Urteil des BVerwG vom 30.08.2006

BVerwG (aufgabe, satzung, verband, aufgaben, verhältnis zu, finanzierung, förderung, erfüllung, beitrag, beitragssatz)

Rechtsquellen:
WVG §§ 2, 28, 30, 60, 61
Stichworte:
Wasserverband; Bodenverband; Deichverband; Oberverband; Einheitsverband;
Förderverband; Deichbau; Hochwasserschutz; Schöpfwerk; Gewässerunterhal-
tung; Beitrag; Beitragsmaßstab; Beitragssatz; Vorteil; Förderung; Sachaufgabe;
Finanzierung; Finanzierungsverband; Finanzausgleich.
Leitsatz:
Wasser- und Bodenverbände können die Finanzierung ihrer Sachaufgaben auf
einen Förderverband (§ 2 Nr. 14 WVG) übertragen. Ein solcher Verband darf
aber keinen Zweck verfolgen, der über die Unterstützung der einzelnen Mit-
gliedsverbände bei der Erfüllung ihrer eigenen Sachaufgaben hinausgeht, wie
z.B. die Organisation des Finanzausgleichs zwischen den Mitgliedsverbänden
(im Anschluss an das Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 6 CN 5.00 -
Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 7).
Urteil des 6. Senats vom 30. August 2006 - BVerwG 6 C 2.06
I. VG Düsseldorf vom 03.06.2003 - Az.: VG 8 K 6347/01 -
II. OVG Münster vom 07.06.2005 - Az.: OVG 20 A 3419/03 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 6 C 2.06
am 30. August 2006
OVG 20 A 3419/03
Bech
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn,
Dr. Graulich, Vormeier und Dr. Bier
für Recht erkannt:
Unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
7. Juni 2005 wird die Berufung des Beklagten gegen den
Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts D. vom 3. Juni
2003 insoweit zurückgewiesen, als dieses den Beitrags-
bescheid des Beklagten vom 3. Mai 2001 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2001 in
Bezug auf den darin in Höhe von 1 333,41 €
(2 607,89 DM) festgesetzten Beitrag für den Hochwasser-
schutz aufgehoben hat.
Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin und der Beklagte tragen je ½ der Gerichts-
kosten. Die Klägerin trägt ½ der außergerichtlichen Kos-
ten des Beklagten und dieser ½ der außergerichtlichen
Kosten der Klägerin. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre
außergerichtlichen Kosten selbst.
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G r ü n d e :
I
Die Klägerin, die als Eigentümerin von Grundstücken Mitglied des beklagten
Deichverbandes ist, wendet sich gegen dessen Beitragsbescheid für das
Haushaltsjahr 2001.
Der Beklagte wurde im Jahr 1992 durch Zusammenschluss der Deichschau R.
und des Deichverbandes L. gegründet. Das Verbandsgebiet umfasst Teile der
Städte E., R. und I. am rechten Niederrhein. Nach § 4 der Verbandssatzung in
ihrer ursprünglichen Fassung vom 20. November 1992 hat der Beklagte u.a. die
Aufgabe, Grundstücke und Anlagen im Verbandsgebiet durch den Bau, die Un-
terhaltung und Verteidigung von Deichen und sonstigen Schutzwerken vor
Hochwasser zu schützen und im Einzugsbereich der L. Landwehr Schöpfwerke
zu bauen, zu unterhalten und zu betreiben sowie die Gewässer zu unterhalten.
Zu den Kosten von Deichbaumaßnahmen leistet das Land Nordrhein-West-
falen Zuschüsse in Höhe von derzeit 80 %. Die restlichen 20 % müssen von
den Vorhabenträgern aufgebracht werden; zu diesem Zweck haben der Beklag-
te und vier benachbarte Deichschauen 1996 den beigeladenen Deichfinanzie-
rungsverband gegründet. Sein Verbandsgebiet umfasst die Verbandsgebiete
seiner Mitglieder im rechtsrheinischen Polder von W. stromabwärts bis zur nie-
derländischen Grenze. Dem Beigeladenen obliegt nach § 2 seiner Satzung vom
7. Dezember 1999 die Finanzierung des Eigenanteils seiner Mitglieder für Bau-
und Sanierungsmaßnahmen an Hochwasserschutzanlagen. Für den Bau und
die Sanierung selbst sowie für die Unterhaltung und Verteidigung der Hoch-
wasserschutzanlagen bleiben die Mitgliedsverbände zuständig. Der Beigelade-
ne erhebt von seinen Mitgliedsverbänden Beiträge, die diese ihrerseits im We-
ge der Beitragsveranlagung auf ihre jeweiligen Mitglieder umlegen. Maßstab für
die Beiträge, die der Beigeladene erhebt, sind nach § 29 seiner Satzung die
Einheitswerte oder entsprechenden Ersatzwerte im Verbandsgebiet. Im Ergeb-
nis tragen dadurch alle Grundstückseigentümer im Gebiet des Beigeladenen
sämtliche Deichbaumaßnahmen im Polder gleichmäßig mit.
