Urteil des BVerwG vom 14.03.2017

BVerwG: unabhängigkeit, versetzung, klagegrund, schweigepflicht, bundesgesetz, sachzusammenhang, weisung, persönlichkeitsrecht, rechtssicherheit, öffentlich

Rechtsquellen:
DRiG
§ 26 Abs. 3; § 34; § 46; § 71 Abs. 1 Satz 1 a.F.; § 71 Abs. 3 a.F.;
§ 78 Nr. 3 Buchst. d; § 78 Nr. 4 Buchst. e
LRiG BW
§ 63 Nr. 3 Buchst. d; § 63 Nr. 4 Buchst. f
BBG a.F.
§ 42 Abs. 1 Satz 3; § 43
BRRG
§ 26 Abs. 1 Satz 1 a.F.; § 126 Abs. 1
LBG BW
§ 53 Abs. 1 Satz 3; § 53 Abs. 1 Satz 4, § 53 Abs. 1 Satz 5
VwGO
§ 40 Abs. 1 Satz 1
GVG
§ 17a Abs. 4 Satz 4; § 17b Abs. 2
Stichworte:
Zweifel an Dienstfähigkeit eines Richters; Untersuchungsanordnung; ärztliche
Schweigepflicht; Verwaltungsrechtsweg; Richterdienstgericht; richterliche Un-
abhängigkeit; Eingriff in Persönlichkeitsrecht; Rechtsweg; Sachzusammenhang
Leitsatz:
Für die von einem Richter gegen die Anordnung seiner ärztlichen Untersuchung
zum Verwaltungsgericht erhobene Klage ist der Rechtsweg zum Richterdienst-
gericht nicht eröffnet, wenn der Richter als Klagegrund eine Beeinträchtigung
seines Persönlichkeitsrechts geltend macht.
Beschluss des 2. Senats vom 17. September 2009 - BVerwG 2 B 69.09
I. VG Sigmaringen vom 22.04.2009 - Az.: VG 1 K 157/08
II. VGH Mannheim vom 16.06.2009 - Az.: VGH 4 S 1150/09
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 69.09
VGH 4 S 1150/09
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In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister und Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 16. Juni 2009 und des Verwaltungs-
gerichts Sigmaringen vom 22. April 2009 werden aufge-
hoben.
Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
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Der Kläger, ein Richter am Amtsgericht im Dienst des Beklagten, wendet sich
gegen eine Weisung des Präsidenten des Landgerichts, sich wegen Zweifeln
an seiner Dienstunfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen und die behandeln-
den Ärztinnen von der Schweigepflicht zu entbinden. Nach erfolglosem Wider-
spruch hat er beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht
hat den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an
das Dienstgericht für Richter verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die
Beschwerde des Klägers zurückgewiesen, weil der Rechtsstreit kraft Sachzu-
sammenhangs in die Zuständigkeit des Dienstgerichts für Richter falle, und die
weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die weitere Beschwerde des Klägers ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zu-
lässig und auch in der Sache begründet. Das Verwaltungsgericht und der Ver-
waltungsgerichtshof haben zu Unrecht angenommen, dass der Verwaltungs-
rechtsweg nicht gegeben sei. Für die von einem Richter gegen die Anordnung
seiner ärztlichen Untersuchung zum Verwaltungsgericht erhobene Klage ist der
Rechtsweg zum Richterdienstgericht nicht eröffnet, wenn der Kläger als Klage-
grund vorrangig eine Beeinträchtigung seiner individuellen Rechtssphäre und
nicht seiner richterlichen Unabhängigkeit geltend macht. Diese Voraussetzung
liegt hier vor.
