Urteil des BVerwG vom 24.02.2005

BVerwG (zdv, eignung, ausnahme, antragsteller, zulassung, stellungnahme, bewertung, vergabe, prüfung, slv)

Rechtsquellen:
SG § 37 Abs. 1 Nr. 3;
SLV § 29; ZDv 20/7, ZDv 46/1
Stichworte:
Eignung; Laufbahn; Offizier des Truppendienstes; Gesundheit; militärärztliche Aus-
nahme.
Leitsatz:
Bei der Prüfung einer militärärztlichen Ausnahme nach Vergabe der Gradation IV
(ärztlicherseits Bedenken) hat sich der zuständige Sanitätsoffizier auch prognos-
tisch zur gesundheitlichen Eignung des Bewerbers für die angestrebte Laufbahn zu
äußern.
BVerwG, Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 24. Februar 2005
- BVerwG 1 WB 58.04 -
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer auf zwölf Jahre festgesetzten Dienst-
zeit im Dienstgrad eines Oberbootsmanns. Er beantragte seine Zulassung zur
Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (OffzTrD). In der Laufbahnbeurteilung
hielten ihn seine Disziplinarvorgesetzten insoweit für "besonders geeignet". In der
Eignungsfeststellung der Offizierbewerberprüfzentrale erhielt er den Eignungsgrad
"nicht geeignet". Die ärztliche Annahmeuntersuchung schloss mit dem Ergebnis
"gesundheitliche Bedenken für die Offizierlaufbahn (Signierziffer 3)" ab. Das Per-
sonalamt der Bundeswehr (PersABw) lehnte den Zulassungsantrag wegen fehlen-
der gesundheitlicher Eignung ab.
Der Senat hat dem Antrag, den Zulassungsantrag unter Beachtung der Rechts-
auffassung des Gerichts neu zu bescheiden, stattgegeben.
- 2 -
A u s d e n G r ü n d e n :
Die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der OffzTrD nach § 29 SLV hat
das Bundesministerium der Verteidigung aufgrund § 44 SLV in den Kapiteln 7
und 9 ZDv 20/7 näher geregelt und ergänzende Bestimmungen in den Bestimmun-
gen für das Verfahren bei der Annahme von Bewerbern für die Laufbahnen der
Offiziere vom 20. Juni 1997 (AnBestOB) getroffen. Nach Nrn. 701, 702 ZDv 20/7
setzt die Zulassung zur Laufbahn der OffzTrD u.a. die uneingeschränkte Eignung
des Bewerbers für die Ausbildung zum und für die künftige Verwendung als Offizier
voraus. Die Beurteilung, ob sich ein Soldat für die vorgesehene Verwendung als
OffzTrD eignet, hängt entscheidend davon ab, ob er den hieran zu stellenden An-
forderungen genügt. Dabei sind neben fachlichen Qualifikationen des Soldaten
auch seine persönlichen, d.h. seine charakterlichen, geistigen und körperlichen
Eigenschaften maßgebend. Diese in § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG gesetzlich formulierten
Voraussetzungen sind im Rahmen der Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen
(Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 24.03 -
§ 6 SLV 2002 Nr. 1> m.w.N.). Dementsprechend hat der Bewerber nach Nrn. 701,
705 bis 707 ZDv 20/7 i.V.m. Nrn. 233, 536 AnBestOB an einer Eignungsfeststel-
lung bei der Offizierbewerberprüfzentrale (OPZ) teilzunehmen. Die Eignungsfest-
stellung nach Nrn. 441 ff. AnBestOB schließt gemäß Nr. 421 Satz 2 AnBestOB die
ärztliche Annahmeuntersuchung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung
des Bewerbers ein. Für die Durchführung der Eignungsfeststellung einschließlich
der ärztlichen Annahmeuntersuchung ist die OPZ zuständig (Nr. 204 AnBestOB).