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Am 2. März 2001 wurde eine Neufassung der Verbandssatzung des Beklagten
beschlossen, die rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft treten sollte. Hierin
wurden insbesondere die Beitragsmaßstäbe gegenüber den Regelungen der
Satzung aus dem Jahr 1992 geändert: Für den Hochwasserschutz und die
Schöpfwerke sollten künftig der Grundsteuermessbetrag und für die Gewässer-
unterhaltung die Grundstücksfläche maßgeblich sein. Die Satzung wurde nur
im Amtsblatt für den Regierungsbezirk D. veröffentlicht, obwohl das Verbands-
gebiet des Beklagten auch auf den Regierungsbezirk M. übergreift.
Nachdem das Verwaltungsgericht D. in einem Parallelverfahren die Gültigkeit
der Verbandssatzung 2001 wegen nicht ordnungsgemäßer Bekanntmachung in
Zweifel gezogen und darüber hinaus die Einbeziehung des vom Beklagten an
den Beigeladenen zu zahlenden Beitrages in die Beitragsbedarfsberechnung
des Beklagten beanstandet hatte, beschloss der Beklagte am 11. Dezember
2002 - wiederum rückwirkend zum 1. Januar 2001 - eine Neufassung seiner
Verbandssatzung, die am 19. bzw. 20. Dezember 2002 in den Amtsblättern für
die Regierungsbezirke D. und M. veröffentlicht wurde. Inhaltlich entspricht diese
Satzung im Wesentlichen derjenigen aus dem Vorjahr. Neu eingefügt wurde in
§ 1 Abs. 5 ein Hinweis auf die Mitgliedschaft des Beklagten im beigeladenen
Finanzierungsverband. Ferner wurde der Aufgabenkatalog des Beklagten in § 4
Nr. 4 seiner Satzung dahin erweitert, dass er nunmehr auch die Aufgabe hat,
gemeinsam mit den anderen Deichverbänden/Deichschauen im Polder B. den
Hochwasserschutz im Poldergebiet sicherzustellen.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2001 zog der Beklagte die Klägerin zu Beiträgen für
den Hochwasserschutz, das Schöpfwerk und die Gewässerunterhaltung heran.
Der dagegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Auf
die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abge-
wiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene
Beitragsbescheid des Beklagten sei rechtmäßig. Grundlage hierfür sei seine
Verbandssatzung aus dem Jahr 2002, deren rückwirkende Inkraftsetzung zum
1. Januar 2001 mit höherrangigem Recht in Einklang stehe. Die Aufgabe des
Hochwasserschutzes dürfe anteilig durch Beiträge der Mitglieder, vor allem der
Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet, finanziert werden. Angesichts der
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staatlichen Förderung von Hochwasserschutzmaßnahmen in Höhe von derzeit
80 % der entstehenden Kosten halte sich die den Verbandsmitgliedern abver-
langte Eigenvorsorge im Rahmen dessen, was Grundstückseigentümern in
zumutbarer Weise zum eigenen Schutz auferlegt werden dürfe. Auch die
Erstreckung der Hochwasserschutzaufgabe auf den gesamten Polder, die
durch die Mitgliedschaft des Beklagten in dem beigeladenen Finanzierungsver-
band bewirkt werde, sei rechtsfehlerfrei. Hierdurch werde die territoriale Aus-
richtung der Aufgaben und Unternehmen der einzelnen Mitglieder gewahrt. Sie
werde lediglich im gemeinsamen Interesse durch finanzielle Unterstützung für
zwar außerhalb des jeweiligen Verbandsgebietes vorgenommene, aber auch
dessen Schutz dienende Maßnahmen ergänzt, ohne dass sich daraus zusätzli-
che eigene Unternehmen der Mitglieder ergäben. Dieses Konzept sei einleuch-
tend, weil wirksamer Hochwasserschutz im Polder nur durch eine geschlossene
Linie von Deichen entlang des Rheins erreichbar sei. Das „Wirtschaften aus
einem Topf“ erlaube es, die Sanierung der Deichanlagen und sonstigen
Schutzeinrichtungen in angemessener Zeit unter weitgehender Bewahrung der
hergebrachten Selbstverwaltungsstrukturen bei gleichmäßiger Belastung der
Mitglieder der Deichverbände effektiv umzusetzen. Die genossenschaftliche
Umlage der beim Beigeladenen anfallenden Kosten trage dem Umstand Rech-
nung, dass die Hochwasserschutzanlagen ein einheitliches System bildeten
und der Gesamtheit aller Grundstückseigentümer in dem geschützten Gebiet
zugute kämen. Demgegenüber habe die Verteilung des auf die Schöpfwerke
entfallenden Beitragsbedarfs auf die Grundstücke im Einzugsgebiet der L.
