Urteil des BVerwG vom 12.03.2008

BVerwG: politische verfolgung, staatsangehörigkeit, aufenthalt im ausland, republik aserbaidschan, staatenlosigkeit, ausbürgerung, verfahrensmangel, begründungspflicht, beweiswürdigung, berg

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 94.07
VGH 9 B 05.30531
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 25. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die allein auf Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ge-
stützte Beschwerde des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenhei-
ten hat keinen Erfolg. Die behaupteten Verfahrensmängel sind überwiegend
schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO genügenden Weise dargetan; im Übrigen liegen sie nicht vor.
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Der 1965 in (Stamm-)Aserbaidschan geborene Kläger ist nach den Feststellun-
gen des Berufungsgerichts armenischer Volkszugehöriger, der aufgrund der
damals herrschenden mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung der armeni-
schen Volksgruppe im Jahre 1990 zum Verlassen seines Geburtsorts genötigt
war und sich anschließend bis zu seiner Ausreise 1999 in dem völkerrechtlich
noch zur Republik Aserbaidschan gehörenden Gebiet von Berg-Karabach auf-
gehalten hat. Das Berufungsgericht hat in der Ausbürgerung bzw. der Vorent-
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haltung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit und dem daraus folgen-
den Verbot der Wiedereinreise nach Stamm-Aserbaidschan eine fortdauernde,
an die Volkszugehörigkeit des Klägers anknüpfende Verfolgung im Sinne von
§ 60 Abs. 1 AufenthG gesehen und mangels einer zumutbaren inländischen
Fluchtalternative in Berg-Karabach einen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung
bejaht. Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass das Berufungsgericht die
Ausbürgerung bzw. den Eintritt der Staatenlosigkeit des Klägers sowie das
Wiedereinreiseverbot als asylerheblich eingestuft hat, und rügt, dass es zu die-
sem Ergebnis in verfahrensfehlerhafter Weise gelangt sei.
1. Die Beschwerde bemängelt zunächst (Beschwerdebegründung S. 3 oben),
das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob aus asylu-
nerheblichen Gründen staatenlos gewordene Personen, die ehemals auf dem
Gebiet Aserbaidschans gelebt hätten und für die sich dieser Staat als Land des
gewöhnlichen Aufenthalts dargestellt habe, in unterschiedlicher Weise - etwa in
Abhängigkeit zu ihren materiellen oder persönlichen Verhältnissen, insbesonde-
re ihrer Ethnie - die Möglichkeit einer Wiedereinreise hätten. Derlei sei auch
nicht anderweitig nahe liegend. Es entspreche vielmehr der allgemeinen Staa-
tenpraxis, Staatenlosen, die freiwillig das Land verlassen hätten, grundsätzlich
und unabhängig von persönlichen Aspekten eine Einreise dauerhaft zu verwei-
gern. Dem komme auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regel-
mäßig keine asylerhebliche Bedeutung zu. Mit seiner gegenteiligen Annahme
verstoße das Berufungsgericht gegen das Gebot der nachvollziehbar erarbeite-
ten und offen gelegten Prognose. Außerdem fehle dem Berufungsurteil die
nötige Begründung im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO, zumindest sei die Begrün-
dungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verletzt.