Grundlagen für die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers sind
die Regelungen in der ZDv 46/1 sowie in den Fachdienstlichen Anweisungen des
Inspekteurs des Sanitätsdienstes der Bundeswehr (FA InspSan) (Nr. 422 An-
BestOB). Alle bei der Untersuchung festgestellten Gesundheitsstörungen sind mit
Fehler-(Gesundheits-)ziffern bzw. Gradationen gemäß ZDv 46/1 zu bewerten und
im Untersuchungsbogen zu dokumentieren (Nrn. 1.3, 3.2 FA InspSan D 01.01
und Nr. 425 Abs. 2 AnBestOB). Nach Nr. 1.3 i.V.m. Nrn. 3.2
und 4.1 FA InspSan D 01.01 sowie nach Nr. 425 Abs. 2 AnBestOB besteht eine
- 3 -
gesundheitliche Eignung bei den Gradationen I, II oder III. Die Gradation IV ent-
spricht der Bewertung „ärztlicherseits Bedenken“, die Gradation V der Bewertung
„ärztlicherseits vorübergehend Bedenken bis in … Monaten“. Wird die Annahmeun-
tersuchung mit dem Ergebnis „ärztlicherseits Bedenken“ abgeschlossen, kommt
nach Nrn. 6.1, 6.2 FA InSpSan D 01.01 sowie nach Nr. 426 AnBestOB die Prüfung
einer militärärztlichen Ausnahme in Betracht, für deren Erteilung der Leitende Sani-
tätsoffizier des PersABw zuständig ist. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Regelun-
gen gegen höherrangiges Recht verstoßen oder aus einem anderen Grunde
rechtswidrig sind. Auch der Antragsteller macht dies nicht geltend.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht der zuständigen Stelle im Rah-
men der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Soldaten für eine be-
stimmte Verwendung oder Laufbahn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfba-
rer Beurteilungsspielraum zu. Der Senat kann insoweit nur prüfen, ob die zuständi-
ge Stelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie
sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausge-
gangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidri-
ge Erwägungen angestellt hat (vgl. u.a. Beschlüsse vom 30. August 1995
- BVerwG 1 WB 111.94 - , vom 24. Juni 2003
- BVerwG 1 WB 5.03 - und vom 14. Juli 2004 - BVerwG 1 WB 4.04 -
311 § 17 WBO Nr. 55 = NZWehrr 2004, 259> jeweils m.w.N.). In diesem Rahmen
hat der Senat auch zu prüfen, ob die ärztlichen Stellungnahmen schlüssig und in
sich widerspruchsfrei sind und sich prognostisch zu den künftigen gesundheitlichen
Belastungen des betroffenen Soldaten äußern (Beschluss vom 24. Juni 2003
- BVerwG 1 WB 5.03 -).
Die dem Bescheid des PersABw zugrunde gelegte ärztliche Stellungnahme vom
15. Januar 2004 erfasst nicht in dem erforderlichen Umfang den zu berücksichti-
genden Sachverhalt, erweist sich als nicht widerspruchsfrei und lässt eine prognos-
tische Bewertung nicht erkennen. Ihre Aussage, es „bestehen gesundheitliche Be-
denken für die Offizierlaufbahn“ mit der Vergabe der „Signierziffer 3“ widerspricht
den truppenärztlichen Begutachtungen vom 14. April und 14. Oktober 2003, in de-
nen der Antragsteller für den Laufbahnwechsel OffzTrD jeweils für „gesundheitlich
- 4 -
geeignet“ eingestuft worden war. Entgegen Nr. 3.1, Nr. 3.2 FA InspSan D 01.01
lässt die Begutachtung vom 15. Januar 2004 eine begründete Auseinandersetzung
mit diesen truppenärztlichen Befunden vermissen, die im Übrigen weniger als
zwölf Monate alt waren.
Darüber hinaus entspricht die Vergabe der Signierziffer 3 (gemäß Nr. 425 Abs. 1
AnBestOB = Tauglichkeitsgrad 3) in dem Ergebnis der Annahmeuntersuchung vom
15. Januar 2004 nicht den Vorgaben in Nr. 425 Abs. 2, Nr. 424 Abs. 1 AnBestOB,
wonach das abschließende ärztliche Untersuchungsergebnis ausschließlich in
Gradationen nach Maßgabe insbesondere der ZDv 46/1 festzulegen ist.
Die Vergabe der Signierziffer 3 mit der Definition des Verwendungsgrades „ver-
wendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tä-
tigkeiten“ (Anlage 1/1 ZDv 46/1) kann überdies seit dem 1. Oktober 2004 nicht
mehr berücksichtigt werden. Denn zu diesem Zeitpunkt ist Art. 2 Nr. 3 des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften vom
27. September 2004 (BGBl I S. 2358) in Kraft getreten, mit dem § 8 a Abs. 2 Satz 1
WPflG i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl I S. 954) dahin
geändert worden ist, dass die Bewertungsstufe für wehrdienstfähige Wehrpflichtige
„verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte
Tätigkeiten“ ersatzlos entfällt. Da der Antragsteller einen Neubescheidungsantrag
gestellt hat, ist bei dessen Beurteilung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt
der Entscheidung des Senats abzustellen.