Landwehr beschränkt werden dürfen. Funktionell sei das Schöpfwerk zwar eng
mit dem Hochwasserschutz verknüpft; es diene aber der Sicherung der Vorflut,
die den Grundstücken im Einzugsbereich des betroffenen Vorfluters nütze. Der
Grundstücksflächenmaßstab für die Erfassung der mit der Gewässerunterhal-
tung verbundenen Vorteile sei ebenfalls sachgerecht. Schließlich überstiegen
die Bedarfsansätze insgesamt nicht die beitragsfähigen Kosten.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, das Be-
rufungsgericht verkenne den Zusammenhang zwischen Aufgabenverantwor-
tung und Finanzierungsverantwortung. Mit der Gründung des Beigeladenen, die
nicht ohne Druck der Aufsichtsbehörde zustandegekommen sei, seien die be-
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stehenden Deichverbände überspielt und zu bloßen Trägern finanzieller Lasten
gemacht worden. Der Verteilungsmodus innerhalb des Beigeladenen sei nicht
vorteilsgerecht, da die Deichbauten der stromabwärts gelegenen Deichverbän-
de den stromaufwärts gelegenen Deichverbänden und deren Mitgliedern keine
Vorteile brächten. Die angestrebte großräumige Solidargemeinschaft aller
Grundstückseigentümer im Polder sei nur über einen Einheitsverband erreich-
bar. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Umlegung der Kosten
für das Schöpfwerk L. seien ebenfalls nicht überzeugend. Denn es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Sicherung der Vorflut nur den Grundstücken im
Einzugsbereich des Vorfluters und nicht allen Mitgliedern des beklagten Deich-
verbandes nütze.
Die übrigen Beteiligten verteidigen das Berufungsurteil.
II
Die zulässige Revision ist teilweise begründet.
Das Oberverwaltungsgericht hätte der Berufung des Beklagten nicht stattgeben
dürfen, soweit das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beitragsbescheid in
Bezug auf den Hochwasserschutz aufgehoben hat. Insoweit verletzt das Beru-
fungsurteil Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); da der Sachverhalt geklärt
ist, kann der Senat gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO in der Sache entscheiden.
Wegen der Beitragsfestsetzung im Übrigen ist die Revision dagegen unbegrün-
det. In diesem Umfang beruht das angefochtene Urteil nicht auf einer Verlet-
zung revisiblen Rechts, so dass die Revision gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zu-
rückzuweisen ist.
1. Die Klage hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Beitrages für
den Hochwasserschutz richtet. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechts-
widrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; er findet keine hinreichende
Grundlage in den §§ 28 ff. Wasserverbandsgesetz - WVG - i.V.m. der am
11. Dezember 2002 rückwirkend zum 1. Januar 2001 beschlossenen Ver-
bandssatzung des Beklagten - VS 2002 -.
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a) Gemäß § 28 Abs. 1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Ver-
band Beiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich
ist. Die Beitragspflicht der Verbandsmitglieder besteht, soweit sie einen Vorteil
haben oder der Verband ihnen obliegende Leistungen für sie erbringt oder von
ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet (§ 28 Abs. 4 WVG).
Unter diesen Voraussetzungen bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder
nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbandes haben, sowie den
Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu
erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu be-
gegnen; für die Festlegung des Beitragsmaßstabes reicht eine annähernde Er-
mittlung der Vorteile und Kosten aus (§ 30 Abs. 1 WVG). Nach § 30 Abs. 2
Alt. 2 WVG ist es auch zulässig, einen abweichenden Beitragsmaßstab festzu-
legen.