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Mit diesem Vorbringen ist ein - wie auch immer gearteter - Verfahrensmangel
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht aufgezeigt. Denn die Beschwerde
legt schon nicht dar, dass es aus der insoweit maßgeblichen materiellrechtli-
chen Sicht des Berufungsgerichts auf die vermissten Feststellungen zur Wie-
dereinreisemöglichkeit für aus asylunerheblichen Gründen staatenlos geworde-
ne Personen überhaupt ankam. Sie trägt selbst vor, dass das Berufungsgericht
„die als politische Verfolgung zu wertende Situation allein auf die als asylerheb-
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lich einzustufende Ausbürgerung bzw. den als asylerheblich einzustufenden
Eintritt der Staatenlosigkeit“ zurückgeführt habe. Das praktizierte Wiedereinrei-
severbot hat es als zwangsläufige Folge und Fortsetzung der in Anknüpfung an
die armenische Volkszugehörigkeit und damit aus asylerheblichen Gründen
herbeigeführten Staatenlosigkeit des Klägers angesehen und deshalb ebenfalls
als asylrelevant bewertet. Ob auch Staatenlosen anderer als armenischer
Volkszugehörigkeit die Rückkehr verweigert wird oder nicht, war daher aus
Sicht des Berufungsgerichts auch als Indiztatsache unerheblich. Feststellungen
zu aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblichen Umständen brauchte das
Berufungsgericht aber unter keinem rechtlichen Gesichtpunkt zu treffen. Schon
aus diesem Grunde lässt sich aus diesem Vorbringen der Beschwerde ein Be-
gründungsmangel oder ein sonstiger Verfahrensfehler nicht herleiten. Es
braucht deshalb nicht näher darauf eingegangen zu werden, dass darüber hin-
aus die Voraussetzungen für den groben Formmangel einer nicht mit Gründen
versehenen Entscheidung im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO auch nicht ansatz-
weise aufgezeigt sind und der behauptete Verstoß gegen das Gebot der nach-
vollziehbar erarbeiteten und offen gelegten Prognose für sich genommen noch
nicht geeignet ist, einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO zu begründen.
2. Soweit die Beschwerde sich mit ihrem weiteren Vorbringen gegen die Auf-
fassung des Berufungsgerichts wendet, dass der Verlust der aserbaidschani-
schen Staatsangehörigkeit bzw. die Herbeiführung der Staatenlosigkeit des
Klägers auf asylerheblichen Gründen beruhe, führt dies ebenfalls nicht auf ei-
nen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs.2 Nr. 3 VwGO.
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Die Beschwerde trägt hierzu vor, das Berufungsgericht habe keine tragfähige
Feststellung dazu getroffen, dass der Kläger überhaupt nach Selbstständigkeit
Aserbaidschans durch das Gesetz über die aserbaidschanische Staatsangehö-
rigkeit von 1990 die (ursprüngliche) aserbaidschanische Staatsangehörigkeit
erworben habe. Es halte vielmehr selbst wegen des Auseinanderfallens von
amtlich registriertem Wohnsitz und tatsächlichem Aufenthalt einen Nichterwerb
der Staatsangehörigkeit für denkbar und prüfe auch nicht, ob ein damaliger
Nichterwerb auf asylerhebliche Gründe zurückzuführen gewesen wäre. Habe
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aber der Kläger nicht die Staatsangehörigkeit Aserbaidschans erworben, könne
er durch die Neuregelung im Gesetz von 1998 auch nicht ausgebürgert worden
sein. Auch der Nichterwerb einer solchen Staatsangehörigkeit stelle sich für
damals Staatenlose grundlegend anders dar als für bisherige Staatsangehörige.
Damit habe sich das Berufungsgericht nicht befasst (Beschwerdebegründung
S. 3 f.). Ebenso wenig habe es sich mit dem Vortrag des Beteiligten auseinan-
dergesetzt, dass selbst derjenige, der nach dem Gesetz von 1990 die Staats-
angehörigkeit Aserbaidschans erworben habe, diese nach Art. 20 Abs. 2 des
Gesetzes wieder verloren habe, wenn er sich gegenüber aserbaidschanischen
Stellen mindestens fünf Jahre nicht mehr gemeldet habe; einem so eingetrete-
nen Verlust komme nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts
Schleswig bei einem ständigen Aufenthalt im Ausland keine Asylrelevanz zu.
Dies müsse auch für einen Aufenthalt im faktisch autonomen Berg-Karabach
gelten. Ohne tragfähige Feststellung, dass durch das Staatangehörigkeitsge-
setz 1998 überhaupt noch eine Ausbürgerung habe erfolgen können oder dass
ein Nichterwerb oder Verlust der Staatsangehörigkeit zuvor als politische Aus-
grenzung einzustufen gewesen sei, könne aber nicht auf eine politische Verfol-
gung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG geschlossen werden. Auch insoweit
sei mangels nachvollziehbarer Begründung vom Fehlen der Entscheidungs-
gründe im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO, zumindest aber von einer Verletzung
der Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auszugehen (Be-
schwerdebegründung S. 4 ff.). In der Nichtberücksichtigung des Vorbringens
zum Verlusttatbestand nach Art. 20 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