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In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art ist der
Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundes-
gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (§ 40 Abs. 1
Satz 1 VwGO). Die angefochtene Untersuchungsanordnung ist öffentlich-
rechtlicher Natur, da sie eine Dienstpflicht des Klägers betrifft (§ 71 Abs. 1
Satz 1 DRiG a.F. i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 BRRG a.F. und § 53 Abs. 1 Satz 3
LBG BW). Die Streitigkeit ist nicht durch Bundesgesetz dem Dienstgericht für
Richter ausdrücklich zugewiesen. Das Dienstgericht entscheidet bei Richtern
auf Lebenszeit unter anderem über die Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit (§ 78 Nr. 3 Buchst. d DRiG a.F., § 63 Nr. 3 Buchst. d LRiG
BW) und bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht wegen einer be-
haupteten Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit (§ 78 Nr. 4
Buchst. e DRiG a.F., § 63 Nr. 4 Buchst. f LRiG BW). Keine dieser hier in Be-
tracht kommenden Zuständigkeitsbestimmungen ist einschlägig. Ebenso wenig
hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg den Dienstgerichten
über den Wortlaut des § 78 DRiG hinaus solche Verfahren zugewiesen, die in
einem engen sachlichen Zusammenhang mit den dort genannten Verfahren
stehen. Da eine Zuständigkeit des Dienstgerichts nicht besteht, ist nach § 71
Abs. 3 DRiG a.F. i.V.m. § 126 Abs. 1 BRRG unmittelbar kraft Bundesrechts der
Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
1. Gegenstand der vorliegenden Streitigkeit ist nicht die Versetzung des Klä-
gers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Die Untersuchungsanordnung
dient dem Zweck, Zweifel an der dauernden Unfähigkeit des Richters zur Erfül-
lung seiner Dienstpflichten zu beseitigen. Sie zielt damit auf die Klärung der
Vorfrage, ob der Richter noch fähig ist, seine richterlichen Dienstpflichten zu
erfüllen. Da die Untersuchung von einem Prüfungsverfahren i.S.d. § 63 Nr. 3
Buchst. d LRiG BW unabhängig und ihr Ergebnis offen ist, betrifft deren Anord-
nung weder die Zurruhesetzung des Richters noch ist sie in einem Verfahren
über die Zurruhesetzung ergangen. Allein der Bezug zu einem möglichen Ver-
fahren auf Versetzung des Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
rechtfertigt nicht die Zuständigkeit des Dienstgerichts für die Prüfung der
Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung (i. Erg. ebenso Beschluss vom
19. Dezember 1996 - BVerwG 2 B 91.96 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom
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16. Oktober 1997 - 5 O 4010/97 - NVwZ-RR 1998, 695; OVG Bautzen, Be-
schluss vom 17. November 2005 - 3 BS 164/05 - NVwZ 2006, 715).
Die gegenteilige Auffassung, die bei jeder gegen einen Richter angeordneten
Untersuchung eine Zuständigkeit des Dienstgerichts wegen Sachzusammen-
hangs mit einer möglichen Zurruhesetzung annimmt (Schmidt-Räntsch, DRiG,
6. Aufl. 2009, § 78 Rn. 17, § 62 Rn. 18; Fürst/Mühl/Arndt, RiG, 1992, § 62
Rn. 6; wortgleich Fürst, in: GKÖD, Bd. I Teil 4, T § 62 Rn. 6 ),
vernachlässigt die Ambivalenz der Untersuchungsanordnung und die Bedeu-
tung der ausdrücklichen Zuweisung einer Streitigkeit für die Rechtssicherheit in
der Rechtswegfrage. Sie beruft sich auf das Urteil vom 14. Oktober 1980
(BGHZ 78, 245), in dem das Dienstgericht des Bundes die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit einer Weisung an einen Richter, sich ärztlich untersuchen zu
lassen, den Dienstgerichten vorbehalten hat, weil die Prüfung in engem Sach-
zusammenhang mit seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähig-
keit stehe und der Zuständigkeitskatalog des § 78 DRiG einen möglichst um-
fassenden Schutz der Unabhängigkeit der Richter durch die Dienstgerichte be-
zwecke.
Die Gegenauffassung lässt unberücksichtigt, dass die genannte Entscheidung
im Rahmen eines Verfahrens auf Versetzung eines Richters in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit (§ 72 HRiG) ergangen und von der 1984 aufgegebe-
nen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes geprägt ist, die bei der
Anfechtung von Maßnahmen der Dienstaufsicht eine über die Prüfung der Be-
einträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit hinausgehende Rechtmäßig-
keitskontrolle in Anspruch genommen hatte (s. demgegenüber Urteil des
Dienstgerichts des Bundes vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 - BGHZ 90, 41;
Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 34.80 - BVerwGE 67, 222 <224 ff.>).