b) Unter Beachtung dieses gesetzlichen Rahmens sind die Grundsätze für die
Beitragsbemessung in der Satzung des Verbandes festzulegen (§ 6 Abs. 2
Nr. 6 WVG). Hierzu ist in § 38 Abs. 2 Buchst. a i.V.m. § 39 Abs. 2 VS 2002 be-
stimmt, dass die Beitragslast für den Hochwasserschutz sich auf der Grundlage
der ungekürzten Grundsteuermessbeträge oder entsprechender Ersatzwerte im
Verbandsgebiet verteilt. Durchgreifende Bedenken gegen diese Satzungsrege-
lung bestehen im Grundsatz nicht. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabes
eröffnen die §§ 28, 30 WVG dem Satzungsgeber einen weiten Gestaltungs-
spielraum. Da die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder keinen
Entgeltcharakter hat und daher nicht des Nachweises eines äquivalenten Vor-
teils für die Umlagepflichtigen bedarf (Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG 4 C
21.70 - BVerwGE 42, 210 <217> = Buchholz 445.4 § 29 WHG Nr. 1 S. 6; Be-
schluss vom 4. Juni 2002 - BVerwG 9 B 15.02 - NVwZ 2002, 1508), ist dieser
Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt. Der Bei-
tragsmaßstab darf nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig
unpassend sein (Beschluss vom 27. Juni 2005 - BVerwG 10 B 72.04 - Buch-
holz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 9). Die vom Beklagten gewählte Ausrichtung
an den Grundsteuermessbeträgen knüpft an den Wert der jeweiligen Grundstü-
cke an und ist daher jedenfalls nicht unangemessen. Zweifel an der Rechtmä-
ßigkeit der Verbandssatzung des Beklagten sind auch nicht deshalb gerechtfer-
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tigt, weil sich einzelne Festlegungen, insbesondere die des Beitragssatzes,
nicht bereits aus der Satzung, sondern erst aus den für das Haushaltsjahr 2001
beschlossenen Veranlagungsregeln ergeben. Zum Mindestinhalt der Satzung
bestimmt § 6 Abs. 2 Nr. 6 WVG, wie bereits erwähnt, lediglich die „Grundsätze“
für die Beitragsbemessung. Demgemäß hat der Beklagte in § 38 Abs. 5 VS
2002 geregelt, dass die Einzelheiten der Beitragsbemessung in vom Erbentag
(Verbandsausschuss) zu beschließenden und zu veröffentlichenden Veranla-
gungsregeln festgelegt werden, was hier rechtzeitig vor der Beitragserhebung
geschehen ist.
Der Beklagte hat seine am 11. Dezember 2002 beschlossene Verbandssatzung
rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt. Diese Satzung ersetzt die im
Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängersatzung vom 2. März 2001, die bereits
vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für das Haushaltsjahr 2001 be-
schlossen, allerdings in formeller Hinsicht angezweifelt worden war. Vor diesem
Hintergrund ist die rückwirkend erlassene Neufassung, wie im Berufungsurteil
zutreffend ausgeführt, grundsätzlich nicht geeignet, ein schutzwürdiges Ver-
trauen der Beitragspflichtigen zu verletzen. Inwieweit dies auch für die Rege-
lungen in § 1 Abs. 5 VS 2002 (Mitgliedschaft im beigeladenen Deichfinanzie-
rungsverband) und § 4 Nr. 4 VS 2002 (verbandsübergreifende Zuständigkeit für
den Hochwasserschutz) gilt, die so im früheren Satzungsrecht keine Parallele
hatten, kann auf sich beruhen. Denn unabhängig davon leidet der angefochte-
ne Beitragsbescheid, soweit er sich auf den Hochwasserschutz bezieht, an ei-
nem rechtlichen Fehler, der zu seiner teilweisen Aufhebung führt.
c) Der angefochtene Beitragsbescheid ist in diesem Umfang deshalb rechtswid-
rig, weil die Festsetzung des den Hochwasserschutz betreffenden Beitragssat-
zes unwirksam ist. Verlangt das materielle Recht - wie dies nicht nur dem Wort-
laut des § 38 Abs. 5 VS 2002, sondern auch dessen Auslegung durch den Be-
klagten selbst entspricht - über die verwaltungsinterne Kalkulation des Bei-
tragssatzes hinaus dessen Festsetzung durch einen vorab zu veröffentlichen-
den Beschluss, ziehen Kalkulationsfehler, die die Grenze der Erheblichkeit
überschreiten und sich zum Nachteil der Beitragsschuldner auswirken, die
Nichtigkeit des festgesetzten Beitragssatzes nach sich. So liegt es hier. Der
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Beklagte hat den unter Nr. 1.4 der Veranlagungsregeln 2001 auf 61,15 v.H. der
Grundsteuermessbeträge bzw. Ersatzwerte festgesetzten Beitragssatz für den
Hochwasserschutz durch Teilung der darauf entfallenden Gesamtkosten von
789 382 DM durch die Bemessungsgrundlagen errechnet. In diesem Betrag
sind 548 627 DM enthalten, die der Beklagte seinerseits an den Beigeladenen
gemäß dessen Beitragsbescheid vom 30. Mai 2001 geleistet hat. Maßstab für
die Verteilung des Beitrages, den der Beigeladene vom Beklagten und seinen
vier weiteren Mitgliedsverbänden erhebt, sind gemäß § 29 Abs. 1 der Ver-
bandssatzung des Beigeladenen die Einheitswerte bzw. entsprechenden Er-
satzwerte im gesamten Verbandsgebiet des Beigeladenen. Der so ermittelte
Beitrag des Beklagten durfte indes in die Kalkulation der Beiträge, die der Be-
klagte von seinen Mitgliedern erhebt, nicht einfließen. Dies ergibt sich aus fol-
genden Erwägungen:
aa) Die Pflicht der Verbandsmitglieder, dem Verband Beiträge zu leisten, wird
in § 28 Abs. 1 WVG auf dasjenige begrenzt, was „zur Erfüllung seiner Aufga-
ben erforderlich ist“. Insofern ist die Beitragserhebung auf das Selbstverwal-
tungsrecht bezogen, das den Verbänden in § 1 Abs. 2 WVG verliehen ist; die
Beitragspflicht reicht so weit, aber auch nur so weit, wie Selbstverwaltungsan-
gelegenheiten zu finanzieren sind (s.a. Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993,
Rn. 243). Unter diesem Gesichtspunkt sind Verbandslasten, die an die Mit-
gliedschaft im Verband anknüpfen, deshalb gerechtfertigt, weil die Mitglieder
sich durch eine besondere Sachnähe von der Allgemeinheit abheben und
überdies durch ihren Einfluss auf die Willensbildung des Verbandes gestaltend
an der Erfüllung der betreffenden Aufgabe mitwirken können (Rapsch a.a.O.