1990 liege zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3
VwGO), weil das Berufungsgericht auf das entsprechende wesentliche schrift-
sätzliche Vorbringen des Beteiligten, das weder offenkundig unerheblich noch
unsubstantiiert gewesen sei, nicht eingegangen sei (Beschwerdebegründung
S. 6 f.).
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Auch bei diesem Vorbringen legt die Beschwerde nicht - wie erforderlich - dar,
dass es nach der maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung des Beru-
fungsgerichts darauf ankam, ob der Kläger die (neue) Staatsangehörigkeit
Aserbaidschans im Jahre 1990 aufgrund des Staatsangehörigkeitsgesetzes
zunächst überhaupt erworben hat oder ob er sie zwar erworben, aber aufgrund
der Regelung in Art. 20 Abs. 2 dieses Gesetzes alsbald wieder verloren hat.
Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ist bei verständiger
Würdigung den Ausführungen des Berufungsgerichts zu entnehmen, dass es
diese Frage nicht als entscheidungserheblich angesehen hat. Denn es hat bei
armenischen Volkszugehörigen, die sich - wie der Kläger - als Angehörige der
früheren Sowjetrepublik Aserbaidschan ununterbrochen auf dem Territorium
des selbständig gewordenen Staates Aserbaidschan aufgehalten haben, einen
asylerheblichen Eingriff durch die Handhabung des Staatsangehörigkeitsgeset-
zes von 1998 - sei es durch Ausbürgerung, sei es (bei vorherigem Eintritt der
Staatenlosigkeit) durch Nichterwerb der neuen Staatsangehörigkeit - bejaht
(vgl. UA S. 8). Wenn es an anderer Stelle bei seinen Ausführungen zum Teil
nur noch die Ausbürgerung erwähnt hat (vgl. UA S. 12 f.), ist damit sinngemäß
ersichtlich auch die Vorenthaltung der aserbaidschanischen Staatsangehörig-
keit bei zuvor durch die eigene Rechtspraxis herbeigeführter Staatenlosigkeit
gemeint. Nur dieses Verständnis der Urteilsgründe ist auch mit dem Umstand
vereinbar, dass das Berufungsgericht die Frage des genauen Zeitpunkts des
Eintritts der Staatenlosigkeit ausdrücklich offen gelassen hat (UA S. 8). Ob und
zu welchem genauen Zeitpunkt vor 1998 der Kläger seine bisherige Staatsan-
gehörigkeit verloren hat und staatenlos geworden ist, war danach für das Beru-
fungsgericht unerheblich, weil es aufgrund seiner Würdigung der Gesamtum-
stände auch in der Vorenthaltung des Staatsangehörigkeitserwerbs in Anwen-
dung des Gesetzes von 1998 einen der Ausbürgerung gleichkommenden asyl-
erheblichen Eingriff gesehen hat. Auf das aus seiner Sicht nicht entscheidungs-
erhebliche Vorbringen brauchte das Berufungsgericht auch nicht ausdrücklich
einzugehen, so dass insoweit weder ein rügefähiger Begründungsmangel noch
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten aufgezeigt ist.
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3. Schließlich führen auch die Angriffe der Beschwerde gegen „die Wertung
einer infolge der Handhabung der Vorschriften des Staatsangehörigkeitsgeset-
zes 1998 als asylerheblich einzustufenden Wiedereinreiseverweigerung“ (Be-
schwerdebegründung S. 7) nicht auf einen Verfahrensmangel im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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Die Beschwerde bemängelt in diesem Zusammenhang, dass das Berufungsge-
richt auf die mit Schriftsatz des Beteiligten vom 12. Januar 2007 ausdrücklich in
Bezug genommene gegenteilige Würdigung des Oberverwaltungsgerichts
Schleswig in seinen Urteilen vom 6. Juli 2006 - 1 LB 94 und 95/02 - nicht aus-
reichend eingegangen sei. Dasselbe gelte für die Ausführungen zum Entzug
der Staatsangehörigkeit durch das Staatsangehörigkeitsgesetz 1998 in dem
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 29. März 2006 - 3 L 176
H/01). Damit habe das Berufungsgericht gegen das Gebot der nachvollziehbar
erarbeiteten und offen gelegten Prognose im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO verstoßen. Obwohl die Sachverhalts- und Beweiswürdigung grundsätz-
lich dem materiellen Recht zuzuordnen sei, stelle dies hier einen Verfahrens-
mangel dar, weil darin zugleich eine mangelnde Kenntnisnahme und Erwägung
des zentralen Vorbringens des Beteiligten liege.