Die dem Senat vorgelegte fachärztliche Stellungnahme des Bundeswehrkranken-
hauses (BwKrhs) vom 20. Januar 2004 belegt ihre Diagnosen durchgehend mit der
Vergabe der Gradation III. Diese Gradation gehört indessen nach Nr. 425 Abs. 2
AnBestOB und Nr. 4.1 FA InspSan D 01.01 noch zu der Stufe der gesundheitlichen
Eignung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sowie der ergänzenden Stel-
lungnahme des Facharztes für Nervenheilkunde im BwKrhs vom 11. Juni 2004 hat
dementsprechend der Beratende Arzt der Abteilung PSZ des Bundesministeriums
der Verteidigung (BerArzt PSZ) in seiner Äußerung vom 19. Juli 2004 die psycho-
gene Komponente nicht mehr als Hinderungsgrund für die Übernahme in die ange-
strebte Laufbahn angesehen.
- 5 -
Soweit der BerArzt PSZ in dieser Stellungnahme jedoch die dermatologische Er-
krankung des Antragstellers unter Berücksichtigung einer fachärztlichen Bewertung
im Januar 2004 (mit der Gradation V) und einer Nachbegutachtung im Juni 2004
durch das Facharztzentrum (mit der Gradation IV) derzeit mit der aktuellen Grada-
tion IV belegt, ist unberücksichtigt geblieben, dass das Facharztzentrum bei Ab-
klingen der Beschwerdesymptomatik prognostisch die Änderung in die Gradation II
eingeräumt hat. Dieser Umstand hätte, da der Antragsteller sich ausdrücklich auf
eine mögliche militärärztliche Ausnahmegenehmigung berufen hat, Veranlassung
zur Prüfung einer derartigen Ausnahme sein müssen. Für die Prüfung einer militär-
ärztlichen Ausnahme ist nach Nr. 426 AnBestOB der Leitende Sanitätsoffizier des
PersABw zuständig. Dieser ist im bisherigen Verfahren nach den dem Senat vorge-
legten Unterlagen nicht beteiligt worden. Auch der BerArzt PSZ hat in seiner Äuße-
rung nicht zur Möglichkeit einer militärärztlichen Ausnahmegenehmigung Stellung
genommen.
Angesichts der Bewertung des Facharztzentrums und der Stellungnahme des Be-
rArzt PSZ vom 19. Juli 2004, die dermatologische Erkrankung des Antragstellers
rechtfertige derzeit die aktuelle Gradation IV, ist im Rahmen einer erneuten Be-
scheidung des Antragstellers die Möglichkeit einer militärärztlichen Ausnahme zu
prüfen und dabei folgendes zu berücksichtigen:
Der zuständige Leitende Sanitätsoffizier der PersABw hat die dermatologische Er-
krankung des Antragstellers auch prognostisch zu würdigen. Der Notwendigkeit
einer Entscheidung über die Erteilung einer militärärztlichen Ausnahmegenehmi-
gung kann nicht entgegengehalten werden, dass der Antragsteller im Prüfbericht
den Eignungsgrad „U“ = „nicht geeignet“ zugesprochen bekommen hat. Denn im
vorliegenden Fall ist Nr. 708 Satz 2 ZDv 20/7 zu berücksichtigen. Danach nehmen
auch diejenigen Unteroffiziere am militärischen Auswahllehrgang teil, die (zwar) im
Prüfbericht den Eignungsgrad „nicht geeignet“ erhielten, deren Zulassung aber von
den zuständigen Vorgesetzten befürwortet worden war. Diese haben in der Lauf-
bahnbeurteilung vom 22. Oktober 2003 die Zulassung des Antragstellers als „be-
sonders geeignet“ befürwortet.
- 6 -
Diese nach den dargelegten ermessensbindenden Verwaltungsvorschriften des
Bundesministeriums der Verteidigung im vorliegenden Fall gebotene Verfahrensab-
folge schließt es aus, bereits jetzt die Übernahme des Antragstellers in die ange-
strebte Laufbahn mit dem Argument seiner fehlenden Eignung abzulehnen.
Prof. Dr. Pietzner
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth
Himstedt
Pilz