Über eine Untersuchungsanordnung gegen einen Richter außerhalb eines Zur-
ruhesetzungsverfahrens hat das Richterdienstgericht des Bundes nicht ent-
schieden. Eine solche Maßnahme berührt entgegen der Annahme des Verwal-
tungsgerichtshofs nicht zwangsläufig den Bereich der richterlichen Unabhän-
gigkeit. Das folgt schon daraus, dass es dem Richter freisteht, einer Feststel-
lung seiner Dienstunfähigkeit zuzustimmen (vgl. § 34 DRiG), und dass eine Un-
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tersuchungsanordnung auch dann geboten sein kann, wenn der Richter seine
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erstrebt (§ 46 DRiG
i.V.m. § 43 BBG a.F.). Angesichts dessen besteht der behauptete enge Sach-
zusammenhang allenfalls unter besonderen, im Streitfall nicht erfüllten Voraus-
setzungen.
Die undifferenzierte Annahme eines engen Sachzusammenhangs zwischen der
Untersuchungsanordnung gegen einen Richter und seiner Versetzung in den
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist überdies geeignet, die erforderliche
Rechtssicherheit in der Frage des eröffneten Rechtswegs zu beeinträchtigen.
Die in § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgesehene, den Verwaltungsrechtsweg in
öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art ausschlie-
ßende ausdrückliche Zuweisung von Streitigkeiten durch Bundesgesetz an ein
anderes Gericht legt eine Zuständigkeit des Richterdienstgerichts kraft Sachzu-
sammenhangs nicht unbedingt nahe bei Streitigkeiten, die - mit Blick auf den
abschließenden Zuständigkeitskatalog - nicht unmittelbar Gegenstand eines
Verfahrens vor diesem Gericht sein und dort allenfalls inzident beurteilt werden
können. Die Dienstgerichte sind geschaffen worden, um die richterliche Unab-
hängigkeit, Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit als konstitutive und unver-
zichtbare Elemente des Richterdienstverhältnisses mit einem besonders wir-
kungsvollen Schutz zu umgeben; ihnen ist demgemäß auch nur der Prüfungs-
maßstab des § 26 Abs. 3 DRiG an die Hand gegeben (Urteil vom 9. Juni 1983
a.a.O. S. 224 f.). Für Streitigkeiten über Rechte und Pflichten, die sich nicht aus
den Besonderheiten des Richteramts ergeben, sondern aus jedem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis entstehen können, hat es demgemäß bei der Zu-
ständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte sein Bewenden (BTDrucks
3/2785 S. 5).
Hieran ändert nichts, dass § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW unter näher bestimmten
Voraussetzungen eine Fiktion der Dienstunfähigkeit vorsieht. Nach dieser Vor-
schrift kann der seine Versetzung in den Ruhestand nicht selbst betreibende
Richter, wenn er sich der Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde unter-
suchen oder beobachten zu lassen, trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung
und ohne hierfür einen hinreichenden Grund nachzuweisen entzieht, so behan-
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delt werden, als ob seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wä-
re. Ein Richter auf Lebenszeit kann auch unter diesen Voraussetzungen nur in
den Ruhestand versetzt werden, wenn die Versetzung in den Ruhestand auf
Antrag des Dienstherrn durch rechtskräftige Entscheidung des Dienstgerichts
für zulässig erklärt worden ist. Anders als im Fall des § 53 Abs. 1 Satz 1
LBG BW, in dem bei festgestellter Dienstunfähigkeit des Richters seine Verset-
zung in den Ruhestand die rechtlich gebotene Folge ist, ist die zuständige Be-
hörde im Fall der Fiktion der Dienstunfähigkeit rechtlich nicht an deren Annah-
me gebunden. Ob das Richterdienstgericht in einem unter solchen Umständen
vom Dienstherrn eingeleiteten Prüfungsverfahren gemäß § 63 Nr. 3 Buchst. d
LRiG BW, wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, darauf beschränkt
wäre zu überprüfen, ob der Dienstherr den Richter zweimal erfolglos zur Unter-
suchung aufgefordert und auf die Folgen einer Weigerung (§ 53 Abs. 1 Satz 5
LBG BW) hingewiesen hat, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist das von
dem Richter angerufene Verwaltungsgericht in Fällen der Fiktion der Dienst-
unfähigkeit nicht anders als bei einer Klage gegen eine vom Dienstherrn erlas-
sene Untersuchungsanordnung befugt, deren Rechtmäßigkeit unter dem Ge-
sichtspunkt einer Verletzung der individuellen Rechtssphäre des Richters zu
überprüfen.