Rn. 253; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 29. Juli 1959 - 1 BvR 394/58 - BVerfGE
10, 89 <104>). Die möglichen Aufgaben, denen sich ein Wasser- und Boden-
verband im Rahmen der Selbstverwaltung zuwenden kann, sind - vorbehaltlich
hier nicht einschlägiger landesrechtlicher Regelungen - in § 2 WVG abschlie-
ßend aufgeführt. Welcher Aufgabe bzw. welchen Aufgaben aus diesem Katalog
sich der Verband widmen und wie er sie erfüllen will, entscheidet er autonom
durch eine entsprechende Gestaltung seiner Satzung. Das entscheidende We-
sensmerkmal der Selbstverwaltung ist dabei die Eigenverantwortlichkeit, mit der
der Verband als ein freies Glied staatlicher Organisation die übernommenen
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Aufgaben als eigene Aufgaben im öffentlichen Interesse erledigt (Brüning, ZfW
2004, 129 <131, 137>).
bb) Der Beklagte hat in § 4 Nr. 1 VS 2002 die Aufgabe übernommen, im Ver-
bandsgebiet Grundstücke und Anlagen durch den Bau, die Unterhaltung und
Verteidigung von Deichen und sonstigen Schutzwerken vor Hochwasser zu
schützen; diese Aufgabe steht in Einklang mit § 2 Nr. 5 WVG, der den Hoch-
wasserschutz als mögliche Aufgabe eines Wasser- und Bodenverbandes be-
nennt. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann der Beklagte im Rahmen seiner
Selbstverwaltung mit anderen Verbänden kooperieren, insbesondere auch ei-
nen gemeinsamen Verband gründen bzw. ihm beitreten. Da § 2 Nr. 14 WVG
u.a. die Förderung der in § 2 Nr. 1 bis 13 WVG genannten Sachaufgaben zu
den potentiellen Aufgaben eines Verbandes zählt, ist die Errichtung eines ge-
meinsamen Verbandes zulässig, der ausschließlich die Aufgabenerfüllung sei-
ner Mitgliedsverbände fördert. Der Begriff der „Förderung“ in § 2 Nr. 14 WVG
ist dabei weit zu verstehen und umfasst grundsätzlich alles, was der Erfüllung
jener Sachaufgaben dient (Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 6 CN
5.00 - Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 7). Unter den so verstandenen
Begriff der Förderung fällt auch die Finanzierung der Sachaufgabe Hochwas-
serschutz. Der Beklagte war deshalb, wie in § 1 Abs. 5 VS 2002 nunmehr aus-
drücklich vorgesehen, grundsätzlich berechtigt, im Rahmen dieser eigenen
Sachaufgabe einem Finanzierungsverband beizutreten und ihm die Beschaf-
fung der Geldmittel für die Bau- und Sanierungsmaßnahmen an Hochwasser-
schutzanlagen zu übertragen. Dies schließt die Befugnis des Beklagten ein, die
erforderlichen Mittel zur Refinanzierung der Aufwendungen des Finanzierungs-
verbandes, soweit diese sich auf die Finanzierung der Sachaufgabe Hochwas-
serschutz des Beklagten (§ 4 Nr. 1 VS 2002) beziehen, im Wege der Beitrags-
veranlagung auf die eigenen Verbandsmitglieder umzulegen.
