für das streitge-
genständliche Gut R., Unterschiede zwischen dem Gut R. und dem Gut S., das
als Musterbetrieb für Pferdezucht weiterbetrieben wurde) die Möglichkeit gese-
hen, dass das Schreiben inhaltlich missverständlich abgefasst war und sich
hieraus kein konkretes sowjetisches Enteignungsverbot ableiten lasse.
Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch nicht denkgesetzlich fehlerhaft
angenommen, dass ... T. seinen Wohnsitz in H. hatte. Das Verwaltungsgericht
hat auf Grund der Angaben des Beigeladenen im Schriftsatz vom 15. Mai 2008
angenommen, dass ... T. in H. eine Wohnung für seine Frau angemietet hat,
weil er in H. im Krankenhaus untergebracht war. Was den Wohnsitz anbelangt,
hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt dahingehend interpretiert, dass ...
T. in R. Hausnummer 62 gewohnt hat. Dieses Grundstück war Privatvermögen
von ... T. Auf das Schreiben vom 21. Juni 1951 kam es somit nicht entschei-
dungserheblich an. Letztlich hat das Verwaltungsgericht, wie bereits dargelegt,
seine Annahme, es liege kein konkretes Enteignungsverbot vor, nicht maßgeb-
lich auf den Wohnort des ... T. gestützt.
Soweit die Beschwerde meint, die Tatsache, dass sich ... T. nicht auf das Be-
stehen eines Enteignungsverbotes berufen habe, sei nicht geeignet, das Feh-
len eines Enteignungsverbotes zu belegen, wendet sie sich gegen die tatrich-
terliche Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung. Die Würdigung des
Sachverhalts ist dem materiellen Recht zuzurechnen. Gleiches gilt für die Be-
hauptung im Zusammenhang mit der Zuteilung einer Bodenreformfläche.
Was die Bewertung der Zeugenaussage des im Jahre 2007 verstorbenen Zeu-
gen Sch. anbelangt, so war das Verwaltungsgericht nicht an die Ausführungen
im Urteil vom 8. Februar 2000 gebunden. Dieses Urteil ist durch die Entschei-
dung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2003 aufgehoben
worden. Das Verfahren ist vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg unter dem
Aktenzeichen 7 A 5… noch rechtshängig. Unabhängig davon ist der Streitge-
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genstand im vorliegenden Verfahren nicht identisch mit dem Streitgegenstand
im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg. Das Verwaltungsgericht
war somit in seiner Beweiswürdigung, was die Aussage des Zeugen Sch. anbe-
langt, frei. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108
Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht die Angaben
dieses Zeugen unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass dieser sich über-
wiegend auf Aussagen vom sogenannten Hören-Sagen bezog und bereits 1946
Bodenreformflächen zugeteilt bekommen hat, im Rahmen einer Gesamtschau
bewertet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Festsetzung des Streitswerts folgt aus § 47 Abs. 2 Satz 1, § 52 GKG.
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