2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine Untersuchungsanordnung gegen
einen Richter als Maßnahme der Dienstaufsicht anzusehen ist, die geeignet
sein kann, die richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Auch wenn das
angenommen wird, führt dies unter den Gegebenheiten eines Falles der vor-
liegenden Art nicht zur Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs.
Nach dem Urteil des Senats vom 9. Juni 1983 a.a.O. S. 224 f. ist der Rechts-
weg zum Richterdienstgericht nicht nur nach dem Anfechtungsgegenstand
(„Maßnahmen der Dienstaufsicht“), sondern zusätzlich nach dem Anfechtungs-
grund („aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes“)
abzugrenzen. Wendet sich ein Richter gegen eine Dienstaufsichtsmaßnahme,
weil er sich in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt sieht, hat er
das Richterdienstgericht anzurufen. Demgegenüber ist der Verwaltungsrechts-
weg gegen alle Maßnahmen des Dienstherrn eröffnet, die geeignet sind, den
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Richter in seiner individuellen Rechtssphäre zu verletzen; ob die Maßnahme als
Verwaltungsakt einzustufen ist, ist dabei unerheblich. Dieses „Nebeneinander
zweier Rechtswege“ für einen und denselben prozessualen Anspruch je nach
dem geltend gemachten Klagegrund hat zur Folge, dass der Richter durch die
Begründung seines Antrags weitgehend selbst entscheidet, ob die Maßnahme
- wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit - vom Richter-
dienstgericht oder - wegen sonstiger Rechtsverletzung - vom Verwaltungsge-
richt nachgeprüft werden soll (a.a.O. S. 226 f.; ebenso Beschluss vom 19. De-
zember 1996 - BVerwG 2 B 91.96 - juris). Da der Kläger das Verwaltungsge-
richt angerufen hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass es ihm um die Prüfung
eines Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht geht.
Die Sache wird nicht dadurch insgesamt zu einem den Richterdienstgerichten
zugewiesenen Rechtsstreit über Fragen der richterlichen Unabhängigkeit, dass
der Richter hinsichtlich der vor dem Verwaltungsgericht angegriffenen Maß-
nahme auch geltend macht, sich in seiner richterlichen Unabhängigkeit beein-
trächtigt zu sehen. Die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts ist nur in den
Grenzen gegeben, die sich aus dem Klagegrund des § 26 Abs. 3 DRiG erge-
ben. Da der Kläger die Untersuchungsanordnung und die Verpflichtung, seine
Ärztinnen von der Schweigepflicht zu entbinden, in erster Linie wegen des da-
mit verbundenen Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht angreift, wäre das Rich-
terdienstgericht für die Klage auch gemäß § 63 Nr. 4 Buchst. f LRiG BW nicht
zuständig.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostenent-
scheidung ist nicht wegen der Regelung des § 17b Abs. 2 GVG entbehrlich. Die
Anfechtung der Entscheidung über die Verweisung löst ein selbständiges
Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Vorschriften über die
Kosten zu befinden ist (Beschluss vom 28. September 1994 - BVerwG 1 B
163.94 - Buchholz 300 § 13 GVG Nr. 4).
Herbert
Dr. Burmeister
Dr. Maidowski
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