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Die Verfahrensrüge, die der Sache nach auf eine Verletzung der Pflicht zur
Kenntnisnahme und Erwägung wesentlichen erheblichen Beteiligtenvorbrin-
gens, also auf einen Gehörsverstoß, sowie auf eine Verletzung der formellen
Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO zielt, greift nicht durch.
Wie die Beschwerde selbst einräumt, ist die Auseinandersetzung mit der ab-
weichenden Würdigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen im Asylrechts-
streit durch andere Oberverwaltungsgerichte nach ständiger Rechtsprechung
grundsätzlich Teil der dem materiellen Recht zuzuordnenden Sachverhalts- und
Beweiswürdigung, so dass eine fehlende Auseinandersetzung mit abweichen-
der obergerichtlicher Rechtsprechung als solche in aller Regel nicht als Verfah-
rensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden kann. Etwas
anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn sich ein Beteiligter einzelne tat-
richterliche Feststellungen eines Oberverwaltungsgerichts als Parteivortrag zu
Eigen macht, es sich dabei um ein zentrales und entscheidungserhebliches
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Vorbringen handelt, das Berufungsgericht hierauf in den Urteilsgründen nicht
eingeht und sich auch sonst aus dem gesamten Begründungszusammenhang
nicht erkennen lässt, dass und in welcher Weise es diesen Vortrag zur Kenntnis
genommen und erwogen hat (vgl. Beschluss vom 1. März 2006 - BVerwG 1 B
85.05 - Buchholz 402. 25 § 1 AsylVfG Nr. 324). Die Voraussetzungen für einen
solchen Ausnahmefall liegen hier indes nicht vor. Entgegen der Ansicht der Be-
schwerde lässt der - wenn auch knappe - Verweis auf die gegenteilige Auffas-
sung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (UA S. 13) in Verbindung mit der
Würdigung der einschlägigen Erkenntnismittel und der Begründung der Auffas-
sung des Berufungsgerichts (UA S. 8 und 13) nicht den Schluss zu, das Beru-
fungsgericht habe das entsprechende Vorbringen des Beteiligten aus den Au-
gen verloren oder nicht ernsthaft in Erwägung gezogen. Dagegen spricht auch
die ausdrückliche Erörterung und Würdigung der wesentlichen Erkenntnisquel-
len, etwa der auch vom Oberverwaltungsgericht Schleswig ausgewerteten Aus-
kunft des Auswärtigen Amtes vom 29. August 2005. Damit ist es sowohl dem
Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs als auch der formellen Begrün-
dungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinreichend nachgekommen. Im
Übrigen hat der beschließende Senat inzwischen auf eine Nichtzulassungsbe-
schwerde hin die fraglichen Urteile des Oberverwaltungsgerichts Schleswig we-
gen Verfahrensmängeln aufgehoben und die Sachen an das Oberverwaltungs-
gericht zurückverwiesen (Beschlüsse vom 6. Dezember 2007 - BVerwG 10 B
76 und 77.07 - juris). Dabei hat er beanstandet, dass das Oberverwaltungsge-
richt seine Ansicht, bei Handhabung des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1998
könne nicht von einer asylerheblichen Benachteiligung armenischer Volkszuge-
höriger ausgegangen werden, nicht nachvollziehbar begründet habe.
Soweit die Beschwerde auch eine Auseinandersetzung mit den rechtlichen Er-
wägungen des Oberverwaltungsgerichts Greifswald in seinem Urteil vom
29. März 2006 - 3 L 176.01 - vermisst, fehlt es schon an der erforderlichen Dar-
legung, welche Konsequenzen sich im Einzelnen aus der Bewertung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes 1998 in diesem Urteil für den vorliegenden Fall
hätten ergeben sollen.
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Die übrigen Angriffe der Beschwerde gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffen-
de Bewertung der Erkenntnislage durch das Berufungsgericht betreffen die
grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnende tatrichterliche Sachverhalts-
und Beweiswürdigung, ohne dass damit ein Verfahrensmangel aufgezeigt wird.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
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Dr. Mallmann Beck Prof. Dr. Kraft