cc) Der Beigeladene beschränkt sich allerdings nicht auf die individuelle Erbrin-
gung von Finanzierungsleistungen für jeden einzelnen seiner Mitgliedsverbän-
de. Er wurde vielmehr auf Betreiben der Aufsichtsbehörde von den Mitglieds-
verbänden zu dem Zweck gegründet, einen internen Finanzausgleich zwischen
ihnen zu bewirken, um so die mitgliederschwächeren Verbände bei der zügigen
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Durchführung notwendiger Deichbaumaßnahmen zu unterstützen und zu ent-
lasten. Im Verhältnis des Beigeladenen zum Beklagten und zu den vier anderen
Mitgliedsverbänden wird dieser Finanzausgleich dadurch bewirkt, dass gemäß
§ 29 Abs. 1 der Satzung des Beigeladenen die Einheitswerte oder entspre-
chenden Ersatzwerte in dessen Gesamtgebiet Maßstab für die Verteilung der
Finanzierungsaufwendungen sind. Auf diese Weise hat der Beklagte neben der
vom Beigeladenen vermittelten Finanzierung seiner eigenen Maßnahmen auch
Anteil an der finanziellen Bewältigung von Hochwasserschutzmaßnahmen au-
ßerhalb seines Verbandsgebiets, ohne jedoch dem Gedanken der Selbstver-
waltung gemäß auf den Umfang und die Gestaltung dieser Maßnahmen, die in
der Verantwortung der anderen Mitgliedsverbände verbleiben, einwirken zu
können. Die Mitgliedsverbände werden demnach durch den Beigeladenen nicht
lediglich nach der Art eines „Erfüllungsgehilfen“, wie sie nach der Rechtspre-
chung des Senats für einen Förderverband charakteristisch ist (Urteil vom
26. September 2001 a.a.O. S. 5), bei der Finanzierung ihrer jeweiligen Sach-
aufgaben unterstützt; vielmehr verfolgt der Beigeladene weitergehende Ziele,
die - über die an ihn zu entrichtenden Beiträge - neue Verantwortungsbezie-
hungen der Mitgliedsverbände begründen. Da es sich somit bei dem Beigela-
denen jedenfalls in seiner derzeitigen Gestalt nicht um einen bloßen Förderver-
band im Sinne von § 2 Nr. 14 WVG handelt, entspricht auch die Zugehörigkeit
des Beklagten zu ihm nicht dem Katalog der zulässigen Aufgaben eines Was-
serverbandes in § 2 WVG mit der weiteren Folge, dass der Beklagte die ihm
hieraus entstehenden finanziellen Belastungen nicht gemäß § 28 Abs. 1 WVG
seinen Mitgliedern in Rechnung stellen durfte.
dd) Dieser Schlussfolgerung kann nicht mit dem Hinweis darauf begegnet wer-
den, dass der Beklagte die Aufgabenbeschreibung in seiner Verbandssatzung
rückwirkend zum 1. Januar 2001 um die Bestimmung ergänzt hat, dass er ge-
meinsam mit den anderen Deichverbänden/Deichschauen den Hochwasser-
schutz im Poldergebiet sicherstellt (§ 4 Nr. 4 VS 2002). Denn diese Bestim-
mung ändert unabhängig von der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Rückwir-
kungsanordnung nichts daran, dass der Beklagte gemäß § 4 Nr. 1 seiner Ver-
bandssatzung nur Hochwasserschutzmaßnahmen in seinem eigenen Ver-
bandsgebiet durchführt, wie sie auch jeweils den anderen Mitgliedsverbänden
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des Beigeladenen in ihren Verbandsgebieten obliegen. Die Einfügung des § 4
Nr. 4 in die Verbandssatzung des Beklagten war folglich nicht mit einer Erweite-
rung seiner Sachaufgaben verbunden; vielmehr dient die Bestimmung nach
ihrer Entstehungsgeschichte - ebenso wie § 1 Abs. 5 VS 2002 - lediglich der
rechtlichen Absicherung der Zugehörigkeit des Beklagten zum Beigeladenen.
Dementsprechend wird nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststel-
lungen des Berufungsgerichts die Aufgabe des Hochwasserschutzes außerhalb
des Verbandsgebiets des Beklagten nicht, auch nicht unterstützend, mit eige-
nen Unternehmen (§ 5 WVG) des Beklagten erfüllt. Es bleibt daher auch in An-
betracht des § 4 Nr. 4 VS 2002 bei der Feststellung, dass die auf die Gesamt-
heit der Hochwasserschutzmaßnahmen im Polder bezogene Aufgabenstellung
des Beigeladenen auf Seiten des Beklagten nicht durch eine ebenso weit rei-
chende Sachaufgabe gedeckt wird.
Der Beklagte war auch nicht etwa berechtigt, sich mit § 4 Nr. 4 VS 2002 ergän-
zend zu seiner in § 4 Nr. 1 VS 2002 beschriebenen Sachkompetenz für den
Hochwasserschutz im Verbandsgebiet die Aufgabe zu stellen, durch Vermitt-
lung des Beigeladenen finanziell zur Wahrnehmung von Sachaufgaben beizu-
tragen, die die anderen Verbände im Polder mit ihren eigenen Unternehmen
erfüllen. Denn eine solche von der Erledigung eigener Sachaufgaben losgelös-
te finanzielle Unterstützung anderer Verbände lässt sich keiner der in § 2 WVG
abschließend aufgezählten Aufgaben eines Wasserverbandes zuordnen, und
zwar auch nicht der Aufgabe der „Förderung“ gemäß § 2 Nr. 14 WVG. Vielmehr
kann sich diese eine bloße Hilfstätigkeit beschreibende Aufgabe nach ihrem
Wortlaut und der Systematik des § 2 WVG ausschließlich auf die in Nr. 1 bis 13
benannten Sachaufgaben des betreffenden Verbandes beziehen; die Förde-
rung fremder Sachaufgaben - auch die Bildung und Unterhaltung eines ge-
meinschaftlichen Förderverbandes dient letztlich stets der Eigenförderung der
Mitgliedsverbände - ist damit nicht gemeint.
Ebenso wenig lässt sich einwenden, die Gründung des Beigeladenen und der
durch ihn bewirkte Finanzausgleich hätten die schwächeren Mitgliedsverbände
überhaupt erst in die Lage versetzt, notwendige Sanierungsmaßnahmen an
den Rheindeichen zum Nutzen aller Grundstückseigentümer im Polder zügig
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umzusetzen. Falls Verbandsaufgaben durch einzelne Verbände nicht mehr
zweckmäßig erfüllt werden können, gestattet § 60 Abs. 1 WVG den Zusam-
menschluss zu einem neuen Verband. Auch sieht § 61 WVG die Möglichkeit
vor, dass ein Verband einzelne Aufgaben und Unternehmen sowie das diesen
dienende Vermögen und die auf sie bezogenen Mitgliedschaften auf einen an-
deren Verband vollständig überträgt. Die Aufsichtsbehörde kann den Zusam-
menschluss oder die Aufgabenübertragung von den betroffenen Verbänden
fordern und sie nötigenfalls ihnen gegenüber durchsetzen (§ 59 Abs. 1, Abs. 2
Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 2 und § 61 Abs. 1 Satz 2 WVG). Ein Wasser- und Bo-
denverband ist aber auch unter den in § 60 Abs. 1 WVG genannten Umstän-
den nicht berechtigt, anstelle des Zusammenschlusses oder der Aufgabenüber-
tragung die bloße Finanzierung der Erfüllung von Sachaufgaben anderer Ver-
bände zulasten der eigenen Mitglieder ganz oder teilweise mit zu übernehmen.
d) Da der in § 29 der Satzung des Beigeladenen festgelegte Beitragsmaßstab
diese rechtlichen Rahmenbedingungen verkennt, ist er nichtig und kann die
Beitragsforderung des Beigeladenen gegen den Beklagten insgesamt nicht tra-
gen. Deshalb ist der Beitragssatz für den Hochwasserschutz, mit dem der Be-
klagte seine Mitglieder belastet, zu deren Nachteil erheblich überhöht; seine
Festsetzung durch den Beklagten ist unwirksam. Daran kann die Bestandskraft
des von dem Beigeladenen gegenüber dem Beklagten für das Jahr 2001 erlas-
senen Beitragsbescheides vom 30. Mai 2001 nichts ändern. Denn diese Be-
standskraft, deren Eintritt der Beklagte durch Anfechtung des Bescheides hätte
entgegenwirken können, betrifft nur sein Verhältnis zum Beigeladenen, aber
nicht sein durch § 28 Abs. 1, § 2 WVG geprägtes Verhältnis zu den eigenen
Verbandsmitgliedern. Das Verwaltungsgericht hat daher den Beitragsbescheid,
soweit er sich auf den Hochwasserschutz bezieht, im Ergebnis zu Recht aufge-
hoben.
2. Demgegenüber verletzt der angefochtene Beitragsbescheid, soweit er den
Beitrag für das Schöpfwerk festsetzt, die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Der
Beitragsmaßstab für die Verteilung der auf den Betrieb des Schöpfwerkes be-
zogenen Aufwendungen ist gemäß § 38 Abs. 2 Buchst. b, § 40 Abs. 2 VS 2002
die Summe der ungekürzten Grundsteuermessbeträge oder Ersatzwerte der
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Grundstücke, Gebäude und Anlagen des im Verbandsgebiet liegenden Ein-
zugsgebietes der L. Landwehr. Dieser Beitragsmaßstab steht mit § 30 Abs. 1
WVG in Einklang; insbesondere ist in Anbetracht des dort genannten Vorteils-
prinzips die Beschränkung der Beitragslast auf das Grundvermögen im Ein-
zugsgebiet der L. Landwehr nicht willkürlich. Das Schöpfwerk hängt zwar mit
dem Hochwasserschutz funktionell zusammen, indem es die Vorflut aufrecht-
erhält, wenn die Schleuse an der Mündung der L. Landwehr in den Rhein we-
gen Rheinhochwassers geschlossen wird. Das Berufungsgericht hat aber fest-
gestellt, dass die Sicherung der Vorflut - anders als die Abwehr des Rhein-
hochwassers - typischerweise und auch unter den hier gegebenen Umständen
nur den Grundstücken im Einzugsbereich des betroffenen Vorfluters zugute-
kommt und nicht darüber hinaus greift. An diese Feststellung, die die Revision
nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, ist der Senat gebunden. Sie recht-
fertigt den im Vergleich zum Hochwasserschutz engeren Beitragsmaßstab.
Auch der in den Veranlagungsregeln für das Haushaltsjahr 2001 für das
Schöpfwerk kalkulierte und festgesetzte Beitragssatz ist rechtlich nicht zu be-
anstanden; er wird von dem Fehler, an dem der Beitragssatz für den Hochwas-
serschutz leidet, nicht berührt. Denn die Finanzierungsaufgabe des Beigelade-
nen ist gemäß § 2 seiner Satzung auf den Eigenanteil der Mitgliedsverbände
für die Bau- und Sanierungsmaßnahmen an Hochwasserschutzanlagen be-
schränkt. Soweit der Beitragssatz für das Schöpfwerk wegen des fehlerhaft zu
hoch festgesetzten Hochwasserschutz-Beitrages deshalb zu niedrig kalkuliert
sein sollte, weil der zugehörige Anteil an den Allgemeinkosten jeweils entspre-
chend dem Anteil an den sonstigen Ausgaben des Verwaltungshaushalts zu
berücksichtigen war (§ 38 Abs. 4 VS 2002), kann sich dieser Fehler jedenfalls
nicht zulasten der Klägerin ausgewirkt haben.
3. Durch den in dem angefochtenen Bescheid mit festgesetzten Beitrag für die
Gewässerunterhaltung werden Rechte der Klägerin ebenso wenig verletzt. Bei-
tragsmaßstab ist insoweit, abgesehen von einer hier nicht in Rede stehenden
Erschwerung der natürlichen Abflussverhältnisse, die nach näherer Maßgabe
der Veranlagungsregeln je nach Nutzung unterschiedlich bewertete Fläche der
Grundstücke im Verbandsgebiet (§ 38 Abs. 2 Buchst. c, § 41 Abs. 3 VS 2002).
Dieser Flächenmaßstab ist sachgerecht und mit § 30 Abs. 1 WVG vereinbar.
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- 16 -
Denn die die Unterhaltslast bestimmenden Maßnahmen für die Erhaltung eines
ordnungsgemäßen Wasserabflusses sind abhängig von dem Maß des dem
Gewässer nach den gegebenen Bodenverhältnissen im Niederschlagsgebiet
zufließenden Oberflächen- und Grundwassers, welches in unmittelbarer Bezie-
hung zur Grundstücksfläche steht (vgl. Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG 4 C
21.70 - BVerwGE 42, 210 <215> = Buchholz 445.4 § 29 WHG Nr. 1 S. 4). Für
die Klägerin nachteilige Fehler des in den Veranlagungsregeln festgesetzten
Beitragssatzes, den der Beklagte durch Teilung der umzulegenden Kosten
durch die Gesamtbemessungsflächen errechnet hat, sind weder vorgetragen
noch ersichtlich.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 und
§ 162 Abs. 3 VwGO. Bei der Kostenfestsetzung wird der Kostenbeamte zu be-
rücksichtigen haben, dass das Oberverwaltungsgericht den bei ihm anhängigen
Rechtsstreit mit fünf anderen, parallel gelagerten Streitverfahren zur gemein-
samen Verhandlung und Entscheidung verbunden hatte, bevor durch die ge-
trennte Zulassung der Revisionen wiederum Verfahrenstrennung eintrat. Die
nach der Verfahrensverbindung und vor der Verfahrenstrennung entstandenen
Gerichts- und Anwaltsgebühren bleiben davon unberührt. Sie sind nach Maß-
gabe des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten unter Berücksichtigung
des Verhältnisses der Einzelstreitwerte zu dem seinerzeit vom Oberverwal-
tungsgericht festgesetzten Gesamtstreitwert neu zuzuordnen. Dies hat im We-
ge einer Parallelberechnung zu geschehen, die sicherstellt, dass die Beteiligten
in Bezug auf die entstandenen Gebühren nicht schlechter gestellt werden, als
sie ohne die Verfahrenstrennung stünden (s. auch Rudisile, in: Schoch/
Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 2, Stand April 2006, § 93 Rn. 26).
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich
Vormeier Dr. Bier
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- 17 -
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
2 666,38 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG).
Dr. Bardenhewer Vormeier Dr. Bier